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Rösler will Arbeitslose von Zusatzbeiträgen befreien
Der Gesetzentwurf von Bundesgesundheitsminister Philipp Rösler (FDP) für die Gesundheitsreform sieht vor, dass Empfänger von Arbeitslosengeld I oder II (Hartz IV) oder Sozialhilfe sowie Kurzarbeiter und Wehrdienstleistende von Krankenkassen-Zusatzbeiträgen befreit werden sollen. Stattdessen sollen die Beiträge von staatlichen Stellen an die Kassen gezahlt werden, im Falle der arbeitslosen Versicherten wäre hier also die Bundesagentur für Arbeit in der Zahlungspflicht.
Aktuell müssen Empfänger von Arbeitslosengeld I und Hartz IV den Zusatzbeitrag ihrer Krankenkasse selbst bezahlen, alternativ können sie die Krankenkasse wechseln. Sollte der Gesetzentwurf von Rösler durchkommen, wäre dies eine Verbesserung der Situation, allerdings könnte es auch dann sein, dass die Betroffenen Mehrkosten zu tragen haben, weil die Arbeitsagentur immer nur den Durchschnittsbeitrag der Zusatzbeiträge bezahlen würde. Liegt der Zusatzbeitrag einer Krankenkasse über dem Durchschnitt, muss der Versicherte die Differenz weiterhin selbst bezahlen.
Ob der Gesetzentwurf durchgesetzt wird, ist allerdings noch fraglich, denn nicht alle Punkte werden von der Union mitgetragen. Während sie ebenfalls dafür plädiert, dass Hartz-IV-Empfänger von den Zusatzbeiträgen befreit werden, gibt es bei der Kostenübernahme bei ALG I-Empfängern noch Diskussionen.
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Gesundheitssystem durch Kassenfusionen in Gefahr
Gesundheitsexperten sind angesichts der steigenden Anzahl von Krankenkassenfusionen besorgt, sie befürchten einen Kollaps des Gesundheitssystems. Letzte Woche warnte der Chef des Bundesverbands der Innungskrankenkassen, Rolf Stuppardt, in der “Frankfurter Rundschau” davor, dass die Fusionen “viel zu wenig mit gesundheitsökonomischen Zielen zu tun” hätten und vielmehr das Ziel verfolgen, dass sie nach einer Fusion zu groß seien, um sang- und klanglos unterzugehen.
Experten befürchten, dass dem Gesundheitssystem etwas ähnliches drohen könne wie den Banken in der Finanzkrise. Dass sie durch Fusionen zu erreichen versuchen, dass im Falle einer Krise staatliche Unterstützung in Anspruch genommen werden kann.
In den letzten beiden Jahren ist die Zahl der gesetzlichen Krankenversicherungen in Deutschland von 216 auf 163 gesunken. Dabei weist Hans Unterhuber, Chef der Siemens-Betriebskasse darauf hin, dass am Beispiel des Bankensystem erkannt werden muss, dass es riskant sei, “überwiegend auf große und damit systemrelevante Einheiten zu setzen”.
Keine KommentareWechselzuschlag in PKV nicht zulässig
Die Stiftung Warentest weist auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts hin, nach dem Privat Krankenversicherte keinen Wechselzuschlag zahlen müssen, wenn sie bei dem gleichen Versicherungsunternehmen in einen günstigeren Tarif wechseln (Az.: 8 C 42.09). Durch einen solchen Wechselzuschlag würden oft die Beitragsvorteile, die sich durch den Wechsel ergeben, zunichte gemacht werden.
Der Stiftung Warentest zufolge bieten die meisten, aber nicht alle Versicherer günstige Paralleltarife. Wenn Versicherte ihren Tarif wechseln möchten, darf die Versicherung ihnen dies nicht verweigern. Voraussetzung ist, dass die Versicherten dieselbe Gesundheitseinstufung besitzen wie zu dem Zeitpunkt, als sie in ihren bisherigen Tarif eingetraten sind.
Bei Unstimmigkeiten rund um den Wechsel in einen günstigeren Tarif, z.B. wenn die Versicherung einen solchen ablehnt, können sich Betroffene an den Ombudsmann der PKV wenden.
