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Beiträge in der Kategorie 'Unfallversicherung'

Urteil: Unfallversicherung auch bei zu hohem Tempo

Nach einem Urteil des Landgerichts Hamburg rechtfertigt die überhöhte Geschwindigkeit eines Verkehrsteilnehmers alleine nicht den Ausschluss des Versicherungsschutzes in der Unfallversicherung (Az.: 331 O 228/07). Darauf weist das Internetportal motor-traffic.de hin.

Im konkreten Fall hatte ein Motorradfahrer eine Kollision mit einem Fußgänger, bei der er schwer stürzte. Als Folge des Unfalls versteifte sich sein Arm auf Dauer. Die Unfallversicherung des Motorradfahrers sah für diesen Fall eine Versicherungsleistung in Höhe von rund 53.175 Euro vor. Allerdings weigerte sich die Versicherung zu zahlen und begründete dies mit der überhöhten Geschwindigkeit des Motorradfahrers, die dieser zum Zeitpunkt des Unfalls fuhr. Der Mann war 40-60 km/h schneller unterwegs als erlaubt. Die Versicherung verwies auf ihre Versicherungsbedingungen, in denen der Ausschluss des Versicherungsschutzes bei vorsätzlichen oder versuchten Straftaten festgelegt war.

Die Richter folgten der Argumentation der Versicherung jedoch nicht. Tatsächlich war die Geschwindigkeit des Motorradfahrers zum Unfallzeitpunkt deutlich überhöht. Dies bestätigte auch ein vom Gericht hinzugerufener Sachverständiger. Aufgrund der Beschaffenheit der Straße (längere geradlinige Strecke) sei dies aber nicht als strafrechtlich relevant zu bewerten, so das Gericht. Außerdem wäre der Unfall nach Einschätzung des Sachverständigen auch bei einer deutlich geringeren Geschwindigkeit nicht zu vermeiden gewesen, begründeten die Richter ihr Urteil.


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Abi-Streich nicht immer versichert

Der Gemeinde-Unfallversicherungsverband Hannover (GUVH) und die Landesunfallkasse Niedersachsen (LUKN) weisen darauf hin, dass nicht alle Unfälle beim Abi-Streich automatisch von der gesetzlichen Unfallversicherung abgedeckt sind. Während bei normalen Schulunfällen die Kosten für die Behandlung der betroffenen Schüler automatisch von der gesetzlichen Unfallversicherung übernommen werden, werden die Unfälle, die während eines Abi-Streiches stattfinden, sehr kritisch geprüft.

Grundsätzlich gilt, dass Schulunfälle nur dann versichert sind, wenn sie bei Veranstaltungen passieren, die offizielle von der Schule selbst organisiert sind, erklärt der GUVH- und LUKN-Geschäftsführer Roland Tunsch. Ein Abi-Streich ist aber in den seltensten Fällen “offiziell”, sondern seine Organisation und Durchführung liegt alleine in den Händen und damit auch in der Verantwortung der Abiturienten.

Deshalb sollten Abiturienten genau überlegen, wie sie ihren Abi-Streich gestalten und darauf achten, weder sich noch andere zu gefährden. Tunsch empfiehlt z.B. Quizshows oder Kreativ-Wettbewerbe statt Blockierungen von Flucht-, Rettungs- oder Zugangswegen oder gefährliche Manöver auf dem Schulgelände.

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Präventionskampagne “Risiko raus!”

Die Berufsgenossenschaften und Unfallkassen haben eine Präventionskampagne namens “Risiko raus!” gestartet, in der auf die Gefahren einer ungesicherten oder falsch verstauten Ladung in Fahrzeugen hingewiesen wird. Ob im PKW oder im LKW, viele unterschätzen die Gefahr, die von ungesicherter Ladung ausgeht. Ziel der Kampagne ist es, die Unfallzahl und -schwere im Verkehr und beim Transport zu verringern und somit Menschenleben zu schützen.

Der Präventionsfachmann am Institut für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (IFA), Dr. Karl Schories, erklärt das Problem sehr anschaulich: “Vereinfacht kann man sagen, dass alle Gegenstände im Fahrzeug die ursprüngliche Geschwindigkeit bei einer Vollbremsung oder einem Crash beibehalten wollen.” Damit kann jeder auch noch so harmlos wirkende Gegenstand wie eine Wasserflasche oder ein Regenschirm zu einem lebensgefährlichen Geschoss werden. Güter, die sich auf Ladeflächen befinden, können herunterfallen oder die Balance des Fahrzeugs so beeinträchtigen, dass es umkippt.

