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Direktversicherung noch relativ selten genutzt

Viele Deutsche nutzen Online-Banking und nehmen damit vor allem Überweisungen vor. Doch nicht nur Bankgeschäfte, sondern auch Versicherungen können über das Internet abgewickelt werden. So können sie online abgeschlossen und verwaltet, also z.B. Änderungen am Vertrag oder den Daten vorgenommen werden. Obwohl die Policen dieser so genannten Direktanbieter bei oftmals gleicher oder sogar besserer Leistung häufig günstiger sind als die von klassischen Versicherungen, wird diese Möglichkeit nur wenig genutzt.

Dem Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) zufolge sind weniger als 5% des gesamten Prämienaufkommens auf Online-Abschlüsse zurückzuführen, allerdings konnte der Verband keine Auskunft über die Nutzung und Bekanntheit der Online-Möglichkeiten geben. Laut einer repräsentativen Studie der GfK, die im Auftrag des Direktversicherers Zurich Connect durchgeführt wurde, wickeln nur 10% der Deutschen ihre Finanzen und Versicherungen über das Internet ab, während 90% ihre Überweisungen per Online-Banking tätigen. Versicherungsabschlüsse und ihre Verwaltung werden nur von 20% online getätigt.

Thorsten Rudnik vom Bund der Versicherten erklärt diese Differenz damit, dass sich Online-Banking und die Online-Nutzung von Versicherungen stark unterscheiden: Während der Kostenvorteil bei Online-Banking eindeutig sei, läge er bei Versicherungsabschlüssen oder der Verwaltung der Policen nicht so klar auf der Hand. Zudem sei der Abschluss einer Versicherung online schwieriger, weil die Versicherungsbedingungen für den Verbraucher häufig unklar seien. Wer sich hier zu unsicher ist, geht lieber zu seinem lange bekannten Versicherungsberater und meldet einen Schadenfall telefonisch. Rudnik erklärt, dass online auch nicht alles zu erledigen ist, so bieten nicht alle Direktversicherer die Möglichkeit schnell online die Versicherungssumme bei der Hausratversicherung zu erhöhen oder die Bezugsberechtigung für die Lebensversicherung zu ändern.


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Krankheiten durch Unfälle können sich anspruchsmindernd auswirken

Nach einem Urteil des Landgerichts Flensburg aus dem letzten Jahr können sich auch solche Krankheiten anspruchsmindernd auf die private Unfallversicherung auswirken, die der Versicherte als Folge eines Unfalls während der Versicherungsdauer entwickelt hat. Mit diesem Urteil wies das Gericht die Klage eines Versicherungsnehmers gegen seine Unfallversicherung zurück.

Im konkreten Fall hatte der Kläger im Jahr 1999 eine private Unfallversicherung abgeschlossen. Im darauffolgenden Jahr erlitt er einen Unfall, bei dem er sich einen Riss des vorderen Kreuzbandes im linken Knie zuzog. Diese Verletzung ist sehr schmerzhaft und die Heilung langwierig, doch sie führt nicht zur Invalidität. Der Mann meldete seiner Versicherung den Unfall, machte jedoch keine Leistungsansprüche geltend.

Im Jahr 2004 erlitt der Versicherte einen zweiten Unfall, bei dem das bereits durch den ersten Unfall in Mitleidenschaft gezogene Knie so verletzt wurde, dass Invalidität die Folge war. Der Mann machte daraufhin entsprechende Leistungen bei seiner Unfallversicherung geltend, doch diese kürzte die Leistungen, also die Grundinvaliditätssumme um insgesamt 5,25%. Sie begründete diese Kürzung mit einem medizinischen Gutachten, nach dem der Knieschaden nicht nur auf den aktuellen Unfall, sondern zu 25% auf den Vorschaden aus dem Jahr 2000 zurückzuführen ist. Laut §3 der Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen 2000 ist dies möglich. Dieser Meinung schlossen sich die Flensburger Richter an und gaben der Versicherung Recht.


