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Beiträge in der Kategorie 'KFZ Versicherung'

Nach Umzug Kfz-Kennzeichen behalten

Bislang musste man nach einem Umzug in einen anderen Landkreis oder eine andere Kreisstadt auch sein Fahrzeug in diesem neu anmelden. Ab September 2008 tritt eine Regelung in der Fahrzeug-Zulassungsverordnung in Kraft, nach der es den Landesbehörden freigestellt ist, ob sie auf eine Neuzuteilung des KFZ-Kennzeichens beharren oder auf diese verzichten möchten. Mit anderen Worten, wer ab September von München nach Frankfurt zieh, kann sein Münchner Kennzeichnen behalten - vorausgesetzt die Landesbehörden stimmen dem zu.

Für die KFZ-Versicherung ergeben sich hieraus ebenfalls Änderungen, denn dann wird der Versicherungsbeitrag nicht mehr nach dem amtlichen Kennzeichen, sondern nach dem Wohnort des Halters (Angabe der Postleitzahl) berechnet. Diese veränderte Berechnungsgrundlage kann Auswirkungen auf die Beitragshöhe haben, wie ein Rechenbeispiel der AXA KFZ-Versicherung zeigt, das in einer Pressemeldung veröffentlicht wurde:

Mit Zustimmung der Landesbehörde NRW darf ein Fahrzeughalter, der von Köln nach Paderborn zieht, sein Kölner Kennzeichen behalten. Da Paderborn bei der Berechnung der KFZ-Prämie für den Versicherten weniger gut ausfällt, würde der Versicherte von der günstigeren Regionalklasse Paderborn profitieren, auch wenn er das Kölner Kennzeichen behält. Fährt er z.B. einen VW Golf, würde dieser in Köln als in die Regionalklasse 8 eingestuft etwa 249 Euro im Jahr für Haftpflicht- und Teilkaskoversicherung kosten. Der gleiche Versicherungsschutz für das gleiche Fahrzeug kostet in Paderborn aufgrund der Einstufung in die Regionalklasse 2 dagegen nur noch 195 Euro pro Jahr.

Die AXA KFZ-Versicherung hat schon zum 1. Mai ihre Berechnungsgrundlagen dementsprechend abgeändert und an die Neuregelung angepasst.


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Arbeitgeber muss Dienstwagenkosten auch bei Freistellung tragen

Nach einem Urteil des Arbeitsgerichts Marburg steht einem Arbeitnehmer auch dann der ihm zugeteilte Dienstwagen zu, wenn er freigestellt wurde. Der Arbeitgeber muss auch dann weiterhin die Kosten tragen, wenn dem Arbeitnehmer vorab private Fahrten zugestanden worden waren (Az.: 1 Ca 179/07).

Im konkreten Fall wurden einem Arbeitnehmer ein Dienstwagen inklusive Tankkarte überlassen, den er auch für private Fahrten nutzen durfte, lediglich für Urlaubsfahrten sollte der Mann die Betriebskosten übernehmen. Nach der Freistellung durch den Arbeitgeber verlangte dieser, dass der Arbeitnehmer sich an den Haltungs- und Betriebskosten des Fahrzeugs wie der Kfz-Steuer und der Haftpflichtversicherung beteiligt.

Die Richter gaben jedoch dem Arbeitnehmer recht und bestätigten, dass dieser unter Anbetracht der Tatsache, dass ihm der Dienstwagen mit diesen Vereinbarungen überlassen wurde, das Fahrzeug weiterhin im bestehenden Umfang nutzen könne, ohne die Kosten mittragen zu müssen. Die Vereinbarung über die Dienstwagennutzung bleibe auch bei einer Freistellung des Arbeitgebers bestehen.

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Nutzungsausfall muss notfalls vorab mit Kredit bezahlt werden

Wie das Landgericht Koblenz in einem Urteil Ende vergangenen Jahres entschieden hat, müssen Unfallgeschädigte der Haftpflichtversicherung unnötige Kosten ersparen und hierfür sogar einen Kredit in Anspruch nehmen, falls nötig (Az.: 5 O 351/07).

Im konkreten Fall musste ein Autofahrer ein halbes Jahr warten, bis die Versicherung des Gegners, der den Unfall verschuldete, gezahlt hat. In der Zwischenzeit verzichtete der Autofahrer auf sein Auto und forderte dann von der Versicherung zusätzlich 5500 Euro Entschädigung für die lange Ausfallzeit des Fahrzeugs.