Dabei helfen schon einfache Maßnahmen, um die Ladung sicher zu verstauen. Dazu gehört im PKW, immer den Kofferraum als Transportraum zu nutzen und die Ladung dort so weit wie möglich nach vorne zu laden. In Kombis sollte man Trenngitter oder Gepäcknetze zum Fahrgastraum einbauen, so dass die Ladung bei einem abrupten Bremsvorgang hinten gehalten wird. Besonders flachen Gegenständen kann durch Anti-Rutsch-Matten mehr Halt im Kofferraum oder auf der Ladefläche verliehen werden. Beim Stapeln ist darauf zu achten, dass schwere Gegenstände unten und leichtere Gegenstände oben gestapelt werden.

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Umweg bei Fahrgemeinschaft versichert

Nach einem Urteil des Bundessozialgerichts in Kassel gilt der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung bei Schüler- oder Arbeitnehmer-Fahrgemeinschaften auch auf Umwegen (Az.: B 2 U 36/08). Darauf weist die Stiftung Warentest in einer aktuellen Meldung hin.

Im konkreten Fall ging es um einen Motorradfahrer, der zunächst seinen Bruder zur Schule gebracht hatte und danach einen Freund abholen wollte, um mit ihm gemeinsam zur Schule zu fahren. Auf diesem Weg war der Motorradfahrer gestürzt.

Die Unfallversicherung muss dem Gericht zufolge für die Kosten des Unfalls aufkommen. Begründung: Es handelte sich hier um eine Fahrgemeinschaft, bei der die Mitfahrer sukzessive mitgenommen wurden. Der Fahrer hat die freie Wahl des Verkehrsmittels, mit dem die Mitfahrer mitgenommen werden können. Da die Fahrgemeinschaft nicht aus eigenwirtschaftlichen Motiven zustande kam, darf der Versicherungsschutz nicht von der Länge des Um- oder Abweges abhängig gemacht werden. Schließlich sei es auf einem Motorrad nicht möglich, zu dritt zu fahren.

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Unfallversicherung: Haushaltshilfen anmelden!

Die Unfallkasse Hessen (UKH) weist darauf hin, dass Haushaltshilfen bei der gesetzlichen Unfallversicherung angemeldet werden müssen. Wer dies versäumt, dem droht ein Bußgeld von bis zu 2500 Euro. Die Anmeldepflicht besteht auch für Privatleute, die nur über einen begrenzten Zeitraum eine Haushaltshilfe beschäftigen. Sie gelten per Gesetz als Arbeitgeber und müssen die Unfallversicherung deshalb darüber informieren.

Wo die Anmeldung der Haushaltshilfe erfolgen muss, hängt von dem monatlichen Verdienst der Haushaltshilfe ab. Wenn ihr Verdienst insgesamt, also unabhängig von der Anzahl ihrer Jobs, unter 400 Euro liegt, muss sie bei der Minijobzentrale angemeldet werden. Bei höherem Verdienst ist der zuständige Unfallversicherungsträger der richtige Ansprechpartner. Kommt es tatsächlich bei der Arbeit oder auf dem Weg zur Arbeit zu einem Unfall, dann ist nur noch der Unfallversicherungsträger zuständig, auch wenn die Haushaltshilfe bei der Minijobzentrale angemeldet war. Er übernimmt nämlich die Kosten für die medizinisch nötige Behandlung.

Haushaltshilfen können im übrigen in bestimmten Situationen (z.B. bei Erkrankung eines Elternteils) auch bei der Krankenkasse beantragt werden, teilt die Techniker Krankenkasse mit.

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Beruflicher Auslandsaufenthalt ist unfallversichert

Die gesetzliche Unfallversicherung VBG in Hamburg weist darauf hin, dass Arbeitnehmer, die aus beruflichen Gründen einen Auslandsaufenthalt machen, auch dort unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen.

Grundsätzlich sind alle Arbeitnehmer während beruflich bedingter Auslandsaufenthalte bei allen unternehmensbezogenen Tätigkeiten und auch allen Wegen, die damit zusammenhängen, versichert. Befindet sich der Ausfenthaltsort beruflich bedingt in einem Katastrophen-, Krisen- oder Kriegsgebiet, ist der Arbeitnehmer besonderen Gefahren ausgesetzt, denen er sich nicht entziehen kann. In diesen Fällen kann er auch gegen die Folgen von Naturkatastrophen oder Gewalttaten außerhalb der Arbeitszeit versichert sein.