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Höhere Steuern für ältere Autos ab 2009?

Laut einem Bericht der “Bild”-Zeitung sollen ältere PKWs mit hohem Kohlendioxid- (CO2-) Ausstoß ab dem 1. Januar 2009 höher besteuert werden. Dies betreffe vor allem Fahrzeuge mit der Abgasnorm Euro 2 oder 3 und damit rund 16 Millionen Autos. Die Informationen stammen nach eigenen Angaben aus einem vertraulichen Papier aus dem Bundesfinanzministerium. Für den ADAC sind diese Zahlen realistisch, doch das Bundesfinanzministerium nennt sie veraltet.

So würde ein Ford C-Max als Benziner nicht mehr 71 Euro, sondern 192 Euro Steuern kosten, für einen VW Passat müsste der Halter 395 Euro statt wie bisher 308 Euro zahlen. “Bild” zufolge ist die Neuregelung geplant, um die Halter schadstoffarmer Fahrzeuge mehr zu entlasten.

Wie diese Entlastung umgesetzt werden soll, ist noch nicht geklärt. Auf einen Eckpunkteplan haben sich die  Minister im Dezember bereits geeinigt. Dieser sieht vor, dass bei einer Erstzulassung von Fahrzeugen der Schadstoffklassen 2 und 3 bis Ende 2008 die Besteuerung weiterhin nach dem Hubraum erfolgt. Spätere Neuzulassungen ab 2009 sollten dann nach dem CO2-Ausstoß besteuert werden. Wie der Sprecher von Bundesfinanzminister Peer Steinbrück (SPD) erklärte, sind diese Pläne inzwischen fallen gelassen worden. Aktuell würden drei Modelle aus dem Wirtschafts-, Umwelt- und Finanzministerium diskutiert werden.


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Zukünftig Krankenversicherung steuerlich absetzbar

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass nicht nur Privat Krankenversicherte, sondern auch Gestetzlich Krankenversicherte die Beiträge steuerlich geltend machen können. Um dies umzusetzen, wurde dem Gesetzgeber eine Frist bis zum 1.10.2010 eingräumt.

Hintergrund für diese Entscheidung ist die Klage eines freiberuflichen Rechtsanwaltes, der im Jahr 1997 über 36.000 DM für die Krankenversicherung und Pflegeversicherung für sich, seine Frau und seine 6 Kinder zahlen musste. Diese Vorsorgeaufwendungen in Höhe von 66.000 DM wollte der Anwalt in seiner Steuererklärung geltend machen, doch das Finanzamt gestattete nur die Absetzbarkeit von Aufwendungen in Höhe von 19.830 DM und verwies in seiner Begründung auf § 10 Absatz 3 des EStG.

Das Bundesverfassungsgericht beurteilte diese Entscheidung des Finanzamts als Verstoß gegen das Grundgesetz, denn neben Wohnung, Kleidung und Nahrungsmittel gehört nach Ansicht des Gerichts auch eine ausreichende Kranken- und Pflegeversicherung zum notwendigen Existenzminium, welches steuerfrei ist.

Dieses Urteil gilt jedoch nicht rückwirkend und hat auf aktuelle Fälle keine Auswirkungen. Medienberichten zufolge will die Regierung die Belastungen gering halten, um hohe Steuerrückzahlungen zu vermeiden.


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Arbeitgeber muss Dienstwagenkosten auch bei Freistellung tragen

Nach einem Urteil des Arbeitsgerichts Marburg steht einem Arbeitnehmer auch dann der ihm zugeteilte Dienstwagen zu, wenn er freigestellt wurde. Der Arbeitgeber muss auch dann weiterhin die Kosten tragen, wenn dem Arbeitnehmer vorab private Fahrten zugestanden worden waren (Az.: 1 Ca 179/07).

