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Beiträge in der Kategorie 'KFZ Versicherung'

Nutzungsabhängige Kfz-Versicherung?

Die Firma PTV hat ein neues System entwickelt, nach dem sich der Beitrag der Kfz-Versicherung nach dem Fahrverhalten des Versicherten richtet. Bei dem “Pay as you drive”-System errechnet sich die Prämie individuell auf der Basis des per Computer protokollierten Fahrverhaltens - ähnlich wie sich die Wasser- oder Stromrechnung nach dem individuellen Verbrauch richtet. Einen Einfluss auf die Höhe des Beitrags hat unter anderem, wie viel Kilometer zurückgelegt werden,¬† zu welcher Tageszeit am meisten gefahren wird, auf welchen Straßen sich der Versicherte am häufigsten aufhält und mit welcher Geschwindigkeit er unterwegs ist.
Autofahrer, die weniger oft Auto fahren und sich dabei immer an die vorgeschriebenen Höchstgeschwindigkeiten halten, würden demnach weniger zahlen. Besonders Rentner und jüngere Fahrer würden von einer solch individuellen Bewertung profitieren, da beide Personengruppen bei der herkömmlichen, pauschalen Berechnung überproportional stark belastet sind. Renter fahren in der Regel weniger als berufstätige Autofahrer und meiden oft die unfallträchtige Rush-Hour. Junge Fahrer werden von der Versicherung derzeit pauschal als riskante und unvorsichtige Fahrer eingestuft. Mit dem neuen Tarifsystem könnten sie durch vernünftiges und angemessenes Fahrverhalten bares Geld sparen.
Mittels einer Telematikbox werden während der Fahrt GPS-Signale empfangen und ausgewertet. Diese Ergebnisse schickt sie in zusammengefasster Form in regelmäßigen Abständen an die Versicherung. Nach der Übertragung werden alle übrigen Informationen gelöscht, so dass ein sicherer Umgang mit den persönlichen Daten gewährleistet ist.

Seit 2005 ist “Pay as you drive” bei dem britischen Versicherungsunternehmen Norwich Union im Einsatz. Auch in Ästerreich, Italien, der Schweiz und den Niederlanden gibt es bereits erste Testeinsaätze. In Deutschland wurde das System in einem Pilotprojekt von der deutschen WGV-Versicherung eingesetzt, an dem 1500 Fahranfänger teilnehmen.
PTV stellt das neue System auf der CeBIT vor, die vom 4.-9. März stattfindet.


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Auch Fahrlässigkeit durch Vollkasko versichert

Ab dem 01. Januar 2008 gibt es bei der Vollkaskoversicherung für PKW eine Neuregelung im Bezug auf fahrlässig verursachte Schäden. Wer zukünftig einen Schaden am eigenen Fahrzeug fahrlässig herbeiführt, muss nicht mehr befürchten, dass seine Vollkaskoversicherung den Versicherungsschutz verweigert.

Bisher konnte die Versicherung die Zahlung verweigern, wenn der Versicherungsnehmer beispielsweise einen Unfall durch Überfahren einer roten Ampel oder eines Stopp-Schildes verursacht hat.

Die neue Regelung gilt zunächst nur für Versicherungsverträge, die nach dem 01.01.2008 neu abgeschlossen werden und ab dem 01.01.2009 dann für alle Verträge. Je nach Versicherung kann es allerdings sein, dass die neue Regelung vom Versicherungsgeber bereits ab 2008 auch für bereits bestehende Verträge angewandt wird.

Versicherungsnehmer sollten daher bei Ihrer Versicherung Rücksprache halten, in wie weit die neue Regelung auch für den bestehenden Vertrag greift.