Der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung beim beruflichen Auslandsaufenthalt gilt nur, wenn ein inländisches Arbeitsverhältnis besteht und der Auslandsaufenthalt von vornherein zeitlich befristet ist. Wer einen längeren oder zeitlich unbefristeten Auslandseinsatz absolviert, kann die Möglichkeit einer besonderen Auslandsunfallversicherung in Anspruch nehmen. Die VBG empfiehlt daher allen Arbeitgebern und Arbeitnehmern vor einer solchen Situation, sich bei der zuständigen Berufsgenossenschaft frühzeitig über alle erforderlichen Vorsorgemaßnahmen zu informieren und den Versicherungsschutz im konkreten Fall abzufragen.

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Kein Versicherungsschutz beim Sport in Seminarwoche

Die Stiftung Warentest weist auf ein Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf hin, nachdem die gesetzliche Unfallversicherung keine Unfälle deckt, die bei Freizeitaktitvitäten auf einer Seminarwoche, geschehen (Az.: S 6 U 82/06).

Im konkreten Fall ging es um einen Arbeitnehmer, der an einem Seminar teilgenommen hatte und dort in der Freizeit beim Rodeln gestürzt war. Dabei zog er sich erhebliche Verletzungen zu. Diese unterliegen nach Ansicht der Richter jedoch nicht dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Dieser gelte zwar grundsätzlich für die Seminarteilnahme, aber endet mit Beginn der Schlittenfahrt.

Grundsätzlich besteht auf Fortbildungsveranstaltung kein durchgehender Versicherungsschutz, höchstpersönliche Tätigkeiten wie Essen oder eigenwirtschaftliche Tätigkeiten wie Einkaufen sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Dieser besteht nur bei Tätigkeiten, die einen betrieblichen Schwerpunkt haben. Das ist z.B. der Fall, wenn auf einer Wanderung Fachgespräche geführt werden. Eine Schlittenfahrt wie im konkreten Fall, gehöre jedoch nicht dazu.

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Unfall-Kombirente der Axa im Schnelltest

Die Stiftung Warentest hat sich die Unfall-Kombirente der Axa genauer angesehen. Im Schnelltest werden die Vorteile und Nachteile deutlich. Der Vorteil dieser Versicherung liegt darin, dass der Versicherte im Leistungsfall eine lebenslange Rente erhält, die jedes Jahr um 1,5% steigt. Im Antrag für die Unfall-Kombirente werden vor allem schwere Vorerkrankungen abgefragt, weniger wichtig sind Allergien oder frühere Sportverletzungen. Dies ist bei herkömmlichen Berufsunfähigkeitsversicherungen anders. Der Beruf des Versicherten spielt hier laut einer Axa-Sprecherin ebenfalls keine Rolle.

Im Vergleich zu einer herkömmlichen Berufsunfähigkeitsversicherung ist die Unfall-Kombirente günstiger. Die Stiftung Warentest nennt ein Beispiel: Eine 30-jährige Dipl.-Kauffrau zahlt bei einem Vertrag bis 65 Jahre für eine monatliche Rente von 2000 Euro einen Jahresbeitrag von 521 Euro. Ein vergleichbarer Berufsunfähigkeitsschutz kostet – ebenfalls bei der Axa – mindestens 1212 Euro.

Der Nachteil der Unfall-Kombirente besteht laut den Warentestern darin, dass die Leistungen erst bei gravierenden Schäden erfolgen. Nach einem Unfall muss eine mindestens 50%ige dauerhafte Invalidität, nach Organerkrankungen und Krebs schwere Dauerschäden nachgewiesen werden. Ausgeschlossen sind Haut- und Gebärmutterhalskrebs. Verliert der Versicherte seine Sprachfähigkeit, kann er nur dann mit Leistungen rechnen, wenn er wirklich kein verständliches Wort mehr hervorbringen kann. Psychische Erkrankungen sind nur dann versichert, wenn sie eine dauerhafte Vormundschaft des Versicherten zur Folge haben. Angesichts dieses doch recht eingeschränkten Schutzes kommen die Warentester zu dem Fazit, dass es nur für Menschen interessant ist, die keine Berufsunfähigkeitsversicherung bekommen.

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Unfallversicherung startet neue Kampagne

Die Gesetzliche Unfallversicherung startete gestern ihre neue Kampagne “Risiko raus!”, die sich vor allem an Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Betriebsärzte und Betriebsräte richtet. Sie sollen die Beschäftigten für die Thematik sensibilisieren und sozusagen als Multiplikatoren der Botschaft fungieren. Im Mittelpunkt der Kampagne steht die Unfallvermeidung im Betrieb und auf dem Arbeits- und Schulweg.

