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Beiträge in der Kategorie 'Unfallversicherung'

Krankheiten durch Unfälle können sich anspruchsmindernd auswirken

Nach einem Urteil des Landgerichts Flensburg aus dem letzten Jahr können sich auch solche Krankheiten anspruchsmindernd auf die private Unfallversicherung auswirken, die der Versicherte als Folge eines Unfalls während der Versicherungsdauer entwickelt hat. Mit diesem Urteil wies das Gericht die Klage eines Versicherungsnehmers gegen seine Unfallversicherung zurück.

Im konkreten Fall hatte der Kläger im Jahr 1999 eine private Unfallversicherung abgeschlossen. Im darauffolgenden Jahr erlitt er einen Unfall, bei dem er sich einen Riss des vorderen Kreuzbandes im linken Knie zuzog. Diese Verletzung ist sehr schmerzhaft und die Heilung langwierig, doch sie führt nicht zur Invalidität. Der Mann meldete seiner Versicherung den Unfall, machte jedoch keine Leistungsansprüche geltend.

Im Jahr 2004 erlitt der Versicherte einen zweiten Unfall, bei dem das bereits durch den ersten Unfall in Mitleidenschaft gezogene Knie so verletzt wurde, dass Invalidität die Folge war. Der Mann machte daraufhin entsprechende Leistungen bei seiner Unfallversicherung geltend, doch diese kürzte die Leistungen, also die Grundinvaliditätssumme um insgesamt 5,25%. Sie begründete diese Kürzung mit einem medizinischen Gutachten, nach dem der Knieschaden nicht nur auf den aktuellen Unfall, sondern zu 25% auf den Vorschaden aus dem Jahr 2000 zurückzuführen ist. Laut §3 der Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen 2000 ist dies möglich. Dieser Meinung schlossen sich die Flensburger Richter an und gaben der Versicherung Recht.


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Schaden muss der Unfallversicherung unverzüglich gemeldet werden!

Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Köln kann ein Versicherter den Unfallversicherungsschutz verlieren, wenn er den Unfall zu spät meldet (Az. 20 U 167/07). Damit bekräftigten die Richter den Anspruch der privaten Unfallversicherungen auf eine unverzügliche Information über einen Schadenfall.

Im konkreten Fall hatte ein Versicherter erst 11 Monate nach dem Unfall diesen seiner privaten Unfallversicherung gemeldet und begründete diese späte Information damit, dass er sich erst Klarheit über die Folgen des Unfalls und der hieraus resultierenden Schadensersatzansprüche verschaffen wollte. Der Mann hatte bei dem Unfall erhebliche Verletzungen erlitten und litt auch noch 5 Monate nach dem Unfall, während der er in ärztlicher Behandlung war, an Folgebeschwerden. Dieser Argumentation folgten die Richter nicht. Sie erklärten, dass eine verspätete Anzeige zum Nachteil der Versicherungsgesellschaft werde, da diese den Unfallhergang nach einem so langen Zeitraum kaum noch rekonstruieren könne. Deshalb ist es nach Ansicht der Richter die Pflicht eines jeden Versicherten, einen Schaden unverzüglich, also ohne schuldhaftes Verzögern des Kunden, zu melden. Wer sich daran nicht hält, muss mit dem Verlust des Versicherungsschutzes rechnen.

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Kein Versicherungsschutz in der Raucherpause

Die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) weist darauf hin, dass der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung während der Arbeitszeit besteht und zwar nur dann, wenn auch tatsächlich gearbeitet wird. Während der Pausenzeiten gilt die Unfallversicherung nicht, d.h. in der Frühstückspause, aber auch die Raucherpause ist nicht versichert. Selbst der Gang zur Toilette fällt aus der Versicherungszeit heraus. Es spielt auch keine Rolle, wo man sich während einer Pause aufhält, die Zeit für eine Zigarette zwischendurch ist im betriebseigenen Raucherraum ebenso wenig abgesichert wie außerhalb des Gebäudes. Einzige Ausnahme: Der Weg zwischen Arbeitsplatz und Raucherbereich ist versichert, wenn das Rauchen nur in bestimmten Bereichen zugelassen ist oder im Betriebsgebäude ganz verboten ist. Ebenso verhält es sich mit dem Weg zur Toilette oder Kantine.

