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Beiträge in der Kategorie 'Lebensversicherung'

Inhaber des Versicherungsscheins zur Kündigung der Lebensversicherung berechtigt

Wer im Besitz des Versicherungsscheins ist, kann die dazugehörige Lebensversicherung kündigen, das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Bremen hervor (Az. 3 U 45/07).

Im konkreten Fall hatte die Ehefrau des Versicherten den Versicherungsschein im Original vorgelegt und unter Verwendung des Namens ihres Mannes den Versicherungsvertrag gekündigt. Nach § 11 ALB 86 gilt der Inhaber des Versicherungsscheins für die Versicherung als berechtigt, über alle im Versicherungsvertrag festgelegten Rechte zu verfügen. Dazu gehört auch die Empfangnahme von Leistungen.

Diese so genannte Inhaberklausel wurde von dem Gericht bestätigt, welches erklärte, dass auch eine Kündigung zu den im Vertrag festgelegten Rechten gehöre.


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Günstigere Tarife für Lebensversicherungen in Aussicht

Dass die Bundesbürger immer älter werden, könnte sich für Menschen, die eine Risikolebensversicherung abgeschlossen haben, bald finanziell auszahlen. Michael Wortberg, Versicherungsexperte bei der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz, erklärt, dass schon in der Vergangenheit viele Versicherungsgesellschaften ihre Beiträge für Risikolebensversicherungen wegen der steigenden Lebenserwartung gesenkt haben. Grund: Mit steigender Lebenserwartung sinkt das Todesfallrisiko für die Versicherungen, da sie nur dann zahlen müssen, wenn der Versicherte vor dem 65. Lebensjahr stirbt.

Manfred Poweleit vom Branchendienst “Map-Report” erwartet für das kommende Jahr steigende Sterblichkeitsgewinne, die sich – wenn auch nur in geringem Umfang – auch in niedrigeren Beiträgen für Kapitallebensversicherungen oder fondsgebundene Lebensversicherungen niederschlagen können.

Viele Versicherungsunternehmen berechnen ihre Tarife für Neukunden nach der so genannten Sterbetafel, die soeben von den Versicherungsmathematikern der Deutschen Aktuarvereinigung (DAV) vorgelegt wurde. Vergleicht man die Zahlen aus diesem Jahr mit denen aus 1994, wird die gestiegene Lebenserwartung der Deutschen ersichtlich: Während 1994 von insgesamt 1000 im Alter von 30 Jahren versicherten Männern mit 65 Jahren noch 782 lebten, waren es 2008 noch 886 Männer. Bei den Frauen stieg die Zahl im gleichen Zeitraum von 890 auf 932.

Auch wenn die Versicherungen die Beiträge senken, wird sich diese Änderung nach Einschätzung der Aktuarvereinigung auf das Preis-Leistungs-Verhältnis der Lebensversicherung kaum auswirken, da bei der Gesamtbetrachtung auch die Überschussbeteiligung berücksichtigt werden muss. Mit anderen Worten: Die Versicherungsleistungen werden höher, die Überschussbeteiligung sinkt.

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Wer braucht eine Risikolebensversicherung?

Wie soll es jetzt weitergehen? Eine Frage, die sich viele Menschen stellen, wenn der Lebenspartner gestorben ist. Denn nicht nur der persönliche Verlust macht den meisten zu schaffen. Gerade Frauen stehen schnell vor großen wirtschaftlichen Problemen, wenn mit dem Tod des Mannes der Hauptverdiener wegfällt und z.B. noch das Eigenheim abbezahlt werden muss.

‚"Die gesetzliche Rentenversicherung zahlt erst nach Ablauf der sogenannten allgemeinen Wartezeit von 60 Monaten Witwen- und Waisenrenten‚Äù, mahnt der Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft (GDV). Darum ist nach den Worten der Zeitschrift ‚"Finanztest" eine Risikoversicherung für den Schutz von Familien mit Kindern ‚"nahezu lebensnotwendig". Denn mit ihr ist man auch in einer solchen Situation finanziell abgesichert. Sie ist jedoch keine Kapitallebens- oder Rentenversicherung und somit nicht als Geldanlage für die Altersvorsorge geeignet. Ausgezahlt wird in der Regel nur, wenn der Versicherte während der Vertragslaufzeit stirbt.

