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ADAC: Neuer Kranken- und Pflegeschutz nach Unfall
Ab dem 1. März bietet der ADAC eine in Deutschland bislang einmalige Produktkombination an: Der ADAC-Kranken- und Pflegeschutz übernimmt nach einem Unfall nicht nur verschiedene Pflegezusatzleistungen wie Pflegegeld, Hilfe und Beratung, sondern auch eine privatärztliche Behandlung in einem Zweitbettzimmer in einer deutschen Klinik seiner Wahl. Für den Abschluss dieser Versicherung ist keine Gesundheitsprüfung nötig, auch nicht für ältere Menschen.
Das neue Angebot des ADAC, der damit erstmals auch in die häusliche Pflege einsteigt, verbessert die Pflege nach einem Unfall qualitativ und schafft finanzielle Erleichterungen. Denn oft klaffen zwischen den Leistungen der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung und den realen Pflegekosten eine große Lücke. Diese will der ADAC mit seinem Schutzbrief nun schließen. In Pflegestufe II gibt es dafür ein monatliches Unfallpflegegeld in Höhe von 750 Euro, in Pflegestufe III beträgt die Leistung 1500 Euro. Während des gesamten Heilungsprozesses steht dem Versicherten außerdem ein kompetenter ADAC-Unfall- und Pflegebetreuer als Ansprechpartner zur Seite.
Zu den enthaltenen Leistungen zählen außerdem osteopathische Behandlungen (bis 600 Euro), vollstationäre Kurzzeitpflege (bis 1000 Euro), die Vermittlung einer Pflegeperson sowie ein Zuschuss zu Hilfs- und Pflegemitteln (bis 500 Euro). ADAC-Mitglieder zahlen für den neuen Kranken- und Pflegeschutz nach Unfall ab 11,60 Euro/Monat im Einzelvertrag oder ab 23,20 Euro/Monat als Familie.
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Pflegeleistungen können Unterhaltszahlungen ersetzen
Eltern sind verpflichtet, ihre Kinder bis zu einem bestimmten Alter finanziell zu unterstützen. Auch Kinder müssen ihren Eltern unter bestimmten Voraussetzungen wie z.B. Pflegebedürftigkeit Unterhalt zahlen. Grund: Die Leistungen der gesetzlichen Rente und Pflegeversicherung reichen in der Regel nicht, um die Versorgung der pflegebedürftigen Eltern zu bezahlen. In diesem Fall müssen die Kinder die finanzielle Unterstützung tragen.
Die “Berliner Morgenpost” weist in diesem Zusammenhang auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg hin, nachdem die anfallenden Unterhaltszahlungen an die pflegebedürftigen Eltern auch durch Pflegeleistungen direkt ersetzt werden können (Az.: 14 UF 134/09).
Im konkreten Fall hatte ein Sozialamt auf Unterhaltszahlungen für eine 95-jährige Dame geklagt, die an Demenz erkrankt war und in einem Seniorenheim wohnte. Die Heimkosten überstiegen die Renteneinkünfte der Dame weit, die bei rund 800 Euro monatlich lagen. Rund 700 weitere Euro steuerte das Sozialamt bei, das jedoch einen Teil dieses Geldes von der Tochter der Frau zurückverlangte. Das Amtsgericht Oldenburg gab der Klage des Amtes in erster Instanz statt. Doch das OLG entschied anders. Da die Tochter ihre Mutter jeden Tag über mehrere Stunden hinweg betreue und versorge, müsse sie für ihre kranke Mutter nicht auch noch für Unterhalt aufkommen. Eine andauernde Pflege entbindet den Richtern zufolge von der Unterhaltspflicht.
Keine KommentareLeistungen der Pflegeversicherung im Ausland
Ob die Pflegeversicherung auch im Ausland Leistungen erbringt (z.B. für Rentner, die ihren Ruhestand nicht in Deutschland verbringen), hängt von der Art der Leistungen ab. Darauf weist die “Rheinische Post” hin. So urteilte der Europäische Gerichtshof schon 1998, dass das Pflegegeld auch ins europäische Ausland überwiesen werden muss. Personen, die schon im Ausland wohnen und dann erst pflegebedürftig werden, müssen entweder von Ärzten der deutschen Pflegeversicherung oder von ortsansässigen Ärzten im Auftrag der Pflegeversicherung begutachtet werden. Betroffene, die inzwischen in einem Land außerhalb der EU leben, erhalten das deutsche Pflegegeld höchstens für einen Zeitraum von 6 Wochen.