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Tipps zum Kfz-Versicherungsschutz im Winter

Seit Mai 2006 schreibt die Straßenverkehrsordnung (StVO) vor, dass Kraftfahrzeuge an die aktuellen Wetterverhältnisse anzupassen sind, was aber nicht bedeutet, dass eine Fahrt mit Sommerreifen im Winter zwangsläufig zu einem Verlust des Versicherungsschutzes führt. Dennoch ist die richtige Bereifung natürlich schon im Sinne der eigenen Sinnerheit dringend zu empfehlen. Wer in Skigebiete reist oder in Regionen unterwegs ist, in denen Winterreifen oder Schneeketten explizit ausgeschildert sind, der ist allerdings hierzu verpflichtet.
Dachboxen, Ski, Fahrräder, Ski-Halterungen sowie Schneeketten, Anhängerkupplung und Gepäckträger am Fahrzeug sind in der Regel mit der Kasko-Versicherung abgedeckt, wichtig ist nur, dass das Zubehör im Fahrzeug eingebaut, mit entsprechenden Vorrichtungen mit dem Fahrzeug verbunden oder in ihm unter Verschluss gehalten wird. Die Details sind- am besten vor Fahrtbeginn - dem Versicherungsvertrag zu entnehmen.

Schäden, die durch winterliches Wetter wie Surm oder Hagel verursacht werden, sind üblicherweise ebenfalls durch die Kaskoversicherungen abgedeckt.

Freie Sicht ist besonders im Winter bei schwierigen Straßenverhältnissen besonders wichtig, deshalb müssen Fahrer, die nur ein Guckloch in die vereiste Scheibe kratzen, mit einem Verwarnungsgeld in Höhe von 10 Euro rechnen. Bei einem Unfall kann die “Kratzfaulheit” teurer werden, unter Umständen muss der Fahrer mithaften.

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Elektronische Versicherungsbestätigung bei Pkw-Zulassung

Ab dem 1. März 2008 wird die Pkw-Zulassung ausschließlich elektronisch durchgeführt werden. Der bisherige Nachweis in Papierform wird durch eine so genannte eVB (elektronische Versicherungsbestätigung) ersetzt werden und auch zwischen den Zulassungsstellen, dem Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) und den Versicherungsunternehmen werden sämtliche Daten online übermittelt. So stellt die Kfz-Versicherung eine solche eVB für den Pkw-Besitzer in eine zentrale Datenbank und übergibt dem Versicherten nur noch einen siebenstelligen alphanumerischen Code (VB-Nummer), der bei der Zulassungsstelle vorgelegt werden muss. Mit dieser Nummer greift die Zulassungsstelle auf die Versicherungsbestätigung in der Datenbank zu und die Zulassung kann erfolgen.

Der Vorteil dieses neuen Systems liegt vor allem in der großen Zeitersparnis, die bei den Arbeitsabläufen in den einzelnen Ämtern und Behörden entsteht. Auch für die Kunden verkürzen sich so die Wartezeiten. Laut den Deutschen Versicherern (GDV) soll durch dieses System auch die Fehlerquote sinken, da die Versicherungsdaten nicht mehr manuell eingegeben, sondern direkt aus der Datenbank ausgelesen werden. Außerdem würden pro Jahr bis zu 340 Tonnen Papier gespart, geht man von rund 11,5 Millionen Zulassungen jährlich aus.
Am 1. Januar 2008 beginnt eine Testphase für die elektronische Kfz-Zulassung, die zwei Monate dauert. Bis dahin haben die meisten Versicherungen das System in ihre Arbeitsabläufe integriert, so dass es ab dem 1. März überall zum Einsatz kommen kann und die Versicherten ihre jeweilige VB-Nummer telefonisch erfragen können. Je nach Wunsch wird die Nummer auch per Brief, E-Mail oder SMS zugesendet. Die bisherigen Versicherungsbestätigungen in Papierform können bei Bedarf noch bis Ende 2008 ausgestellt werden.

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Nach Unfall in EU-Ausland darf Klage in Deutschland erhoben werden

Wie der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg am Donnerstag entschied, dürfen Autofahrer, die im EU-Ausland einen Unfall hatten, auch an ihrem Heimatort gegen die Versicherung des Unfallgegners klagen (Az: C-463/06).

In dem konkreten Fall klagte ein deutscher Autofahrer mit Wohnort Aachen, der einen Unfall in den Niederlanden hatte, gegen das niederländische Versicherungsunternehmen vor dem Amtsgericht Aachen. Grund der Klage war eine unzureichende Schadensregulierung seitens der Versicherung. Bevor eine Entscheidung zur Sache getroffen werden konnte, kam es zum Streit über die Zuständigkeit, der durch alle Instanzen lief, bis schießlich der Bundesgerichtshof die Frage an den Europäischen Gerichtshof weitergab.