Eine Ausnahme von diesem Prinzip macht die oeco capital, der erste deutsche Lebensversicherer, der sich zu einer sozialen und umweltfreundlichen Kapitalanlagepolitik verpflichtet hat. Sie bietet eine vorgezogene Todesfall-Leistung an, bei der der Versicherte unter bestimmten Bedingungen bereits zu Lebzeiten bis zu 80 Prozent seiner Versicherungssumme in Anspruch nehmen kann. Beträgt seine Lebenserwartung wegen einer unheilbaren Krankheit nur noch wenige Monate, hat er noch die Möglichkeit, wichtige Dinge selbst zu regeln.

Risikoversicherungen sind günstig. Der Preis richtet sich nach Laufzeit, Eintrittsalter, Geschlecht und Versicherungssumme. ‚"Finanztest" rät jedoch zu einem ausführlichen Vergleich, denn wer besondere Risiken hat, muss extra zahlen. Dazu gehören z.B. Rauchen, Übergewicht, bestimmte Berufe wie Dachdecker oder gefährliche Hobbys (z.B. Tauchen).

Auch in diesem Fall hat oeco capital ein Bonbon in petto: Kunden mit einem besonders günstigem Risikoprofil (Nichtraucher, weder Unter- noch Übergewicht, keine besonderen Risiken in der Freizeit und im Beruf) erhalten ein Angebot, das bis zu 25 Prozent unter dem des normalen Tarifs liegt. So wird die von Haus aus bereits günstige Risikoversicherung noch preiswerter. Übrigens: Unabhängige Experten empfehlen beim Abschluss eine Versicherungssumme, die das drei- bis fünffache des Jahres-Bruttoeinkommens beträgt. (NR.NET/SP)

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Neue Regelungen zur Überschussbeteiligung bei Lebensversicherungen

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat neue Regelungen zur Überschussbeteiligung von Kunden bei Lebensversicherungen aufgestellt. Danach müssen die Versicherungen mindestens 50% von Kostenüberschüssen und mindestens 75% von Risikogewinnen an ihre Kunden abgeben. Bislang waren die Versicherungen lediglich dazu verpflichtet, eine ‚"angemessene" Beteiligung zu gewährleisten, wie hoch diese war und was als ‚"angemessen" zu verstehen ist, blieb den Versicherungen damit selbst überlassen.

Risikogewinne kommen dann zustande, wenn die tatsächliche Aufwendung für Risiken geringer ist als ursprünglich angenommen. Wenn das Versicherungsunternehmen selbst kostengünstiger arbeitet als einkalkuliert, dann entstehen Kostengewinne. In der Regen sind die Risikogewinne größer als die Kostengewinne, da im Risikogeschäft sehr vorsichtig kalkuliert wird.

Der größte Überschussanteil stammt jedoch aus den Kapitalerträgen, die mit dem angesparten Geld der Kunden erwirtschaftet werden. Von diesem Anteil müssen die Kunden auch jetzt schon mit 90% beteiligt werden.

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Lebensversicherung unterliegt der Erbschaftssteuer

Wer Leistungen aus einer Lebensversicherung erbt, muss diese nach der geplanten Erbschaftssteuerreform genauso versteuern wie es bei Bargeld, Wertpapieren oder Immobilien der Fall ist. Wie der Bund der Steuerzahler erklärt, würden bei einer Versicherungssumme von 100.000 Euro nach derzeitigem Stand 21.804 Euro Steuer fällig, wird die Erbschaftssteuerreform wie geplant durchgesetzt, steigt dieser Betrag auf mindestens 24.000 Euro.

