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Beiträge in der Kategorie 'KFZ Versicherung'

Unfall, was tun?

Muss ich bei einem Verkehrsunfall die Polizei rufen? Diese Frage stellt sich jedem spätestens, wenn es zu einem Zusammenstoß gekommen ist. Diese Frage kann man pauschal nicht beantworten. Entgegen vieler Meidungen ist es allerdings nicht nötig, auf jeden Fall die Polizei zu rufen. Hier sind einige Punkte zusammengefasst, bei denen die Polizei allerdings unbedingt gerufen werden sollten:

• Wenn es Verletzte gegeben hat.
‚Ä¢ Wenn der Sachschaden einem erheblichen Betrag entspricht. (über ca. 1.000 Euro).
• Wenn einer der Unfallbeteiligten die Pflichtangaben (Personalien, Versicherung) verweigert.
• Wenn Drogen oder Alkohol im Spiel sind.
• Wenn ein Unfallbeteiligter Fahrerflucht begeht.
• Wenn ein Unfallbeteiligter aus den Ausland kommt.
‚Ä¢ Wenn Flüssigkeiten austreten (z. B. Äl oder Treibstoff)
‚Ä¢ Wenn Fahrzeuge abgeschleppt werden müssen.
‚Ä¢ Wenn die Unfallstelle abgesichert werden muss, um weitere Unfälle zu verhindern (z. B. auf Autobahnen oder großen Kreuzungen)

Bezüglich dem Versicherungsschutz gilt grundsätzlich, dass die Kaskoversicherung die Schäden am eigenen Fahrzeug reguliert (also den selbstverschuldeten Schaden) und die Haftpflichtversicherung den Schaden am Fahrzeug des Unfallgegners (für den Fall, das die Schuld am Unfall bei einem selbst liegt.)


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Fahrzeugzubehör richtig versichern

Der Teile und Zubehörklau hat in den letzten Jahren massiv zugenommen. Besonders interessant sind dabei für Diebe Navigationsgeräte, Handys und mobile Freisprechanlagen. Den höchsten Wert mit 50 – 60 % stellen dabei Mobile Navigationsgeräte da. Der Einbruch ins Fahrzeug geht blitzschnell und wird häufig erst wesentlich später bemerkt. Die Seitenscheibe wird eingedrückt und das wertvolle Gut ist weg.

Die Autoversicherer zahlten im Jahre 2005 für gestohlene Zubehörteile ca. 273 Millionen EURO. Der tatsächliche Schaden wird jedoch wesentlich höher geschätzt, da viele Fahrzeughalter nicht ausreichend versichert sind und für den Schaden selbst aufkommen müssen.

Im Anbetracht dieses Risikos sollte man also auf jeden Fall seine KFZ – Versicherung überprüfen lassen und den entsprechenden Versicherungsschutz sicherstellen. Besonders junge Leute lassen sich gern dazu verleiten, den Versicherungsschutz einzuschränken, um ein wenig Geld zu sparen. Das kann im Schadenfall teuer werden.

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Wasserschaden am PKW

Herbst und Winter sind die typischen Jahreszeiten für Stürme. Gerade in den Städten im Norden der Republik sind daher Überschwemmungen im Hafenbereich keine Besonderheit.

Trotz Warnungen über Rundfunk und Fernsehen kommt es immer wieder vor, dass Besitzer von Fahrzeugen es nicht mehr rechtzeitig schaffen, Ihren PKW aus der Gefahrenzone zu entfernen. Wenn der Eigentümer Glück hat, wird der Wagen noch rechtzeitig von der Polizei abgeschleppt. Wenn dies nicht klappt, ist das Fahrzeug den Fluten ausgeliefert und es entsteht in der Regel ein kapitaler Wasserschaden.

Für Wasserschäden haftet die Teilkaskoversicherung. Mit der KFZ - Versicherung sollte man im Einzelfall klären, welche Zubehörteile mitversichert sind. Auf jeden Fall ist es im Schadenfall notwendig, den Schaden umgehend seiner Versicherung zu melden und das weitere Vorgehen zu besprechen. Dabei sollten Themen wie z. B. Gutachterbeautragung, Wahl der Werkstatt oder Leihwagen besprochen werden.

