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Beiträge in der Kategorie 'KFZ Versicherung'

Kfz-Versicherung: Kilometerleistung korrekt angeben!

Jeder Vertrag und damit auch jeder Kfz-Versicherungsvertrag wird auf der Basis der angegebenen fahrzeugrelevanten Daten geschlossen. Zu diesen Daten gehört auch die jährliche Kilometerlaufleistung. Genau wie alle anderen vertragsrelevanten Daten sollte auch diese Information wahrheitsgemäß sein, denn ansonsten kann es für den Versicherten teuer werden.

Auch wenn die Versicherungsprämien mit höherer Kilometerleistung steigen, warnen Experten davor, bei der Angabe der Kilometerleistung zu schummeln, denn wenn sich bei der Schadensregulierung nach einem Unfall herausstellt, dass die angegebenen Daten falsch waren, kann die Versicherung eine Vertragsstrafe verhängen, Nachzahlungen fordern und die Versicherungsprämie deutlich erhöhen.

Die zu erwartende Fahrleistung sollte immer möglichst realistisch eingeschätzt werden und im Zweifelsfall sollte lieber der nächsthöhere Tarif gewählt werden. Das gilt sowohl beim Abschluss der Kfz-Versicherung als auch für jede Anfrage der Assekuranz nach dem Kilometerstand, die viele Anbieter einmal jährlich durchführen.


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Unfallkosten ohne Regulierung u.U. absetzbar

Das Online-Vergleichsportal Check24 weist darauf hin, dass Unfallkosten, die nicht von der Kfz-Versicherung reguliert werden, unter Umständen steuerlich geltend gemacht werden können.

Der Abschluss einer Kfz-Haftpflichtversicherung ist hierzulande gesetzlich vorgeschrieben. Dennoch hat jeder Fahrzeughalter die Wahl, ob er einen verursachten Schaden der Versicherung meldet oder ob er den entstandenen Schaden aus eigener Tasche bezahlt. In einigen Fällen können die selbst getragenen Kosten von der Steuer abgesetzt werden, nämlich dann, wenn sich der Unfall auf dem Hin- oder Rückweg zur Arbeit ereignet hat. Auch bei Unfällen, die auf anderen beruflichen Fahrten geschehen sind, ist dies möglich. In einer aktuellen Stellungnahme weist die Prüforganisation GTÜ darauf hin, dass der Betroffene diese Kosten in seiner Steuererklärung als Werbungskosten geltend machen kann.

Laut GTÜ können alle mit dem Unfall in Zusammenhang stehenden Kosten von der Steuer abgesetzt werden, vorausgesetzt, sie werden weder von der Kfz-Haftpflichtversicherung noch von der Kaskoversicherung übernommen. Das gilt für alle Schäden am eigenen und am Fahrzeug des Unfallgegners. Die Regelung schließt mögliche Anwaltskosten, Gerichtsgebühren, Gutachter-Kosten, Schadenersatzansprüche und die Wertminderung am Fahrzeug mit ein.

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R+V Versicherung warnt vor Betrügern

Die R+V Versicherung warnt vor einer neuen Betrugsmasche, die derzeit immer häufiger begangen wird. Dabei suchen Kriminelle auf Online-Fahrzeugbörsen nach Anzeigen mit Fotos, auf denen das Nummernschild des Fahrzeugs zu erkennen ist. Sie rufen den Verkäufer an und erfahren von ihm seinen Namen und seine Adresse sowie seine Versicherung.

Mit Hilfe dieser Informationen setzen sie unter dem Namen einer Autoglaser-Werkstatt gefälschte Rechnungen über den angeblichen Austausch einer kaputten Frontscheibe auf. Dazu wird eine gefälschte Erklärung des “echten” Versicherten beigelegt, in der er seine Versicherung bittet, die Rechnung direkt an den Autoglaser zu bezahlen. Diesen gibt es jedoch gar nicht, sondern das Geld landet auf dem Konto der Betrüger.

Da ein Versicherter nach einem Glasschaden in seiner Kaskoversicherung nicht hochgestuft wird, wird er über die Kostenübernahme in der Regel nicht mehr explizit informiert, so dass der Betrug zunächst nicht auffällt. Erst wenn der Versicherte zufällig kurz darauf selbst einen echten Schaden meldet, kann es zu Komplikationen kommen.

Die R+V Versicherung rät deshalb Verbrauchern dringend, auf Verkaufsanzeigen, das Nummernschild ihres Fahrzeugs unkenntlich zu machen oder vor dem Fotografieren abzumontieren. Außerdem sollte man bei telefonischen Anfragen vermeintlicher Interessenten keine detailierten Angaben zur Versicherung machen.