Es gibt jedoch die Möglichkeit die Besteuerung der Lebensversicherung zu umgehen, indem der Vertrag vom Begünstigten selbst abgeschlossen wird. In diesem Fall erfolgt keine Besteuerung der Versicherungsleistung. Als Beispiel könnte eine Frau das Leben ihres Partners selbst versichern und auch die Versicherungsprämien selbst einzahlen. Dann handelt es sich bei der Auszahlung der Versicherungssumme nicht um einen Erwerb und ist somit auch nicht erbschaftssteuerpflichtig.

Der Bund der Steuerzahler sieht dieses Modell auch als gute Alternative für verheiratete Paare, insbesondere wenn die Freibeträge schon ausgeschöpft worden sind.

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Verlängerung der Lebensversicherung = Neuabschluss

Die Verlängerung einer zeitlich befristeten Risikolebensversicherung ist vor dem Gesetz wie ein Neuabschluss zu werten, was dem Kunden auch explizit so kommuniziert werden muss, damit dieser die damit verbundenen Regeln und Verpflichtungen kennt. So urteilte das Oberlandesgericht Saarbrücken in einem Fall im letzten Jahr (Az. 5 U 704/06-89).

Hier hatte ein Versicherungskunde im Jahr 1996 bei der CosmosDirekt eine Risikolebensversicherung mit einer Laufzeit von 10 Jahren abgeschlossen. Drei Jahre vor Ablauf des vereinbarten Zeitraumes, im Jahr 2003, verlängerte der Kunde die Laufzeit. 2005 beging der Mann Selbstmord und die Versicherung weigerte sich, die vereinbarte Versicherungssumme in Höhe von 80.000 Euro zu zahlen.

Der Klage der Ehefrau gaben die Richter aus Saarbrücken Recht, aber nur, weil es für sie und den Kunden nicht erkennbar gewesen sei, dass eine Verlängerung des Vertrages wie ein Neuabschluss zu bewerten ist. Ein solcher Neuabschluss enthält unter anderem eine dreijährige Ausschlussfrist wegen Selbsttötung. Da das Versicherungsunternehmen ihren Kunden jedoch nicht darauf hinwies, ist es nun zu Schadenersatz verpflichtet.

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Pfändung von Lebens- und Rentenversicherungen

Lebensversicherungen sind nicht automatisch pfändungssicher, sondern müssen bestimmte Bedingungen erfüllen, um im Falle einer drohenden Pfändung von dieser unberührt zu bleiben. Grundsätzlich nicht vor Pfändung geschützt ist eine Lebensversicherung, die eine Kapitalzahlung vorsieht und auch eine Rentenversicherung, bei derm man zwischen Kapital- und Rentenzahlung wählen kann.

Wenn eine private Lebens- oder Rentenversicherung jedoch vorsieht, dass die Versicherungsleistung frühestens nach Vollendung des 60. Lebensjahres (oder bei eintretender Berufsunfähigkeit) und dann lebenslang in regelmäßigen Zeitabständen erbracht wird, dann dürfen diese nicht gepfändet werden. Versicherungen, die diese Bedingungen nicht erfüllen, können allerdings nachträglich so abgeändert werden, dass sie doch noch unter diese Regelung fallen. Dazu müssen die entsprechenden Änderungen wie die Umstellung von einer Kapitalzahlung auf lebenslange Rentenzahlungen und die früheste Inanspruchnahme der Leistung nach dem 60. Lebensjahr bzw. dem Eintritt einer eventuellen Berufsunfähigkeit mit der Versicherungsgesellschaft vereinbart und schriftlich festgehalten werden. Sobald dies erfolgt ist, ist diese Versicherung auch pfändungssicher.

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Lebensversicherung kündigen oder verkaufen?