Die Kampagne wird von den gewerblichen Berufsgenossenschaften, den Unfallkassen und der landwirtschaftlichen Sozialversicherung getragen. Daneben gibt es zahlreiche Partner wie z.B. die Bundesländer und der Deutsche Verkehrssicherheitsrat. Die Kampagne ist für insgesamt zwei Jahre angesetzt und soll bis zum 31. Dezember 2011 laufen.

Ziel der Kampagne ist es, die Sensibiliät für die Unfallgefahren im Betrieb und im Straßenverkehr zu erhöhen und sie Aufmerksamkeit in diesen Situationen zu erhöhen. Die meisten Unfälle auf Transport- und Wegeunfällen werden durch menschliches Versagen ausgelöst. 2008 kam es beim innerbetrieblichen Transport und Verkehr in Deutschland zu 227.539 Arbeitsunfällen und im öffentlichen Straßenverkehr zu 134.068 Arbeits- und Wegeunfällen sowie zu 59.825 Unfällen auf dem Schulweg. Bei diesen Unfällen sterben Jahr für Jahr etwa 500 Menschen.

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15-Monats-Frist bei Unfallversicherung

In einem aktuellen Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz wurde die Bedeutung der Einhaltung der 16-Monats-Frist bei der Meldung eines Unfalls gegenüber einer privaten Unfallversicherung erneut herausgestellt. Das OLG Koblenz bestätigte erneut, dass Ansprüche, die gegen die private Unfallversicherung geltend gemacht werden möchten, innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall gemeldet werden müssen (Az.: 10 U 234/08).

Im konkreten Fall wurde im Auftrag des Versicherten ein Invaliditäts-Gutachten erstellt, dass dieser nach eigenen Angaben an seine private Unfallversicherung weiterleitete. Der Versicherte konnte jedoch nicht nachweisen, dass dieses Gutachten auch tatsächlich innerhalb der vertraglich vereinbarten Frist von 15 Monaten bei der Versicherung eingegangen war. Genau das müsste aber laut den Koblenzer Richtern der Fall gewesen sein.

Wie die Ado-Hoc-News berichten, akzeptiert der Bundesgerichtshof grundsätzlich auch schon eine Anzeige gegenüber dem Versicherten, in der nur Invalidität behauptet wird, als wirksam. In dem vorliegenden Fall hatte der Versicherte jedoch einen Kreuzbandriss durch einen Schulunfall gemeldet und die Unfallanzeige später an die Versicherung weitergeleitet. In dieser Anzeige alleine sahen die Richter keine wirksame Invaliditätsmeldung.

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Änderungen in der gesetzlichen Unfallversicherung 2010

Im kommenden Jahr wird sich einiges bei der gesetzlichen Unfallversicherung ändern. So wird es ab dem 4. Januar 2010 eine neue zentrale und kostenfreie Servicenummer für die gesetzliche Unfallversicherung geben. Diese “Infoline der Gesetzlichen Unfallversicherung” ist von Montag bis Freitag (8-18 Uhr) unter der Nummer 0800-6050404 erreichbar. Verbraucher erhalten hier Informationen und Antworten auf alle Fragen zur gesetzlichen Unfallversicherung und werden bei Bedarf auch an die zuständige Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse weitergeleitet.

Die Vereinheitlichung betrifft nicht nur die Servicenummer, sondern auch das Erscheinungsbild der gesetzlichen Unfallversicherung. Zukünftig werden die Berufsgenossenschaften und Unfallkassen ein gemeinsames Logo verwenden.

Ab 2010 prüft die gesetzliche Rentenversicherung im Auftrag der Unfallversicherung die Daten zur Unfallversicherung, die vom Arbeitgeber gemeldet werden. Dies gilt jedoch nur für die Jahrgänge nach 2008, die früheren werden wie bisher von den Betriebsprüfern der gesetzlichen Unfallversicherung geprüft.

Neu ist auch, dass Beschäftigte ab dem 1. Januar 2010 aufgrund einer Vereinbarung mit ihrem Arbeitgeber, Arbeitsentgelt in ein Wertguthaben übertragen können. Dieses können sie später für Altersteilzeit oder ein Sabbatical in Anspruch nehmen. Beiträge auf Wertguthaben müssen zukünftig einheitlich in der gesamten Unfallversicherung bei ihrer Entstehung gezahlt werden (bislang wurden die Beiträge bei manchen Genossenschaften erst bei Auszahlung erhoben).

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Unfallversicherung schützt auch auf Weg in Mittagspause

Nach einem Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz sind Arbeitnehmer, die ihre Mittagspause mit Freunden verbringen möchten, auf dem Weg dorthin von der gesetzlichen Unfallversicherung geschützt (Az.: L 2 U 105/09). Darauf weist die Stiftung Warentest in einer Meldung hin.