Für den Fall das am PKW ein Wasserschaden durch Überflutung entstanden ist sollte man in der Regel, losgelöst vom Versicherungsschutz, folgendes beachten: Den Wagen niemals versuchen zu starten und selbst zur Werkstatt zu fahren. Wenn Wasser in den Motor eingedrungen ist, kann der Schaden durch den Startversuch noch erheblich höher werden.

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Alkohol am Steuer

Die Faschingszeit ist voll im Gange. Viele Faschingsfeiern stehen an den Wochenenden an und das einer oder andere Glas Bier oder Wein wird dabei geleert. Für die Nutzung des PKW¬¥s gilt dabei aber unbedingt. Finger weg von Lenkrad, auch schon bei geringen Mengen Alkohol.

Der Versicherungsschutz ist schnell in Gefahr, wenn beim Fahren unter Alkoholeinfluss ein Unfall geschieht. In diesem Fall gilt ganz klar: Ist der Alkoholgenuss eindeutig für den Unfall verantwortlich, erlischt die Kaskoversicherung auf jeden Fall. Damit ist der Schaden am eigenen Fahrzeug nicht abgedeckt. Der Schaden, der dem Unfallgegner entstanden ist wird zwar durch die Haftpflichtversicherung reguliert, diese wird sich jedoch die geleistete Entschädigung vom alkoholisierten Fahrer zurückholen.

Wer also auf einer Feier auf Alkohol nicht verzichten möchte, sollte sich für den Heimweg auf jeden Fall ein Taxi gönnen. Das dabei ausgegebene Geld ist im Verhältnis zu den Kosten die bei einem Unfall entstehen nicht der Rede wert. Und was ist erst, wenn bei einem Unfall Personen zu Schaden kommen? Das ist mit Geld nicht bezahlbar!

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Nutzungsentschädigung während der Reparatur

Nach einem Verkehrunfall fangen die Probleme und Schwierigkeiten erst an. Das Auto muss in die Werkstatt und für diese Zeit ist man nicht mobil. Für den Fall, dass der Unfall nicht selbst verschuldet ist und die Versicherung des Unfallgegners den Schaden beheben muss, hat man in der Regel Anspruch auf eine Nutzungsentschädigung.

Grundlage für eine Nutzungsentschädigung muss sein, das der Unfallgeschädigte während der Reparatur des Unfallfahrzeuges seinen PKW gern genutzt oder sogar benötigt hätte und auch zur Nutzung des Fahrzeuges in der Lage war (z. B. gesundheitlich dazu in der Lage war).

Die Nutzungsentschädigung kann in zweierlei Formen erfolgen. Dem Geschädigten steht ein Ersatzfahrzeug für den Zeitraum der Reparatur zu oder er bekommt pro Tag einen festgeschriebenen Betrag als Entschädigung. Für den Einzelfall sollte der Geschädigte prüfen, welcher Betrag ihm am Tag zusteht bzw. welche Fahrzeugklasse er als Leihwagen bekommen kann. Dies ist abhängig vom Alter und von der Größe des eigenen PKW.

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Versicherung für Wenigfahrer

Ab Herbst 2007 soll es ein spezielles Versicherungsangebot für Wenigfahrer geben. Anbieter für diesen besonderen Versicherungstarif wird die Uniqa Sachversicherung sein. Die Ersparnis kann lt. Aussage des Vorstandssprechers Johannes Hajek bei bis zum 35% Prozent liegen. Die Devise lautet: Wer wenig fährt, der zahlt auch wenig.

Die Prämien für die Versicherung sollen dabei an die tatsächliche Nutzung des Fahrzeuges gebunden sein. Als Beispiel ist auf der Landstraße das Unfallrisiko geringer als auf der Autobahn. Die geringste Prämie kann erreicht werden, wenn die jährliche Kilometerleistung unter 5000 liegt. Gemessen wird dies durch Satelitennavigation, Handynetze und IT-Unterstützung. Im Fahrzeug muss dafür für den Preis von EURO 9,00 im Monat eine ‚"Navi-Box" installiert werden.

