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Beiträge in der Kategorie 'Krankenversicherung'

Gesundheitsausgaben machen über 10% aus

Die aktuellen Zahlen des Statistischen Bundesamtes zeigen, dass die Ausgaben für Gesundheit in Deutschland kontinuierlich steigen und gemessen am Bruttoinlandsprodukt bereits über 10% ausmachen. Im Jahr 2006 beliefen sie sich insgesamt auf 245 Milliarden Euro, das sind 2,4% oder 5,7 Milliarden Euro mehr als im Vorjahr. Für den einzelnen bedeutete dies im Durchschnitt 2970 Euro an Gesundheitsausgaben, im Vorjahr waren es 2900 Euro.

Der größte Anteil der Gesundheitsausgaben ging an die gesetzliche Krankenversicherung: Insgesamt 57%, also 139,8 Milliarden Euro wurde an sie gezahlt, das entspricht 2,9% oder 3,9 Milliarden Euro mehr als im Jahr zuvor, so das Statistische Bundesamt. Die private Krankenversicherung kam auf einen Ausgabenanteil von 9,2%, was über 22,5 Milliarden Euro entspricht. Hier ist eine deutlicht Steigerung zu beobachten: Noch im Jahr 1992 betrug der Anteil der auf die PKV anfallenden Ausgaben nur 7,4%.

Einen großen Teil der Gesundheitsausgaben bezahlen die Bürger mittlerweile selbst: Im Jahr 2006 mussten die Bürger für 13,6% der Gesundheitsausgaben selbst in die Tasche greifen, das sind 3,4% oder 1,1 Milliarden Euro mehr und entspricht einer Gesamtsumme von 33,3 Milliarden Euro.

Mit 48,4% und einer Summe von 118,6 Milliarden Euro entfiel fast die Hälfte der Gesamtausgaben auf die Inanspruchnahme der ambulanten Gesundheitsvorsorge. Hierunter fallen Arztpraxen (36,4 Milliarden Euro), Apotheken (34,7 Milliarden Euro) und Zahnarztpraxen (15,8 Milliarden Euro). Insgesamt wurde hier ein Ausgabenzuwachs von 2,8% beobachtet. Ebenfalls angestiegen sind die Ausgaben im (teil-)stationären Bereich: Mit 2,9% mehr belaufen sich die Ausgaben hier auf 90,1 Milliarden Euro. Darunter sind 63,9 Miliarden Euro dem Krankenhausbereich zuzuordnen.


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Rechte der Rückkehrer in die GKV

Menschen in sozialer Notlage, die aus finanziellen Gründen nicht krankenversichert sind, sollen wieder in die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) aufgenommen werden, dieses Ziel verfolgt die Bundesregierung schon seit geraumer Zeit. Erst im Februar diesen Jahres forderte Gesundheitsministerin Ulla Schmidt (SPD) die Krankenkassen dazu auf, auf die bereits angefallenen Beiträge für diese Menschen zu verzichten, so dass ihnen der uneingeschränkte Zugang zum Versicherungssystem wieder ermöglicht werden kann.

Doch die Realität sieht offenbar anders aus, immer noch beharren viele Krankenkassen auf eine Nachzahlung der Beiträge, teilweise sogar rückwirkend bis zum Inkrafttreten des Gesetzes am 01. April 2007. Versicherte, die aus finanziellen Gründen vorher nicht versichert waren, werden wohl kaum plötzlich über die Mittel verfügen, die Beiträge rückwirkend zu zahlen, beklagen Verbraucherverbände und Betroffene.

Darüber hinaus berichten immer wieder Betroffene, dass sie bei den gesetzlichen Krankenkassen oft auf wenig Verständnis stoßen und sich häufig wie Bittsteller vorkommen, wenn sie ihre Anliegen vorbringen. Eine willkürliche Behandlung oder gar ein rüder Ton müssen sich die Betroffenen jedoch nicht gefallen lassen. Experten raten dazu, sich an die Verbände der freien Wohlfahrtspflege zu wenden, die den Betroffenen hier mit Rat und Tat zur Seite steht. Mit der Unterstützung profesioneller Hilfe kommen viele Betroffene einfacher und schneller an ihr Ziel. Im direkten Gespräch mit den gesetzlichen Krankenkassen sollen Betroffene auf eine Prüfung ihrer Härtefallregelung bestehen und sich nicht abwimmeln lassen. Sollte dies nicht zum Erfolg führen, sollte man sich nicht scheuen, Hilfe in Anspruch zu nehmen.