Dieser urteilte im Sinne des Klägers, bejahte also das Klagerecht am Wohnort. Die Richter begründeten ihr Urteil mit dem Schutz des schwächeren Vertragspartners bei Versicherungsstreitigkeiten. Nach Ansicht der Richter gilt dies nicht nur für den Versicherungsnehmer, sondern auch für einen durch einen Unfall Geschädigten. Außerdem stimme ein Klagerecht am Wohnort auch mit der Richtlinie über die Kfz-Haftpflichtversicherung überein.

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Sommerreifen im Winter

Wer in den Wintermonaten mit Sommerreifen unterwegs ist, riskiert den Versicherungsschutz seiner Kaskoversicherung, die auch bei einem unverschuldeten Unfall die Zahlungen kürzen oder ganz streichen darf, so der Bund der Versicherten (BdV). Grund: Die Fahrt mit Sommerreifen im Winter kann als grobe Fahrlässigkeit des Fahrers gewertet werden, wenn diese z.B. in einem Wintersportgebiet stattfindet.

Laut BdV verzichten jedoch viele Versicherungen auf diesen Einwand und zahlen trotzdem, die genauen Bedingungen sind dem jeweiligen Versicherungsvertrag zu entnehmen und sollten bereits bei Abschluss des Vertrages berücksichtigt werden. Ab dem 1. Januar 2008 darf eine Versicherung auch bei grober Fahrlässigkeit des Fahrers nicht die Zahlungen komplett ablehnen, sondern nur in angemessener Höhe Kürzungen vornehmen. Bereits abgeschlossene Verträge werden im Jahr 2009 auf diese Neuregelung abgeändert.

Allerdings kann eine Mithaftung des Fahrers auch gerichtlich durchgesetzt werden, erklärt der BdV und verweist auf ein Urteil des Amtsgerichts Trier (Az.: 6 C 220/85). Hier wurde ein Fahrer in einen Unfall verwickelt, nachdem ihm ein anderes Fahrzeug die Vorfahrt genommen hatte. Als der Fahrer abbremsen wollte, geriet sein Auto ins Schleudern, was die Richter auf die Sommerreifen zurückführten und deshalb den Fahrer zu einer Mithaftung von 20% verurteilten.

Da in der Straßenverkehrsordnung festgelegt ist, dass ein Auto immer so ausgerüstet sein muss, dass es den aktuellen Wetterverhältnissen angepasst ist, droht beim Fahren mit Sommerreifen im Winter ein Bußgeld.

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Kfz-Versicherung: Kunden schätzen persönliche Beratung

Wie die Studie “Kundenkompass Kfz-Versicherung”, die von AXA und dem F.A.Z.-Institut durchgeführt wurde, ergab, wenden sich 6 von 10 Autofahrern direkt an einen Versicherungsvermittler, um sich über Kfz-Versicherungen zu informieren. Fast jeder zweite nimmt zu seiner bisherigen Autoversicherung Kontakt auf, bevor er eine neue Police abschließt. Die Ergebnisse der Studie zeigen, dass das persönliche Expertengespräch für die meisten Kfz-Versicherungsnehmer die wichtigste Informationsquelle darstellt.
Neben dem direkten Kontakt zu dem Vermittler oder der bisherigen Kfz-Versicherung ist auch das Internet eine beliebte Informationsquelle, die vor allem von jungen Autofahrern unter 30 Jahren (62%) genutzt wird. Über die befragten Altersgruppen hinweg informieren sich 46% online über die verschiedenen Tarifangebote, damit stellt das Internet die drittwichtigste Informationsquelle für potentielle Versicherungsnehmer dar. Insbesondere Männer nutzen den Online-Vergleich aktueller Angebote für Kfz-Versicherungen (fast 50%), wohingegen Frauen eher den persönlichen Kontakt bevorzugen. Dabei werden nicht nur Expertenmeinungen eingeholt, sondern 49% der Frauen und 41% der Männer befragen auch ihr persönliches Umfeld sowie Verbrauchermedien oder Verbraucherzentralen (33% bei den Männer vs. 31% bei den Frauen)
Serviceversicherungen wie AXA bieten ihren Kunden mit der Multikanalstrategie ebenfalls verschiedene Möglichkeiten zur Kontaktaufnahme - und das unabhängig davon, ob diese sich umfassend informieren möchten, ein Versicherungsvertrag abgeschlossen werden soll oder ein Schadenfall gemeldet werden muss, der Kunde kann immer zwischen dem persönlichen Gespräch, einem Telefonat oder der Kommunikation über das Internet wählen.
An der Umfrage nahmen 1000 repräsentativ ausgewählte Autofahrer im Alter zwischen 18 und 65 Jahren teil, die ihre Kfz-Versicherung selbst abgeschlossen hatten.

