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Asstel Lebensversicherung: Kapitallebensversicherung und Risikolebensversicherung
Mit den Asstel Lebensversicherungen entscheiden sich Kunden der Gesellschaft für einen Schutzengel mit goldenden Flügeln. Die Asstel bietet neben einer Kapitallebensversicherung die Risikolebensversicherung, mit der sich böse Überraschungen in der Zukunft finanziell absichern lassen.
Die Kapitallebensversicherung der Asstel ermöglicht nicht nur die Absicherung der eigenen Familie, sondern kann ebenso als Modell der Altersvorsorge genutzt werden. Dabei profitieren Versicherungsnehmer ab dem ersten Moment von der Kapitallebensversicherung. Alle Beiträge, die im Rahmen dieser Absicherung geleistet werden, lassen sich von der Steuer absetzen. Daneben bauen Versicherte zusätzliches Kapital auf, das für eine optimale Altersvorsorge sorgt.
Bei der Risikolebensversicherung setzt die Asstel auf eine günstige Absicherung, die keine tiefen Löcher in der Haushaltskasse hinterlässt. Zum kleinen Preis erhalten Kunden des Versicherers einen optimalen Hinterbliebenenschutz. Mit beiden Angeboten setzt Asstel zum einen auf faire Rahmenbedingungen und zum anderen auf eine optimale Absicherung für Risiken, die in der Zukunft vorhanden sein können.
Asstel bietet mit den Lebensversicherungen zudem eine traditionsreiche Absicherung, die ihre Ursprünge im antiken Rom findet.
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Lebensversicherung: 2011 Garantiezinssenkung erwartet
Wie das “Handelsblatt” berichtet, könnten die deutschen Lebensversicherer schon früher als erwartet, nämlich schon 2011 dazu gezwungen sein, auf den Einbruch der Renditen am Kapitalmarkt mit einer Absenkung des Garantiezinses zu reagieren. Reiner Will, Geschäftsführer der Ratingagentur Assekurata warnt, dass der Druck auf die Lebensversicherer durch den starken Zinsrückgang deutlich gestiegen sei, doch noch wollen die Versicherer nach eigenen Angaben mit der Senkung des Garantiezinses warten.
Aktuell liegt der Garantiezins bei den Lebensversicherungen bei 2,25%, tatsächlich erhalten die Kunden aber durch die Überschussbeteiligungen durchschnittlich 4,2%. Dem Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) zufolge muss der Garantiezins dann gesenkt werden, wenn die Versicherer den garantierten Zins nicht mehr mit 10-jährigen Bundesanleihen erreichen können. Wenn diese Anleihen weiterhin bei 2,0-2,5% liegen, könnte auch der Garantiezins unter 2% sinken – und zwar schon im kommenden Jahr.
Für die Versicherungsunternehmen würde dies ein echtes Problem darstellen, denn der Garantiezins gilt als wichtigstes Verkaufsargument für Lebens- und Rentenversicherungen. Die Kunden können sich darauf verlassen, dass dieser Zins bis zum Ende der Vertragslaufzeit auf jeden Fall gezahlt wird. Würde er jetzt sinken, würde die Lebensversicherung für Anleger deutlich weniger attraktiv werden. Den Berechnungen des “Handelsblatts” zufolge würde eine Lebensversicherung mit einem niedrigeren Garantiezins kaum noch einen Mehrwert bringen, da die Rendite schon durch diverse Kosten (Vermittlung, Verwaltung) erheblich reduziert wird.
Keine KommentareLebensversicherung: Geld zurück nach Kündigung
Zahlreiche Kunden, die eine Lebensversicherung beitragsfrei gestellt oder gekündigt haben, können nun von ihrer Versicherung Geld zurückfordern. Grund sind die intransparenten Regel zum Stornoabzug, die bereits 2001 vom Bundesgerichtshof kritisiert wurden. Danach änderten die Versicherer zwar die entsprechenden Klauseln, aber nicht ausreichend, so lautet das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts.
Betroffen waren die Klauseln zum Stornoabzug bei den Versicherungen Deutscher Ring Ergo (Hamburg-Mannheimer), Generali (Volksfürsorge) und Iduna, allerdings verwenden fast alle Versicherer die gleichen Klauseln.
Juristin Edda Castello von der Verbraucherzentrale Hamburg rät allen betroffenen Kunden, ihre Ansprüche anzumelden. Zwar sind Kündigungen vor 2005 inzwischen schon verjährt, aber Betroffene mit späteren Kündigungen können noch Geld zurückfordern.