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Tipps zum Abschluss einer PKV für Kinder

Für viele Familien ist die beitragsfreie Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ein Anreiz, hier versichert zu bleiben oder zu werden. Wenn die Eltern jedoch privat krankenversichert sind, ist eine kostenfreie Mitversicherung der Kinder nicht möglich. Eine beitragsfreie Familienversicherung scheidet auch dann aus, wenn nur ein Elternteil privat krankenversichert ist und dessen Einkommen über der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt. Nur wenn das Einkommen des anderen, in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Elternteils über der des privat versicherten Elternteils liegt, können die Kinder in der GKV beitragsfrei versichert werden. Je nach Beginn der privaten Krankenversicherung (PKV) liegt die erwähnte Jahresarbeitsentgeltgrenze bei 48.150 Euro (Versicherung ab dem 1.1.2003) oder bei 43.200 Euro (Versicherung vor dem 1.1.2003).

Wenn eine beitragsfreie Familienversicherung nicht möglich ist, können die Kinder - verbunden mit den entsprechenden Kosten - freiwillig in der GKV versichert werden oder für sie eine eigene PKV abgeschlossen werden. Der Vorteil der PKV für Kinder besteht in der Aufnahmepflicht der Versicherungsunternehmen. Diese sind dazu verpflichtet, den neugeborenen Nachwuchs eines in der PKV versicherten Elternteils ohne Gesundheitsprüfung und Risikozuschläge aufzunehmen. Voraussetzung hierfür ist eine Beantragung innerhalb von 2 Monaten nach der Geburt, der Versicherungsbeginn wird dann rückwirkend zum Tag der Geburt gewährleistet. Wählen die Eltern eine andere PKV für ihr Kind als die, bei der sie selbst oder einer von ihnen versichert ist, darf das Unternehmen Zuschläge erheben. Auch wenn der Antrag für die Versicherung des Kindes erst nach der verlangten Frist gestellt wird, darf der Versicherer Zuschläge erheben, darüber hinaus eine Gesundheitsprüfung verlangen oder aber den Versicherungsschutz völlig ablehnen.

Bei der Auswahl der Versicherung sollte auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Leistungsumfang und Höhe des Eigenanteils geachtet werden. Die teilweise nicht unerheblichen Kosten, die eine PKV für Kinder verursacht, können in einigen Fällen durch Beihilfeansprüche oder einen entsprechenden Zuschuss des Arbeitgebers aufgefangen werden. Die Kinder von beihilfeberechtigten Eltern (oder eines Elternteils) unterliegen dem gleichen Status, so dass für sie nur ein anteiliger Versicherungsschutz über eine PKV abgeschlossen werden muss. Arbeitgeber, die zur PKV ihres Arbeitnehmers einen Zuschuss zahlen, können auch für das privat versicherte Kind einen Zuschuss zur PKV zahlen, der maximal so hoch ist wie der durchschnittliche Höchstsatz der GKV.

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Zukünftig Krankenversicherung steuerlich absetzbar

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass nicht nur Privat Krankenversicherte, sondern auch Gestetzlich Krankenversicherte die Beiträge steuerlich geltend machen können. Um dies umzusetzen, wurde dem Gesetzgeber eine Frist bis zum 1.10.2010 eingräumt.

Hintergrund für diese Entscheidung ist die Klage eines freiberuflichen Rechtsanwaltes, der im Jahr 1997 über 36.000 DM für die Krankenversicherung und Pflegeversicherung für sich, seine Frau und seine 6 Kinder zahlen musste. Diese Vorsorgeaufwendungen in Höhe von 66.000 DM wollte der Anwalt in seiner Steuererklärung geltend machen, doch das Finanzamt gestattete nur die Absetzbarkeit von Aufwendungen in Höhe von 19.830 DM und verwies in seiner Begründung auf § 10 Absatz 3 des EStG.