Die Richter lehnten die Forderung mit der Begründung ab, dass der Kläger die Reparaturkosten in Höhe von 3100 Euro hätte vorstrecken können und es so zu keiner Wartezeit gekommen wäre. Wäre er finanziell dazu nicht in der Lage gewesen, hätte er einen Kredit aufnehmen können, der trotz der Zinsen noch günstiger gewesen wäre als die nachträgliche Forderung an die Versicherung.

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Kfz-Versicherung oder Privathaftpflicht?

Wer glaubt, dass nach dem Aussteigen aus dem PKW der Versicherungsschutz der Kfz-Versicherung endet und der von der Privathaftpflicht beginnt, kann sich irren. Denn wie das Landgericht Köln urteilte, ist die Kfz-Versicherung auch für Schäden zuständig, die in einem direkten Zusammenhang zu dem Gebrauch des Fahrzeugs stehen (Az. 24 S 42/06).

Im konkreten Fall hatte ein Autofahrer nach dem Einparken einen Motorroller, der dicht an seinem Auto abgestellt war, umgesetzt und diesen dabei beschädigt. Die Richter verwiesen den Mann, der den Schaden über seine Privathaftpflichtversicherung regeln wollte, an die Kfz-Versicherung. Ihrer Ansicht nach war der Parkvorgang erst mit dem Umstellen des Rollers abgeschlossen, deshalb trägt die Kfz-Versicherung die Kosten für die hierbei entstandenen Schäden. Für den Verbraucher ist diese Entscheidung ungünstiger, denn durch die Kostenübernahme durch die Kfz-Versicherung steigt sein Beitrag.
Eine ähnliche Entscheidung traf auch das Amtsgericht Frankfurt, das für die Kostenübernahme für einen Schaden, der durch einen rollenden Einkaufswagen an einem anderen parkenden Fahrzeug verursacht wurde, die Kfz-Versicherung als zuständig ansah (Az. 301 C 769/03).

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Kfz-Kosten sind nicht auf ALG II anrechenbar

Wer Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II bezieht, hat nach einer Entscheidung des Bundessozialgerichts in Kassel keinen Anspruch darauf, dass die Kosten einer Kfz-Versicherung auf die Sozialleistungen angerechnet werden (Az.: B 8/9b SO 11/06 R).

Im konkreten Fall wollte eine 68-jährige Frau die Versicherungskosten für das Auto ihres Ehemannes, der ALG II erhielt, auf ihre eigene Sozialhilfe einkommensmindernd geltend machen. Diese Forderung wiesen die Richter zurück und begründeten ihre Entscheidung damit, dass der Gesetzgeber einen wirtschaftlichen Ausgleich oder eine Verlagerung der Ausgaben innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft beim Erhalt von Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II nicht vorsehe. Die betreffenden Kosten könnten nur dann geltend gemacht werden, wenn das Fahrzeug auf die Frau selbst zugelassen wäre und sie es für Zwecke nutzen würde, die sozialhilferechtlich anerkannt werden. Dies gilt z.B. für regelmäßige Arztbesuche.

Da noch einige Fragen zu klären sind, wies der 8. Senat den Fall jedoch an das Landessozialgericht zuurück.

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Kfz-Versicherung von ADAC gewinnt Marktanteile

Wie Josef Halbig, Chef der ADAC Autoversicherung AG mitteilte, wurden seit der Gründung der Versicherung 85.000 Neuverträge abgeschlossen, das sind deutlich mehr, als es der Marktdurchschnitt erwarten lassen würde. Im Vergleich zum Vorjahr stieg die Anzahl Verträge bis zum 31.1. auf 364.000, das entspricht einem Plus von 14%. Laut Halbig ist geplant, den Bestand mittelfristig auf 600.000 Verträge zu erhöhen. Ziel sei es, auch künftig ein deutliches Wachstum vorzuweisen, auch bei Stagnation des Marktes. Dies soll vor allem über Serviceleistungen geschehen und weniger über den Preis. Auch zukünftig soll es bei den beiden Tarifen bleiben (”Kompakt” und “Komfort”), die ausschließlich den rund 16 Millionen ADAC-Mitgliedern vorbehalten sind. Halbig begründet die Beschränkung auf zwei Tarife damit, dass eine unübersehbare Tarifvielfalt den Verbraucher verwirren und für Intransparenz sorgen.
Der ADAC verkauft als Vermittler schon seit 1992 Kfz-Policen, aber erst seit Oktober vergangenen Jahres eigene Angebote. Die hierfür gegründete ADAC Autoversicherung gehört zu 49% dem ADAC und zu 51% der Zurich-Gruppe. In Deutschland ist die Allianz mit knapp 9 Millionen Verträgen der Marktführer unter den Kfz-Versicherungen, dahinter liegt die HUK Coburg mit 7,7 Millionen Verträgen.