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Vermögen verschwiegen - Mann muss Hartz IV zurückzahlen

Wer Vermögenswerte verschweigt und dann Hartz IV erhält, muss damit rechnen, dass diese Leistungen vom Staat zurückgefordert werden können. Das entschied das Sächsische Landessozialgericht in einem aktuellen Urteil.

Im konkreten Fall wurde ein Mann von der ARGE dazu aufgefordert, sämtliche bislang an ihn gezahlten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) zurückzuzahlen, da deren Bewilligung rückgängig gemacht wurden. Der Hartz IV-Empfänger besaß einen Sparbrief in Höhe von rund 12.000 Euro, was dem Leistungsträger durch eine Mitteilung des Bundesamtes für Finanzen bekannt wurde. Der Mann argumentierte, dass es sich bei diesem Geld hauptsächlich um eine Einnmalzahlung einer privaten Unfallversicherung handele, die er wegen eines Arbeitsunfalles erhalten habe. und deshalb um unverwertbares Vermögen sei.

Dieser Argumentation folgten die Richter nicht, vielmehr sahen sie die Zahlung als verwertbares Vernögen an, da sie mit einem Schmerzensgeld vergleichbar sei. Während die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung dazu da sind, den Bedarf nach einem Unfall zu erfüllen, ginge es bei den Leistungen der privaten Unfallversicherung um ein konkretes Risiko und ist nicht zweckgebunden. Eine Rückzahlung der bislang erhaltenen Leistungen sei deshalb rechtens.

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Raser verlieren Versicherungsschutz

Nach einem aktuellen Urteil des Bundessozialgerichts in Kassel kann ein Autofahrer, der durch rücksichtslose Fahrweise einen Unfall verursacht, seinen Anspruch auf eine Verletztenrente der gesetzlichen Unfallansprüche verlieren (Az.: B 2 U 1/07 R).

Im konkreten Fall hatte ein Mann auf dem Weg von seiner Wohnung zu einer Praktikumsstelle mit seinem Wagen ein Fahrzeug auf der Gegenfahrbahn gerammt, nachdem er im Dunkeln, auf einer Bergkuppe und vor einer Kurve eine Autokolonne überholt hatte. Er erlitt ebenso wie die Fahrerin des entgegenkommenden Autos Verletzungen. Das Amtsgericht verurteilte ihn wegen vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung und die Berufsgenossenschaft erkannte den Unfall zunächst nicht als Arbeitsunfall an, musste dies aber später durch ein Urteil des Bundessozialgerichts revidieren. Damit wurde der Unfall zwar als Wegeunfall anerkannt, aber eine darüber hinaus gehende Gewährung von Geldleistungen verweigerte die Berufsgenossenschaft, da der Unfall bei der Begehung einer Straftat eingetreten war. In diesem Fall, vor allem wenn durch die Schwere der Tat „sozialethische Mindeststandards” verletzt werden, darf die Unfallversicherung Leistungen teilweise oder ganz verweigern.

Dem stimmten die Richter zu. Es gäbe keinen Zweifel daran, dass der Unfall bei Begehung einer Straftat eingetreten sei und die Berufsgenossenschaft habe deshalb das Recht, mit der Nicht-Anerkennung der Ansprüche sozial-unethisches Verhalten zu bestrafen.

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Unfallversicherung bei längeren Dienstreisen

Der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung besteht grundsätzlich auf den Wegen zu und von der Arbeit und endet an der Wohnungs-/ Haustüre des Versicherten. Auch auf einer Dienstreise besteht der Versicherungsschutz. Für die Versicherungen ist aber nicht zwangsläufig jeder Zeitraum, der dienstlich an einem anderen Ort verbracht wird, eine Dienstreise, wie sich in dem Fall eines Bauingenieurs gezeigt hat.

Der Mann wurde für einen längeren Zeitraum auf einer Baustelle eingesetzt und bekam hierfür montags bis freitags ein Hotelzimmer zur Verfügung gestellt. Eines Abends ging der Ingenieur nach Feierabend in einem nahe gelegenen Restaurant zu Abend essen und von dort auf direktem Weg zurück ins Hotel, wo er auf der Treppe stürzte und sich schwere Kopfverletzungen zuzog.