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Willkürliche Preisgestaltung bei der Kfz-Versicherung

Um die Preisgestaltung von Kfz-Versicherungen genauer unter die Lupe zu nehmen, wurden von der WDR-Sendung “markt XL” zwei Testpersonen in Köln und Düsseldorf jeweils in dieselbe Agentur geschickt, die sich im Abstand von wenigen Tagen nach einer Vollkaskoversicherung erkundigten. Dabei gaben sie jeweils die gleichen Fahrzeuge und auch die gleichen risikorelevanten Daten des Halters an und erhielten Angebote, die sich erheblich voneinander unterschieden. Nur in zwei der 11 getesteten Agenturen war das Angebot in beiden Fällen identisch. In den neun anderen Fällen wurden teilweise erheblich Preisunterschiede festgestellt, der größte ergab eine Differenz von über 950 Euro. Diese wurde bei dem Angebot für einen BMW-Cabrio 320i beobachtet, welches einmal 1093 Euro und einmal 2050 Euro betrug.

Das Magazin wollte herausfinden, ob ausländische Autohalter bei der Preiskalkulation für eine Kfz-Versicherung benachteiligt werden und setzte deshalb einmal einen vermeintlichen Interessenten mit deutscher und einmal einen mit türkischer Staatsbürgerschaft ein. Die Ergebnisse zeigen vor allem bei den Angeboten mit den größten Differenzen von 950 Euro und 800 Euro tatsächlich eine Benachteiligung des türkischen Autohalters, der in diesen Fällen das teurere Angebot erhielt. Eine Agentur korrigierte sogar den Preis nach oben, als sie feststellte, dass sie irrtümlich von einer deutschen Staatsbürgerschaft des Interessenten ausgegangen war. Auf Nachfrage hieß es, dass das Tarifwerk der Versicherungsgesellschaft unterschiedliche Behandlungen vorsehe, doch tatsächlich sind Preiskalkulationen in Abhängigkeit von der Staatsbürgerschaft nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz nicht erlaubt. Derzeit wird der Sachverhalt deshalb von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht geprüft.
Kleinere Preisdifferenzen, die bei den Agenturen auftauchten, hielten sich im Rahmen der Rabattspielräume von bis zu 20% und wurden unabhängig von der Staatsbürgerschaft des Kunden - mal zugunsten des deutschen und mal zugunsten des türkischen Interessenten - gewährt.
Die Ergebnisse werden in der Sendung am Montag, den 10.12.2007 um 20.15 Uhr im WDR Fernsehen ausgestrahlt.

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Trotz Selbstzahlung ist Rückstufung in Kfz-Versicherung zulässig

Wie das Landgericht Dortmund in einem aktuellen Urteil entschied, kann ein Autofahrer auch dann in der Schadensfreiheitsklasse seiner Versicherung zurückgestuft werden, wenn er nach einem Unfall den Schaden sebst bezahlt hat (Az.: 2 S 43/06).

Im vorliegenden Fall klagte ein Autofahrer gegen seine Kfz-Haftpflichtversicherung, weil diese ihn nach einem Unfall in der Schadensfreiheitsklasse zurückstufte, obwohl er selbst den Schaden des Unfalls übernommen hatte. Der Mann, dessen rechtes Bein amputiert ist, hatte in einem nicht behindertengerechten Fahrzeug einen Verkehrsunfall verursacht, obwohl er eigentlich nur ein speziell für seine Bedürfnisse ausgestattetes Fahrzeug fahren durfte, und übernahm die Schadensregulierung mit dem am Unfall Beteiligten selbst. Genau diese Tatsache ist auch der Grund für die Zulässigkeit der Rückstufung, so die Dortmunder Richter, die die Klage des Mannes abwiesen; mit dem nicht erlaubten Fahren des Fahrzeugs habe der Mann seine im Versicherungsvertrag geregelten Pflichten verletzt, so dass die Versicherung den Schaden ohnehin nicht übernehmen müssen. Die eigene Schadensregulierung durch den Kläger sei somit nicht freiwillig gewesen und die Rückstufung deshalb rechtens.

