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Beiträge in der Kategorie 'Unfallversicherung'

Unfallversicherung zahlt nicht bei Somatisierungsstörungen

Nach einem Urteil des Landgerichts Berlin muss eine Unfallversicherung nicht für alle Folgen eines Unfalls aufkommen, z.B. nicht für Somatisierungsstörungen (AZ: 7 O 495/04). Hierbei handelt es sich um Erkrankungen bzw. Symptome, bei denen keine organische Ursache festgestellt werden kann und auch keine dauerhaften organischen Schäden nach sich ziehen. Sie können unter anderem nach einem Unfall auftreten. Im konkreten Fall waren dies dauerhafte Gleichgewichtsstörungen, die zusammen mit Schwankungen und einem Drehempfinden und einem Unsicherheitsgefühl einhergingen. Sind diese Störungen wie im vorliegenden Fall ausdrücklich vom Versicherungsschutz ausgenommen, muss die Unfallversicherung auch nicht die hieraus entstandene Kosten übernehmen, so die Berliner Richter.


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Im Haushalt passieren die meisten Unfälle…

Die Mehrheit der Unfälle passiert im Haushalt und die eigene Wohnung kann gerade für ältere Menschen gefährlich sein: Laut Statistik passieren fast 90% aller tödlichen Stürze in der Wohnung Menschen über 65 Jahre. Susanne Woelk von der Aktion ‚"Das sichere Haus" weiß, welche Stolperfallen zuhause lauern und wie man sie am besten beseitigen kann: Räume, in denen zu viele Möbel stehen, sind gefährlicher als Räume mit genügend Platz zwischen den einzelnen Möbelstücken. Grund: Je mehr Möbel im Raum sind, desto weniger Platz gibt es zum Durchkommen und desto mehr potentielle Stolperfallen gibt es. Als Richtwert empfehlen Experten, vor jedem Möbel mindestens 1,20 Meter Platz frei zu halten – nur so ist ein sicheres Durchkommen möglich.¬†

Auch das Badezimmer birgt Unfallgefahren, die jedoch durch ein paar einfache Maßnahmen vermieden werden können. Sehr praktisch sind Anti-Rutschmatten, die in die Dusche oder Badewanne gelegt werden können. Ebenfalls für sicheren Halt sorgen entsprechende Haltegriffe, an denen man sich festhalten oder hochziehen kann. Eine zusätzlich Sitzgelegenheit, und sei es nur ein Klapphocker, bietet Sicherheit für den Fall des plötzlichen Unwohlseins oder Schwindel.

Sollte dennoch ein Unfall im Haushalt passieren, dann haftet die private Unfallversicherung und hilft durch eine Kapitalleistung oder die Unfallrente eventuell entstandenen Einkommenseinbußen auszugleichen, erklärt Katrin Rüter de Escobar vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft. Für Senioren gibt es spezielle Angebote von Unfallversicherungen, in denen zusätzliche Hilfs- und Pflegeleistungen wie z.B. Wäschedienste oder Essensdienste enthalten sind.

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Blutverdünnungsmittel können Versicherungsschutz kippen

Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz (AZ: 10 U 1238/05) muss eine Unfallversicherung nicht zahlen, wenn der/die Versicherte mit einem Blutverdünnungsmittel behandelt wird und in der Folge einen Unfall erleidet, der aufgrund des Mittels schwerer ausfällt.

Im konkreten Fall wurde eine Frau mit einem Blutverdünnungsmittel behandelt, bei der nach einem Sturz eine Gehirnblutung diagnostiziert wurde. Die Frau führte die Blutung auf den Sturz zurück und meldete den Unfall ihrer Versicherung. Diese weigerte sich jedoch für die Kosten aufzukommen, da ihrer Meinung nach die Blutung durch die Behandlung mit dem blutverdünnenden Mittel zustande kam. Nach der Anhörung eines Sachverständigen schlossen sich die Richter dieser Meinung an. Zwar habe der Sturz die Blutung ausgelöst, doch ohne die Einnahme des blutverdünnenden Medikaments wäre die Blutung so minimal gewesen, dass es zu keinen schweren Folgen gekommen wäre, so die Richter. Da der Unfall, also der Sturz, daher nicht die Hauptursache für die Gehirnblutung gewesen sei, müsse die Versicherung auch nicht zahlen.