Der Antrag des Mannes, diesen Sturz als Arbeitsunfall im Sinne der Gesetzlichen Unfallversicherung zu betrachten, lehnte die zuständige Berufsgenossenschaft ab. Begründung: Der Bauleiter habe sich nicht auf einer Dienstreise, sondern in seiner Unterkunft befunden, außerdem könne man bei diesem langen Zeitraum nicht mehr von einer Dienstreise sprechen. Der Mann ging vor Gericht und durchlief mehrere Instanzen. Schließlich landete der Fall vor dem Bundessozialgericht (Az. B 2 U 39/06 R). Die Richter schlossen sich der Argumentation des Klägers an, der betonte, dass es sich sehr wohl um eine Dienstreise handele, da er im Hotel kein festes Zimmer zugewiesen bekommen hatte und teilweise auch in anderen Hotels untergebracht wurde. Jeden Freitag musste er zudem sein Hotelzimmer komplett räumen und von einem privaten oder häuslichen Wirkungskreis, wie er bei einer Unterkunft zu erwarten ist, könne nicht die Rede sein. Das Bundessozialgericht folgte diesen Ausführungen, betonte aber die Wichtigkeit, aus versicherungstechnischen Gründen zwischen Unterkunft und Dienstreise zu unterscheiden.

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Nur private Unfallversicherung zahlt bei Heimwerker-Unfällen

Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV), Berlin, und die Aktion DAS SICHERE HAUS (DSH), Hamburg weisen darauf hin, dass jedes Jahr rund 300.000 Heimwerker verunglücken, die häufigsten Verletzungen sind Stürze, Schnittwunden und Quetschungen. Rund 80% der verunglückten Heimwerker sind Männer. Doch wer zahlt in so einem Fall?
Da Heimwerker-Unfälle in der Regel in der Freizeit passieren, haftet die gesetzliche Unfallversicherung nicht. Deshalb ist Heimwerkern, die regelmäßig zuhause zum Werkzeug greifen um zu reparieren oder renovieren, zu einer privaten Unfallversicherung zu raten, die auch bei dauerhaften Beeinträchtigungen eine Kapitalleistung oder eine Unfallrente erbringt oder während der Genesungszeit Tagegelder zahlt. Nur so können eventuelle Einkommensbußen ausgeglichen oder falls nötig der behindertengerechte Umbau der Wohnung finanziert werden.

Um die Unfallgefahr beim Heimwerken zu reduzieren, sollte stets mit einer entsprechenden Schutzausrüstung gearbeitet werden, zu der auf jeden Fall eine Schutzbrille, ein Gehörschutz für Arbeiten an Winkelschleifer und Kreissäge, ein Atemschutz für Arbeiten beim Schleifen oder mit Farben, Lacken oder Chemikalien sowie Schutzhandschuhe gehören, die bei der Arbeit mit Reinigungsmitteln oder Chemikalien getragen werden sollten.

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Unfallversicherung zahlt nicht bei Somatisierungsstörungen

Nach einem Urteil des Landgerichts Berlin muss eine Unfallversicherung nicht für alle Folgen eines Unfalls aufkommen, z.B. nicht für Somatisierungsstörungen (AZ: 7 O 495/04). Hierbei handelt es sich um Erkrankungen bzw. Symptome, bei denen keine organische Ursache festgestellt werden kann und auch keine dauerhaften organischen Schäden nach sich ziehen. Sie können unter anderem nach einem Unfall auftreten. Im konkreten Fall waren dies dauerhafte Gleichgewichtsstörungen, die zusammen mit Schwankungen und einem Drehempfinden und einem Unsicherheitsgefühl einhergingen. Sind diese Störungen wie im vorliegenden Fall ausdrücklich vom Versicherungsschutz ausgenommen, muss die Unfallversicherung auch nicht die hieraus entstandene Kosten übernehmen, so die Berliner Richter.

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Im Haushalt passieren die meisten Unfälle…

Die Mehrheit der Unfälle passiert im Haushalt und die eigene Wohnung kann gerade für ältere Menschen gefährlich sein: Laut Statistik passieren fast 90% aller tödlichen Stürze in der Wohnung Menschen über 65 Jahre. Susanne Woelk von der Aktion „Das sichere Haus“ weiß, welche Stolperfallen zuhause lauern und wie man sie am besten beseitigen kann: Räume, in denen zu viele Möbel stehen, sind gefährlicher als Räume mit genügend Platz zwischen den einzelnen Möbelstücken. Grund: Je mehr Möbel im Raum sind, desto weniger Platz gibt es zum Durchkommen und desto mehr potentielle Stolperfallen gibt es. Als Richtwert empfehlen Experten, vor jedem Möbel mindestens 1,20 Meter Platz frei zu halten – nur so ist ein sicheres Durchkommen möglich. 