Laut einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs im Juli diesen Jahres müssen die deutschen Pflegeversicherungen grundsätzlich nicht für ausländische Sachleistungen aufkommen. Professionelle ambulante oder stationäre Hilfe muss deshalb in der Regel zum größten Teil von den Betroffenen selbst bezahlt werden.
Personen, die einen pflegebedürftigen Angehörigen mindestens 14 Stunden por Woche pflegen, erwerben hierdurch Rentenansprüche. Voraussetzung hierfür ist, dass der Pflegende nicht schon eine Rente bezieht oder über 30 Stunden die Woche erwerbstätig ist. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, können die Rentenansprüche auch bei der Pflege eines Angehörigen im Ausland erworben werden, erklärt die “Rheinische Post”.
Keine KommentareWenig Vertrauen in gesetzliche Pflegeversicherung
Wie aus einer Umfrage des Instituts für Demoskopie Allensbach mit 1804 Personen hervorgeht, die für die Marseille-Kliniken AG durchgeführt wurde, schwindet das Vertrauen der Deutschen in die Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung. Demnach sorgt sich jeder zweite Befragte aktuell darüber, ob er bei einer eigenen Pflegebedürftigkeit auch ausreichend finanziell abgesichert ist. Diese Sorge hat in den letzten Jahren stetig zugenommen.
Nur 10% der Befragten glauben, dass sie im Pflegefall durch die Pflegeversicherung ausreichend abgesichert sind. Dies erwartet zumindest auch die Bevölkerung, allerdings sorgen gleichzeitig nur 12% zusätzlich für den eigenen Pflegefall vor. Für eine umfassende und qualitativ gute Versorgung im Pflegefall, wären 63% der Befragten dazu bereit, höhere Beiträge für die Pflegeversicherung zu bezahlen.
In diesem Zusammenhang berichten 60% der Befragten über 60 Jahre, dass sie sich vor einer Heimunterbringung aufgrund gesundheitlicher Einschränkung fürchten. Bei Alleinstehenden und Menschen mit geringem Einkommen ist diese Angst noch weiter verbreitet.
Keine KommentareEuGH: Keine Pflege-Sachleistungen im Ausland
Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) muss die Pflegeversicherung nicht für Kosten für im Ausland anfallende Sachleistungen aufkommen (Az.: C-208/07). Darauf weist das Verbraucherportal biallo hin. Zu den so genannten Sachleistungen zählen die Kosten, die für einen ambulanten Pflegedienst oder die Unterbringung in einem Pflegeheim anfallen. Nicht davon betroffen ist das so genannte Pflegegeld, das auch weiterhin bei einem längeren Auslandsaufenthalt in einem EU-Staat gezahlt wird.
Im konkreten Fall ging es um eine pflegebedürftige Deutsche, die wegen der beruflichen Tätigkeit ihres Ehemanns in einem Pflegeheim in Österreich lebte. Beide Eheleute waren in Deutschland pflegeversichert. Die zuständige Pflegekasse in Deutschland zahlte zwar das Pflegegeld, weigerte sich aber, für die Kosten aufzukommen, die über diesen Betrag hinausgingen.
Dem stimmte der EuGH zu und verwies auf Paragraph 34 Sozialgesetzbuch XI. Dort ist festgelegt, dass während eines Auslandsaufenthalts der Anspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherung ruht. Diese Regelung verstößt dem EuGH zufolge nicht gegen europäisches Recht und auch nicht gegen das Recht auf Freizügigkeit in der EU, so biallo.