Probleme mit dem Datenschutz sieht die Uniqa Sachversicherung nicht, da alle Daten nur ‚"komprimiert" genutzt werden. Einzeldaten können nur auf richterliche Anordnung herausgegeben werden.

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Fahrzeugbeschädigungen durch Sturm

Der Sturm ist vorüber und das Ausmaß der Beschädigungen wird deutlich. Viele Fahrzeugbesitzer müssen nach einem Sturm feststellen, dass Ihr PKW beschädigt wurde. Damit nun die Abwicklung mit der Versicherung schnell und reibungslos verlaufen kann, sollte jeder Versicherungsnehmer folgende Punkte beachten:

1. Als erstes, noch vor dem Besuch in der Werkstatt, den Schaden bei der Versicherung melden.

2. Mit der Versicherung das weitere Vorgehen besprechen. Ein Punkt ist z. B., ob ein Sachverständiger benötigt wird oder ob ein Kostenvoranschlag der Werkstatt genügt.

3. Die Schadenmeldung sollte vom Versicherten so exakt wie möglich ausgefüllt werden. Auch bietet es sich an, der Versicherung Fotos vom beschädigten Fahrzeug zur Verfügung zu stellen. Dies kann bei vielen Versicherungen bereits elektronisch über die Homepage vorgenommen werden.

Dieser 3 Punkte sollten auf jeden Fall beachtet werden. Besonders wichtig ist, vor der Reparatur auf jeden Fall die Zusage der Versicherung einzuholen, damit im Nachwege keine Zweifel an der Kostenübernahme bestehen. Die KFZ- Versicherung zahlt übrigens auch für einen Schaden am PKW, wenn die Beschädigung durch Dachziegel vom eigenen Haus entstanden ist oder durch den Baum auf dem eigenen Grundstück.

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Der milde Winter macht es möglich

Während in vielen Skigebieten und bei den Sportartikelherstellern sich Frustration aufgrund des milden Winters breitmacht, sind die Versicherer mit dieser Situation nicht unzufrieden.

Kommt es doch jedes Jahr aufgrund von Eis, Schnee und anderen denkbaren widrigen Witterungsbedingungen zu einer Vielzahl an Unfällen im Winter, für den die Versicherer aufkommen müssen, so ist die Zahl an Unfällen aufgrund des milden Wetter diese Wintersaison erheblich geringer.

Was also bei den Versicherern zur Zufriedenheit beiträgt, ist für die KFZ – Werkstätten und Autolackierereien im Lande sicherlich eher beunruhigen. Sicher ist jedoch auch, dass dieser Winter noch nicht zu Ende ist. Es kommen noch Monate, in denen der Winter richtig seine Gefahren zeigen kann und das Unfallrisiko steigt rapide wieder an. Fachleute warnen daher auch davor, aufgrund des milden Winter zu früh die Sommerreifen wieder aufzuziehen.

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Die Doppelkarte hat bald ausgedient.

Die gute alte Doppelkarte oder heute Versicherungsbestätigung genannt hat bald ausgedient.

Zum Jahreswechsel ist es jedem Fahrzeughalter möglich, seine KFZ Versicherung zu wechseln. Um dies bei den Zulassungsbehörden zu dokumentieren muss die Doppelkarte der Versicherung dort neu hinterlegt werden. Die Erfassung der Versicherungsdaten in den elektronischen Systemen der Zulassungsstellen ist mit hohem manuellem Aufwand verbunden und führt aufgrund der zahlreichen Versicherungswechsel zum Jahresende zu einem sehr hohen Mehraufwand.

Um diesen Aufwand zu verringern sollen die Doppelkarten durch die Verpflichtung der Versicherungen zur elektronischen Übertragungen der Daten abgelöst werden. Bei der elektronischen Übertragung müssen dann von den Mitarbeitern der Zulassungsstellen nur noch Eingabefehler und Zahlendreher korrigiert werden.

In einigen Zulassungsbezirken ist der Übertrag der Daten in elektronischer Form bereits ab dem 01.03.2007 vorgeschrieben.