Auch das Badezimmer birgt Unfallgefahren, die jedoch durch ein paar einfache Maßnahmen vermieden werden können. Sehr praktisch sind Anti-Rutschmatten, die in die Dusche oder Badewanne gelegt werden können. Ebenfalls für sicheren Halt sorgen entsprechende Haltegriffe, an denen man sich festhalten oder hochziehen kann. Eine zusätzlich Sitzgelegenheit, und sei es nur ein Klapphocker, bietet Sicherheit für den Fall des plötzlichen Unwohlseins oder Schwindel.

Sollte dennoch ein Unfall im Haushalt passieren, dann haftet die private Unfallversicherung und hilft durch eine Kapitalleistung oder die Unfallrente eventuell entstandenen Einkommenseinbußen auszugleichen, erklärt Katrin Rüter de Escobar vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft. Für Senioren gibt es spezielle Angebote von Unfallversicherungen, in denen zusätzliche Hilfs- und Pflegeleistungen wie z.B. Wäschedienste oder Essensdienste enthalten sind.

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Blutverdünnungsmittel können Versicherungsschutz kippen

Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz (AZ: 10 U 1238/05) muss eine Unfallversicherung nicht zahlen, wenn der/die Versicherte mit einem Blutverdünnungsmittel behandelt wird und in der Folge einen Unfall erleidet, der aufgrund des Mittels schwerer ausfällt.

Im konkreten Fall wurde eine Frau mit einem Blutverdünnungsmittel behandelt, bei der nach einem Sturz eine Gehirnblutung diagnostiziert wurde. Die Frau führte die Blutung auf den Sturz zurück und meldete den Unfall ihrer Versicherung. Diese weigerte sich jedoch für die Kosten aufzukommen, da ihrer Meinung nach die Blutung durch die Behandlung mit dem blutverdünnenden Mittel zustande kam. Nach der Anhörung eines Sachverständigen schlossen sich die Richter dieser Meinung an. Zwar habe der Sturz die Blutung ausgelöst, doch ohne die Einnahme des blutverdünnenden Medikaments wäre die Blutung so minimal gewesen, dass es zu keinen schweren Folgen gekommen wäre, so die Richter. Da der Unfall, also der Sturz, daher nicht die Hauptursache für die Gehirnblutung gewesen sei, müsse die Versicherung auch nicht zahlen.

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Unfallversicherung darf nach Schadensfall kündigen

Anders als bei der Krankenversicherung darf ein Versicherungsunternehmen eine Unfallversicherung kündigen, wenn es zu einem Schadensfall gekommen ist und zwar ohne jede Bedingungen, die hierfür erfüllt werden müssten, so das Landgericht Dortmund in einem Urteil aus dem letzten Jahr (Az.: 2 O 425/06).

Im konkreten Fall hatte der Kläger seit 1950 eine Unfallversicherung, die auch für seine Ehefrau galt. Nachdem der Versicherte im Jahr 2006 zwei Unfälle hatte und die Versicherung die Kosten übernommen hatte, kündigte sie den Vertrag. Das Ehepaar klagte gegen diese Kündigung und argumentierte, dass der Bundesgerichtshof eine unbegrenzte Kündigungsmöglichkeit in der Krankentagegeld-Versicherung als unzulässig beurteilte. Auch die Unfallversicherung zahlt im Falle einer unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit ein Tagegeld, deshalb sei das Urteil des BGH auch auf die Unfallversicherung übertragbar. Nach Auffassung des Ehepaar erfülle auch die Unfallversicherung eine ähnliche soziale Funktion wie die der Krankentagegeld-Versicherung. Darüber hinaus dürfe die Versicherung keine Kündigung ausssprechen, da die Ehefrau keinerlei Leistungen in Anspruch genommen habe.