Keine KommentareStudie: Rehabilitation statt Pflege
Der Bundesverband Deutscher Privatkliniken (BDPK) stellte eine Studie der Universität Duisburg-Essen vor, die vom Lehrstuhl für Medizinmanagement durchgeführt wurde. Diese Studie sieht Zahlungen der Pflegeversicherung an die Krankenkassen vor, um die Vermeidung von Pflegebedürftigkeit für die Kassen attraktiver zu machen. Lehrstuhlinhaber Jürgen Wasem erklärte im Ärzteblatt, dass so die Lebensqualität von tausenden Menschen verbessert werden würde und zudem auch wertvolle finanzielle Ressourcen besser genutzt werden könnten.
Laut Ärzteblatt werden in Deutschland jedes Jahr ungefähr 700.000 Menschen pflegebedürftig. Für die Krankenkassen ist es in der Regel billiger, diese Patienten in stationäre Pflege zu geben, als für die Kosten einer Rehabilitation aufzukommen. Dabei könnte mit einer solchen Maßnahme die Pflegebedrüftigkeit um Monate oder sogar um Jahre hinausgezögert werden. BDPK-Präsidentin Katharina Nebel berichtet, dass 9 von 10 Patienten aus der geriatrischen Rehabilitation nach Hause gehen können.
In der Studie werden zwei Lösungsansätze für dieses Problem vorgestellt: Bei dem maßnahmenorientierten Ansatz bezahlt die Pflegeversicherung pflegevermeidende Reha-Maßnahmen und Case-Management mit. Bei dem ergebnisorientierten Ansatz werden die Krankenkassen, deren Versicherte weniger Pflege benötigen als zunächst statistisch erwartet, an den hierdurch erzielten Einsparungen der Pflegeversicherung beteiligt, erklärt das Ärzteblatt.
Keine KommentareWiderspruch einlegen bei der Pflegeversicherung
Das ZDF-Wirtschaftsmagazin WISO weist darauf hin, dass die richtige Strategie dabei helfen kann, eine Höherstufung bei der Begutachtung von Pflegeversicherten zu erreichen. Demnach wurden rund 29% der gesetzlich Pflegeversicherten und ca. 21% der privat Pflegeversicherten zunächst als nicht pflegebedürftig eingestuft. Dies könnte daran liegen, dass bei der Erstbegutachtung durch den Medizinischen Dienst Fehler gemacht worden sind, die aber verhindert oder korrigiert werden können. So führt laut WISO etwa die Hälfte aller Widersprüche zur Einstufung in eine höhere Pflegestufe.
Der Bescheid der Pflegeversicherung muss spätestens 5 Wochen nach der Begutachtung übermittelt werden und sollte dann direkt mit den eigenen Aufzeichnungen verglichen werden. Sollten sich hierbei gravierende Differenzen ergeben, kann innerhalb von 4 Wochen gegen den Bescheid Widerspruch eingelegt werden. Hierzu empfiehlt WISO, bei der zuständigen Pflegekasse Akteneinsicht zu beantragen. Zur Zusendung einer Gutachtens-Kopie, in der die Ablehnung des Antrags begründet ist, ist die Pflegekasse nach Aufforderung verpflichtet. Die Anforderung eines rechtsmittelfähigen Bescheids ist ebenfalls möglich.
Der Widerspruch selbst kann relativ formlos in wenigen Zeilen erfolgen, muss aber Datum, Versicherungsnummer und Unterschrift des Antragstellers enthalten. WISO rät dazu, den Widerspruch so ausführlich wie möglich zu begründen, diese Begründung kann jedoch auch nachgereicht werden. Wichtig ist, dass in der Begründung genau auf das Gutachten eingegangen wird. Medizinische Unterlagen des Haus- oder Facharztes, die den tatsächlichen Pflegebedarf belegen, können beigefügt werden. Ist bereits ein Pflegedienst tätig, kann dieser ein “Pflegegutachten” erstellen, außerdem kann ein eigenes Pflegetagebuch sehr hilfreich sein.