Wer wen seine eigene Lebensversicherung finanziell nicht mehr tragbar ist, hat zwei Möglichkeiten: sie zu kündigen oder si zu verkaufen. Der Bundesverband Vermögensanlagen im Zweitmarkt Lebensversicherungen e. V. (BVZL) sieht in dem Verkauf der Police zwei große Vorteile gegenüber der Kündigung. So erhält der Versicherungsnehmer in der Regel mehr Geld für seine Police als der Rückkaufwert der Versicherung bei einer Kündigung ausmacht. Bei einem Verkauf kann man von 7%, in einzelnen Fällen auch von 15% mehr Geld ausgehen. Und da der Käufer die Versicherung bis zum Ende der Laufzeit weiter bezahlt, hat der Versicherte darüber hinaus während dieser Zeit einen bestehenden, kostenlosen Todesfallschutz.

Eine repräsentative Allensbach-Umfrage aus dem letzten Jahr zeigte, dass rund 36% der Versicherten, die ihren Vertrag kündigten, das Geld zur Tilgung von Schulden und Krediten benötigten. Im Vergleich zum Vorjahr sind dies 11% mehr. Rund 18% der Kündigungen waren 2007 auf Arbeitslosigkeit zurückzuführen, das entspricht einem Anstieg von 2%, so das Ergebnis der Umfrage.

Versicherungen, bei denen viele Kunden ihren Vertrag stornieren, laufen Gefahr, deshalb einen schlechten Ruf zu riskieren, denn viele interpretieren eine hohe Kündigungsrate als Folge schlechter Beratung. Um dies zu vermeiden, sind die Versicherungen an Alternativen interessiert, die auch für den Kunden attraktiv sein können. Eine dieser Alternativen ist das so genannte Policendarlehen, bei dem es sich um eine Vorauszahlung auf die Versicherungsleistung handelt. Dieses Darlehen kann mit 8% oder mehr verzinst sein. Eine andere Möglichkeit ist die Beitragsfreistellung. In diesem Fall muss der Kunde bis zum Ende des Vertrages oder über einen vorher festgelegten Zeitraum hinweg keine Beiträge einzahlen. Die Folge ist eine Anpassung der vereinbarten Leistungen, möglicherweise verringern sich dadurch auch der Risikoschutz und die Versicherungssumme oder der Kunde verliert den Anspruch auf die anteilige Schlussüberschussbeteiligung.

Auch wenn ein Verkauf einer Lebensversicherung den Verlust vermindert, bleibt es auch hier bei einem Verlust, deshalb empfehlen Verbraucherschützer, die Versicherung lieber zu halten, wenn es irgendwie möglich ist. Ist dies nicht der Fall, so raten sie allerdings lieber zu einem Verkauf als zu einer Kündigung.

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Allianz-Kunden: Nachzahlung für Lebensversicherung

Wie Allianz-Vorstandschef Maximilian Zimmerer Medien gegenüber äußerte, können sich Allianz-Kunden, deren Lebensversicherung zum 1.1.2008 ausgelaufen ist, auf eine Nachzahlung freuen, da sich das Unternehmen freiwillig dazu entschieden habe, diese Kunden nun doch an den stillen Reserven zu beteiligen.
Hintergrund dieser Entscheidung ist das neue Versicherungsvertragsgesetz, nach dem die Kunden zum ersten Mal Anspruch auf Zuzahlungen aus den stillen Reserven ihres Versicherers haben. Bei der Allianz Lebensversicherung gibt es rund 30.000 Kunden, deren Vertrag explizit am 1. Januar 2008 endet. Diese Kunden sollten nicht an den stillen Reserven beteiligt werden, da ihr Vertrag offiziell bereits am 31. Dezember um 24.00 Uhr endete, so Zimmerer. Diese Entscheidung wurde jetzt rückgängig gemacht, die betroffenen Kunden erhalten automatisch eine entsprechende Nachzahlung. Wie hoch diese sein wird und wie viele Kunden genau davon betroffen sein werden, ist noch nicht bekannt. Diese werden jedoch nach Auskunft des Unternehmens in 3-4 Wochen ein Schreiben ihrer Versicherung erhalten.