Dieser Argumentation folgte das Gericht nicht. Da die Ehefrau keine Aktivlegitimation der Unfallversicherung besäße, gelte sie nur als Versicherte, nicht aber als Versicherungsnehmerin, und könne so keine Ansprüche geltend machen. Nach Ansicht der Richter hat die Tagegeldversicherung, die im Rahmen einer Unfallversicherung abgeschlossen wird, einen niedrigeren sozialen Stellenwert als die , denn sie wird maximal für ein Jahr gewährt und ausschließlich bei einer unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit. Die Krankentagegeld-Versicherung einer Privaten Krankenversicherung habe keine vergleichbaren Einschränkungen.

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Besuch beim D-Arzt nach Arbeitsunfall

Arbeitnehmer in Deutschland müssen nach einem Arbeits- oder Wegeunfall, der eine Arbeitsunfähigkeit oder eine über eine Woche andauernde Behandlung zur Folge hat, einen Durchgangsarzt (”D-Arzt”) aufsuchen, der für die Bestimmung der weiteren Behandlung zuständig ist. Insgesamt gibt es bundesweit 3500 von der gesetzlichen Unfallversicherung zugelassene Durchgangsärzte, die als niedergelassene Ärzte in Praxen oder als Klinikärzte in Krankenhäusern tätig sind. Sie verfügen über besondere Qualifikationen und Erfahrungen in der Unfallchirurgie und sind in der Regel Fachärzte für Chirurgie oder für Orthopädie und Unfallchirurgie. Durch entsprechendes Fachpersonal und die erforderliche technische Ausstattung ihrer Praxen und Kliniken sind sie ideal auf die Behandlung von Unfallfolgen vorbereitet.
Wer als Unternehmer einen Arbeits- oder Wegeunfall erleidet, durch den er mehr als drei Tage arbeitsunfähig ist, muss diesen Unfall der jeweiligen Berufsgenossenschaft anzeigen. Vor allem für eventuelle Folgeerkrankungen ist dies wichtig.

Hintergrund dieses Verfahrens ist der Versuch, eine qualifizierte Behandlung sicherzustellen. Der D-Arzt steht zudem auch mit der Berufsgenossenschaft in Verbindung, welche die Kosten der Behandlung trägt. Wo der nächste D-Arzt zu finden ist, kann beim Hausarzt erfragt werden.

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Warnung vor Unfallversicherungen mit Beitragsrückgewähr

Die Verbraucherzentrale Brandenburg in Potsdam warnt vor Unfallversicherungen mit so genannter Beitragsrückgewähr, die derzeit vor allem jungen Erwachsenen und Rentnern immer wieder angeboten werden. Die vermeintlich günstigen Versicherungen zahlen sich in Wirklichkeit fast nie für den Versicherten aus, da sie sich durch eine begleitende kapitalbildende Lebensversicherung finanziert werden und die eingezahlten Beiträge erst Jahre später, in Form einer Rente, ausgezahlt werden. Dabei ist der garantierte Rückzahlungswert in den meisten Fällen niedriger als die Summe der Einzahlungen. So hätte eine Betroffene 90 Jahre alt werden müssen, um mit dieser Rente nur annähernd die gezahlten Beträge wieder herauszubekommen, berichtet die Verbraucherzentrale.

Erk Schaarschmidt, Versicherungsexperte der Verbraucherzentrale, beurteilt diese Versicherungen als völlig unnötig. Vor allem für Rentner sei sie überflüssig, da die gesetzliche Rente auch bei einem Unfall weiterhin ausgezahlt wird. Jungen Menschen empfiehlt Schaarschmidt hingegen auf jeden Fall eine Berufsunfähigkeit-Versicherung, die weitaus bessere Konditionen bietet als eine Unfallversicherung. Nur wenn dies nicht möglich ist, dann könne sich eine private Unfallversicherung lohnen.
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Kein Wintersport ohne Versicherungsschutz!

Jedes Jahr verunglücken rund 60.000 Wintersportler bei der Ausübung ihres Hobbys, Grund genug für die Stiftung Warentest, allen Ski- und Snowboardfahrern dringend zu einer privaten Unfallversicherung zu raten. Diese übernimmt nicht nur die Bergungskosten, die sich bei einem Rettungsflug in das nächstgelegene Krankenhaus schon auf mehrere tausend Euro belaufen können, sondern sichert den Verunglückten auch im Falle einer Invalidität finanziell ab. Bereits ab 100 Euro im Jahr ist eine solche private Unfallversicherung mit einer Versicherungssumme von 100.000 Euro abzuschließen. Nur Personen, die bereits eine Berufsunfähigkeitsversicherung haben, benötigen keinen zusätzlichen Schutz über eine private Unfallversicherung.