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Kunden würden für Totalschaden-Erstattung höhere Prämien zahlen

Wie die Studie “Kundenkompass Kfz-Versicherung”, die in Zusammenarbeit von AXA und F.A.Z.-Institut durchgeführt wurde, zeigt, ist über die Hälfte der befragten Autofahrer dazu bereit, für die Erstattung des Kaufpreises nach einem Totalschaden auch höhere Versicherungsbeiträge zu zahlen. Diese Regelung könnten sich die meisten sowohl für Neuwagen als auch für Gebrauchtwagen vorstellen. Laut der Studie ist die Furcht vor finanziellen Verlusten durch einen Totalschaden in Ostdeutschland und damit die Bereitschaft für höhere Prämien im Gegenzug zu einem vollen Wertersatz höher (67%) als im Westen (59%).

An der im August diesen Jahres durchgeführten Befragung nahmen insgesamt 1000 Autofahrer im Alter von 18-65 Jahren teil, die mittels einer mehrstufigen systematischen Zufallsauswahl ausgewählt wurden und einen Querschnitt der Personengruppe in Deutschland abbilden, für die eine Kfz-Versicherung von Belang ist.

Da die Monate November und Dezember laut der Unfallstatistik 2006 die unfallträchtigsten Monate des Jahres sind, könnte das Interesse hier besonders groß sein.

Einige Versicherungen bieten ihren Kunden bereits die Erstattung des vollen Neupreises bei einem Totalschaden an, insbesondere während der ersten 24 Monate, in denen ein Totalschaden einen besonders hohen Wertverlust darstellt. Bei der AXA gibt es seit diesem Jahr mit der so genannten Kaufwertentschädigung einen vergleichbaren Tarif für Gebrauchtwagen, d.h. wenn innerhalb des ersten Jahres nach dem Kauf des Gebrauchtwagens einen Totalschaden erleidet, erhält den vollen Wert zum Zeitpunkt des Autokaufs (und nicht den des Schadens) zurückerstattet. Diese Absicherung muss nicht separat beantragt und bezahlt werden, sondern ist bereits in der neuen Kfz-Versicherung der AXA enthalten.

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Neue Typklassen in der Kfz-Versicherung ab 2008

Ab Januar 2008 erfolgt die Einstufung der Typklasse eines Kraftfahrzeugs nach neuen Kriterien, so dass sich auch die Kosten der Haftpflichtversicherung für die Kunden ändern können, da diese hauptsächlich nach der Typklassen bestimmt werden. Schätzungen des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) zufolge, betrifft die Änderung der Typklassen ca. 70% aller Autofahrer, die dann auch bei ihrer Haftpflichtversicherung neu eigestuft werden.

Versicherungsunternehmen zufolge wird die Schadenswahrscheinlichkeit mit dem neuen Einstufungssystem besser abgebildet und somit auch mehr Gerechtigkeit geschaffen, erklärt Katrin Rüter de Escobar (GDV). Diese Anpassung der Typklassen findet jährlich statt, doch in diesem Jahr wurden neue Bemessungskriterien hinzugefügt, die weitere Risikofaktoren aus Sicht der Versicherung enthalten. So werden unter anderem das Alter des Nutzers und der Nutzerkreis, das Wohneigentum und das Fahrzeugalter bei Erwerb abgefragt und in die Berechnung und Einstufung der Typklasse miteinbezogen. Zwar mussten diese Merkmale auch vorher schon der Versicherung mitgeteilt werden, doch hatten sie bislang keinen Einfluss auf die Typbestimmung. Vielmehr dienten sie zur Angebotserstellung und Rabattierung von Beiträgen, wie Jochen Oesterle, ADAC-Sprecher in München erläutert. Diese Rabatte sollten auch weiterhin von den Autofahrern eingefordert werden, rät Oesterle. Auch Andrea Hoffmann, Versicherungsexpertin der Verbraucherzentrale Sachsen, empfiehlt, regelmäßig die Preise zu vergleichen. Denn auch wenn nicht alle Änderungen der Typeneinstufung mit höheren Kosten verbunden sein werden, vermuten Verbraucherschützer, dass sich einige Versicherte auf höhere Monatsbeiträge einstellen müssen.