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Vorsicht bei kreditfinanzierten Renten- und Lebensversicherungen

Vielversprechend und plausibel erscheinen die in der Vergangenheit massenhaft vertriebenen kreditfinanzierten Renten- und Lebensversicherungen, dennoch ist hier Vorsicht geboten, denn es handelt sich hierbei um ein hoch spekulatives Geschäft mit enormen Verlustrisiken.

Unter verschiedenen Bezeichnungen werden diese Modelle angepriesen, die auf folgendem Prinzip basieren: Der Anleger nimmt einen Kredit auf, der über eine Laufzeit von 10 oder 15 Jahren geht. Dieser Kredit wird in eine Lebens- oder Rentenversicherung investiert, deren Zahlungen sofort beginnen und mit denen die Zinsen des Kredits getilgt werden. Nach der Laufzeit des Darlehens tilgt der Anleger dann die Schuld mit einem Mal. Die fortlaufenden hohen Kreditzinsen kann der Versicherte als Werbungskosten steuermindernd geltend machen. Da nach Angaben der Anbieter die Rendite über den Zinsen liegt, kann der hieraus erzielte Überschuss zur Tilgung des Darlehens verwendet werden.

Die Anbieter werben mit hohen Renditen, die auch in schwierigen Jahren sehr gut seien. Doch keines der Modelle aus der Vergangenheit entwickelte sich tatsächlich so, wie die Anlageberater es vorausgesagt hatten. Der Heidelberger Rechtsanwalt und Kapitalmarktexperte Mathias Nittel kennt die Probleme, die sich hieraus für die Anleger ergeben. Aufgrund er ausbleibenden Ausschüttungen aus der Rentenversicherun können viele Anleger die fälligen Zinsen nur noch durch erhebliche Zuzahlungen aus der eigenen Tasche bezahlen – wenn ihre finanzielle Lage dies überhaupt erlaubt. Wenn die Kredite in die Rückzahlung gehen und die Mittel, die aus der Auflösung der Versicherungen oder Investmentfonds kommen, nicht ausreichen, müssen die Anleger wiederum selbst nachlegen. Dies kann soweit gehen, dass bereits vorab bestehende Altersvorsorgen aufgelöst werden müssen, damit das Darlehen getilgt werden kann, warnt Nittel.Click here to find out more!

Betroffene können in vielen Fällen den Vertragsabschluss widerrufen, wenn dieser in einer Privatwohnung oder am Arbeitsplatz des Anlegers stattgefunden hat oder aber in der vorausgehenden Beratung die Risiken einer solchen Anlage unterschlagen wurden. Oft verstoßen diese Kreditverträge auch gegen die Vorschriften des Verbraucherkreditrechts. Um die komplexen Verträge und daraus resultieren Ansprüche zu verstehen, rät Nittel den Betroffenen, umgehend anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

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Risikolebensversicherung für Nichtraucher von Interrisk

Nichtraucher können seit Anfang 2008 das Todesfallrisiko bei der InterRisk Lebensversicherungs-AG Vienna Insurance Group zu besonders günstigen Prämien absichern – durch einen eintrittsalterunabhängigen Sofortrabatt von bis zu 70 %. Für Raucher beträgt der Sofortrabatt – sowohl bei Männern als auch bei Frauen – je nach Eintrittsalter nach wie vor bis zu 55 %.

Nichtraucher leben gesünder und werden seit Anfang des Jahres zusätzlich belohnt – bei Neuabschluss einer Risikolebensversicherung erhalten Männer einen Sofortrabatt von 70 %, unabhängig vom Eintrittsalter oder der Laufzeit des Vertrages. Für Frauen und verbundene Tarife wurde der Sofortrabatt auf 66,67 % festgesetzt. Mit dieser Entscheidung trägt das Unternehmen dem deutlich geringeren Todesfallrisiko von Nichtrauchern Rechnung.