Keine KommentareNicht voreilig in die PKV wechseln
Nach der Ankündigung, dass die gesetzliche Krankenversicherung teurer werden soll, sind viele Versicherte verunsichert und erwägen einen Wechsel in die Private Krankenversicherung. Doch die Vorstandsvorsitzende des Bundes der Versicherten (BdV), Lilo Blunck, warnt vor einem übereilten Wechsel in die PKV. Ein Wechsel kann – vor allem wenn es bei den gleichen Leistungen bleiben soll – bald, spätestens aber im Alter, sehr teuer werden.
Viele privaten Krankenversicherungen werben derzeit mit besonders verlockenden Angeboten, eine Zielgruppe sind z.B. junge Versicherte ohne Kinder. Bei einem Wechsel sollte jedoch immer bedacht werden, dass Kinder in der privaten Krankenversicherung – anders als in der gesetzlichen Krankenversicherung – keine beitragsfrie Mitversicherung für Kinder gibt.
Außerdem gibt Blunck zu bedenken, dass die Beiträge in der privaten Krankenversicherung nicht vom Einkommen des Versicherten abhängen, sondern von zahlreichen persönlichen Eigenschaften und Voraussetzungen. Die Kosten, die Privatversicherte für die gleichen Leistungen zahlen müssen, können im Alter “teilweise bis zur Unbezahlbarkeit ansteigen”, heißt es vom BdV.
Keine KommentarePKV darf Versicherte nicht ausspionieren
Die Stiftung Warentest weist auf ein Urteil des Landgerichts Dortmund hin, nach dem eine Private Krankenversicherung keinen Privatdetektiv engagieren darf, um Versicherte auszuspionieren (Az.: 2 O 71/07). Das Gericht bezeichnete den Einsatz eines Detektivs als “unredlich”, sofern der Versicherer keine “tatsächlichen Anhaltspunkte” für ein Fehlverhalten des Versicherten habe.
Im konkreten Fall ging es um einen selbstständigen Kfz-Meister, der nach einer Operation am Arm von seiner privaten Krankenversicherung Krankentagegeld in Anspruch genommen hatte. Diese engagierte einen Privatdetektiv, um herauszufinden, ob der Mann die Leistungen unrechtmäßig bezog. Der Privatdetektiv erteilte dem 61-jährigen Kfz-Meister den Auftrag zur Reparatur eines Autos, welchen dieser annahm. Daraufhin kündigte der Versicherer die Krankenversicherung, die seit über 30 Jahren bestand.
Das Gericht erklärte die Kündigung als unwirksam, da es für sie keinen “wichtigen Grund” gebe. Der Mann habe keine volle Arbeitsleistung erbracht, sondern nur an drei Tagen gearbeitet. Unabhängig davon stehe eine Kündigung im Widerspruch zu der “sozialen Funktion” einer Krankenversicherung, so das Gericht.
Keine KommentareStreit um Homöopathie als Kassenleistung
Nachdem SPD-Gesundheitsexperte Karl Lauterbach gefordert hatte, die Homöopathie als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung zu streichen, ist ein heftiger Streit entbrannt. In der Regel sind homöopathische Mittel sowieso von der Erstattung ausgeschlossen, es sei denn, die Krankenkasse bietet dies im Rahmen eines Wahltarifs an.
Gesundheitsminister Philipp Rösler (FDP) will an der Homöopathie auf Kassenkosten festhalten. Er erklärte, dass die Krankenkassen auch zukünftig schon alleine aus Wettbewerbsgründen grundsätzlich an entsprechenden Wahltarifen festhalten könnten, wenn sie dies wollten. Der entscheidende Punkt sei jedoch, “dass die Allgemeinheit nicht belastet wird”.
In der Union gibt es verschiedene Meinungen. Während CDU-Gesundheitsexperte Jens Spahn einer sofortigen Streichung zustimmen würde, da der Nutzen der Homöopathie wissenschaftlich nicht nachgewiesen ist, warnt Baden-Württembergs Sozialministerin Monika Stolz (CDU) davor, einzelne Leistungen zu streichen und diese Entscheidung den jeweiligen Kassen zu überlassen.