Wintersportler, die auch im Ausland (Österreich, Schweiz, Italien, etc.) unterwegs sind, sollten eine private Auslands-Krankenversicherung abschließen. Diese kostet in der Regel nicht mehr als 10 Euro im Jahr, kommt aber für den Rücktransport nach Deutschland auf - was die gesetzliche Krankenkasse generell nicht tut, so die Stiftung Warentest.

Fügt ein Wintersportler einem anderen Schaden zu, so kommt die private Haftpflichtversicherung für die Kosten auf, die aber nicht nur beim Wintersport, sondern in allen Lebenslagen unerlässlich ist, da gerade bei einer Verletzung anderer Personen Kosten in Millionenhöhe entstehen können, die der Verursacher ohne Haftpflichtversicherung selbst tragen muss. Laut Stiftung Warentest sollten die Versicherten vor Reisebeginn noch einen Blick auf ihre Police werfen, in einigen älteren Verträgen wird darauf hingewiesen, dass der Versicherungsschutz nur innerhalb Europas oder nur für bestimmte Sportarten gilt.
Von den speziellen Sportversicherungen, die von Ski- und Alpenverbänden angeboten werden, rät die Stiftung Warentest eher ab. Da sie teilweise nur für den Skiurlaub gelten, müssten die Kunden dann trotzdem andere Versicherungen für den Alltag abschließen, deshalb seien Policen, die das ganze Jahr und in allen Situationen gelten, sinnvoller.

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Versicherungsschutz an der Tankstelle

Wer an einer auf dem Heimweg gelegenen Tankstelle anhält um zu tanken, unterliegt während dieser Zeit nicht automatisch dem Schutz der Gesetzlichen Unfallversicherung, so entschied das Bundessozialgericht in einem älteren Urteil.
Im konkreten Fall hatte eine Kellnerin auf dem Heimweg von Ihrer Arbeitsstelle nach Hause an einer Tankstelle angehalten und getankt, da sie bereits mit Reservekraftstoff unterwegs war. Beim Tankvorgang rutschte die Frau aus und erlitt eine Fraktur des rechten oberen Sprunggelenks. Als die zuständige Berufsgenossenschaft eine Übernahme der Kosten mit der Begründung ablehnte, dass es sich bei dem Tankvorgang um eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit gehandelt habe, und der Unfall deshalb nicht als Arbeits- oder Wegeunfall einzustufen sei, legte die Kellnerin Klage beim Sozialgericht ein. Sie war der Auffassung, dass das Tanken erforderlich gewesen sei, um am nächsten Tag zurr Arbeitsstelle zu gelangen. Dem stimmten die Richter des Sozialgerichts zu und auch das Landessozialgericht, das nach der von der Berufsgenossenschaft eingelegten Berufung zuständig war, sahen die Frau im Recht.
Nach der Revision beschäftigte sich das Bundessozialgericht mit diesem Fall und hob mit seiner Entscheidung die vorherigen Urteile auf. Nach Meinung des obersten Sozialgerichts liegt bei einem Unfall auf dem Tankstellengelände kein gesetzlich versicherter Unfall vor, da nur solche Unfälle als Arbeitsunfälle anzusehen sind, die bei einem Verhalten passieren, das in unmittelbaren sachlichem oder innerem Zusammenhang zu der beruflichen Tätigkeit steht, in diesem Fall spiele es auch keine Rolle, ob der Unfall am Arbeitsplatz oder auf dem Weg dorthin passiere.
Bei einer privaten Verrichtung auf dem Arbeitsweg gilt der Versicherungsschutz nur, wenn es sich um eine geringfügige Unterbrechung handelt, was bei einem Tankvorgang jedoch nicht der Fall sei, so die Richter. Auch wenn der Tankvorgang unvorgesehen vorgenommen werden muss, weil sonst der restliche Weg nicht mehr zurückgelegt werden kann, bleibt der Versicherungsschutz auch während des Tankens bestehen. Die Kellnerin hätte jedoch durchaus zuerst nach Hause fahren, und dann noch einmal eine Tankstelle aufsuchen können, schließlich sei ein Tankvorgang Privatsache und somit nicht vom Schutz der Gesetzlichen Unfallversicherung abgedeckt.

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