Im konkreten Fall wurden einem Arbeitnehmer ein Dienstwagen inklusive Tankkarte überlassen, den er auch für private Fahrten nutzen durfte, lediglich für Urlaubsfahrten sollte der Mann die Betriebskosten übernehmen. Nach der Freistellung durch den Arbeitgeber verlangte dieser, dass der Arbeitnehmer sich an den Haltungs- und Betriebskosten des Fahrzeugs wie der Kfz-Steuer und der Haftpflichtversicherung beteiligt.

Die Richter gaben jedoch dem Arbeitnehmer recht und bestätigten, dass dieser unter Anbetracht der Tatsache, dass ihm der Dienstwagen mit diesen Vereinbarungen überlassen wurde, das Fahrzeug weiterhin im bestehenden Umfang nutzen könne, ohne die Kosten mittragen zu müssen. Die Vereinbarung über die Dienstwagennutzung bleibe auch bei einer Freistellung des Arbeitgebers bestehen.


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Doch keine Versicherungen bei Aldi

Laut einer Mitteilung des Bundesverbands Deutscher Versicherungskaufleute (BVK) sind die Verhandlungen zwischen der Versicherungsgruppe Signal-Iduna und den beiden Discounter-Gruppen Aldi Nord und Aldi Süd über den Vertrieb von Versicherungspolicen in den insgesamt 4000 deutschen Märkten offenbar gescheitert. BVK-Präsident Michael Heinz erklärte, dass Aldi Süd in einer schriftlichen Stellungnahme von den Plänen zum Verkauf von Versicherungen zurückgetreten sei und dass Aldi Nord dies telefonisch geäußert habe. Von der Signal-Iduna gab es bislang noch keine Stellungnahme.

Medienberichten zufolge stand die zu den zehn größten Privatkundenversicherern gehörende Versicherungsgruppe Signal-Iduna kurz vor einem erfolgreichen Gesprächsabschluss mit Aldi Nord und Aldi Süd plante, sich diesem anszuschließen. In den Discountern sollten “abgespeckte Versionen” von Hausrat-, Privathaftpflicht-, Reise- und Unfallpolicen angeboten werden.

Sowohl der BKV als auch Verbraucher protestierten gegen diese Pläne, da die Sorge besteht, dass der Versicherungsabschluss über Discounter für den Verbraucher nicht optimal verlaufen könnte, so dass dieser über- oder unterversichert sei.


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Psychotherapie soll vorab von PKV genehmigt werden

Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt darf sich eine private Krankenversicherung das Recht vorbehalten, die Kostenübernahme für ambulante oder stationäre Psychotherapien davon abhängig zu machen, ob sie für diese Behandlungen vorher eine schriftliche Zusage erteilt hat (Az.: 7 U 193/05). Die entsprechenden Absätze in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Versicherungen sind nach Ansicht der Richter nicht als so genannte überraschende Klauseln zu werten noch würden sie eine unangemessene Benachteiligung des Versicherten darstellen.

Im konkreten Fall hatte ein Versicherte gegen seine private Krankenversicherung geklagt, die sich weigerte, die Kosten für eine Psychotherapie zu übernehmen, die der Mann nach einem Verkehrsunfall gemacht hat. Die Versicherung begründete ihre Absage damit, dass der Versicherte entgegen den in den AGB festgehaltenen Bestimmungen vor Beginn der Therapie keine schriftliche Zusage für eine Kostenübernahme eingeholt hat. Der Kläger selbst wertete die entsprechende Klausel als rechtswidrig.

Dem stimmten die Richter des OLG jedoch nicht zu, die Klausel sei rechtmäßig, da sie der frühzeitigen Klärung des Leistungsumfangs seitens der Versicherung kläre und so nachträgliche Auseinandersetzungen vermeiden soll. Dem Versicherten selbst ist es nach Einschätzung der Richter zuzumuten, dass er regelmäßig die Frage der Kostenübernahme klärt und zwar vor dem Beginn medizinischer oder psychotherapeutischer Maßnahmen.