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Winterreifen: Winterreifenpflicht im Urlaub

Eine immer wieder neu gestellte Frage ist die Frage, ob in Deutschland eine Winterreifenpflicht besteht oder nicht und wie es mit dem Versicherungsschutz beim fahren ohne Winterreifen im Winter aussieht, die Antwort finden Sie in diesem gutem Artikel zur Winterreifenpflicht gut beschrieben. Wie verhält sich das nun aber mit der Pflicht von Winterreifen wenn man mit dem Auto im Winter in Urlaub in andere Länder fährt?

Auch hier gibt es leider keine klare Regelung, auf bestimmten Strecken sind Winterreifen aber zwingend einzusetzen. So sind z.B. in Ästerreich und der Schweiz Winterreifen nicht generell vorgeschrieben, können aber per Verkehrsschild auf bestimmten Strecken angeordnet werden. Auch Italien und Frankreich schreiben Winterreifen nicht generell vor, aber auf einigen Strecken und Gebirgsstraßen sind die so genannten M+S-Reifen aber Pflicht.

Eine Winterreifenpflicht gibt es z.B. in Finnland und Slowenien und auch auf den Straßen in den drei baltischen Staaten müssen Autofahrer zwingend Winterreifen aufziehen. Wer also auf Nummer sicher gehen will, sollte sein Fahrzeug im Winter generell mit Winterreifen ausstatten, auch zu seiner eigenen Sicherheit. Winterreifen lassen sich mittlerweile auch schon sehr gut online kaufen, meist bekommt man die Winterreifen billiger als beim normalen Reifenhändler. Eine gute Adresse um Reifen online zu kaufen ist z.B.: Reifen.com, reifen-direkt oder winterreifen.net

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Versicherung bei Ersatzwagen

Ist das eigene Fahrzeug aufgrund einer Reparatur nach einem Unfall zeitweise nicht einsatzfähig, nehmen viele Autofahrer die Möglichkeit eines Ersatzwagens in Anspruch. Dieser muss jedoch nicht unbedingt immer mit einer Vollkaskoversicherung ausgestattet sein. Das Oberlandesgericht Oldenburg hat in einem aktuellen Fall entschieden, dass der Entleiher dazu verpflichtet ist, sich über den Versicherungsschutz des Ersatzwagens selbständig zu informieren und sich nicht darauf zu verlassen, dass immer und für jedes Fahrzeug Vollkaskoschutz besteht. Im konkreten Fall bekam eine Frau für die Dauer der Reparatur ihres Firmenwagens einen teilkaskoversicherten Ersatzwagen zur Verfügung gestellt, mit dem sie einen Unfall hatte.

Sie weigerte sich, den von der Werkstatt angezeigten Schaden von 5000 Euro zu zahlen und begründete dies damit, dass sie über den fehlenden Vollkaskoschutz nicht aufgeklärt worden sei und diesen automatisch vorausgesetzt habe. Nach Ansicht des Gerichts kann dies jedoch nicht vorausgesetzt werden, es sei denn, das zur Reparatur gegebene Fahrzeug ist ebenfalls vollkaskoversichert und der Ersatzwagen sehr hochwertig.

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Vorsicht bei der Unfall-Schadensregulierung

Die Kfz-Innung der Oberpfalz warnt vor unseriösen Schadensregulierungen, die bei einigen schwarzen Schafen unter den Versicherungsunternehmen vorkommen können. Hierbei ist vor allem der Versicherte das Opfer, denn eine unzureichende Aufklärung über die Rechte des Versicherten und die Bevormundung aus eigennützigen Motiven heraus kann für diesen später teuer werden. Jeder Autobesitzer darf sowohl die Werkstatt als auch den Sachverständigen, der nach einem Unfall hinzugezogen werden sollte, frei wählen.

Diese Rechte sollte man nach Ansicht der Kfz-Innung Oberpfalz auch in Anspruch nehmen, denn so kann eher gewährleistet werden, dass es sich bei der Werkstatt nicht um eine Billig-Werkstatt handelt, die den Schaden nur grob oder rein optisch behebt, was nicht nur teuer, sondern auch für die Weiterfahrt im Straßenverkehr gefährlich werden kann.