Das Bundesverfassungsgericht beurteilte diese Entscheidung des Finanzamts als Verstoß gegen das Grundgesetz, denn neben Wohnung, Kleidung und Nahrungsmittel gehört nach Ansicht des Gerichts auch eine ausreichende Kranken- und Pflegeversicherung zum notwendigen Existenzminium, welches steuerfrei ist.

Dieses Urteil gilt jedoch nicht rückwirkend und hat auf aktuelle Fälle keine Auswirkungen. Medienberichten zufolge will die Regierung die Belastungen gering halten, um hohe Steuerrückzahlungen zu vermeiden.

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Psychotherapie soll vorab von PKV genehmigt werden

Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt darf sich eine private Krankenversicherung das Recht vorbehalten, die Kostenübernahme für ambulante oder stationäre Psychotherapien davon abhängig zu machen, ob sie für diese Behandlungen vorher eine schriftliche Zusage erteilt hat (Az.: 7 U 193/05). Die entsprechenden Absätze in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Versicherungen sind nach Ansicht der Richter nicht als so genannte überraschende Klauseln zu werten noch würden sie eine unangemessene Benachteiligung des Versicherten darstellen.

Im konkreten Fall hatte ein Versicherte gegen seine private Krankenversicherung geklagt, die sich weigerte, die Kosten für eine Psychotherapie zu übernehmen, die der Mann nach einem Verkehrsunfall gemacht hat. Die Versicherung begründete ihre Absage damit, dass der Versicherte entgegen den in den AGB festgehaltenen Bestimmungen vor Beginn der Therapie keine schriftliche Zusage für eine Kostenübernahme eingeholt hat. Der Kläger selbst wertete die entsprechende Klausel als rechtswidrig.

Dem stimmten die Richter des OLG jedoch nicht zu, die Klausel sei rechtmäßig, da sie der frühzeitigen Klärung des Leistungsumfangs seitens der Versicherung kläre und so nachträgliche Auseinandersetzungen vermeiden soll. Dem Versicherten selbst ist es nach Einschätzung der Richter zuzumuten, dass er regelmäßig die Frage der Kostenübernahme klärt und zwar vor dem Beginn medizinischer oder psychotherapeutischer Maßnahmen.

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Komplizierte Antragsformulare in der Privaten Krankenversicherung

Laut einer Untersuchung der Stiftung Warentest lassen sich Fehler bei der Beantwortung der Fragen auf den Antragsformularen in eine private Krankenversicherung unvermeidlich, da diese Formulare häufig unübersichtlich und unverständlich sind. Von den 33 getesteten Formularen erhielt nur eines die Bewertung “gut”, 16 das Gesamturteil “befriedigend” und weitere 16 schnitten mit “ausreichend” ab. Die Tester überprüften die Formulare nach verschiedenen Kriterien wie Textverständlichkeit, Inhalt, Benutzerführung und Lesbarkeit.

Als für den Versicherten besonders schwer zu beantworten wurden die detaillierten Fragen zu eventuellen Medikamenteneinnahmen eingestuft, die in manchen Fällen sogar die genau Dosierung abfragen.

Falsche Angaben im Antragsformular können für die Versicherten schwerwiegende Folgen haben, denn unter Umständen müssen sie für bestimmte Behandlungskosten selbst aufkommen oder müssen dem Versicherungsunternehmen Geld zurückzahlen. Experten raten deshalb zur sorgfältigen und vollständigen Beantwortung der Fragen. Bei Unsicherheiten sollten die Daten auf jeden Fall bei den behandelnden Ärzten eingeholt werden anstatt sich auf die eigenen Erinnerungen oder Mutmaßungen zu verlassen.

Seit dem 1. Januar diesen Jahres ist die Neufassung des Versicherungsvertragsgesetzes, nach der die Versicherungsunternehmen neue Formulare entwickeln mussten. Nach Ansicht der Stiftung Warentest sind aber auch diese nicht kundenfreundlicher geworden.