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Massenkarambolagen werden pauschal abgewickelt

Gerade wenn die Straßen von Schnee und Eis beherrscht werden, wie in den letzten Wochen, kommt es immer wieder zu Massenkarambolagen auf den rutschigen oder spiegelglatten Straßen. Doch wie werden solche Unfälle von den Versicherungen abgewickelt? Der Bund der Versicherten (BdV) weist darauf hin, dass das größte Problem bei der Schadensregulierung hier die Suche nach dem Schuldigen ist.

Bei den Kfz-Versicherungen gibt es eine genaue Definition des Begriffs “Massenkarambolage”: Sie liegt dann vor, wenn an einem Unfall mindestens 50 Fahrzeuge beteiligt sind. Ist dies der Fall (und das kommt gar nicht so selten vor), dann greifen die Regelungen, die von den Versicherungen vereinbart wurden. Die Beteiligten werden dann nämlich pauschal abgefunden, sie müssen nicht selbst nach dem Unfallverursacher forschen.

Bei der pauschalen Abfindung tritt eine Quotenregelung in Kraft, d.h. Frontschäden werden zu 25% erstattet, Heckschäden zu 100% und wenn ein Front- und Heckschaden vorliegt, dann werden zwei Drittel der Kosten übernommen. Thorsten Rudnik vom BdV erklärt, dass diese Regelung zwar von den Geschädigten Kompromisse fordert, dafür aber der Schadensfreiheitsrabatt der Kfz-Haftpflichtversicherung unangetastet bleibt.

Wer damit nicht zufrieden ist, darf versuchen, den Schuldigen des Massenunfalls zu finden und ihm nachzuweisen, dass er für die Karambolage verantwortlich ist, doch das ist angesichts der Größenordnung einer solchen Karambolage fast unmöglich. Deshalb hält der BdV die Pauschallösung für die einfachere Variante, die seiner Meinung nach auch schon bei Unfällen angewendet werden sollte, an denen “nur” 20 Fahrzeuge beteiligt sind.

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Helfer beim Auto-Anschieben müssen für Schäden nicht haften

In einem kalten und harten Winter haben Autofahrer oft nicht nur mit Schnee und Eis zu kämpfen, sondern manchmal auch mit dem eigenen Auto, das nicht anspringen will oder im Schnee steckengeblieben ist. Hier ist Hilfe beim Anschieben immer willkommen. Doch was passiert, wenn dem Helfer beim Anschieben ein Missgeschick passiert und ein Schaden am Auto entsteht wie z.B. dass ein Außenspiegel abbricht.

Laut dem Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) muss der Helfer in diesem Fall keine Angst haben, für den entstandenen Schaden selbst aufkommen zu müssen. Denn in solchen Fällen übernimmt die Versicherung des Autofahrers, der die Hilfe in Anspruch genommen hat, die Schadesnregulierung. Darauf weist das Online-Vergleichsportal Check24 hin. Der Fahrzeughalter kann sich jedoch weigern, den Schaden seiner Versicherung zu melden. Dann muss der Fall im Zweifelsfall von einem Gericht entschieden werden.

Wenn dagegen ein Schnee-Räumfahrzeug an einem PKW Schäden verursacht, dann hat der Fahrzeughalter nur dann eine Chance auf Schadensersatz, wenn er den Verursacher zweifelsfrei nachweisen kann, teilt der GDV mit. Deshalb sollten Betroffene sich immer das Kennzeichen des Räumfahrzeugs merken und den Fahrer direkt auf den Schaden ansprechen oder selbst die Begleichung des Schadens übernehmen.

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Kfz-Versicherung: Unwissenheit bei grober Fahrlässigkeit

Wie eine repräsentative Umfrage der Gfk-Gruppe im Auftrag des Kfz-Direktversicherers DA Direkt ergab, wissen die meisten deutschen Autofahrer nicht, ob bei ihrer Kfz-Versicherung grober Fahrlässigkeit im Versicherungsschutz eingeschlossen ist. 39% der Befragten gaben an, dies nicht zu wissen und nur bei 13% ist grobe Fahrlässigkeit im Versicherungsschutz enthalten. Nur die Hälfte der Befragten hat sich bewusst dagegen entschieden.

DA Direkt-Vorstand Norbert Wulff ist über dieses Ergebnis überrascht, denn seiner Meinung nach sollten Autofahrer unbedingt wissen, ob und unter welchen Bedingungen ihre Versicherung grobe Fahrlässigkeit einschließt. Kein Straßenverkehrsteilnehmer kann grob fahrlässiges Verhalten grundsätzlich ausschließen, erklärt Wulff.