Grüne und Linke sind dagegen, dass die Homöopathie aus den Krankenkassen herausgenommen wird. Auch die Kassen selbst protestieren gegen den Vorstoß für ein Homöopathie-Verbot bei Krankenkasen.
Keine KommentareRegierung will Krankenkassen-Beiträge erhöhen
Medienberichten zufolge hat die schwarz-gelbe Koalition auf einem Spitzentreffen ihrer Regierungsvertreter am Freitag beschlossen, die Beiträge für die gesetzlichen Krankenkassen erhöhen. Angeblich sollen die Beiträge um 0,6% auf dann 15,5% steigen, die halb von Arbeitnehmern und halb von Arbeitgebern getragen werden sollen. CSU-Chef Seehofer erklärte am Samstag, dass die Änderungen “in diese Richtung” (Beitragsanhebungen von 0,6%) gehen würden und dass es keine Leistungskürzungen oder höhere Zuzahlungen geben wird.
Den Angaben aus Regierungskreisen zufolge sollen auch die Zusatzbeiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung “weiterentwickelt” werden. Experten rechnen damit, dass die Zusatzbeiträge dann bis zu 2% des Gehalts betragen dürfen und nicht mehr maximal 1%, wie es aktuell der Fall ist. Am Dienstag soll ein entsprechender Beschluss gefasst werden. Mit diesen Maßnahmen soll das 11 Milliarden schwere Kassendefizit, das sich für das kommende Jahr abzeichnet, ausgeglichen werden.
Schon jetzt gibt es von Opposition, Wirtschaft und Sozialverbänden heftigen Widerstand gegen die geplante Anhebung des Krankenkassenbeitrags. Die Anhebung sei unsozial und nicht tragfähig.
Keine KommentarePKV darf bei Tarifwechsel keinen Zuschlag erheben
Die Stiftung Warentest weist auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts hin, nach dem Private Krankenversicherer bei einem Tarifwechsel eines Kunden keinen Zuschlag erheben dürfen (Az.: 8 C 42.09). Obwohl Zuschläge bei Tarifwechseln innerhalb eines Versicherers gesetzlich verboten sind, versuchen die Anbieter durch die ständige Veränderung und Neukalkulation der Tarife dieses Verbot zu umgehen, wie es auch in der verhandelten Sache der Fall war.
Konkret ging es um den 2007 eingeführten Aktimed-Tarif der Allianz Privat Krankenversicherungs-AG. Dieser Tarif war zwar besonders für gesunde Versicherte besonders günstig, enthielt aber eine sehr niedrige Schwelle für Riskozuschläge. Allianz-Versicherte, die aus ihrem Tarif zu Aktimed wechseln wollten, mussten einen so genannten “Tarifstrukturzuschlag” zahlen, der sich auf stolze 20% belief.
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) bewertete dies als rechtswidrig und untersagte der Allianz diesen Zuschlag, woraufhin die Allianz vor Gericht zog. In letzter Instanz entschied das Bundesverwaltungsgericht nun im Sinne der BaFin und erklärte den pauschalen Tarifstrukturzuschlag der Allianz ebenfalls als rechtswidrig. Versicherte, die beim ersten Abschluss eines PKV-Tarifs gesund waren, müssen nach Ansicht der Richter auch ohne Zuschlag in einen günstigeren Allianz-Tarif wechseln können, unabhängig davon, ob sie jetzt deutlich älter oder krank sind.
Keine KommentarePrämienstaffelung in der GKV ungesetzlich
Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass eine gesetzliche Krankenkassen keine Staffelprämie für ihre Versicherten vorsehen darf, die abhängig ist von dem Umfang der in Anspruch genommenen Leistungen (Az.: B 1 A 1/09 R).
Im konkreten Fall ging es um die Daimler Betriebskrankenkasse, die eine “Wahltarifprämienzahlung” angeboten hat. Diese sieht vor, dass alle Mitglieder, die im letzten Kalenderjahr länger als drei Monate versichert waren und selbst und auch mitversicherte Familienangehörige keine Leistungen in Anspruch genommen haben, eine Prämienzahlung erhalten. Vorsorgeuntersuchungen waren von der Regelung ausgenommen, sie gelten nicht in gleichem Maße als in Anspruch genommene Leistung.