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Wenn Kinder mit dem Auto ihrer Eltern…

Wenn die Kinder volljährig werden und den Führerschein in Händen halten, kommt es nur zu oft vor, dass sie um das Auto ihrer Eltern bitten. Bevor dies erlaubt wird, sollten zuerst (und zwar am besten frühzeitig) die Versicherungskonditionen der Kfz-Versicherung überprüft werden. Um die Beiträge niedrig zu halten, bieten viele Versicherungen Verträge an, in denen die Fahrer des Wagens entweder alle namentlich bekannt oder mindestens 23 oder 25 Jahre alt sein müssen. Damit der Versicherungsschutz auch bei dem eigenen Kind (unter diesem Alter) besteht, müssen die Klauseln abgeändert werden.

Fährt ein “unerlaubter” Fahrer mit dem Auto und baut einen Unfall, dann ist zwar der Haftpflichtbereich in der Regel abgedeckt, aber die Schadensregulierung im Kaskobereich könnte problematisch werden, weil die Versicherung diese oft verweigert mit der Begründung, der Fahrer hätte den Wagen versicherungstechnisch gar nicht führen dürfen. In einem solchen Fall bleibt nur der Gang zum Gericht.
Grundsätzlich müssen Eltern jedoch nicht ihre Autoschlüssel verstecken, nur um zu verhindern, dass ihre Kinder heimlich mit dem Wagen fahren, zumindest dann nicht, wenn es keinen konkreten Anlass zum Misstrauen gegenüber den Kindern gibt. Dies wäre dann der Fall, wenn das Kind sich schon einmal ohne Erlaubnis den Wagen genommen und einen Unfall gebaut hat. Hier kann die Versicherung spezielle Vorsichtsmaßnahmen verlangen, die jedoch im Rahmen des Zumutbaren bleiben müssen, wie ein Gerichtsurteil des Oberlandesgerichts Celle (AZ: 8 U 75/07) zeigt. Im konkreten Fall weigerte sich eine Versicherung den Unfallschaden einer Kundin zu bezahlen, da ihr Sohn den Unfallwagen fuhr, obwohl er keinen Führerschein besaß. Er hatte bereits mehrfach den Autoschlüssel der Mutter entwendet, so dass diese ihn nachts unter ihrem Kopfkissen deponierte. Von dort nahm der Sohn ihn, bevor er den Unfall baute. Nach Ansicht der Richter hätte sich die Mutter nicht aufwändiger vor der kriminellen Energie ihres Sohnes schützen können - die Versicherung musste den Schaden begleichen.
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Kfz-Versicherung übernimmt Bus- oder Taxikosten im Karneval

Auch in diesem Jahr zahlt die deutsche internet versicherung ag ihren Versicherten während der Karnevalszeit die Fahrt mit einem öffentlichen Verkehrsmittel, um zu verhindern, dass ihre Kunden alkoholisiert Auto fahren. Auch in der fünften Jahreszeit wolle man so dem Motto “Don’t drink and drive” Nachdruck verleihen, so die Versicherung.

Vorstandsmitglied Falko Struve betont, dass die Wirkung von Alkohol oft unterschätzt werde, kaum jemand denke daran, dass schon eine einzige Flasche Bier die Konzentration und Wahrnehmung des Fahrers beeinträchtigt, Fahrfehler seien die Folge. Und die können schnell sehr teuer werden. Kommt es zu einem Unfall mit Blechschaden und der Blutalkoholwert des Verursachers liegt bei 0,3 Promille, so darf er nicht nur seinen Führerschein abgeben, sondern bekommt noch bis zu 7 Punkte in Flensburg. Auch im Karneval sollte man deshalb lieber das Auto stehen lassen und die öffentlichen Verkehrsmittel nutzen. Das gilt auch für den Folgetag nach einer durchzechten Nacht, die Faustregel lautet, dass der menschliche Körper nur 0,1 Promille pro Stunde abbauen kann, und oft ist der Blutalkoholwert am nächsten Morgen oder Mittag noch so hoch, dass man fahruntauglich ist.
Struve erklärt, dass die ersten 1111 Einsendungen von Bus-, Bahn- oder Taxiquittungen aus dem Zeitraum zwischen 31.1. und 6.2.2008 erstattet werden und zwar bis zu einem Maximalwert von 11,11 Euro. Bedingung hierfür ist, dass in dem Zeitraum nicht gleichzeitig ein Unfall gemeldet wird und Zeitkarten (Wochen-, Monats- und Jahrestickets) sind von der Aktion ausgeschlossen.