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Schweizer Pilotprojekt: Black Box für’s Auto

Anfang 2007 startet im Kanton Zürich ein Pilotprojekt der Winterthur-Versicherungen, das sowohl die Unfallprävention als auch eine Vereinfachung der Schadensabwicklung zum Ziel haben soll. Hierbei soll ein so genannter “Crash-Recorder” in Fahrzeuge eingebaut werden, der im Falle eines Unfalls sämtliche relevanten Daten zur Rekonstruktion des Unfallhergangs speichert. Der Recorder ist mit der Black Box eines Flugzeugs vergleichbar, die die gleiche Funktion erfüllt. Zu den aufgezeichneten Daten, die nicht permanent, sondern nur einige Sekunden vor und nach einem Unfall gespeichert werden, gehören kollisionsbedingte Gewschwindigkeitsveränderungen, Datum und Uhrzeit des Unfalls sowie die Beschleunigung in verschiedene Richtungen. Zunächst nehmen ca. 300 Freiwillige zwischen 18 und 25 Jahren an dem Projekt teil. Für ihre Teilnahmebereitschaft erhalten sie 20 Prozent Rabatt auf die Kasko- und Haftpflichtversicherung, es fallen keine Kosten für den Recorder oder dessen Einbau an, diese übernimmt die Winterthur. Die Zürich-Versicherungen führen ab Januar 2007 ebenfalls ein solches Pilotprojekt durch, allerdings mit eigenen Mitarbeitern.

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Keine Versicherung außerhalb der Saison

Viele Cabrios und Motorräder sind mit einem Saisonkennzeichen ausgestattet, da in den Wintermonaten kaum gefahren wird und so die Versicherungsbeiträge nur auf einen Teil des Jahres beschränkt sind. Die meisten Fahrzeuge mit Saisonkennzeichen sind bis Ende Oktober angemeldet, in Ausnahmefällen auch bis September oder November. Nach Ablauf der Saison, die man rechts am Kennzeichen ablesen kann, darf das Fahrzeug in der Äffentlichkeit weder gefahren noch abgestellt werden. Ignoriert man das Saisonkennzeichen, kann das teuer werden, in diesem Fall werden sowohl Punkte in Flensburg als auch ein Bußgeld fällig. Da außerhalb der Saison keine Versicherungsbeiträge gezahlt werden, und die Versicherung somit ruht, tritt sie in diesem Zeitraum auch im Schadensfall selbstverständlich nicht ein. Kommt es hier zum Unfall, muss der Fahrzeughalter sowohl den eigenen Schaden komplett selbst bezahlen, als auch für die Schäden an weiteren beteiligten Fahrzeugen oder gar Personenschäden selbst aufkommen. Dies kann richtig teuer werden, deshalb rät die uniVersa Versicherung dringend, die Ablauffrist des Saisonkennzeichens unbedingt einzuhalten.

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Wechsel der Kfz-Versicherung nach dem 30. November

Wer seine Kfz-Versicherung wechseln möchte, muss seine alte Versicherung in der Regel bis zum 30. November gekündigt haben, da bei den meisten Versicherungen nur zum Ende des Kalenderjahres ein Wechsel möglich ist. Um sicher zu gehen, dass die schriftliche Kündigung das Versicherungsunternehmen rechtzeitig erreicht, sollte die Kündigung frühzeitig und vor allem per Einschreiben mit Rückschein versendet werden. Ein Wechsel der Kfz-Versicherung nach dem 30. November ist in einigen Ausnahmefällen möglich. Zum einen dann, wenn sich der Vertrag nicht zum 1. Januar, sondern zu einem anderen Monat verlängert, dann muss das Kündigungsschreiben ebenfalls spätestens einen Monat vorher bei der Versicherung eingetroffen sein. Zum anderen ist ein Wechsel und somit ein außerordentliches Kündigungsrecht möglich, wenn sich die Versicherungsprämien erhöht haben. Wie der ADAC in München betont, gilt dies auch dann, wenn eine höhere Prämie aufgrund Änderungen in der Typ- oder Regionalklasse entsteht.

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