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Unfallversicherung darf nach Schadensfall kündigen

Anders als bei der Krankenversicherung darf ein Versicherungsunternehmen eine Unfallversicherung kündigen, wenn es zu einem Schadensfall gekommen ist und zwar ohne jede Bedingungen, die hierfür erfüllt werden müssten, so das Landgericht Dortmund in einem Urteil aus dem letzten Jahr (Az.: 2 O 425/06).

Im konkreten Fall hatte der Kläger seit 1950 eine Unfallversicherung, die auch für seine Ehefrau galt. Nachdem der Versicherte im Jahr 2006 zwei Unfälle hatte und die Versicherung die Kosten übernommen hatte, kündigte sie den Vertrag. Das Ehepaar klagte gegen diese Kündigung und argumentierte, dass der Bundesgerichtshof eine unbegrenzte Kündigungsmöglichkeit in der Krankentagegeld-Versicherung als unzulässig beurteilte. Auch die Unfallversicherung zahlt im Falle einer unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit ein Tagegeld, deshalb sei das Urteil des BGH auch auf die Unfallversicherung übertragbar. Nach Auffassung des Ehepaar erfülle auch die Unfallversicherung eine ähnliche soziale Funktion wie die der Krankentagegeld-Versicherung. Darüber hinaus dürfe die Versicherung keine Kündigung ausssprechen, da die Ehefrau keinerlei Leistungen in Anspruch genommen habe.

Dieser Argumentation folgte das Gericht nicht. Da die Ehefrau keine Aktivlegitimation der Unfallversicherung besäße, gelte sie nur als Versicherte, nicht aber als Versicherungsnehmerin, und könne so keine Ansprüche geltend machen. Nach Ansicht der Richter hat die Tagegeldversicherung, die im Rahmen einer Unfallversicherung abgeschlossen wird, einen niedrigeren sozialen Stellenwert als die , denn sie wird maximal für ein Jahr gewährt und ausschließlich bei einer unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit. Die Krankentagegeld-Versicherung einer Privaten Krankenversicherung habe keine vergleichbaren Einschränkungen.

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Besuch beim D-Arzt nach Arbeitsunfall

Arbeitnehmer in Deutschland müssen nach einem Arbeits- oder Wegeunfall, der eine Arbeitsunfähigkeit oder eine über eine Woche andauernde Behandlung zur Folge hat, einen Durchgangsarzt (”D-Arzt”) aufsuchen, der für die Bestimmung der weiteren Behandlung zuständig ist. Insgesamt gibt es bundesweit 3500 von der gesetzlichen Unfallversicherung zugelassene Durchgangsärzte, die als niedergelassene Ärzte in Praxen oder als Klinikärzte in Krankenhäusern tätig sind. Sie verfügen über besondere Qualifikationen und Erfahrungen in der Unfallchirurgie und sind in der Regel Fachärzte für Chirurgie oder für Orthopädie und Unfallchirurgie. Durch entsprechendes Fachpersonal und die erforderliche technische Ausstattung ihrer Praxen und Kliniken sind sie ideal auf die Behandlung von Unfallfolgen vorbereitet.
Wer als Unternehmer einen Arbeits- oder Wegeunfall erleidet, durch den er mehr als drei Tage arbeitsunfähig ist, muss diesen Unfall der jeweiligen Berufsgenossenschaft anzeigen. Vor allem für eventuelle Folgeerkrankungen ist dies wichtig.

Hintergrund dieses Verfahrens ist der Versuch, eine qualifizierte Behandlung sicherzustellen. Der D-Arzt steht zudem auch mit der Berufsgenossenschaft in Verbindung, welche die Kosten der Behandlung trägt. Wo der nächste D-Arzt zu finden ist, kann beim Hausarzt erfragt werden.

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Warnung vor Unfallversicherungen mit Beitragsrückgewähr

Die Verbraucherzentrale Brandenburg in Potsdam warnt vor Unfallversicherungen mit so genannter Beitragsrückgewähr, die derzeit vor allem jungen Erwachsenen und Rentnern immer wieder angeboten werden. Die vermeintlich günstigen Versicherungen zahlen sich in Wirklichkeit fast nie für den Versicherten aus, da sie sich durch eine begleitende kapitalbildende Lebensversicherung finanziert werden und die eingezahlten Beiträge erst Jahre später, in Form einer Rente, ausgezahlt werden. Dabei ist der garantierte Rückzahlungswert in den meisten Fällen niedriger als die Summe der Einzahlungen. So hätte eine Betroffene 90 Jahre alt werden müssen, um mit dieser Rente nur annähernd die gezahlten Beträge wieder herauszubekommen, berichtet die Verbraucherzentrale.