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Nutzungsabhängige Kfz-Versicherung?

Die Firma PTV hat ein neues System entwickelt, nach dem sich der Beitrag der Kfz-Versicherung nach dem Fahrverhalten des Versicherten richtet. Bei dem “Pay as you drive”-System errechnet sich die Prämie individuell auf der Basis des per Computer protokollierten Fahrverhaltens - ähnlich wie sich die Wasser- oder Stromrechnung nach dem individuellen Verbrauch richtet. Einen Einfluss auf die Höhe des Beitrags hat unter anderem, wie viel Kilometer zurückgelegt werden,  zu welcher Tageszeit am meisten gefahren wird, auf welchen Straßen sich der Versicherte am häufigsten aufhält und mit welcher Geschwindigkeit er unterwegs ist.
Autofahrer, die weniger oft Auto fahren und sich dabei immer an die vorgeschriebenen Höchstgeschwindigkeiten halten, würden demnach weniger zahlen. Besonders Rentner und jüngere Fahrer würden von einer solch individuellen Bewertung profitieren, da beide Personengruppen bei der herkömmlichen, pauschalen Berechnung überproportional stark belastet sind. Renter fahren in der Regel weniger als berufstätige Autofahrer und meiden oft die unfallträchtige Rush-Hour. Junge Fahrer werden von der Versicherung derzeit pauschal als riskante und unvorsichtige Fahrer eingestuft. Mit dem neuen Tarifsystem könnten sie durch vernünftiges und angemessenes Fahrverhalten bares Geld sparen.
Mittels einer Telematikbox werden während der Fahrt GPS-Signale empfangen und ausgewertet. Diese Ergebnisse schickt sie in zusammengefasster Form in regelmäßigen Abständen an die Versicherung. Nach der Übertragung werden alle übrigen Informationen gelöscht, so dass ein sicherer Umgang mit den persönlichen Daten gewährleistet ist.

Seit 2005 ist “Pay as you drive” bei dem britischen Versicherungsunternehmen Norwich Union im Einsatz. Auch in Österreich, Italien, der Schweiz und den Niederlanden gibt es bereits erste Testeinsaätze. In Deutschland wurde das System in einem Pilotprojekt von der deutschen WGV-Versicherung eingesetzt, an dem 1500 Fahranfänger teilnehmen.
PTV stellt das neue System auf der CeBIT vor, die vom 4.-9. März stattfindet.

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Auch Fahrlässigkeit durch Vollkasko versichert

Ab dem 01. Januar 2008 gibt es bei der Vollkaskoversicherung für PKW eine Neuregelung im Bezug auf fahrlässig verursachte Schäden. Wer zukünftig einen Schaden am eigenen Fahrzeug fahrlässig herbeiführt, muss nicht mehr befürchten, dass seine Vollkaskoversicherung den Versicherungsschutz verweigert.

Bisher konnte die Versicherung die Zahlung verweigern, wenn der Versicherungsnehmer beispielsweise einen Unfall durch Überfahren einer roten Ampel oder eines Stopp-Schildes verursacht hat.

Die neue Regelung gilt zunächst nur für Versicherungsverträge, die nach dem 01.01.2008 neu abgeschlossen werden und ab dem 01.01.2009 dann für alle Verträge. Je nach Versicherung kann es allerdings sein, dass die neue Regelung vom Versicherungsgeber bereits ab 2008 auch für bereits bestehende Verträge angewandt wird.

Versicherungsnehmer sollten daher bei Ihrer Versicherung Rücksprache halten, in wie weit die neue Regelung auch für den bestehenden Vertrag greift.