Der Widerspruch wird in der Regel dem Erstgutachter des Medizinischen Dienstes vorgelegt. Wenn dieser nach eingehender Prüfung zu keiner anderen Einstufung kommt, muss ein neues Gutachten von einem Zweitgutachter erstellt werden. Kommt dieser nach einem weiteren Hausbesuch auch zu keinem anderen Ergebnis, wird der Fall von dem Widerspruchsausschuss behandelt. Bei einer endgültigen Ablehnung des Widerspruchs besteht die Möglichkeit eine entsprechende Klage beim Sozialgericht einzureichen. Dies ist innerhalb von vier Wochen nach der endgültigen Ablehnung möglich. Dieses Verfahren ist laut WISO kostenfrei, allerdings müssen die Rechtsanwaltskosten bei einer Niederlage selbst getragen werden.
Keine KommentareStiftung Warentest empfiehlt Pflegezusatzversicherung
Laut einer Meldung der Stiftung Warentest steigt die Zahl der Pflegefälle in Deutschland rapide an, nach Schätzungen der Bundesregierung soll sie in 10 Jahren schon 2,64 Millionen und 2030, wenn jeder dritte Bürger über 60 Jahre alt sein wird, knapp 3,1 Millionen betragen. Das Risiko, dauerhaft fremde Hilfe zu benötigen, liegt in der Altersgruppe der 60-80-Jährigen heute bei 4%, bei über 80-Jährigen bei mehr als 28%. Pflegeheime berechnen je nach Pflegestufe zwischen 2500 und 3500 Euro, die Pflegeversicherung zahle jedoch nur 1470 in Pflegestufe III, in den Stufen I und II entsprechend weniger. Zwei Drittel aller Pflegefälle können zuhause versorgt werden, allerdings sind sie auch meistens in Stufe I und II einzuordnen und auch hier deckt die Pflegeversicherung kaum alle Kosten. Wenn die Kosten die Leistungen der Pflegeversicherung übersteigen, muss der Betroffene mit seinem Vermögen für die Kosten aufkommen und wenn dieses aufgebraucht ist, wird er zum Sozialfall.
Um dies zu verhindern, empfiehlt die Stiftung Warentest den Abschluss einer Pflegezusatzversicherung, die einen festen Tagessatz (z.B. 50 Euro) zahlt. Dieses Geld steht dem Versicherten frei zur Verfügung, es kann für einen Pflegedienst, eine Putzhilfe oder Einkaufsdienste verwendet werden. Allerding wird das volle Tagegeld bei häuslicher Pflege in der Regel erst in Pflegestufe III gezahlt, in den Pflegestufen I und II gibt es nur einen Teil des Geldes. Manche Versicherer zahlen bei Pflegestufe I oder II und einer Versorgung im Pflegeheim ebenfalls nicht den vollen Tagessatz. Die Stiftung Warentest rät deshalb, eine Pflegezusatzversicherung auszuwählen, die auch in den Pflegestufen I und II gute Leistungen bieten.
Mit zunehmendem Alter werden die Chancen auf Abschluss einer Pflegezusatzversicherung immer geringer, manche Anbieter nehmen nur Personen bis 60 oder 70 Jahre auf. Generell sind die Beiträge höher, je höher das Alter des Versicherten bei Vertragsabschluss ist. Bei Vorerkrankungen können die Versicherungen einen Abschluss verweigern oder Risikozuschläge verlangen. Der Tipp der Stiftung Warentest lautet, deshalb immer bei mehreren Versicherern einen Antrag stellen und bei Bedarf überzählige Verträge widerrufen.
Keine KommentareOptionale Pflegezusatzversicherungen
Angesichts der steigenden Lebenserwartung wird eine gute Altersvorsorge immer wichtiger. Um die gesetzliche Pflegeversicherung zu ergänzen, gibt es private Zusatzversicherungen, doch diese sind nicht für jedermann gleich hoch einzustufen, so die “Welt”.
Die gesetzliche Pflegeversicherung zahlt im Bedarfsfall bis zu 1470 Euro, doch ein Heimplatz mit entsprechender Betreuung kann leicht das Doppelte oder mehr kosten. Um diese Deckungslücke zu füllen, bieten zahlreiche Versicherungen (vor allem Lebensversicherer und private Krankenversicherer) Pflegezusatzpolicen an – mit zunehmendem Erfolg. Laut der “Welt”, die sich auf den Verband der privaten Krankenversicherung (PKV) beruft, wurden 2007 über 1 Million dieser Zusatzpolicen abgeschlossen, das ist ein Zuwachs von 18% gegenüber dem Vorjahr.