Erk Schaarschmidt, Versicherungsexperte der Verbraucherzentrale, beurteilt diese Versicherungen als völlig unnötig. Vor allem für Rentner sei sie überflüssig, da die gesetzliche Rente auch bei einem Unfall weiterhin ausgezahlt wird. Jungen Menschen empfiehlt Schaarschmidt hingegen auf jeden Fall eine Berufsunfähigkeit-Versicherung, die weitaus bessere Konditionen bietet als eine Unfallversicherung. Nur wenn dies nicht möglich ist, dann könne sich eine private Unfallversicherung lohnen.
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Kein Wintersport ohne Versicherungsschutz!

Jedes Jahr verunglücken rund 60.000 Wintersportler bei der Ausübung ihres Hobbys, Grund genug für die Stiftung Warentest, allen Ski- und Snowboardfahrern dringend zu einer privaten Unfallversicherung zu raten. Diese übernimmt nicht nur die Bergungskosten, die sich bei einem Rettungsflug in das nächstgelegene Krankenhaus schon auf mehrere tausend Euro belaufen können, sondern sichert den Verunglückten auch im Falle einer Invalidität finanziell ab. Bereits ab 100 Euro im Jahr ist eine solche private Unfallversicherung mit einer Versicherungssumme von 100.000 Euro abzuschließen. Nur Personen, die bereits eine Berufsunfähigkeitsversicherung haben, benötigen keinen zusätzlichen Schutz über eine private Unfallversicherung.

Wintersportler, die auch im Ausland (Ästerreich, Schweiz, Italien, etc.) unterwegs sind, sollten eine private Auslands-Krankenversicherung abschließen. Diese kostet in der Regel nicht mehr als 10 Euro im Jahr, kommt aber für den Rücktransport nach Deutschland auf - was die gesetzliche Krankenkasse generell nicht tut, so die Stiftung Warentest.

Fügt ein Wintersportler einem anderen Schaden zu, so kommt die private Haftpflichtversicherung für die Kosten auf, die aber nicht nur beim Wintersport, sondern in allen Lebenslagen unerlässlich ist, da gerade bei einer Verletzung anderer Personen Kosten in Millionenhöhe entstehen können, die der Verursacher ohne Haftpflichtversicherung selbst tragen muss. Laut Stiftung Warentest sollten die Versicherten vor Reisebeginn noch einen Blick auf ihre Police werfen, in einigen älteren Verträgen wird darauf hingewiesen, dass der Versicherungsschutz nur innerhalb Europas oder nur für bestimmte Sportarten gilt.
Von den speziellen Sportversicherungen, die von Ski- und Alpenverbänden angeboten werden, rät die Stiftung Warentest eher ab. Da sie teilweise nur für den Skiurlaub gelten, müssten die Kunden dann trotzdem andere Versicherungen für den Alltag abschließen, deshalb seien Policen, die das ganze Jahr und in allen Situationen gelten, sinnvoller.

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Versicherungsschutz an der Tankstelle

Wer an einer auf dem Heimweg gelegenen Tankstelle anhält um zu tanken, unterliegt während dieser Zeit nicht automatisch dem Schutz der Gesetzlichen Unfallversicherung, so entschied das Bundessozialgericht in einem älteren Urteil.
Im konkreten Fall hatte eine Kellnerin auf dem Heimweg von Ihrer Arbeitsstelle nach Hause an einer Tankstelle angehalten und getankt, da sie bereits mit Reservekraftstoff unterwegs war. Beim Tankvorgang rutschte die Frau aus und erlitt eine Fraktur des rechten oberen Sprunggelenks. Als die zuständige Berufsgenossenschaft eine Übernahme der Kosten mit der Begründung ablehnte, dass es sich bei dem Tankvorgang um eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit gehandelt habe, und der Unfall deshalb nicht als Arbeits- oder Wegeunfall einzustufen sei, legte die Kellnerin Klage beim Sozialgericht ein. Sie war der Auffassung, dass das Tanken erforderlich gewesen sei, um am nächsten Tag zurr Arbeitsstelle zu gelangen. Dem stimmten die Richter des Sozialgerichts zu und auch das Landessozialgericht, das nach der von der Berufsgenossenschaft eingelegten Berufung zuständig war, sahen die Frau im Recht.
Nach der Revision beschäftigte sich das Bundessozialgericht mit diesem Fall und hob mit seiner Entscheidung die vorherigen Urteile auf. Nach Meinung des obersten Sozialgerichts liegt bei einem Unfall auf dem Tankstellengelände kein gesetzlich versicherter Unfall vor, da nur solche Unfälle als Arbeitsunfälle anzusehen sind, die bei einem Verhalten passieren, das in unmittelbaren sachlichem oder innerem Zusammenhang zu der beruflichen Tätigkeit steht, in diesem Fall spiele es auch keine Rolle, ob der Unfall am Arbeitsplatz oder auf dem Weg dorthin passiere.
Bei einer privaten Verrichtung auf dem Arbeitsweg gilt der Versicherungsschutz nur, wenn es sich um eine geringfügige Unterbrechung handelt, was bei einem Tankvorgang jedoch nicht der Fall sei, so die Richter. Auch wenn der Tankvorgang unvorgesehen vorgenommen werden muss, weil sonst der restliche Weg nicht mehr zurückgelegt werden kann, bleibt der Versicherungsschutz auch während des Tankens bestehen. Die Kellnerin hätte jedoch durchaus zuerst nach Hause fahren, und dann noch einmal eine Tankstelle aufsuchen können, schließlich sei ein Tankvorgang Privatsache und somit nicht vom Schutz der Gesetzlichen Unfallversicherung abgedeckt.