Keine KommentareKlauseln zur vorzeitigen Kündigung oft unzulässig
Die Verbraucherzentrale Hamburg hatte gegen die in einigen Verträgen von Lebensversicherungen enthaltenen Klauseln über die vorzeitige Auszahlung geklagt. Dabei geht es um den so genannten Stornoabzug, der in vielen Fällen völlig intransparent ist. Nach Angaben der Verbraucherzentrale sind etwa 24 Millionen Verträge von diesen Klauseln betroffen.
Das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg schloss sich der Beanstandung der Lebensversicherungsverträge aus den Jahren 2001 bis 2007 an und kritisierte die ungenauen Formulierungen in den Versicherungsbedingungen. Der hier erwähnte “Stornoabzug”, den die Versicherten bei einer Vertragsauflösung zahlen müssen, sei nur bei ausdrücklicher Vereinbarung und in angemessener Höhe zulässig, so die Richter.
Die Ansprüche von Kunden, die ihre Verträge vor 2005 vorzeitig gekündigt haben, sind bereits verjährt, aber die Kunden, deren Kündigung zwischen 2005 und 2007 erfolgte, können noch Ansprüche geltend machen. Allerdings sollten sie nicht zu lange damit warten, denn ihre Verjährungsfrist endet mit dem Jahresende. Betroffene Versicherte sollen ihre Ansprüche jetzt schriftlich anmelden, rät Edda Castello von der Verbraucherzentrale Hamburg, auch wenn das Urteil noch nichts rechtskräftig ist. Castello erwartet eine endgültige Entscheidung durch den Bundesgerichtshof Anfang nächsten Jahres.
Keine KommentareExperten raten vor vorzeitiger Kündigung ab
Laut dem Gesamtverband der Versicherungswirtschaft werden jedes Jahr rund 3,7 Millionen Verträge von Lebensversicherungen vorzeitig gekündigt. Der Grund hierfür ist in der Regel ein finanzieller Engpass, den der Versicherte überbrücken muss und deshalb versucht, das Geld aus der Rückkaufsumme zu erhalten und Prämien für Lebens- oder Rentenbeiträge zu sparen.
Experten raten von der Stornierung eines Lebensversicherungsvertrages jedoch dringend ab, denn für den Kunden bedeutet dies oftmals hohe Verluste. Bei vielen Lebensversicherungen werden am Anfang der Ansparphase die Abschlusskosten mit einberechnet, so dass der Sparanteil in den Prämien gering ausfällt. Wer dann frühzeitig kündigt, muss sich mit einer mageren Rendite zufriedengeben.
Außerdem kann es für den Versicherten doppelt teuer werden, denn wenn der finanzielle Engpass einmal überwunden ist und eine neue Versicherung abgeschlossen werden soll, dann werden hier oft höhere Beiträge fällig als bei der früheren Versicherung. Hinzu kommt, dass hierbei wieder eine Gesundheitsprüfung durchgeführt werden muss, die mit höherem Alter wahrscheinlich schlechter ausfällt als zuvor.
Keine KommentareEnterbte haben höheren Anspruch auf Lebensversicherung
Der Bundesgerichtshof hat die Rechte von enterbten Angehörigen bei ihrem Pflichtanteil von Lebensversicherungen gestärkt. Demnach muss sich die Höhe des so genannten Pflichtteilergänzungsanspruches in Zukunft nicht nach der Summe der eingezahlten Prämien, sondern nach dem Rückkaufswert oder Marktwert der Lebensversicherung zum Todeszeitpunkt des Erblassers richten (Az.: IV ZR 73/08 und IV ZR 239/08).
Die Richter wiesen die Forderungen der Kläger zurück, als Berechnungsgrundlage die gesamte ausbezahlte Versicherungssumme zu nehmen. Sie verwiesen darauf, dass der gesetzlich geregelte Anspruch gewährleisten soll, dass enterbte nahe Angehörige (z.B. Ehepartner, Kinder) nicht zu kurz kommen. Wenn sie nachweisen können, dass ein Verkauf der Versicherung einen höheren Wert als den Rückkaufswert erzielt hätte, könnten die Angehörigen im Einzelfall sogar noch mehr Geld verlangen.
Nach dem Gesetz haben Kinder, Ehepartner und Eltern eines Verstorbenen Anspruch auf einen Pflichtteil. Dieser beträgt immer 50% von dem, was derjenige ohne Testament erhalten hätte. Die BGH-Urteile gelten für alle bereits anhängigen und alle zukünftigen Klagen, in denen enterbte Hinterbliebene ihre Pflichtteilergänzungsansprüche stellen. Für diese Ansprüche gilt eine Verjährungsfrist von drei Jahren ab Kenntnis des Erbfalls.