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Tipps zum Kfz-Versicherungsschutz im Winter

Seit Mai 2006 schreibt die Straßenverkehrsordnung (StVO) vor, dass Kraftfahrzeuge an die aktuellen Wetterverhältnisse anzupassen sind, was aber nicht bedeutet, dass eine Fahrt mit Sommerreifen im Winter zwangsläufig zu einem Verlust des Versicherungsschutzes führt. Dennoch ist die richtige Bereifung natürlich schon im Sinne der eigenen Sinnerheit dringend zu empfehlen. Wer in Skigebiete reist oder in Regionen unterwegs ist, in denen Winterreifen oder Schneeketten explizit ausgeschildert sind, der ist allerdings hierzu verpflichtet.
Dachboxen, Ski, Fahrräder, Ski-Halterungen sowie Schneeketten, Anhängerkupplung und Gepäckträger am Fahrzeug sind in der Regel mit der Kasko-Versicherung abgedeckt, wichtig ist nur, dass das Zubehör im Fahrzeug eingebaut, mit entsprechenden Vorrichtungen mit dem Fahrzeug verbunden oder in ihm unter Verschluss gehalten wird. Die Details sind- am besten vor Fahrtbeginn - dem Versicherungsvertrag zu entnehmen.

Schäden, die durch winterliches Wetter wie Surm oder Hagel verursacht werden, sind üblicherweise ebenfalls durch die Kaskoversicherungen abgedeckt.

Freie Sicht ist besonders im Winter bei schwierigen Straßenverhältnissen besonders wichtig, deshalb müssen Fahrer, die nur ein Guckloch in die vereiste Scheibe kratzen, mit einem Verwarnungsgeld in Höhe von 10 Euro rechnen. Bei einem Unfall kann die “Kratzfaulheit” teurer werden, unter Umständen muss der Fahrer mithaften.

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Elektronische Versicherungsbestätigung bei Pkw-Zulassung

Ab dem 1. März 2008 wird die Pkw-Zulassung ausschließlich elektronisch durchgeführt werden. Der bisherige Nachweis in Papierform wird durch eine so genannte eVB (elektronische Versicherungsbestätigung) ersetzt werden und auch zwischen den Zulassungsstellen, dem Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) und den Versicherungsunternehmen werden sämtliche Daten online übermittelt. So stellt die Kfz-Versicherung eine solche eVB für den Pkw-Besitzer in eine zentrale Datenbank und übergibt dem Versicherten nur noch einen siebenstelligen alphanumerischen Code (VB-Nummer), der bei der Zulassungsstelle vorgelegt werden muss. Mit dieser Nummer greift die Zulassungsstelle auf die Versicherungsbestätigung in der Datenbank zu und die Zulassung kann erfolgen.

Der Vorteil dieses neuen Systems liegt vor allem in der großen Zeitersparnis, die bei den Arbeitsabläufen in den einzelnen Ämtern und Behörden entsteht. Auch für die Kunden verkürzen sich so die Wartezeiten. Laut den Deutschen Versicherern (GDV) soll durch dieses System auch die Fehlerquote sinken, da die Versicherungsdaten nicht mehr manuell eingegeben, sondern direkt aus der Datenbank ausgelesen werden. Außerdem würden pro Jahr bis zu 340 Tonnen Papier gespart, geht man von rund 11,5 Millionen Zulassungen jährlich aus.
Am 1. Januar 2008 beginnt eine Testphase für die elektronische Kfz-Zulassung, die zwei Monate dauert. Bis dahin haben die meisten Versicherungen das System in ihre Arbeitsabläufe integriert, so dass es ab dem 1. März überall zum Einsatz kommen kann und die Versicherten ihre jeweilige VB-Nummer telefonisch erfragen können. Je nach Wunsch wird die Nummer auch per Brief, E-Mail oder SMS zugesendet. Die bisherigen Versicherungsbestätigungen in Papierform können bei Bedarf noch bis Ende 2008 ausgestellt werden.

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Nach Unfall in EU-Ausland darf Klage in Deutschland erhoben werden

Wie der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg am Donnerstag entschied, dürfen Autofahrer, die im EU-Ausland einen Unfall hatten, auch an ihrem Heimatort gegen die Versicherung des Unfallgegners klagen (Az: C-463/06).

In dem konkreten Fall klagte ein deutscher Autofahrer mit Wohnort Aachen, der einen Unfall in den Niederlanden hatte, gegen das niederländische Versicherungsunternehmen vor dem Amtsgericht Aachen. Grund der Klage war eine unzureichende Schadensregulierung seitens der Versicherung. Bevor eine Entscheidung zur Sache getroffen werden konnte, kam es zum Streit über die Zuständigkeit, der durch alle Instanzen lief, bis schießlich der Bundesgerichtshof die Frage an den Europäischen Gerichtshof weitergab.

Dieser urteilte im Sinne des Klägers, bejahte also das Klagerecht am Wohnort. Die Richter begründeten ihr Urteil mit dem Schutz des schwächeren Vertragspartners bei Versicherungsstreitigkeiten. Nach Ansicht der Richter gilt dies nicht nur für den Versicherungsnehmer, sondern auch für einen durch einen Unfall Geschädigten. Außerdem stimme ein Klagerecht am Wohnort auch mit der Richtlinie über die Kfz-Haftpflichtversicherung überein.