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Keine Sozialversicherungsbeiträge im Pflichtpraktikum

Während eines Pflichtpraktikums müssen Studenten keine Sozialversicherungsbeiträge zahlen. Wie AOK-Sprecherin Hannelore Strobel erklärt, spielt es keine Rolle, ob der Student oder die Studentin während dieser Zeit über einen Angehörigen oder selbst in der Studentischen Krankenversicherung versichert ist, entscheidend ist, dass es sich um ein vorgeschriebenes Praktikum handelt, das im Rahmen des Studiums abgeleistet werden muss.

Bei einem solchen Praktikum ist es für die Befreiung der Sozialversicherungspflicht auch unerheblich, ob das Praktikum vergütet wird oder unentgeltlich abgeleistet wird. Nur wenn ein Student, der über einen Angehörigen versichert ist, länger als 2 Monate über 400 Euro monatlich verdient, wird für diesen Zeitraum der Studentenbeitrag der Krankenversicherung fällig.

Andere, nicht vorgeschriebene Praktika, während der Studienzeit, fallen dann in die Rentenversicherungspflicht, wenn die monatliche Vergütung über 400 Euro beträgt. Alle vor oder nach dem Studium absolvierten Praktika, sind dagegen immer und unabhängig vom Monatsentgelt sozialversicherungspflichtig, d.h. hier werden Beiträge für Arbeitslosen-, Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung fällig.


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Komplizierte Antragsformulare in der Privaten Krankenversicherung

Laut einer Untersuchung der Stiftung Warentest lassen sich Fehler bei der Beantwortung der Fragen auf den Antragsformularen in eine private Krankenversicherung unvermeidlich, da diese Formulare häufig unübersichtlich und unverständlich sind. Von den 33 getesteten Formularen erhielt nur eines die Bewertung “gut”, 16 das Gesamturteil “befriedigend” und weitere 16 schnitten mit “ausreichend” ab. Die Tester überprüften die Formulare nach verschiedenen Kriterien wie Textverständlichkeit, Inhalt, Benutzerführung und Lesbarkeit.

Als für den Versicherten besonders schwer zu beantworten wurden die detaillierten Fragen zu eventuellen Medikamenteneinnahmen eingestuft, die in manchen Fällen sogar die genau Dosierung abfragen.

Falsche Angaben im Antragsformular können für die Versicherten schwerwiegende Folgen haben, denn unter Umständen müssen sie für bestimmte Behandlungskosten selbst aufkommen oder müssen dem Versicherungsunternehmen Geld zurückzahlen. Experten raten deshalb zur sorgfältigen und vollständigen Beantwortung der Fragen. Bei Unsicherheiten sollten die Daten auf jeden Fall bei den behandelnden Ärzten eingeholt werden anstatt sich auf die eigenen Erinnerungen oder Mutmaßungen zu verlassen.

Seit dem 1. Januar diesen Jahres ist die Neufassung des Versicherungsvertragsgesetzes, nach der die Versicherungsunternehmen neue Formulare entwickeln mussten. Nach Ansicht der Stiftung Warentest sind aber auch diese nicht kundenfreundlicher geworden.


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Gentests für Versicherungen soll Ausnahme bleiben

Laut den am Mittwoch vom Bundeskabinett beschlossenen “Eckpunkten für ein Gendiagnostikgesetz” dürfen Versicherungen “im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Versicherungsvertrages weder die Durchführung einer genetischen Untersuchung noch Auskünfte über bereits durchgeführte genetische Untersuchungen verlangen.” Damit soll verhindert werden, dass die Versicherungen anhand des Gentests das Risiko für genetisch bedingte Erkrankungen zu Ungunsten des potentiellen Neukunden einschätzen und ihm/ihr deshalb eine Aufnahme in die Versicherung verweigern.