Wer noch in diesem Jahr eine neue Haftpflichtversicherung für sein Auto abschließt, fällt schon unter die neuen Einstufungskriterien.

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Werkstätten dürfen nicht mit Teilkasko-Erstattung werben

Der Bundesgerichtshof (BHG) hat Werbungen, in denen die teilweise Rückerstattung des Selbstbehalts bei der Teilkaskoversicherung versprochen wird, als wettbewerbswidrig erklärt. Damit schließen sich die Karlsruher Richter den Urteilen mehrer Gerichte an, die einer Unterlassungsklage eines Wettbewerbsverbandes stattgegeben hatten.

Im aktuellen Fall hatte eine Werkstatt in einer Anzeige im “Schwarzwälder Boten” versprochen, den Kunden, die einen Hagelschaden in der Werkstatt reparieren lassen, 150 Euro ihres Teilkasko-Selbstbehalts zurückerstattet bekommen, sofern die Reparaturkosten über 1000 Euro liegen. Gegen diese Anzeige legte der Wettbewerbsverband eine Unterlassungsklage ein, der der BGH ebenfalls stattgab. Die Begründung des Urteils lautete, dass eine solche Werbung einen unlauteren Wettbewerb darstellt, da sie die potentiellen Kunden unsachlich beeinflusst. Das Gericht räumte zwar ein, dass Zugaben und Preisnachlässe nach der Aufhebung des Rabattgesetzes und der Zugabeverordnung zulässig seien, aber nicht, wenn auch die Interessen Dritter betroffen sind, was in diesem konkreten Fall zuträfe.

Der Rabatt, der hier von der Werkstatt versprochen und auch ausgezahlt wurde, müsste dem Fahrzeugversicherer zugute kommen und nicht dem teilkaskoversicherten Halter des Fahrzeugs, denn der Versicherer trägt die Kosten für den Vertragsschluss (mit Ausnahme des Selbstbehalts). Laut Versicherungsvertrag muss der Halter des Fahrzeugs jedoch geldwerte Vorteile an den Versicherer melden und ihm weiterreichen. Die beanstandete Werbeaktion ziele jedoch darauf ab, dass der Kunde als Halter des Fahrzeugs dieses Geld behalte und den Rabatt gegenüber der Versicherung verschweige. Dies verletzt die vertraglich festgesetzten Verpflichtungen des Versicherten uns ist somit nicht zulässig, so der BGH.

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Bei falscher Schadensanzeige muss Kfz-Versicherung nicht zahlen

Wie das Oberlandesgericht in einem aktuellen Urteil entschieden hat, muss eine Kfz-Versicherung nicht zahlen, wenn der Versicherte falsche Angaben in der Schadensanzeige gemacht hat. Dies gilt auch dann, wenn sich die falsche Angabe auf den Vorsteuerabzug bezieht.

Im aktuellen Fall, bei dem das Urteil des Landgerichts Karlsruhe aufgehoben wurde, ging es um eine Frau, die im Jahr 2004 mit ihrem Fahrzeug gegen eine Leitplanke prallte. Mit der Begründung, die Fahrerin habe durch ihr unerlaubtes ENtfernen vom Unfallort und das Fahren mit fast profillosen Reifen grob fahrlässig gehandelt, lehnte ihre Versicherung eine Kostenübernahme für den Schaden ab. Die Frau klagte vor dem Landesgericht Karlsruhe auf Erstattung der Kosten und bekam Recht.