Seit 2007 ist das sogenannte Alles-oder-Nichts-Prinzip bei grober Fahrlässigkeit entfallen. Seitdem müssen Versicherte nicht mehr befürchten, dass ein grob fahrlässig herbeigeführter Schaden automatisch den Verlust des Versicherungsschutzes nach sich zielt. Stattdessen erfolgt – je nach Grad der Fahrlässigkeit – ein anteiliger Leistungsabzug. Wer dies vermeiden will, kann bei seiner Versicherung grobe Fahrlässigkeit in den Versicherungsschutz aufnehmen lassen, so dass der Versicherer dann den Schaden übernimmt. Weiterhin ausgenommen sind natürlich Schäden, die auf den Einfluss von Alkohol, Drogen oder Fahrzeugentwendungen zurückzuführen sind.

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Studie: Zusatzleistungen bei Kfz-Versicherungen

Die ServiceValue Gmbh und das Marktforschungsinstitut Nordlight research haben die verschiedenen Zusatzleistungen bei Kfz-Versicherungen und deren Attraktivität für die Versicherungskunden untersucht. Im Rahmen der Studie zur Servicequalität bei Kfz-Versicherungen wurden 3500 Kunden von 46 Anbietern zu 28 verschiedenen Zusatzleistungen befragt.

Die drei attraktivsten Zusatzleistungen bei Kfz-Versicherungen sind demnach die kostenlose Reparatur bei Glasschäden durch Steinschlag, die Übernahme von Tierbiss- und Folgeschäden bis 3000 Euro sowie die freie Werkstattwahl. Für den Einschluss von Glasschäden-Reparaturen würden die Versicherten 15% Aufpreis ihrer Prämie in Kauf nehmen, für die freie Werkstattwahl 13%. Außerdem attraktiv sind die Absicherung von Parkschäden, Neuwertentschädigung bis 24 Monate, durch Vögel und Haustiere verursachte Schäden, volle Leistung bei grober Fahrlässigkeit und ein Krankenhaustagegeld von 30 Euro pro Tag.

Eher unattraktiv sind für die Versicherten Zusatzleistungen wie eine Haftpflicht-Deckungssumme von 7,5 Millionen Euro, Werkstattbindung oder die sogenannte Mallorca-Police.

Unterschiede in der Beurteilung der Zusatzleistungen gab es sowohl zwischen den Geschlechtern als auch in Abhängigkeit vom Alter des versicherten Fahrzeugs: So bewerten Frauen das Krankenhaustagegeld und die Übernahme von Entsorgungskosten bei einem Totalschaden höher als Männer. Und grundsätzlich scheinen Zusatzleistungen interessanter zu sein, wenn das Auto neu oder noch sehr jung ist.

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Kfz-Versicherung: Beim Kilometerstand nicht schummeln!

Die Beitragshöhe für die Kfz-Versicherung richtet sich nach vielen Faktoren wie z.B. die Typklasse des Fahrzeugs, die Schadenfreiheitsklasse des Fahrers, dem Kreis der Personen, die das Auto nutzt und auch die Zahl der jährlich zurückgelegten Kilometer. Je weniger Kilometer man im Jahr fährt, um so günstiger wird die Versicherung bei sonst gleichen Bedingungen.

So mag es verlockend sein, um der Beitragshöhe willen hier ein paar Kilometer zu unterschlagen, aber Experten raten hiervon dringend ab. Denn wie ein aktuelles Urteil des Landgerichts Berlin zeigt, riskieren Autofahrer durch falsche Angaben des Kilometerstands (Tachostand und jährliche Kilometerleistung) ihren vollen Versicherungsschutz (Az.: 44 O 64/09).

Im konkreten Fall hatte ein Fahrzeughalter seiner Versicherung einen falschen Tachostand mitgeteilt. Als das Auto gestohlen wurde, verweigerte die Versicherung aus diesem Grund die Leistung und das zu Recht, so die Berliner Richter. Sie begründeten ihr Urteil damit, dass es nicht möglich ist, den aktuellen Wert eines Autos festzustellen, wenn der korrekte Tachostand nicht bekannt ist. In diesem Fall darf die Versicherung die Leistung verweigern oder um bis zu 50% kürzen.

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Winterreifenpflicht Deutschland: Versicherungsschutz auch ohne Winterreifen?