Die Krankenkasse wollte ihre Satzung 2007 ändern. Nach der neuen Satzung sollte eine ärztliche oder zahnärztliche Behandlung die Prämienzahlung um 40 Euro verringern, bei zwei in Anspruch genommenen Behandlungen sollte die Prämie um 80 Euro reduziert werden. Diese Satzungsänderung wurde von der zuständigen Aufsichtsbehörde, dem Bundesversicherungsamt, nicht genehmigt, woraufhin die Kasse vor Gericht zog.
Nach Ansicht der Kasseler Richter verstößt eine solche Prämienstaffelung gegen die Vorschriften des Fünften Sozialgesetzbuches. Darin ist festgelegt, dass Krankenkassen nur dann Prämien an ihre Versicherten auszahlen dürfen, wenn diese überhaupt keine Leistungen in Anspruch genommen haben. Eine Prämienzahlung darf also nur nach dem “Alles-oder-Nichts”-Prinzip erfolgen.
Keine KommentareWechselfrist für die Private Krankenversicherung
Während die meisten Arbeitnehmer in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) als Pflichtmitglied versichert sind, gibt es auch Arbeitnehmer, die sich für einen Wechsel in die private Krankenversicherung entscheiden können. Möglich ist ein Wechsel dann, wenn ein bestimmtes Einkommen überschritten wurde, die so genannte Pflichtversicherungsgrenze. Allerdings gibt es derzeit zudem eine so genannte Wechselfrist, denn man kann nicht sofort bei Überschreiten der Einkommensgrenze in die private Krankenversicherung wechseln, sondern das Einkommen von derzeit 49.950 Euro im Jahr muss drei Jahre in Folge überschritten werden.
Die aktuelle Wechselfrist und der Hintergrund
Derzeit beträgt die Wechselfrist noch drei Jahre, sodass ein einmaliges Überschreiten der Versicherungspflichtgrenze demnach nicht ausreicht, damit sich der Arbeitnehmer für eine private Krankenversicherung entscheiden kann. Berücksichtigt wird bei der Versicherungspflichtgrenze derzeit das regelmäßige Einkommen, auch das 13. und 14. Gehalt, nicht aber Überstunden- oder Feiertagszuschläge. Hintergrund der aktuellen Wechselfrist in die private Krankenversicherung von drei Jahren ist vor allem, dass ein Wechselrecht eine solide Basis haben soll und daher soll das Einkommen praktisch dauerhaft über der Einkommensgrenze liegen und nicht „zufällig“ nur einmal die Grenze überschreiten. Im Grunde erschwert es daher vielen Arbeitnehmern derzeit zu wechseln, da man die Versicherungspflichtgrenze wesentlich leichter einmalig überschreiten kann als drei Jahre in Folge,
Die neue Wechselfrist ab dem Jahre 2011
Ab dem Jahre 2011 ist geplant, die Wechselfrist in die private Krankenversicherung von drei Jahren auf ein Jahr zu verkürzen. Nach dem Inkrafttreten dieser Änderung ist es dann jedem Arbeitnehmer möglich in die private Krankenversicherung zu wechseln, der einmalig die Einkommensgrenze überschreitet. Zudem wird die Versicherungspflichtgrenze erstmalig in der Geschichte gesenkt, nämlich von 49.950 Euro auf dann 49.500 Euro im Jahr. Durch die geplante Verkürzung der Wechselfrist in die private Krankenversicherung auf ein Jahr soll eindeutig erreicht werden, dass mehr Arbeitnehmer die Wahlfreiheit zwischen der GKV und der PKV haben sollen. Es wird von der Bundesregierung damit das Ziel weiter verfolgt, dass ein stärkerer Wettbewerb unter den Krankenversicherern herrschen soll, auch zwischen den gesetzlichen und den privaten Krankenkassen.
23 Krankenkassen in Finanznot
Offenbar sind doch mehr gesetzliche Krankenversicherungen in finanziellen Nöten als bisher angenommen. Medienberichten zufolge sollen von den 157 Krankenkassen in einem internen Rating des Spitzenverbandes der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) 23 Kassen als “gefährdet” eingestuft worden sein.