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Verletzungen beim Betriebssport nicht zwangsläufig Arbeitsunfall

Wer sich beim Betriebssport verletzt, hat nicht zwangsläufig auch automatisch Anspruch auf die gesetzliche Unfallversicherung. So urteilte das Sozialgericht Düsseldorf in einem aktuellen Fall (Az. S 1 U 52/06) und lehnten damit den Antrag eines Klägers ab, der nach einer Verletzung beim Betriebssport eine Entschädigung aus der gesetzlichen Unfallversicherung verlangte.

Der Mann arbeitet als Straßenbahnfahrer bei den Kölner Verkehrsbetrieben und spielt im Fußballverein einer Betriebssportgemeinschaft, an der auch Personen außerhalb des Betriebs teilnehmen können. Bei einem von der Mannschaft selbst bezahlten Zusatztraining verletzte sich der Kläger, als er sich das rechte Knie verdrehte. Laut den Angaben der Ärzte erlitt er einen Kreuzbandriss, einen Außenminiskusriss und einen Riss des Kollateralbandes. Nun forderte der Kläger eine Entschädigung von der gesetzlichen Unfallversicherung, welche jedoch von den Richtern abgelehnt wurden. Ihrer Meinung nach handelee es sich bei diesem konkreten Fall nicht um einen Arbeitsunfall, was die Voraussetzung für eine Haftung der gesetzlichen Unfallversicherung sei. Ein Arbeitsunfall läge nur dann vor, wenn es einen direkten Zusammenhang zwischen dem Beruf/Arbeitsplatz und dem Betriebssport geben würde, also wenn der Versicherte durch oder als Folge seiner Tätigkeit einen Unfall erleide, so die Richter, die ein konkretes Beispiel nannten. Wenn der Sport mit gewisser Regelmäßigkeit stattfindet, im Wesentlichen auf die Beschäftigten beschränkt sei und zudem dem Ausgleich der durch die Arbeit bedingte körperliche, geistige oder nervliche Belastung diene. Dies sei im vorliegenden Fall jedoch anders gewesen.

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Persönliches Budget in der Unfallversicherung

Wie die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) mitteilte, können Personen, die nach einem Arbeitsunfall an einer Behinderung leiden, ab dem 1. Januar 2008 wählen, ob die von der Unfallversicherung Sachleistungen in der Rehabilitation erhalten oder aber eine Geldleistung in Form des so genannten Persönlichen Budgets. Im konkreten Beispiel könnte der Versicherte entweder direkt einen Rollstuhl als Sachleistung oder aber Geld wählen, um sich selbst den Rollstuhl auszusuchen und zu kaufen.
Doris Haberkost, Expertin für Leistungsrecht der DGUV, erklärt, dass das persöniche Budget die Freiheit und Selbstbestimmung der behinderten Menschen verstärken soll. Es geht hierbei nicht um neue Leistungen, die mit dem Persönlichen Budget ermöglicht werden, sondern nur um die Selbstbestimmung der Betroffenen. Dabei rät sie den Versicherten, sich vor der Entscheidung für eine Geldleistung ausführlich beraten zu lassen, da es bestimmte Leistungen bei der DGUV preisgünstiger gäbe als wenn sie eine Einzelperson beantragen würde, so dass das Persönliche Budget nicht immer automatisch die beste Alternative sei. Die Unfallversicherung behält sich außerdem das Recht vor, eine Geldzahlung zu verweigern, wenn der Verdacht besteht, dass der Erfolg der Rehabilitation durch diese gefährdet ist. Auch mit der Einführung des Persönlichen Budgets bleibt die Unfallversicherung verantwortlich für den Ablauf der Rehabilitation, d.h. sie stellt den Bedarf fest, steuert die Maßnahmen und sichert die Qualität der Leistungen.