Eine Ausnahme gibt es jedoch, nämlich wenn es um den Abschluss einer Lebensversicherung “mit einer sehr hohen Versicherungssumme” geht - denn in diesem Fall könnte jemand, der von seiner genetisch bedingten Vorbelastung und der daraus resultierenden wahrscheinlichen Kurzlebigkeit weiß, eine Lebensversicherung abschließen, um seine Erben besonders gut zu versorgen. Unklar ist, wie hoch die Versicherungssumme sein muss, damit die Versicherungen von dieser Ausnahmeregelung Gebrauch machen können. Bislang sprechen die Versicherungen selbst von einer Summe von 250.000 Euro, bis zu der sie freiwillig auf Gentests verzichten würde.

Die Grünen kritisieren die Ausnahmen, da eine Höchstgrenze immer “ein Einfallstor für noch niedrigere Grenzziehungen in der Zukunft” sei, so die gesundheitspolitische Fraktionssprecherin Birgitt Bender, die sich auch deutlich gegen andere Punkte in der geplanten Neuregelung wendet.


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Nutzungsausfall muss notfalls vorab mit Kredit bezahlt werden

Wie das Landgericht Koblenz in einem Urteil Ende vergangenen Jahres entschieden hat, müssen Unfallgeschädigte der Haftpflichtversicherung unnötige Kosten ersparen und hierfür sogar einen Kredit in Anspruch nehmen, falls nötig (Az.: 5 O 351/07).

Im konkreten Fall musste ein Autofahrer ein halbes Jahr warten, bis die Versicherung des Gegners, der den Unfall verschuldete, gezahlt hat. In der Zwischenzeit verzichtete der Autofahrer auf sein Auto und forderte dann von der Versicherung zusätzlich 5500 Euro Entschädigung für die lange Ausfallzeit des Fahrzeugs.

Die Richter lehnten die Forderung mit der Begründung ab, dass der Kläger die Reparaturkosten in Höhe von 3100 Euro hätte vorstrecken können und es so zu keiner Wartezeit gekommen wäre. Wäre er finanziell dazu nicht in der Lage gewesen, hätte er einen Kredit aufnehmen können, der trotz der Zinsen noch günstiger gewesen wäre als die nachträgliche Forderung an die Versicherung.


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Lebensversicherung unterliegt der Erbschaftssteuer

Wer Leistungen aus einer Lebensversicherung erbt, muss diese nach der geplanten Erbschaftssteuerreform genauso versteuern wie es bei Bargeld, Wertpapieren oder Immobilien der Fall ist. Wie der Bund der Steuerzahler erklärt, würden bei einer Versicherungssumme von 100.000 Euro nach derzeitigem Stand 21.804 Euro Steuer fällig, wird die Erbschaftssteuerreform wie geplant durchgesetzt, steigt dieser Betrag auf mindestens 24.000 Euro.

Es gibt jedoch die Möglichkeit die Besteuerung der Lebensversicherung zu umgehen, indem der Vertrag vom Begünstigten selbst abgeschlossen wird. In diesem Fall erfolgt keine Besteuerung der Versicherungsleistung. Als Beispiel könnte eine Frau das Leben ihres Partners selbst versichern und auch die Versicherungsprämien selbst einzahlen. Dann handelt es sich bei der Auszahlung der Versicherungssumme nicht um einen Erwerb und ist somit auch nicht erbschaftssteuerpflichtig.

Der Bund der Steuerzahler sieht dieses Modell auch als gute Alternative für verheiratete Paare, insbesondere wenn die Freibeträge schon ausgeschöpft worden sind.


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Rechtsschutzversicherung ist kein Freibrief für Prozesswütige

Die Angebote an Rechtsschutzversicherungen sind so vielfältig, dass selbst einige Versicherungsberater nur noch Beratungen mit entsprechender Vergleichssoftware durchführen. Grundsätzlich gibt es verschiedene Bereiche, in denen sich die Verbraucher gegen rechtliche Ansprüche Dritter absichern können, z.B. Schadenersatz-, Arbeitsrecht-, Mietrecht-, Steuer- oder Verwaltungsrechtsansprüche. Die meisten Versicherungen bieten auch spezielle Tarife für einzelne Personengruppen wie Singles, Familien oder Rentner an oder übernehmen nach vorheriger Absprache auch schon die Kosten für eine einfache Rechtsberatung.