Zu den als im so genannten “Gefährdungsindex” als “gefährdet” eingestuften Krankenkassen zählen 20 Betriebskrankenkassen (BKK). Weitere 46 Versicherungen (darunter 30 BKKs) werden als “zu beobachten” eingestuft und nur 54 Kassen erhielten die Wertung “unbedenklich” und 34 die beste Bewertung “leistungsfähig”. Welche Kassen wie eingestuft wurden, ist nicht bekannt.
Der Verband hat das Rating auf der Basis der Finanzergebnisse der Kassen im 4. Quartal 2009 erstellt und dabei auch die Forderungen und Nachzahlungen aus dem Gesundheitsfonds berücksichtigt. Laut GKV befindet sich dieses Bewertungsmodell allerdings noch “im Aufbau”. Es soll dazu dienen, jene Kassen ausfindig zu machen, “bei denen möglicherweise Anhaltspunkte für eine Gefährdung” vorliegen. Diese Kassen würden dann anschließend “einer ausfühlrichen Bewertung unterzogen” werden, heißt es im “Focus”. Dem Magazin wurde von dem Bundesversicherungsamt bestätigt, dass 19 Kassen im letzten Quartal deutlich mehr Ausgaben als Einnahmen aus dem Gesundheitsfonds gehabt haben.
Keine KommentareGKV: Versicherungsschutz trotz Kassen-Insolvenz
Wie der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) bestätigte, bleibt der Versicherungsschutz für Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung auch dann erhalten, wenn die Kasse Insolvenz anmelden oder schließen muss.
Experten gehen davon aus, dass im nächsten Jahr mehrere Krankenkassen Insolvenz anmelden müssen. Die erste Krankenkasse, der eine Schließung wegen Überschuldung droht, ist die City-BKK. Auch die Gemeinsame Betriebskrankenkasse Köln (GBK) meldete die Gefahr einer Insolvenz. Entwarnung wegen einer Verbesserung der Zahlen gibt dagegen die finanziell angeschlagene BKK für Heilberufe.
Wenn eine gesetzliche Krankenversicherung geschlossen werden muss, müssen die Versicherten persönlich über die Schließung informiert werden und können dann ab diesem Zeitpunkt eine neue Krankenkasse suchen. Nach der Schließung haben die Versicherten noch 14 Tage für einen Versicherungswechsel Zeit, der dann rückwirkend gilt. Freiwillig Versicherte haben für die Suche nach einer neuen Versicherung sogar drei Monate Zeit.
Wer diese Fristen nicht einhält, dessen Arbeitgeber sucht eine neue Krankenkasse aus, in der Regel eine, bei der der Arbeitnehmer früher schon einmal versichert gewesen war. Bei Rentnern übernimmt dies in einem solchen Fall der zuständige Rententräger, bei Arbeitslosen die Arbeitsagentur. Versicherte, bei denen der Wechsel in den Zeitraum eines Krankenhausaufenthalts oder in die Genehmigungsfrist für Zahnersatz fällt, müssen sich um die Kostenübernahme der Behandlung nicht kümmern, das regeln die beiden Krankenkassen untereinander. Der Wechsel selbst ist für die Versicherten kostenlos.
Keine KommentareTipps zur Auslandsreise-Krankenversicherung
Die Stiftung Warentest hat in einem umfangreichen Test festgestellt, dass es schon für unter 10 Euro im Jahr Auslandsreise-Krankenversicherungen gibt. Während die Beitragsunterschiede zwischen den einzelnen Anbietern relativ klein sind, sind sie in den jeweiligen Konditionen um so größer. Die gute Nachricht ist: Es gibt auch günstige “sehr gute” oder “gute” Angebote, bei denen die Vertragsbedingungen stimmen.
Der Testsieger der Auslandsreise-Krankenversicherung ist die HanseMerkur. Hier können sich Einzelpersonen für weniger als 10 Euro zu sehr guten Bedingunegn versichern lassen, Familien zahlen ab 25 Euro. Den Familientarif können sowohl verheiratete Paare als auch eingetragene Lebenspartner mit gleichem Wohnsitz nutzen, in beiden Fällen sind die Kinder automatisch mitversichert.