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Begleitkosten für Eltern nicht automatisch erstattet

Oftmals begleiten Eltern ihre kranken Kinder ins Krankenhaus, wenn diese sich dort länger aufhalten müssen. Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Köln werden die hieraus resultierenden Kosten, z.B. für die Unterbringung der Eltern, jedoch nicht automatisch von der privaten Krankenversicherung des Kindes übernommen. Eine Kostenübernahme ist nur dann verpflichtend, wenn die Eltern in die Behandlung des Kindes eingebunden sind und ihr Aufenthalt als “Aufwendung für Heilbehandlung” einzuordnen ist oder aber wenn die erstattungspflicht im Tarifvertrag explizit vereinbart wurde.

Wer die Begleitkosten im Falle eines Krankenhausaufenthalts des Kindes erstattet haben möchte, muss also schon beim Abschluss des Versicherungsvertrages auf eine Vereinbarung über eine solche Erstattungspflicht achten.

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Hoppe fordert Änderungen bei der gesetzlichen Krankenversicherung für Familien

Nach Ansicht von Bundesärztekammer-Präsident Jörg-Dietrich Hoppe soll die kostenlose Kranken-Mitversicherung von Ehepartnern nur noch auf erziehende Väter und Mütter beschränkt werden, da eine allgemeine beitragsfreie Mitversicherung von Ehepartnern bei unserer deografischen Entwicklung nicht mehr zeitgemäß und tragbar sei. Hoppe forderte, die Mitversicherung nur noch jenen Elternteilen zukommen zu lassen, die für die Kindererziehung zuständig seien.

Dafür sollten die Beiträge für die Krankenversicherung für Kinder zukünftig ganz aus Steuermitteln finanziert werden, da diese eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe sei, so Hoppe. Eine solche Regelung würde die gesetzliche Krankenversicherung um über 10 Milliarden Euro entlasten. Bei der Überlegung zur Einführung eines solchen Modells müsse jedoch sichergestellt werden, dass die Steuerfinanzierung auch langfristig verlässlich bliebe und nicht beliebig rückgängig oder verändert würde. Dies würde nicht nur den aktuell Versicherten, sondern auch der nachfolgenden Generation zugute kommen, erklärte Hoppe.

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Stiftung Warentest: Sinnvolle Zusatzversicherungen

Die Stiftung Warentest hat die von den gesetzlichen Krankenversicherungen und privaten Versicherungsunternehmen angebotenen Zusatzversicherungen genau unter die Lupe genommen und sie hinsichtlich ihrer Notwendigkeit überprüft. Dabei kamen sie zu dem Ergebnis, dass keine Zusatzpolice “unbedingt” notwendig ist, aber einige zsätzliche Versicherungen wie die Auslandsreise-Krankenversicherung und die Krankentagegeldversicherung “sehr zu empfehlen” sind. Insgesamt wurden acht Vertragsarten als “sinnvoll” beurteilt, dagegen bekamen die Brillenversicherung,die Krankenhaustagegeldversicherung, die Kurtagegeldversicherung sowie das Kostenerstattungsverfahren (Versicherung für Privatabrechnung beim Arzt) die Wertung “unnötig”.

Jedem, der außerhalb Deutschlands Urlaub macht, empfiehlt die Stiftung Warentest eine Auslandsreise-Krankenversicherung, die z.B. die Kosten für einen Rücktransport aus dem Ausland nach Deutschland oder auch Behandlungskosten im Ausland übernimmt. Diese Leistungen sind nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung abgedeckt, so dass der Patient ohne Zusatzversicherung für die Kosten selbst aufkommen müsste. Eine Krankentagegeldversicherung ist deshalb sinnvoll, weil Arbeitnehmer nur in den ersten sechs Wochen einer Erkrankung weiterhin Anspruch auf Gehalt ihres Arbeitgebers haben. Das von der Krankenkasse bei längerer Krankheit gezahlt Krankengeld beträgt oft nur einen Teil des eigentlichen Einkommens.

Immer mehr Patienten wünschen sich beim Zahnersatz hochwertigere Produkte als die, die von der Kasse bezuschusst werden, deshalb ist hier eine Zahnzusatzversicherung empfehlenswert. Häufig wird eine solche Versicherung im Paket mit weiteren Leistungen wie die Kostenübernahme für Sehhilfen oder Heilpraktikerleistungen angeboten.