Für Nichtraucher und Raucher stehen bei der InterRisk jeweils 17 verschiedene Risikotarife zur Verfügung. Ob konstante oder fallende Versicherungssumme, ob gleich bleibender oder variabler Beitrag durch jährliche Beitragsneuberechnung – für jeden Kunden und jeden Bedarf bietet die InterRisk geeignete Lösungen an. (Quelle: PM Interrisk)

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Unterschrift bei Änderung der Lebensversicherung unabdingbar

Nach dem Urteil des Landgerichts Essen muss ein Versicherungsnehmer, der das Bezugsrecht seiner Lebensversicherung ändern will, dies nicht nur schriftlich erklären, sondern diese Erklärung auch unterschreiben. Ohne Unterschrift sei eine Erklärung auch dann ungültig, wenn sie zweifelsfrei von dem Versicherten stammt, so die Richter (Az.: 1 O 270/06).

Im konkreten Fall hatte der Ehemann der Klägerin im Jahr 1977 eine Lebensversicherung abgeschlossen, deren Laufzeit zum 1.12.2006 enden sollte. Während der Laufzeit änderte der Versicherungsnehmer mehrmals das Bezugsrecht, zuletzt im Jahr 2003. Dort hatte er auf einem besonderen Vordruck des Versicherungsunternehmens erklärt, dass seine Ehefrau Bezugsberechtigte werden soll. Er füllte das Formular korrekt in Druckbuchstaben aus, unterließ es aber aus unbekannten Gründen, es auch zu unterschreiben. Eine entsprechende Aufforderung der Versicherung wurde ignoriert.

Gegenüber Dritten äußerte der Versicherte in der Folgezeit wiederholt, dass im Falle seines Todes seine Frau die Leistungen aus der Lebensversicherung erhalten soll.

Fünf Monate vor Ablauf der Vertragslaufzeit verstarb der Versicherungsnehmer, woraufhin die Ehefrau von der Versicherung die Auszahlung der Versicherungssumme einforderte, was diese jedoch verweigerte. Wegen der fehlenden Unterschrift auf der letzten Erklärung sei diese nicht rechtsgültig, deshalb würde die Versicherungssumme an die Person, die zuvor das Bezugsrecht besaß, ausgezahlt werden, so das Versicherungsunternehmen. Dem stimmten die Essener Richter zu, ihrer Meinung nach sei das Bezugsrecht nicht wirksam geändert worden, eine Unterschrift unter der entsprechenden Erklärung sei unverzichtbar, denn es reiche nicht aus, dass der verstorbene Versicherungsnehmer die Erklärung mündlich gegenüber Dritten wiederholt habe.

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Lebensversicherung muss nicht zur Prozessfinanzierung eingesetzt werden

Eine Lebensversicherung, die der Altersvorsorge dient, muss nicht zwangsläufig verkauft werden, damit gerichtliche Prozesskosten abgedeckt werden können, so das Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Zweibrücken.

Im konkreten Fall hatte das Amtsgericht Zweibrücken einer Frau die Prozesskostenhilfe für ein familienrechtliches Verfahren verweigert, da – so die Begründung des Gerichts – die Frau über eine Lebensversicherung mit einem aktuellen Rückkaufwert von 4200 Euro besitze und diese zur Prozessfinanzierung einzusetzen habe. Dieser Argumentation folgte das OLG nicht, sondern gab der Beschwerde der Klägerin statt, für die die bis 2026 laufende Lebensversicherung eine Maßnahme zur privaten Altersvorsorge darstellt. Da die Frau bislang nur Rentenansprüche in Höhe von 200 Euro erworben habe, sei sie auf die zusätzliche Altersvorsorge dringend angewiesen, deshalb komme eine vorzeitige wirtschaftliche Verwertung der Lebensversicherung nicht in Frage, so das Gericht.

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Alkoholerkrankung muss bei Lebensversicherung angegeben werden

Das Oberlandesgericht Hamm entschied in einem aktuellen Urteil, dass eine Alkoholerkrankung bei dem Abschluss einer Lebensversicherung immer angegeben muss, ein Verschweigen dieser Erkrankung stellt eine arglistige Handlung dar, welche die Versicherung von ihrer Leistungspflicht befreit.