Thorsten Rudnik vom Bund der Versicherten (BdV) sieht den Abschluss einer Pflegezusatzversicherung nur dann als sinnvoll an, wenn alle anderen wichtigen Versicherungen (z.B. Berufsunfähigkeitsversicherung) bestehen, die Altersvorsorge abgedeckt ist und gewährleistet ist, dass die Beiträge langfristig gezahlt werden können. Auch Versicherungsexpertin Elke Weidenbach bezeichnet die Pflegezusatzversicherung eher als “Kann-Versicherung” und weniger als “Muss-Versicherung”.
Für den Abschluss rät Rudnik zu einer genauen Prüfung der vertraglichen Bedingungen, insbesondere auf Umfang und Qualität der Leistungen. Zwischen den einzelnen Anbietern gibt es große Leistungsunterschiede für die gleichen Beiträge. Diese richten sich in der Regel nach Eintrittsalter (je älter, desto teurer) und Gesundheitszustand des Versicherten und der Art der Pflegezusatzversucherung (Pflegekostenversicherung vs. Pflegetagegeld).
Keine KommentareSchmidt will Bürgerversicherung in der Pflege
Medienberichten zufolge bekräftigte Bundesgesundheitsministerin Ulla Schmidt (SPD) erneut ihre Forderungen nach einer Reform der Pflegeversicherung. Im Deutschlandfunk erklärte die Ministerin am Sonntag, dass private und soziale Pflegeversicherung angesichts der Kostenentwicklung nicht mehr getrennt werden dürfe. Es müsse eine einheitliche Bürgerversicherung geben, so Schmidt.
Weil privat wie gesetzlich Versicherte in der Pflegeversicherung den gleichen Anspruch auf Leistung haben, sollten sie auch alle den gleichen Anteil an Beiträgen zahlen, argumentierte Schmidt, die das aktuelle Konzept als ungerecht bezeichnete. Eine Finanzierung von erheblichen Mehrleistungen sei nur mit einer Bürgerversicherung möglich, so rp-online.
Die im letzten Jahr durchgesetzte Pflegereform beurteilte Schmidt insgesamt als positiv. Die neuen Pflegestützpunkte würden sehr gut angenommen werden und in den stationären Alteneinrichtungen würden immer mehr Betreuungsassistenten tätig sein, heißt es weiter. Dennoch gibt es noch viel zu tun, z.B. müsse der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff zügig umgesetzt werden.
Laut der “Mittelbayerischen Zeitung” deutete Schmidt an, unter einem SPD-Kanzler Frank-Walter Steinmeier auch in der nächsten Koalition als Gesundheitsministerin zur Verfügung zu stehen, unklar ist, ob dies auch für eine erneute große Koalition gilt.
Keine KommentareModellprojekt “Vernetzte Pflegeberatung” in Sachsen-Anhalt
Seit Jahresbeginn gibt es in Magdeburg und im Harzkreis ein Modellprojekt zur Pflegeberatung, das bundesweit einmalig ist und von den Landesverbänden der Pflegekassen und den kommunalen Trägern gemeinsam durchgeführt wird. Es stellt eine kostengünstigere Alternative zu den von der Bundesregierung geforderten Pflegestützpunkten dar, durch die laut der Tageszeitung “Volksstimme” fast 2 Millionen Euro eingespart werden könne.
Pflegebedürftige und ihre Angehörigen können sich in insgesamt 44 Beratungsstellen unabhängig von ihrer Kassenzugehörigkeit kostenlos über alle wichtigen Aspekte rund um das Thema “Pflege” informieren. Die Pflegeleistungen stehen im Mittelpunkt der Beratung, doch auch an Informationen über Pflegedienste oder Essen auf Rädern sind die Versicherten sehr interessiert, so Ulrich Senge, Gesundheitsdezernent des Harzkreises.