Ebenfalls ratsam ist laut Stiftung Warentest der Abschluss einer Pflegezusatzversicherung, da die gesetzliche Pflegeversicherung auch nach der bevorstehenden Reform nur einen Teil der tatsächlichen Pflegekosten abdeckt. Im schlimmsten Fall bedeutet dies eine Versorgungslücke von bis zu 2000 Euro monatlich, die von den Betroffenen aus eigener Tasche geschlossen werden muss, was für die meisten Menschen finanziell gar nicht möglich ist.

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Bert Rürup erwartet steigende Kassenbeiträge

Bert Rürup, Macher der Rürup Rente befürchtet, dass ausgelöst durch die Gesundheitsreform krankenversicherte in Zukunft tiefer in die Tasche greifen müssen und die Kassenbeiträge steigen werden. Rürup sagte, dass mit dem Gesundheitsfonds in den die Versicherter eine Pauschale einzahlen, ein deutliches Risiko zu erwarten ist.

Gegenüber der “Welt” sagte Rürup: „Es spricht einiges dafür, dass es zu einem Anstieg kommt”. Ab 2009 sollen in den Gesundheitsfonds die Beitragseinnahmen aus den gesetzlichen Krankenkassen fließen. Aus dem Fond soll dann für jeden Versicherten eine Pauschale ausgezahlt werden.

Rürup befürchtet, dass es durch die Gesundheitsreform zu einer dramatischen Wettbewerbsverschiebung kommen wird. Gerade Krankenkassen mit einkommensschwachenn Mitgliedern werden seiner Einschätzung nach immer höhere Zusatzbeiträge erheben müssen. Rürup sagte weiter: „”Daraus erwächst ein gesundheitspolitisch perverser Wettbewerb um gute Einkommen, und Kassen können nur aufgrund ihrer ungünstigen Versichertenstruktur pleitegehen.”

Rürup verlangt von der Regierung deshalb ein schnelles Handeln. Der soziale Ausgleich bei einer Überforderung solle von der Sozialgemeinschaft der Mitglieder aller Kassen über den Fonds finanziert werden, so Rürup weiter.

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Private Krankenversicherungen klagen gegen Gesundheitsreform

Nach Angaben der ERGO-Versicherungsgruppe haben die beiden zugehörigen privaten Krankenversicherungen DKV und Victoria beim Bundesverfassungsgericht Klage gegen Teile der Gesundheitsreform eingereicht.

Dabei geht es vor allem um das so genannte GKV- Wettbewerbsstärkungsgesetz, nach auch die privaten Krankenkassen einen verbandseinheitlichen Basistarif anbieten müssen. Damit würden die grundsätzlich geschützten Freiheitsrechte der Versicherungen und ihrer Kunden verletzt, hieß es in der Klagebegründung. Konkret würde die Berufsfreiheit und die Eigentumsfreiheit durch das Gesetz verletzt, so der Vorwurf. Günter Dibbern, Vorstandsvorsitzende von DKV und Victoria Krankenversicherung, erklärt, dass die Politik die Kritik von Seiten der PKV nicht angenommen habe und nun die Verfassungsrichter eine Entscheidung treffen müssen.

Im so genannten Basistarif dürfen die Versicherungen niemanden wegen seines Alters oder einer bestehenden Krankheit abweisen. Auch Prämienerhöhungen sind hier nicht erlaubt, stattdessen darf der Beitrag maximal dem durchschnittlichen Höchstbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechen, der etwa bei 500 Euro im Monat liegt. Gleichzeitig muss der Leistungsumfang ebenfalls ungefähr der gleiche wie bei einer gesetzlichen Kasse sein.

Am 31. März endet die Beschwerdefrist, bis dahin werden noch bis zu 24 Klagen weiterer Versicherungen erwartet.

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Krankenversicherung und das Verfassungsgericht

Beiträge zur Krankenversicherung müssen in Zukunft in höherem Umfang von der Steuer absetzbar sein. Das hat das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe einem am Freitag veröffentlichten Beschluss verlangt. Dem Fiskus wird bis zum 1. Januar 2010 Zeit gegeben, die Abzugsfähigkeit neu zu regeln.