Ab Samstag gilt in Deutschland die Winterreifenpflicht, wer bei Eis und Schnee ohne Winterreifen unterwegs ist muss mit einem Bußgeld von 40 Euro rechnen, behindert man den Verkehr werden sogar 80 Euro fällig.

Aber was passiert nun bei einem Unfall wenn man ohne Winterreifen unterwegs ist, zahlt die Versicherung oder wie steht es um den Versicherungsschutz? Diese Frage ist nicht ganz eindeutig zu beantworten.

Im Falle eines Unfalls ohne Winterreifen könnte eine Versicherung im Kasko-Bereich Zahlungen verweigern wenn man beispielsweise bei schneeglatter Fahrbahn in die Leitplanke kracht und das Fahrzeug nicht mit Winterreifen ausgerüstet war. Dies könnte dann als grobe Fahrlässigkeit gewertet werden.

Da es bisher aber kaum Urteile gibt dürfte sich hier in Zukunft noch einiges tun und entscheiden, Neuverträge könnten entsprechende Klauseln enthalten die eine Zahlung bei fehlenden Winterreifen ausschließen.

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Kfz Versicherung Wechsel nach dem Stichtag möglich

Am 30. November läuft um Mitternacht die ordentliche Kündigungsfrist in der Kfz Versicherung ab. Versicherte, die diesen Termin verpassen, sind automatisch für ein weiteres Jahr an die Versicherungsgesellschaft gebunden. Doch auch nach dem Stichtag ist ein Wechsel der Kfz Versicherung möglich.

Verbraucher können in diesem Fall von dem Sonderkündigungsrecht Gebrauch nehmen. Dies ist allerdings nur möglich, wenn der Versicherer die Beiträge für die Kfz Versicherung erhöht. In diesem Fall hat der Kunde ein außerordentliches Kündigungsrecht. Die Kündigung des Versicherungsvertrags muss innerhalb von einem Monat nach Erhalt der schriftlichen Mitteilung erfolgen.

Bevor Verbraucher aufgrund einer Beitragserhöhung die Kfz Versicherung kündigen, sollten sie die Annahme des Antrags durch den neuen Versicherer abwarten. Seitens der Unternehmen besteht bei der Kaskoversicherung kein Annahmezwang.

Ein anderer Versicherer kann auch im Schadensfall oder bei der Neuanmeldung eines Kfz gewählt werden. Beide Vertragsparteien können nach einem Unfall innerhalb eines Monats den Vertrag kündigen. Dies ist allerdings erst möglich, wenn die Entschädigung durch die Kfz-Versicherung bereits abgeschlossen ist.

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Keine Haftpflicht-Versicherung auf Hebebühne

Nach dem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf muss die Haftpflichtversicherung eines Fahrzeugs nicht für den Schaden aufkommen, der entsteht, während sich das Fahrzeug auf der Hebebühne einer Werkstatt befindet (Az.: I-1 U 6/10).

Im konkreten Fall wurde ein LKW an einem Freitagnachmittag in eine Werkstatt gebracht und dort, entsprechend den Weisungen, auf der Hebebühne abgestellt, damit dort zu Wochenbeginn die Überprüfung des Fahrzeugs durchgeführt werden kann. Doch noch vor dieser Überprüfung schlugen Flammen aus dem LKW-Fahrerhaus, die auf die Werkstatthalle übergriffen und dort einen Schaden in Höhe von knapp 85.000 Euro verursachten.

Die Düsseldorfer Richter erklärten, dass dieser Schaden jedoch nicht der Betriebshaftung des LKW-Halters zugerechnet werden darf, da das Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt aus dem Verkehr gezogen war und rein juristisch betrachtet nicht in der Lage war, einen Schaden zu verursachen. Da der LKW auf der Hebebühne der Werkstatt gar nicht benutzt werden konnte, war er überhaupt nicht betriebsbereit. Der Schaden entstand bei der Erfüllung einer vertraglichen Wartungsverpflichtung und nicht durch einen Verkehrsvorgang mit dem Fahrzeug, so das Gericht.

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Kfz-Versicherung: Nicht-Wechsler sind zufrieden mit ihrer Versicherung

Die von YouGovPsychonomics im Auftrag der DEVK Versicherungen durchgeführte Befragung “DEVK Kfz-Wechselkompass 2010″ zeigte, dass Autofahrer, die ihre Kfz-Versicherung nicht wechseln, dies vor allem tun, weil sie mit ihrer bestehenden Versicherung zufrieden sind.