Der Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn der größte Teil der Mittagspause für den Weg zu der Freundin und wieder zurück verbraucht wird. Im konkreten Fall ging es um einen Steinmetz, der seine 30-minütige Mittagspause bei einer Freundin verbringen wollte und auf dem Weg zu ihrer Wohnung mit dem Motorrad verunglückt war. Dabei zog er sich erhebliche Verletzungen zu. Die Versicherung hatte ihm zunächst die Zahlung verweigert.

Die Richter erklärten diese Leistungsverweigerung jedoch als nicht zulässig. Nur weil ein Arbeitnehmer “in selbstgewählter und angenehmer Gesellschaft” zu Mittag essen wollte, dürfe ihm der Versicherungsschutz nicht entzogen werden, so das Landgericht.

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Höherer Bundeszuschuss landwirtschaftliche Unfallversicherung

Der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung weist darauf hin, dass der Bundeszuschuss zur Beitragssenkung der landwirtschaftlichen Unfallversicherung in den nächsten beiden Jahren auf je 200 Millionen Euro erhöht werden soll. Darüber hinaus sollen weitere 100 Millionen Euro 2010 und noch einmal 14 Millionen Euro 2011 aus dem Gründlandmilchprogramm an die landwirtschaftliche Unfallversicherung gehen, teilt das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz mit.

Damit stehen 2010 insgesamt 300 Millionen Euro und 2011 wahrscheinlich 214 Millionen Euro zur Verfügung, mit denen die Beiträge der berechtigten Unternehmer gesenkt werden können. In der Regel sind alle Unternehmer bodenbewirtschaftender Betriebe mit einem Jahresbeitrag über 305 Euro bundesmittelberechtigt. Im Einzelfall gibt hierüber das Ministerium Auskunft.

Die Mittel sollen schon ab Januar eingesetzt werden, so dass die rund 360.000 Berechtigten schon Mitte Februar die ersten Entlastungen zu spüren bekommen.

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Kein Versicherungsschutz für Familienangehörige auf Weihnachtsfeier

Bei der betrieblichen Weihnachtsfeier besteht für Familienangehörige und andere Gäste, die nicht im Betrieb beschäftigt sind, kein Versicherungsschutz durch die gesetzliche Unfallversicherung. Darauf weist die “Aachener Zeitung” unter Berufung auf die gesetzliche Unfallversicherung VBG in Hamburg hin.

Alle dem Unternehmen zugehörigen Arbeitnehmer sind dagegen auf der betrieblichen Weihnachtsfeier und dem Weg dorthin und wieder zurück versichert. Dies gilt jedoch nur für offizielle Betriebs-Weihnachtsfeiern, d.h. der Arbeitgeber, also die Unternehmensleitung muss die Feier selbst veranstalten oder in Auftrag gegeben haben und auch selbst daran teilnehmen. Nur wenn die Feier allen dem Betrieb zugehörigen Mitarbeitern offen steht, gilt sie als Betriebs-Weihnachtsfeier.

Der Versicherungsschutz beginnt bei der Vorbereitung der Feier und erstreckt sich über alle Tätigkeiten und Aktivitäten, die auf der Feier zum Zweck der Veranstaltung durchgeführt werden. Dazu gehört nicht nur Essen, sondern auch z.B. Spiele oder Tanzen. Wenn die Unternehmensleitung die Feier offiziell für beendet erklärt, endet auch der Versicherungsschutz.

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Zahlungen abhängig von Invaliditätsgrad

Laut einem Urteil des Landgerichts Hamburg, darf eine Unfallversicherung Zahlungen von der Höhe des Invaliditätsgrad abhängig machen (Az.: 306 S 23/09). Darauf weist die “Süddeutsche Zeitung” hin und beruft sich dabei auf die Fachzeitschrift “Recht und Schaden”.

Im konkreten Fall erlitt ein Mann bei einer ehrenamtlichen Tätigkeit, die er über eine Gruppenunfallversicherung abgesichert hatte, eine Verletzung des Armes. Gutachter bezifferten den Invaliditätsgrad des Mannes mit 14%. Die Unfallversicherung verwies auf die Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die besagt, dass Leistungen erst ab einem Invaliditätsgrad von mindestens 20% erfolgen und verweigerte die Zahlung.

Die Hamburger Richter beurteilten die besagte Klausel nicht als ungewöhnlich. Ihrer Ansicht nach liegt hier auch keine unangemessene Benachteiligung des Versicherten vor. Dieser müsste vielmehr damit rechnen, dass im “Kleingedruckten” Einschränkungen gemacht werden.

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