Privat Versicherte sowie gesetzlich Krankenversicherte können in der Zukunft mit teilweise erheblichen Steuererleichterungen rechnen. Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe emtschied am Freitag, dass die gezahlten Beiträge stärker als bisher steuermindernd berücksichtigt werden müssen. Spätestens 2010 soll das Einkommensteuergesetz entsprechend angepasst werden, wobei vor allem Familien weniger belastet werden könnten. Aktuell oder rückwirkend können Versicherte keine Entlastungen geltend machen. Wie sich das Urteil auf den Haushalt auswirkt, wollte ein Sprecher des Finanzministeriums am Freitag noch nicht kommentieren.

Im entschiedenen Fall gab ein selbstständiger Rechtsanwalt 1997 umgerechnet 18.400 Euro für die private Krankenversicherung seiner achtköpfigen Familie aus. Zusammen mit seinen Ausgaben für die Alterssicherung machte er so genannte Vorsorgeaufwendungen in Höhe von 33.700 Euro geltend. Das Finanzamt erkannte davon jedoch nur insgesamt 10.140 Euro an.

Inzwischen können für die Altersvorsorge bis zu 20.000 Euro geltend gemacht werden, für Ehepaare bis zu 40.000 Euro - eine Regelung, die das Verfassungsgericht am Freitag für ausreichend hielt. Für weitere Vorsorge, darunter die Kranken- und Pflegeversicherung, gilt jedoch ein Höchstbetrag von 2400 Euro für Selbstständige und 1500 Euro für Arbeitnehmer, weil hier der Arbeitgeber steuerfrei den halben Beitrag bezahlt.

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Risikozuschläge können rückgängig gemacht werden

Viele Versicherungen befragen den potentiell neuen Versicherten vor dem Vertragsabschluss im Rahmen einer Gesundheitsprüfung nach den verschiedensten Vorerkrankungen und erheben bei bestimmten Krankheiten einen so genannten Risikozuschlag. Mit diesem erhöhten Beitrag sollen Folgekosten, die durch diese Erkrankung wahrscheinlich auftreten, getragen werden. Dies ist z.B. bei hohem Blutdruck der Fall.

Im Gegensatz zur gesetzlichen Krankenversicherung richtet sich die Beitragshöhe in der Privaten Krankenversicherung nach den Behandlungskosten, die von der Versicherung aufgrund der Gesundheitsprüfung für diesen Versicherten erwartet werden. Deshalb sind die Beiträge für junge Menschen hier in der Regel niedriger und höher für Menschen, die bereits bestimmte Vorerkrankungen haben.

Die hier erhobenen Risikozuschläge müssen jedoch nicht über die gesamte Vertragslaufzeit aufrecht erhalten werden, sondern können auch unter bestimmten Bedingungen wieder rückgängig gemacht werden. Versicherte, die durch ein ärztliches Attest nachweisen können, dass ihre Erkrankung vollständig ausgeheilt ist, können bei ihrer Versicherung eine Prüfung der Zuschläge beantragen und diese ggf. streichen lassen. Dieses Recht ist in §14 des Versicherungsvertragsgesetzes festgeschrieben. Einige Versicherungsunternehmen handhaben es auch so, dass sie die anfangs erhobenen Risikozuschläge von sich aus streichen, wenn die angegebenen Vorerkrankungen über längere Zeit keine Kosten produziert haben.

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Von der Betriebsrente gehen 16,6% an die Krankenkasse

Für viele Rentner ist es ein Schock, wenn sie ihre Betriebsrente, egal ob als Einmalzahlung oder als lebenslange Rente, ausgezahlt bekommen, denn es bleibt bei weitem nicht der komplette Betrag in den eigenen Händen. Rund 16,6% der Rente wird jeden Monat von der Krankenversicherung abgezogen – das ist sowohl der Arbeitnehmer- als auch der Arbeitgeberanteil von rund 14% plus der Zusatzbeitrag von 0,9% und die Pflegeversicherung von 1,7%. Besonders ärgerlich ist, dass viele Betriebsrentner ihren Vertrag unter anderen Bedingungen abgeschlossen haben. Noch bis 2003 musste nur der Arbeitgeberanteil an die Krankenversicherung abgeführt werden, bei Einmalauszahlungen fiel selbst dieser weg. Die 2004 eingeführten neuen Regeln gelten jedoch auch für ältere Verträge, einzige Ausnahme sind Auszahlungen von maximal 14.910 Euro und Privatversicherte, deren Beitrag einkommensunabhängig berechnet wird.