Laut der Studie fühlen sich 97% der Nichtwechsler bei ihrer Kfz-Versicherung wohl und sind mit dieser zufrieden. 64% von ihnen bestätigen sogar, dass genau das der Grund ist, warum sie nicht wechseln wollen. 62% bleiben bei ihrer Meinung, auch wenn sie durch einen Anbieterwechsel niedrigere Beiträge zahlen würden. Auch der Zeitaufwand für einen Wechsel ist kein Grund für die Nichtwechsler bei ihrer Versicherung zu bleiben. Vor allem wenn es schon mal einen Schaden gab und die Schadensregulierung schnell und problemlos verlief, sind die Kunden sehr zufrieden und kaum wechselbereit.

Für die Studie wurden 2080 Autofahrer befragt, von denen 1042 Personen wechselwillig sind und 1038 Personen, die einen Wechsel ihrer Kfz-Versicherung zum Jahresende hin ausschließen.

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Kfz-Versicherung: Höchste Wechselbereitschaft bei Männern unter 30

Eine aktuelle Analyse des unabhängigen Verbraucherportals toptarif.de hat ergeben, dass junge Männer unter 30 Jahren die Möglichkeiten zum Wechsel der Kfz-Versicherung überdurchschnittlich häufig nutzen. Sie wechseln im Mittel mehr als doppelt so oft wie der Durchschnitt aller Versicherungswechsler.

Daniel Dodt von toptarif.de berichtet, dass die Bereitschaft zum Wechsel der Kfz-Versicherung mit zunehmendem Alter deutlich abnimmt: In der Gruppe der 30- bis 39-Jährigen liegt die Wechselquote 60% über dem Durchschnitt, in der Gruppe der 40- bis 49-Jährigen ist sie schon deutlich gesunken und bei den Versicherten ab 50 Jahren liegt sie rund 17% unter dem Durchschnitt.

Dafür gibt es vor allem zwei Erklärungen: Junge Autohalter nutzen vermehrt die Möglichkeiten von Preisvergleichen im Internet und müssen wegen ihrer geringeren Fahrerfahrung oftmals tiefer in die Kasse greifen. Ältere Autofahrer bleiben dagegen verstärkt bei etablierten Versicherungen mit gutem Image.

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Kfz-Versicherung: Marderbiss mitversichern!

Autofahrer, die ihre Kfz-Versicherung wechseln wollen, müssen bei den meisten Anbietern bis zum 30. November gekündigt haben. Wer nun die verschiedenen Angebote und Tarife vergleicht, sollte darauf achten, bei der neuen Versicherung auch gleich Schäden durch Marderbisse mitzuversichern.

Marder haben eine Vorliebe für Schläuche, Kabel und andere Leitungen in Fahrzeugen, die sie nur zu gerne an- oder durchbeißen. Die Zeiten, in denen sich Marder vor allem in Waldnähe oder nur in ländlichen Regionen aufgehalten haben, sind vorbei, inzwischen treiben sie ihr Unwesen auch in der Stadt. Marderbisse gehören daher heute zu den häufigsten Ursachen für Defekte an Fahrzeugen. Meistens sieht man den Schaden jedoch erst, wenn es zu spät ist.

Im harmlosesten Fall durchbeißt das Tier ein eher unwichtiges Kabel, im schlimmsten Fall jedoch ein Bremskabel oder die Beißattacke hat einen Motordefekt zur Folge. So ein Schaden kann schnell teuer werden, deshalb raten Experten dazu, Marderbisse und am besten auch deren Folgeschäden in der Kaskoversicherung mit zu versichern. Da dies jedoch nicht bei allen Anbietern und Tarifen möglich ist, lohnt sich ein sorgfälter Vergleich der Versicherungsbedingungen und Leistungen im Schadensfall.

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Kfz-Versicherung: Schaden zügig melden

Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe müssen Unfallschäden mit dem Auto zügig der Kfz-Versicherung gemeldet werden, damit keine Ansprüche verloren gehen. Dies gilt auch, wenn der Versicherte zunächst überhaupt keine Schadensregulierung über die Versicherung vornehmen lassen wollte (Az.: 12 U 175/09).

Eine verspätete Meldung eines Schadens ist eine Obliegenheitsverletzung, so die Karlsruher Richter, die zur Folge hat, dass die Versicherung das Unfallgeschehen und den Umstand der Einstandspflicht nicht mehr so aufklären kann wie bei einer fristgerechten Meldung.

Da die Schadensmeldung in erster Linie dem Versicherer eine möglichst zeitnahe Schadensermittlung und -verhandlung ermöglichen soll, auf deren Basis eigene Schlüsse gezogen werden können, ist eine umgehende Schadensmeldung angezeigt. Die Disposition des Versicherten stehe dabei nur an zweiter Stelle.

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