Keine KommentareKapitallebensversicherung als Prozesskostenhilfe
Nach einem Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgericht (OLG) muss eine kapitalbildende Lebensversicherung als Prozesskostenhilfe eingesetzt werden (Az.: 9 WF 396/09). Damit bestätigte das OLG ein entsprechendes Urteil des Amtsgerichts.
Im konkreten Fall ging es um eine Frau, die in einem familiengerichtlichen Verfahren Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt hatte. Dieser wurde mit dem Verweis auf die bestehende Kapitallebensversicherung abgelehnt. Das Gericht war der Ansicht, dass der Einsatz dieser Versicherung uneingeschränkt zumutbar sei, da die Art der Versicherung verdeutliche, dass es hierbei in erster Linie um eine Kapitalbildung und nicht um die Altersvorsorge gehe, schreibt Haufe.
Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass der Rechtsuchende selbst zunächst immer für die Kosten seiner Rechtssuche aufzukommen hat, es sei denn, sein Vermögen ist unverwertbar/unpfändbar oder die Nutzung ist unzumutbar. Es sei nicht Aufgabe der Allgemeinheut den Aufbau oder Erhalt von Vermögen mitzufinanzieren, deshalb muss der Versicherte den Einsatz einer kapitalbildenden Lebensversicherung als Prozesskostenhilfe hinnehmen. Das gilt auch dann, wenn der Versicherte durch die vorzeitige Kündigung finanzielle Einbußen erleidet. Anders ist dies bei Lebensversicherung, die der Altersvorsorge dienen – diese vorzeitig aufzulösen gilt als unzumutbar.
Keine KommentareBaFin überprüft Lebensversicherer
Wie die “Financial Times Deutschland” (FTD) berichtet, überprüft die Finanzaufsicht BaFin das Geschäftsgebaren deutscher Lebensversicherer. Sie soll von den Anbietern detaillierte Informationen über so genannte Kapitalisierungsgeschäfte verlangen, schreibt die FTD, der ein entsprechendes Schreiben vorliegt.
Kapitalisierungsgeschäfte sind umstritten, denn hierbei zahlen die Anleger einen bestimmten Betrag in einen gut verzinsten, kurzfristig und ohne Verluste kündbaren Lebensversicherungsvertrag. Sie sollen Neukunden locken, führen aber häufig dazu, dass Bestandskunden geringere Gewinne erzielen, so die Kritik.
Die BaFin fordert laut FTD die Lebensversicherer nun zu einer Stellungnahme bis zum 19. April auf. Sie sollen angeben, welchen Anteil Kapitalisierungsgeschäfte an den Gesamteinnahmen durch Prämien ausmachen, welche Kapitalanlagen angeboten werden, welche Kündigungsquoten erwartet werden und mit welchen Risiken kalkuliert wird. Ein Manager erklärte gegenüber der FTD, dass dies als Warnung der BaFin an die Lebensversicherer zu verstehen ist, es mit dem Einmalgeschäft nicht zu übertreiben und keine Subventionierungen zu erlauben.
Keine KommentareVerbraucherzentrale Hamburg klagt gegen Allianz
Wie die Verbraucherzentrale Hamburg am Dienstag mitteilte, hat sie Klage gegen die Allianz Lebensversicherung AG erhoben. Dabei geht es um die Beträge, die Versicherungsnehmer bei frühzeitiger Kündigung ihrer Lebens- oder Rentenversicherungen erhalten. Nach Ansicht der Verbraucherschützer ist dies viel zu wenig, die Verluste der Versicherten seien dramatisch, so die Verbraucherschützer.
Dass Versicherte bei einer frühzeitigen Kündigung ihrer Versicherungen nur so wenig Geld zurückerhalten, liegt an den entsprechenden Verträgen. Die so genannten gezillmerten Verträge sehen vor, dass die Versicherten mit ihren Beiträgen zunächst sämltiche Versicherungsgebühren bezahlen und erst danach tatsächlich in den Vertrag selbst einzahlen. Die Verbraucherzentrale Hamburg eine Liste zusammengestellt, aus der ersichtlich wird, wie hoch die Verluste der Versicherten ausfallen können. Dort wird z.B. von einem Versicherten berichtet, das in seinen Vertrag bei der Hamburg Mannheimer insgesamt 17.256 Euro eingezahlt, aber nur 5000 Euro zurückerhalten hat.