Um das Persönliche Budget zu erhalten, muss der Versicherte für eine bestimmte Einzelleistung oder ein ganzes Bündel von Leistungen, die jedoch alle budgetfähig sein müssen, das Budget beantragen. Budgetfähig sind alle Leistungen zur Teilhabe wie z.B. die Fahrtkosten zur Reha oder eine Umschulung, erklärt Habekost. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, kommt es zu einer schriftlichen Vereinbarung zwischen Versichertem und der Versicherung, in der alle Details wie Höhe des Persönlichen Budgets, Ziele der damit finanzierten Maßnahmen, Zahlungsrhythmus und Nachweis der Ausgaben durch den Versicherten sowie die Sicherung der Qualität enthalten sind.

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Schüler auch auf Umweg beim Schulweg unfallversichert

Passiert einem Kind auf dem Schulweg ein Unfall, werden die hierbei entstandenen Kosten von der gesetzlichen Unfallversicherung übernommen. Die Beiträge für diese Versicherung werden vom Staat übernommen, für die Schüler ist die Versicherung somit kostenlos. Sie gilt für den direkten Schulweg und Nachhauseweg zum normalen Schulunterricht, aber auch für schulische Veranstaltungen wie Ausflüge, Wanderungen, Klassenfahrten, Schulfeste oder Sportveranstaltungen. Die Versicherung gilt jedoch auch dann, wenn das Kind auf einem Umweg zur oder von der Schule kommt, urteilte jetzt das Bundessozialgericht in Kassel.

Im aktuellen Fall hatte ein 8jähriger Junge die richtige Bushaltestelle verpasst und stieg erst zwei Haltestellen später aus. Von dort aus setzte er seinen Heimweg fort, wurde aber von einem Auto angefahren und erlitt schwere Verletzungen (u.a. Schädelhirntrauma mit Dauerschäden). Als die Unfallversicherung die Behandlungskosten übernehmen sollte, lehnte diese es mit der Begründung ab, dass der Junge den direkten und damit kürzesten Schulweg verlassen und einen Umweg genommen habe.

Dieser Begründung schloss sich das Bundessozialgericht in Kassel nicht an. Die Richter argumentierten, dass Kindern nicht die gleiche Reife zugesprochen werden darf wie Erwachsenen und sich der Junge im vorliegenden Fall nicht absichtlich auf einem Umweg befunden habe, sondern diesen lediglich aufgrund eines Versehens nehmen musste. Gerade im aktuellen Fall - der Junge leidet an Aufmerksamkeits-Hyperaktivitätsstörung - sind alterstypische Verhaltensweisen und individuelle Merkmale zu berücksichtigen.

Anders als im vorliegenden Fall sind Umwege, die aufgrund privater Vergnügungen, z.B. zu privaten Treffen mehrerer Schüler oder zum Mittagessen bei Verwandten, gemacht werden, nicht unfallversichert.

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Arbeitgeber muss über bestehende Unfallversicherung informieren

Wenn ein Arbeitgeber zu Gunsten seines Arbeitnehmers eine Unfallversicherung abschließt, so muss er seinen Mitarbeiter über diese Versicherung informieren. Sollte er dies versäumen und es kommt zu einem Schadenfall bei dem die Ansprüche des Geschädigten bei der Versicherung nicht gelten gemacht werden, so ist der Arbeitgeber regresspflichtig.

In einem aktuellen Urteil von dem Bundesarbeitsgericht (BAG) wurde jetzt eine Entsprechende Entscheidung getroffen. Der Beklagte Steuerberater und Wirtschaftsprüfer hatte für seine Arbeitnehmer eine Unfallversicherung abgeschlossen, bei der seine Mitarbeiter einen Direktanspruch über die Versicherungsleistung hatten. Er hatte allerdings versäumt, seine Mitarbeiter entsprechend über die Versicherung zu informieren.