Das Versicherungsunternehmen wollte dieses Urteil nicht hinnehmen und ging in Berufung. Dieses Mal argumentierten sie, dass die Frau falsche Angaben bei der Schadensanzeige gemacht habe und die Versicherung somit durch diese Verletzung der Aufklärungsobliegenheit von ihren Leistungen befreit sei. Bei der falschen Angabe handelte es sich um die Frage der Vorsteuerabzugsberechtigung. Diese hätte die Frau bejahen müssen, da das Fahrzeug schon immer geschäftlich genutzt wurde und auch als Geschäftsfahrzeug deklariert war. Die Frau verneinte jedoch in der Schadensanzeige eine Vorsteuerabszugsberechtigung und erklärte dem Gericht, dass sie die Frage nicht verstanden habe. Diese Erklärung ließ das OLG Karlsruhe nicht gelten und schloss sich der Meinung des Versicherungsunternehmens an, sie hätte über die Sonderbehandlung des Fahrzeugs bei einer teilweise privaten Nutzung und über ihre Vorsteuerabszugsberechtigung informiert sein und dies auch richtig in der Schadensanzeige angeben müssen. Möglicherweise habe die Frau sogar vorsätzlich falsche Angaben gemacht. Da die Frau hier nicht das Gegenteil beweisen konnte, muss sie nun den Schaden selbst bezahlen. (AZ: 12 U 9/07 - Urteil vom 18. Oktober 2007)

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Autoleasing: Vollkasko Mehrerlös geht an Leasinggesellschaft

Bei einem Kfz-Leasingvertrag haben Kunden im Falle eines Vollkaskoschaden keinen Anspruch darauf, über den Gesamtpreis hinausgehende Leistungen einer Vollkaskoversicherung abzuschöpfen. Das hat heute der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschieden. Ein solcher Mehrerlös steht grundsätzlich allein der Leasinggesellschaft zu, da die Vollkaskoversicherung ausschließlich das Interesse des Eigentümers an der Erhaltung des Fahrzeugs abdecke.

Im konkreten Fall lag der Preis des geleasten, gebrauchten Porsche bei 68 505 Euro. Die Leasingfirma hatte aber - inklusive der Leistungen der Kaskoversicherung nach einem von der Kundin verschuldeten Unfall - insgesamt 88 973 Euro erlöst. Denn der Kaskoversicherer hatte der Leasingfirma 36 718 Euro erstattet, die Kundin hatte 52 255 Euro bezahlt. Die Kundin verlangte nun von der Leasinggesellschaft den Differenzbetrag zwischen dem Ausgangspreis von 68 505 Euro und dem letztlich erlösten Betrag von 88 973 Euro - also 20 468 Euro.

Dieser Mehrerlös stehe ihr zu und nicht der Leasingfirma, argumentierte sie. Dem folgte der BGH nicht und bestätigte damit Urteile des Landgerichts Karlsruhe und des Oberlandesgerichts Karlsruhe. (AZ: VIII ZR 278/05 - Urteil vom 31. Oktober 2007)

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Fahrzeugschein nie im Dienstwagen aufbewahren

Wer einen Dienstwagen fährt, sollte sich angewöhnen, den Fahrzeugschein nie oder nur gelegentlich im Wagen selbst aufzubewahren, da sonst - im Falle eines Diebstahls des Fahrzeugs - die Ansprüche auf Leistungen der Vollkaskoversicherung verloren gehen können. Dieses Urteil fällte das Oberlandesgericht Celle bei einem Rechtsstreit zwischen Versicherungsunternehmer und Versichertem.

Im aktuellen Fall wurde der Dienstwagen eines Mannes gestohlen, der auf dem Privatparkplatz vor dem eigenen Haus geparkt war. Nachdem die Versicherung zunächst die Kosten für den Schaden übernommen hatte, verlangte sie diese Kosten zurück und begründeten diese Klage mit der Tatsache, dass der Versicherte den Fahrzeugschein und möglicherweise auch den Schlüssel immer im Wagen selbst aufbewahrt habe. Dieses Verhalten ist nicht nur riskant hinsichtlich eines potentiellen Diebstahls generell, sondern erhöht damit auch das Risiko für die Versicherung, für einen solchen Schaden aufkommen zu müssen. Die Versicherung ist damit von ihrer Pflicht zur Schadensregulierung enthoben. Anders wäre es, wenn Fahrzeugschein und Schlüssel nur gelegentlich im Auto aufbewahrt werden, in diesem Fall muss die Versicherung den Nachweis erbringen, dass diese beiden Gegenstände den Fahrzeugdiebstahl provoziert haben.

Mobilitätsmanager sollten ihre Mitarbeiter mit Dienstwagen deshalb darauf hinweisen, dass die Aufbewahrung des Fahrzeugscheins und der Schlüssel grundsätzlich außerhalb des Wagens zu erfolgen hat.

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