Ende April zogen die Pflegeversicherungen und die Kommunen eine erste Bilanz. AOK-Chef Uwe Deh zufolge wird das Angebot sehr gut angenommen, was auch Klaus Holst, Landeschef des Ersatzkassenverbandes bestätigte. Für Magdeburgs Sozialdezernent Hans-Werner Brüning ist eine solche enge Kooperation “zwischen den Pflegekassen mit ihrer Beratungskompetenz zur Pflegeversicherung und den Trägern der örtlichen Altenhilfe mit ihrer Beratungskompetenz zur Sozialhilfe” unverzichtbar, deshalb begrüßte er den Schritt zur Zusammenarbeit.
Für eine umfassende Evaluation begleitet die Fachhochschule Magdeburg-Stendal das Projekt über einen Zeitraum von 6 Monaten und hat bereits 500 Befragungsbögen ausgewertet. Sollte das Modellprojekt erfolgreich sein und das Gesundheitsministerium zustimmen, ist mit insgesamt 180-200 Beratungsstellen eine Ausweitung auf ganz Sachsen-Anhalt geplant.
Keine KommentareUrteil: Keine Rentenbeiträge für ergänzende Pflege
Für häusliche Pflegekräfte zahlt die gesetzliche Pflegeversicherung nur dann Rentenversicherungsbeiträge, wenn die Haushaltsführung oder Grundpflege des Pflegebedürftigen mindestens 14 Stunden wöchentlich in Anspruch nimmt. Nach einem Urteil des Hessischen Landessozialgerichts werden Zeiten, in denen die Pflegekraft auf den Pflegebedürftigen aufpasst oder sich mit ihm unterhält, nicht berücksichtigt.
Im konkreten Fall ging es um eine Frau, die ihren Ehemann seit mehreren Jahren pflegte. Von April 1995 bis Januar 2004 zahlte die Pflegeversicherung für die Frau Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung. Ein ärztliches Pflegegutachten stellte für den Mann einen wöchentlichen Pflegeaufwand von 12,13 Stunden fest, woraufhin die Beitragszahlung der Pflegeversicherung eingestellt wurde. Begründung: Bei weniger als 14 Pflegestunden pro Woche besteht keine Versicherungspflicht in der Rentenversicherung mehr. Die Frau argumentierte, dass sie ihren Mann inklusive der sozialen Betreuung, die von dem Gutachten nicht berücksichtigt wurde, pro Woche 28 Stunden pflege.
Das Gericht ließ diese Argumentation nicht zu, da der Aufwand für ergänzende Pflege und Betreuung nicht nach objektiven Maßstäben zu ermitteln sei, sondern man hierbei auf die subjektiven Angaben der Pflegebedürftigen und Pflegepersonen angewiesen sei. Es müsse aber eine Überprüfung mittels objektiver Maßstäbe möglich sein.
Keine KommentareNoten für Altenpflege-Einrichtungen
Ab Mai werden 360 Prüfer des Medizinischen Dienstes der gesetzlichen Krankenkassen die insgesamt 11.029 stationären und 11.500 ambulanten Einrichtungen der Altenpflege in Deutschland genau unter die Lupe nehmen und jede der Einrichtung abschließend benoten. Das Benotungssystem entspricht dem der Stiftung Warentest: von 1 (sehr gut) bis 5 (mangelhaft).
Der Spitzenverband der Krankenkassen (GKV) und die Träger der Pflegeeinrichtungen einigten sich im letzten Jahr auf 64 Einzelkriterien, nach denen die Prüfung der Einrichtungen erfolgt. Der Großteil der Kriterien (35) bezieht sich auf pflegerische und medizinische Aspekte, darüber hinaus wird auch die Hygiene, die Gestaltung des Alltags und der Umgang mit Demenzkranken überprüft. Eine Prüfung kostet etwa 4500 Euro, die von der Pflegeversicherung gezahlt werden.