Als eine seiner Arbeitnehmerinnen bei einem Autounfall schwer verletzt wurde und zum Pflegefall wurde, hatten die Eltern keine Forderungen bei der Unfallversicherung gelten gemacht. Erst nach fast 2 Jahren erfuhren sie von der Versicherung und forderten die Zahlung nach. Die Versicherung verweigerte zunächst die Zahlung und erklärte sich bereit, in einem Vergleich 80.000 Euro zu zahlen. Die Differenz der Forderung von fast 149.000 Euro machten die Eltern gegenüber den Arbeitgeber der Tochter gelten. Ein Gericht entschied, dass der Arbeitgeber die Differenz von fast 69.000 Euro zu zahlen habe. Das Urteil wurde von Bundesarbeitsgericht bestätigt.

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Arbeitsunfall beim Grillfest

Vor dem Sozialgericht in Gießen wurde ein Fall verhandelt, beim dem ein Arbeitnehmer auf einem Grillfest mit Kollegen gestürzt war und sich an der Schulter verletzte hatte. Die Berufsgenossenschaft wollte diesen Unfall nicht als Arbeitsunfall anerkennen und lehnte die Zahlung ab.

Aufgrund dieser Tatsache ging der Mann vor Gericht und klagte gegen die Berufsgenossenschaft. Der Arbeitnehmer war der Meinung, dass es sich um eine Firmenveranstaltung handelte, da der Betriebsrat in Abstimmung mit der Geschäftsführung zu dieser Feier eingeladen hatte. Die Berufsgenossenschaft vertrat den Standpunkt, dass dafür eine Einladung des Arbeitgebers hätte vorliegen müssen und nicht des Betriebsrates.

Das Gericht gab dem Angestellten Recht und die Berufsgenossenschaft musste zahlen. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass der Marktleiter und der Betriebsratsvorsitzende ausgesagt hatten, dass das Fest eine lange Tradition im Unternehmen hat und zudem das betriebliche Miteinander gefördert werden soll. Außerdem wurde das fest von der Marktleitung gefördert und die Mitarbeiter sogar zur Teilnahme motiviert. Es seine damit alle Vorraussetzungen für eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung gegeben.

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Versichert auf dem Betriebsausflug

Wenn sich ein Mitarbeiter auf einem Betriebesausflug oder auf einer Betriebesfeier verletzt, wird seitens der gesetzlichen Unfallversicherung häufig die Zahlung verweigert mit der Begründung es handele sich um eine Privatveranstaltung. Vor dem Sozialgericht in Karlsruhe wurde jetzt ein Urteil gefällt, das verdeutlicht, dass sich Versicherte nicht so einfach mit einer solchen Entscheidung abfinden sollten.

Das Gericht entschied, dass einem Arbeitnehmer Geld aus der gesetzlichen Unfallversicherung zusteht, der sich bei einem Fußballturnier verletzt hatte, dass von seinem Arbeitgeber im Anschluss an ein Seminar organisiert worden war. Der Richter entschied, dass es sich um eine ‚"betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung" gehandelt habe. Dies wurde nach Ansicht des Richters dadurch deutlich, dass es allen Beschäftigten freigestanden hätte an dem Turnier teilzunehmen, entweder als Spieler oder als Zuschauer. Außerdem sei die Führungsriege anwesend gewesen und es habe nicht der Wettkampfcharakter im Vordergrund gestanden.

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Sportunfälle

Wenn ein Sportler an einem Schnupperkurs in einem Sportverein teilnimmt, so ist er auch dann unfallversichert, wenn er kein Vereinsmitglied ist. Dies erklärte jetzt Holger Niese, Justitiar beim Deutschen Olympischen Sportbund in Frankfurt.

Ob ein Versicherungsschutz besteht oder nicht habe nichts damit zu tun, ob der Sportler Mitgliedsbeiträge zahlt oder nicht. Die Erwartungen an eine solche Unfallversicherung sollen allerdings nicht zu groß sein, da diese in der Regel nicht sehr üppig dimensioniert sind, so Niese.

Auch ein Vereinswechsel ist unproblematisch, da jeder Landessportverband für seine Vereine und deren Mitglieder eine Unfallversicherung abschließt. Bei einem Vereinswechsel innerhalb eines Bundeslandes ist demnach immer die gleiche Versicherung zuständig. Auch bei einem Wechsel in ein anderes Bundesland ist das Risiko, dass es zu Problemen kommt eher gering, da 13 der 16 Landessportbunde bei der gleichen Versicherung ihre Verträge geschlossen haben.

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