Im vorliegenden Fall ist ein Mann mehrmals wegen seiner Alkoholprobleme in ärztlicher Behandlung gewesen, was er dem Versicherungsagenten, bei dem er eine Lebensversicherung abschloss, auch mitteilte. Dieser erklärte dem Mann, dass entsprechende Auskünfte in dem Antrag nicht gemacht werden müssten, da die Versicherung sowieso mit dem behandelnden Arzt sprechen werde und so alle nötigen Informationen erfahre. Als nach dem Tod des Versicherten die vereinbarte Summe ausgezahlt werden sollte, weigerte sich die Versicherung dies zu tun und begründete ihre Entscheidung damit, dass der Versicherte durch das Verschweigen seiner Alkoholerkrankung eine arglistige Täuschung begangen habe und das Versicherungsunternehmen deshalb den Vertrag löst.

Die Richter des Oberlandesgerichts Hamm stimmten dieser Argumentation zu. Sie erklärten die Frage nach ärztlichen Behandlungen im Versicherungsvertrag als eindeutig, so dass klar ersichtlich ist, dass hier auch die mehrfachen ärztlichen Behandlungen und natürlich auch stationäre Entwöhnungsbehandlungen hätten genannt werden müssen. Daran ändere auch die mögliche Beeinflussung durch den Versicherungsagenten nichts, so die Richter, die Fragen seien eindeutig formuliert gewesen. Abgesehen davon sei es mehr als unwahrscheinlich, dass die Versicherung bei dem behandelnden Arzt nachfragt, wenn laut Antrag gar keine Erkrankungen vorliegen bzw. Behandlungen vorgenommen wurden.

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Jetzt Nachschlag für gekündigte Lebensversicherung einfordern

Wer seine Lebensversicherung vorzeitig gekündigt hat und dafür nur einen Bruchteil der eingezahlten Summe erhalten hat, kann bei dem Versicherungsunternehmen Nachschlag verlangen. Dieses Recht haben mehrere Gerichte in ihren Urteilen bestätigt und dem Kunden eine Mindesterstattung zugesprochen, die ungefähr der Hälfte der eingezahlten Prämien entspricht. Obwohl 7-10 Millionen Kunden von dieser Regelung betroffen sind, haben nur etwa 5% von ihnen von ihrem Recht Gebrauch gemacht, ihre Ansprüche bei den Versicherungen durchzusetzen. Dies ist nur schwer nachzuvollziehen, so Axel Kleinlein, Mathematiker aus Berlin, der für die Verbraucherzentralen die Ansprüche der Kunden aus den gekündigten Lebensversicherungen berechnet. Er weiß aus Erfahrung, dass viele Kunden einen Anspruch auf vierstellige Summen haben, den sie jedoch einfach nicht nutzen.

Die Regelung bezieht sich auf alle Arten von Lebensversicherung, unabhängig davon, ob eine klassische Kapitallebens- oder Rentenversicherung gekündigt wurde oder es sich um Fondspolicen handelte. Entgegen der Aussage einiger Versicherungsunternehmen, darf auch bei der Kündigung einer fondsgebundenen Versicherung ein erhöhter Rückkaufswert verlangt werden, weiß Joachim Bluhm, Rechtsanwalt aus Hamburg, und weist auf ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH, Az. IV ZR 321/05) hin.

Wer von dieser Regelung betroffen ist, und den erhöhten Rückkaufswert noch nicht eingefordert hat, sollte nicht zu viel Zeit verstreichen lassen, denn der Anspruch verjährt nach 5 Jahren. Versicherungen setzen den Beginn dieser Frist am 1. Januar des Jahres nach der Kündigung, was von Gerichten allerdings noch nicht bestätigt wurde.
Insgesamt beläuft sich die Summe, die von den ehemaligen Versicherungskunden zurückgefordert werden könnte, auf mehr als 3,5 Milliarden Euro.

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