Die Ergebnisse sollen im Internet veröffentlicht werden, um Pflegebedürftigen und Angehörigen mehr Transparenz und klare Kriterien für die Auswahl einer geeigneten Einrichtung zu bieten. Peter Pick, Geschäftsführer des Medizinischen Dienstes, bezeichnete diese Maßnahme als “Quantensprung für die Betroffenen”. Dabei ist nicht nur die Gesamtnote einer Einrichtung einzusehen, sondern sämtliche Werte jedes einzelnen Kriteriums können abgerufen werden. Für die Veröffentlichung der Ergebnisse sind die Landesverbände der Pflegekassen zuständig, deshalb werden sie auf 16 verschiedenen Webseiten erscheinen anstatt gebündelt in einer einzigen bundesweiten Internetadresse abzurufen sein.
Wenn in einem Bundesland mindestens 20% der Einrichtungen geprüft sind, können die ersten Ergebnisse dieses Landes veröffentlicht werden. Der GKV-Spitzenverband rechnet mit den ersten Veröffentlichungen im Spätsommer. Als Vergleich zur Note der einzelnen Einrichtung wird immer auch die durchschnittliche Note des Bundeslandes angegeben.
Keine KommentarePflegeversicherung zahlt nur die Hälfte der tatsächlichen Kosten
Nach dem Statistischen Bundesamt in Wiesbaden kostete ein Heimplatz in der höchsten Pflegestufe III Ende des Jahres 2007 durchschnittlich 2766 Euro monatlich. Der von der Pflegeversicherung erstattete Höchstsatz ist gerade einmal halb so hoch. Ein Heimplatz in Pflegestufe II kostete im Durchschnitt 2341 Euro und in Pflegestufe I noch 1915 Euro im Mittel.
Für die vollstationäre Dauerpflege übernimmt die Pflegeversicherung derzti 1470 Euro in Stufe III, 1279 Euro in Stufe II und 1023 Euro in Stufe I. Härtefallregelungen sind hierbei nicht berücksichtigt. Alle darüber hinaus gehenden Kosten müssen von den Heimbewohnern selbst, Angehörigen oder über Sozialleistungen (z.B. Sozialhilfe) finanziert werden.
Im Vergleich der Bundesländer zeigte sich 2007 ein Pflegeplatz in Stufe III in Nordrhein-Westfalen mit 3131 Euro und Hamburg mit 3040 Euro am teuersten, in den ostdeutschen Bundesländern lagen die Preise dagegen unter dem bundesweiten Durchschnitt. Beispiel: In Sachsen-Anhalt kostete ein Platz in der höchsten Pflegestufe durchschnittlich 2250 Euro und in Sachsen 2280 Euro pro Monat.
In den Kosten für die Heimplätze sind Ausgaben für Unterkunft, Verpflegung und Pflege enthalten, doch vor allem für besondere Investitionen müssen die Bewohner zusätzlich zahlen. Diese Kosten belaufen sich durchschnittlich auf 367 Euro monatlich und werden in der Pflegestatistik nicht berücksichtigt.
Seit 1999 wird die monatliche Vergütung für Pflegeheime im Zwei-Jahres-Rhythmus ermittelt.
Keine KommentarePrivate Pflegeversicherung darf bei vorgetäuschter Pflegebedürftigkeit kündigen
Nach einem am Freitag bekanntgewordenen Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz darf eine private Pflegeversicherung den Versicherungsvertrag fristlos kündigen, wenn der Versicherungsnehmer eine Pflegebedürftigkeit vorgetäuscht hat (Az.: 10 U 592/07). Nach Ansicht der Richter ist das Vortäuschen einer Pflegebedürftigkeit ein Verstoß gegen grundlegende vertragliche Pflichten und ein schwerwiegender Vertrauensbruch.
Im konkreten Fall hatte ein Mann gegen seine private Pflegeversicherung geklagt. Er wurde nach einem Unfall nach mehreren Untersuchungen wegen eines psychischen Leidens als pflegebedürftig in der Pflegestufe II eingestuft. Da er im Alltag jedoch kein “abnormales” Verhalten zeigte, zweifelte die Versicherung die Glaubwürdigkeit des Mannes und die Existenz einer Pflegebedürftigkeit an. Zu dieser Einschätzung kam auch eine erneute Untersuchung.
In der Folge kündigte die Versicherung fristlos den Vertrag. Dieses Recht sprach das Oberlandesgericht Koblenz der Versicherung jetzt auch juristisch zu.
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