Der Bundesgerichtshof hatte im Oktober 2005 schon einmal in drei Urteilen diese Art der Rückkaufwert-Berechnung als nicht zulässig erklärt. Die Versicherungen müssten ihren Kunden bei vorzeitiger Kündigung “knapp die Hälfte der eingezahlten Beiträge” zurückzahlen. Alle drei Urteile bezogen sich allerdings nur auf Verträge, die vor Herbst 2001 abgeschlossen worden waren.
Keine KommentareKein BGH-Urteil zum Rückkauf von Lebensversicherungen
Anfang der Woche sollte am Bundesgerichtshof (BGH) eine Verhandlung über die Wirksamkeit von verschiedenen Klauseln bei Lebensversicherungen abgehalten werden. Zentrales Thema hierbei war der Rückkaufwert von Lebensversicherungen. Das berichtet aspect-online.
Ein Kunde hatte bei der Lebensversicherung insgesamt 1000 Euro eingezahlt und die Police vorzeitig gekündigt. Die Versicherung wollte ihm keinen Cent zurückzahlen, woraufhin der Mann Klage einreichte. Die Vorinstanzen gaben jedoch der Versicherung recht, erlaubten jedoch eine Revision. Diese wurde jedoch zurückgezogen, nachdem sich der Kunde mit seinem Versicherer geeinigt hatte.
Experten bedauern dies, da es in dieser Frage noch immer keine Rechtssicherheit für Versicherungsverträge aus den Jahren 2001 bis 2007 gibt. Für Verträge vor 2001 gibt es bereits rechtskräftige BGH-Urteile. Policen, die nach 2007 abgeschlossen wurden, fallen unter das neue Versicherungsvertragsgesetz, das sich mit der Problematik bereits auseinandersetzt.
Keine Kommentare2010 geringere Renditen bei Lebensversicherungen
Auch die Lebensversicherer bekommen nun langsam die Auswirkungen der Finanzkrise zu spüren. 2010 werden die Renditen für Kapitallebensversicherungen teilweise deutlich sinken. Laut einer Umfrage des “Hamburger Abendblattes” unter den 40 größten Lebensversicherern sinkt rund ein Drittel die jährlich neu festgelegte Überschussbeteiligung, also die Verzinsung des Sparkapitals. Insgesamt 13 der 40 befragten Unternehmen bestätigten entsprechende Absenkungen, die zum Teil bis zu 0,35% betragen. Im Durchschnitt sinkt die Überschussbeteiligung von 4,28% auf 4,24%.
Das “Hamburger Abendblatt” weist darauf hin, dass sich diese Zahlen nur auf den so genannten Sparanteil beziehen (rund 80% des Gesamtkapitals), und die tatsächliche Rendite wegen der Verwaltungs- und Risikokosten somit noch deutlich niedriger ausfällt.
Vor allem bei den Branchenriesen müssen sich die Kunden auf Einbußen gefasst machen. Sechs der zehn größten Versicherer, darunter Marktführer Allianz, Generali und Hamburg-Mannheimer, senken ihre Überschussbeteiligung. Die Gründe hierfür liegen in der erhöhten Risikovorsorge und den niedrigeren Zinsen.
1 KommentarSelbstmordversuch darf nicht verschwiegen werden
Nach einem Urteil des Saarländischen Oberlandesgerichts (OLG) Saarbrücken, darf eine Versicherung die Leistungen verweigern, wenn der Versicherte beim Abschluss der Lebensversicherung einen vorherigen Suizidversuch verschwiegen hat (Az.: 5 U 510/08-93).
Im konkreten Fall klagte die Ehefrau eines Versicherten, der 2001 eine Risikolebensversicherung abgeschlossen hatte. Beim Abschluss der Versicherung verschwieg er, dass er nur wenige Monate zuvor einen Suizidversuch unternommen hatte. Nach dem Tod des Mannes durch einen Unfall verweigerte die Versicherung die Auszahlung der Versicherungssumme. Sie hatte von dem Selbstmordversuch durch Einsicht in die Krankenakten des Mannes erfahren und bewertete das Verschweigen des Versicherten als arglistige Täuschung und den Vertrag somit als nichtig.
Die Leistungsverweigerung ist auch dann rechtmäßig, wenn die Versicherung von dem früheren Selbstmordversuch auf rechtswidrige Weise und unter Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Versicherten erfahren hat, so die Richter.
Keine KommentareMehr Geld für gekündigte Lebensversicherungen
Die Stiftung Warentest weist darauf hin, dass Kunden, die in 2001 oder später eine Lebensversicherung abgeschlossen und vorzeitig gekündigt haben, auf mehr Geld hoffen können. Laut einem Urteil des Landgerichts Hamburg sind bestimmte Klauseln in den Geschäftsbedingungen von Lebensversicherungen unwirksam, nach denen die Kunden beim vorzeitigen Ausstieg aus der Police viel geld zahlen müssen. Betroffen sind Verträge aus dem Zeitraum 2001 bis 2007.