Bei Verträgen, die vor 2005 abgeschlossen wurden, bestand die Möglichkeit der Kapitalabfindung, doch auch hier müssen die Beiträge gezahlt werden, nur dass die Gesamtsumme hier über 10 Jahre verteilt wird.

Im Gegensatz dazu muss bei der gesetzlichen Rente nur der Arbeitgeberanteil abgeführt werden und bei einer privaten Rentenversicherung, der Riester-Rente oder sonstigen Zinseinnahmen oder Einkünften aus Vermietung oder Verpachtung hat die Krankenversicherung überhaupt keinen Anspruch. Das gilt für alle, die in der Krankenversicherung für Rentner (KVdR) pflichtversichert sind, d.h. für alle, die zu mindestens 90% in der zweiten Hälfte ihres Erwerbslebens gesetzlich krankenversichert waren. Bei Renteneintritt werden sie automatisch in die KVdR ihrer Krankenversicherung überführt. In dieser Hinsicht ist die Betriebsrente im Vergleich zu anderen Formen der Altersvorsorge also von Nachteil. Die Sozialverbände protestieren schon seit Einführung der Neuregelung dagegen und fordern nun von dem Bundesverfassungsgericht eine Entscheidung darüber, ob die Beitragserhebung bei der Betriebsrente rechtens ist.

Wer nicht in die KVdR aufgenommen wird, muss für alle Einnahmen (Einkommen, Riester-Rente, Zinsen, Mieteinnahmen) einen Anteil an die Krankenversicherung zahlen.

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Versicherungsvertreter müssen nicht allgemein beraten

Wie das Oberlandesgericht Celle in einem aktuellen Urteil entschied, ist ein Vermittler eines Versicherungsunternehmens nicht dazu verpflichtet, einen Kunden vor Abschluss einer privaten Krankenversicherung ungefragt über die Vor- und Nachteile aufzuklären, die ein Wechsel von der gesetzlichen Krankenversicherung in die private mit sich bringen (Az.: 8 U 189/07). Nur wenn der Vermittler konkrete Vergleichsberechnungen über die zu erwartenden Kosten angefertigt hat oder der Kunde ein besonderes Auskunfts- oder Beratungsbedürfnis besitzt, kommt eine Aufklärung über die Vor- und Nachteile in Betracht.

Im konkreten Fall hatte der Kläger bei einem ausschließlich für dieses Versicherungsunternehmen tätigen Versicherungsvertreter eine private Krankenversicherung abgeschlossen. Die Ausschließlichkeit der Vertreterposition war dem Kläger eindeutig bekannt. Kurz vor dem Abschluss hatte der Kläger selbst die Kosten für eine gesetzliche und private Krankenversicherung miteinander verglichen, dabei aber seine Familienplanung nicht berücksichtigt. Nachdem seine Ehefrau zum zweiten Mal schwanger wurde und nicht mehr arbeitete, musste sie sich ebenfalls privat versichern, so dass die Kosten für die PKV insgesamt höher waren, als von dem Kläger errechnet. Angesichts der hohen Kosten warf der Kläger dem Versicherungsvertreter vor, dass dieser ihn falsch beraten habe, da er ihn nicht auf diese Besonderheit hingewiesen hätte.

Die Richter folgten dieser Argumentation nicht, denn ihrer Ansicht nach kam es zu keiner schuldhaften Verletzung der Beratungspflicht. Ein Ausschließlichkeits-Vermittler muss dem Kunden grundsätzlich keine allgemeine Beratung zukommen lassen (z.B. ob ein Wechsel in die PKV überhaupt sinnvoll für ihn ist). Die übernimmt ein unabhängiger Finanz- oder Versicherungsberater, an den sich der Kläger hätte wenden können.

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