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Sommerreifen im Winter

Wer in den Wintermonaten mit Sommerreifen unterwegs ist, riskiert den Versicherungsschutz seiner Kaskoversicherung, die auch bei einem unverschuldeten Unfall die Zahlungen kürzen oder ganz streichen darf, so der Bund der Versicherten (BdV). Grund: Die Fahrt mit Sommerreifen im Winter kann als grobe Fahrlässigkeit des Fahrers gewertet werden, wenn diese z.B. in einem Wintersportgebiet stattfindet.

Laut BdV verzichten jedoch viele Versicherungen auf diesen Einwand und zahlen trotzdem, die genauen Bedingungen sind dem jeweiligen Versicherungsvertrag zu entnehmen und sollten bereits bei Abschluss des Vertrages berücksichtigt werden. Ab dem 1. Januar 2008 darf eine Versicherung auch bei grober Fahrlässigkeit des Fahrers nicht die Zahlungen komplett ablehnen, sondern nur in angemessener Höhe Kürzungen vornehmen. Bereits abgeschlossene Verträge werden im Jahr 2009 auf diese Neuregelung abgeändert.

Allerdings kann eine Mithaftung des Fahrers auch gerichtlich durchgesetzt werden, erklärt der BdV und verweist auf ein Urteil des Amtsgerichts Trier (Az.: 6 C 220/85). Hier wurde ein Fahrer in einen Unfall verwickelt, nachdem ihm ein anderes Fahrzeug die Vorfahrt genommen hatte. Als der Fahrer abbremsen wollte, geriet sein Auto ins Schleudern, was die Richter auf die Sommerreifen zurückführten und deshalb den Fahrer zu einer Mithaftung von 20% verurteilten.

Da in der Straßenverkehrsordnung festgelegt ist, dass ein Auto immer so ausgerüstet sein muss, dass es den aktuellen Wetterverhältnissen angepasst ist, droht beim Fahren mit Sommerreifen im Winter ein Bußgeld.

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Kfz-Versicherung: Kunden schätzen persönliche Beratung

Wie die Studie “Kundenkompass Kfz-Versicherung”, die von AXA und dem F.A.Z.-Institut durchgeführt wurde, ergab, wenden sich 6 von 10 Autofahrern direkt an einen Versicherungsvermittler, um sich über Kfz-Versicherungen zu informieren. Fast jeder zweite nimmt zu seiner bisherigen Autoversicherung Kontakt auf, bevor er eine neue Police abschließt. Die Ergebnisse der Studie zeigen, dass das persönliche Expertengespräch für die meisten Kfz-Versicherungsnehmer die wichtigste Informationsquelle darstellt.
Neben dem direkten Kontakt zu dem Vermittler oder der bisherigen Kfz-Versicherung ist auch das Internet eine beliebte Informationsquelle, die vor allem von jungen Autofahrern unter 30 Jahren (62%) genutzt wird. Über die befragten Altersgruppen hinweg informieren sich 46% online über die verschiedenen Tarifangebote, damit stellt das Internet die drittwichtigste Informationsquelle für potentielle Versicherungsnehmer dar. Insbesondere Männer nutzen den Online-Vergleich aktueller Angebote für Kfz-Versicherungen (fast 50%), wohingegen Frauen eher den persönlichen Kontakt bevorzugen. Dabei werden nicht nur Expertenmeinungen eingeholt, sondern 49% der Frauen und 41% der Männer befragen auch ihr persönliches Umfeld sowie Verbrauchermedien oder Verbraucherzentralen (33% bei den Männer vs. 31% bei den Frauen)
Serviceversicherungen wie AXA bieten ihren Kunden mit der Multikanalstrategie ebenfalls verschiedene Möglichkeiten zur Kontaktaufnahme - und das unabhängig davon, ob diese sich umfassend informieren möchten, ein Versicherungsvertrag abgeschlossen werden soll oder ein Schadenfall gemeldet werden muss, der Kunde kann immer zwischen dem persönlichen Gespräch, einem Telefonat oder der Kommunikation über das Internet wählen.
An der Umfrage nahmen 1000 repräsentativ ausgewählte Autofahrer im Alter zwischen 18 und 65 Jahren teil, die ihre Kfz-Versicherung selbst abgeschlossen hatten.

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