Die Stiftung Warentest weist darauf hin, dass Bestandskunden bei ihrer Versicherung um eine Umstellung ihres Vertrags auf die inzwischen vielerorts angebotenen verbesserten Bedingungen bitten können. Eine derartige Umstellung erfolgt nämlich nicht automatisch. Für einen Wechsel zu einem anderen Anbieter gilt in der Regel eine Kündigungsfrist von drei Monaten.
Wichtig für Personen, die oft beruflich im Ausland unterwegs sind: Manche Versichererer schränken ihren Versicherungsschutz für diese Auslandsaufenthalte ein, hier empfiehlt es sich, sich über die jeweiligen Bedingungen genau zu informieren und beim Versicherer nachzufragen.
Keine KommentarePKV zur Kostenübernahme von Hörgerät verpflichtet
Die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht vom Deutschen Anwaltverein (DAV) teilt mit, dass die Private Krankenversicherung die Kosten für ein vom Arzt verschriebenes Hörgerät komplett erstatten muss, auch wenn kein bestimmtes Gerät verordnet wurde. Die Arbeitsgemeinschaft weist in diesem Zusammenhang auf ein Urteil des Landgerichts Regensburg hin (Az.: 2 S 311/08), in dem eine PKV zur vollen Kostenübernahme verpflichtet wurde und sich der Versicherte nicht auf ein günstigeres Hörgerät ohne besondere Zusatzfunktionen verweisen lassen brauchte.
In dem konkreten Fall hatte ein Ohrenarzt einem Patienten wegen dessen Innenohr-Schwerhörigkeit für beide Ohren Hörgeräte verschrieben. Aus dem Rezeot wurde die Notwendigkeit für die Geräte ersichtlich, nicht aber, über welche technische Ausstattung sie verfügen sollten. Dem Patienten wurden daraufhin von einem Hörgeräteakustiker zwei Geräte angepasst. Diese kosteten jeweils rund 3000 Euro. Die Versicherung wollte jedoch nur die Hälfte der Kosten übernehmen mit der Begründung, dass es auch günstigere Modelle geben würde.
Der Patient klagte gegen diese Entscheidung und verlangte eine volle Kostenübernahme, die ihm die Richter auch zusprachen. Die Hörgeräte seien medizinisch notwendig und würden im Rahmen der Heilbehandlung eingesetzt, wie aus der Verordnung durch den Ohrenarzt ersichtlich sei. Angaben zur technischen Ausstattung von Hörgeräten seien unüblich und eine teurere medizinisch anerkannte Heilbehandlung sei nicht automatisch “unnötig” als eine andere, hieß es in der Begründung.
Keine KommentareZusatzbeitrag nicht das einzige Kriterium bei der GKV
Ein Vergleich der Stiftung Warentest von 104 gesetzlichen Krankenkassen hat ergeben, dass Kunden ihre Wahl bei der Krankenkasse nicht alleine vom Zusatzbeitrag abhängig machen sollten. Vielmehr sollten bei der Entscheidung, die Kasse zu wechseln, auch die Leistungen und der Service der Krankenversicherung einbezogen werden.
Zwar ist das Angebot an medizinischen Leistungen im Leitungskatalog der Kassen festgelegt, doch viele Kassen bieten ihren Versicherten verschiedene Zusatzleistungen an. Dazu gehört z.B. die Kostenübernahme für eine Haushaltshilfe oder Schutzimpfungen für Urlaubsreisen. Auch bei der Kostenübernahme von Gesundheitskursen, homöopathischen Behandlungen oder der Hausarztbindung gibt es große Unterschiede zwischen den Kassen.
Ein anderes wichtiges Kriterium ist der Service, bei dem es ebenfalls große Unterschiede gibt. Während einige Kassen laut Stiftung Warentest nur eine einzige Geschäftsstelle im gesamten Bundesgebiet führen, sind andere mit mehreren hundert Geschäftsstellen flächendeckend verfügbar.
Das Fazit der Stiftung Warentest lautet deshalb, dass es DIE richtige Krankenkasse gar nicht gibt, sondern die individuelle Situation und Ansprüche entscheidend bei der Wahl der Kasse sein sollten. Die Konditionen der unzähligen Tarife der Kassen sind so unterschiedlich, dass sie nicht pauschal bewertet werden können, deshalb hat die Stiftung Warentest hier auch keinen Testsieger gekürt.
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