Wie bei anderen Versicherungen auch, kann auch bei dem Rechtsschutz eine Selbstbeteiligung vereinbart werden, die den Beitrag senkt, aber natürlich im Streitfall für einen Zuschuss der Kosten aus der eigenen Tasche bedeutet. Dennoch schließen die meisten Verbraucher eine Rechtsschutzversicherung aus Sorge vor der finanziellen Belastung ab, die im Streitfall auf sie zukommen könnte. Versicherungsberater und Verbraucherschützer sind sich jedoch einig, dass ein Neuabschluss einer Rechtsschutzversicherung nicht immer sinnvoll sein muss und raten den Verbrauchern vor und bei dem Abschluss, einige Dinge zu beachten.

Generell sind die Versicherungsbedingungen der Versicherer und deren Ausschlüsse sorgfältig zu lesen, denn nur wer eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen hat, ist noch lange nicht gegen alle Ansprüche jeglicher Art geschützt. So werden die Kosten für rechtlichen Beistand bei vorsätzlichen Straftaten natürlich grundsätzlich nicht übernommen und auch bei Familien- und Erbschaftsstreitigkeiten werden häufig nur die Kosten für ein Beratungsgespräch übernommen - wenn überhaupt. Streithähne und Prozesswütige sollten sich deshalb nicht einfach auf ihren Rechtsschutz verlassen, sondern sorgfältig die Vertragsbedingungen prüfen, bevor sie bei der Frage der Kostenübernahme eine böse Überraschung erleben.


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Verlängerung der Lebensversicherung = Neuabschluss

Die Verlängerung einer zeitlich befristeten Risikolebensversicherung ist vor dem Gesetz wie ein Neuabschluss zu werten, was dem Kunden auch explizit so kommuniziert werden muss, damit dieser die damit verbundenen Regeln und Verpflichtungen kennt. So urteilte das Oberlandesgericht Saarbrücken in einem Fall im letzten Jahr (Az. 5 U 704/06-89).

Hier hatte ein Versicherungskunde im Jahr 1996 bei der CosmosDirekt eine Risikolebensversicherung mit einer Laufzeit von 10 Jahren abgeschlossen. Drei Jahre vor Ablauf des vereinbarten Zeitraumes, im Jahr 2003, verlängerte der Kunde die Laufzeit. 2005 beging der Mann Selbstmord und die Versicherung weigerte sich, die vereinbarte Versicherungssumme in Höhe von 80.000 Euro zu zahlen.

Der Klage der Ehefrau gaben die Richter aus Saarbrücken Recht, aber nur, weil es für sie und den Kunden nicht erkennbar gewesen sei, dass eine Verlängerung des Vertrages wie ein Neuabschluss zu bewerten ist. Ein solcher Neuabschluss enthält unter anderem eine dreijährige Ausschlussfrist wegen Selbsttötung. Da das Versicherungsunternehmen ihren Kunden jedoch nicht darauf hinwies, ist es nun zu Schadenersatz verpflichtet.


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Begleitkosten für Eltern nicht automatisch erstattet

Oftmals begleiten Eltern ihre kranken Kinder ins Krankenhaus, wenn diese sich dort länger aufhalten müssen. Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Köln werden die hieraus resultierenden Kosten, z.B. für die Unterbringung der Eltern, jedoch nicht automatisch von der privaten Krankenversicherung des Kindes übernommen. Eine Kostenübernahme ist nur dann verpflichtend, wenn die Eltern in die Behandlung des Kindes eingebunden sind und ihr Aufenthalt als “Aufwendung für Heilbehandlung” einzuordnen ist oder aber wenn die erstattungspflicht im Tarifvertrag explizit vereinbart wurde.

Wer die Begleitkosten im Falle eines Krankenhausaufenthalts des Kindes erstattet haben möchte, muss also schon beim Abschluss des Versicherungsvertrages auf eine Vereinbarung über eine solche Erstattungspflicht achten.


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