Im konkreten Fall hatte die Verbraucherzentrale Hamburg gegen die Lebensversicherungen des Deutschen Rings, der Hamburg-Mannheimer und der Volksfürsorge (heute. Generali) geklagt. Die Verbraucherschützer warfen den Versicherungen vor, dass es für die Kunden kaum ersichtlich war, dass sie bei einer Kündigung oder einer Einstellung der Beitragszahlung Verluste machen.
Verbraucher, die ebenfalls zwischen 2001 und 2007 aus ihrer Lebensversicherung ausgestiegen sind, können sich laut der Stiftung Warentest auf dieses Urteil berufen und Nachzahlungen fordern. Zwar ist das Urteil noch nicht rechtskräftig und soll nun vom Bundesgerichtshof verhandelt werden, aber die Forderung sollte dennoch zügig gestellt werden, damit der Anspruch nicht verjährt (Verjährungsfrist: 5 Jahre).
1 KommentarBGH-Revision gegen Clerical Medical zurückgezogen
Tausende Anleger in Deutschland hatten mit Spannung das Grundatzurteil des Bundesgerichtshofs (BGH) erwartet, das für den 16.Dezember angekündigt wurde und sich mit den Lebensversicherungen der Clerical Medical Investment Group beschäftigen sollte. Doch der konkrete Fall wurde jetzt niedergeschlagen, weil sich die beiden Parteien außergerichtlich einigten.
Es ging um ein Ehepaar, das bei dem britischen Unternehmen 2001 eine Lebensversicherung auf Rentenbasis abgeschlossen hatte. Vereinbart war eine einmalige Kapitalzahlung von 204.000 Euro und im Gegenzug dafür eine monatliche Rente in Höhe von 1700 Euro über den Zeitraum von 18 Jahren hinweg. Diese Summe wurde von der Versicherung unter der Annahme kalkuliert, dass das Kapital des Paares eine Rendite von 8,5% p.a. erbringt. Tatsächlich waren es aber nur 0,5%. Die Höhe der monatlichen Rente blieb zwar gleich, aber die Laufzeit wurde verkürzt. Das Paar klagte gegen Clerical Medical, doch das Oberlandesgericht Frankfurt wies die Klage ab. Es sollte eine Revision vor dem BGH geben, deren Urteil Experten zufolge eine Präzedenzwirkung auf alle ähnlichen Fälle gehabt hätte.
Der Münchner Anwalt Tobias Pielsticker vertritt alleine 1100 Betroffene, schreibt die Frankfurter Rundschau. Gegenüber der Zeitung erklärte Pielsticker, dass einzelnde Kläger freiwillige Zahlungen der britischen Lebensversicherungen erhalten, so dass den übrigen Geschädigten nichts übrig bleibt, als den schwierigen juristischen Weg über alle Instanzen zu gehen. Der Ausgang dieser Verhandlungen sei stets ungewiss. Jetzt hoffen die Betroffenen auf ein zweites Musterverfahren, das ebenfalls am 16. Dezember zur Verhandlung kommen soll.
Keine KommentareAuszeichnung für Nürnberger Lebensversicherung AG
Bei den diesjährigen “Portfolio Institutionell Awards” erhielt die Nürnberger Lebensversicherung AG eine Auszeichnung als beste Versicherung für das Management ihrer Kapitalanlagen. Wie das Internetportal cecu berichtet, gilt dieser Preis als wichtigste Auszeichnung für professionelle Anleger in Deutschland.
Der Preis wurde bereits zum dritten Mal von der Fachzeitschrift “Portfolio Institutionell” vergeben. Eine unabhängige Jury, bestehend aus Beratern, Hochshuclprofessoren und Vertretern von Unternehmensberatungen, kürt in insgesamt 12 Kategorien die Gewinner.
Dr. Elisabeth Hehn, Leiterin der Jury, begründet die Auszeichnung der Nürnberger Lebensversicherung AG mit deren Investmentphilosophie. Die Gesellschaft zeichne sich durch eine konsequente Weiterentwicklung im Investmentprozess und durch die Philosophie aus, welche die Erfüllung der Leistungsversprechen und eine wettbewerbsfähige Verzinsung in den Mittelpunkt ihrer Arbeit stelle, heißt es. In Neuss nahm Vorstandsmitglied Henning von der Forst die Auszeichnung entgegen.
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