Beiträge in der Kategorie 'KFZ Versicherung'
Musterquoten bei grober Fahrlässigkeit
Der Deutsche Verkehrsgerichtstag hat zur Bestimmung der Versicherungsleistung bei Unfällen durch grobe Fahrlässigkeit Musterquoten vorgeschlagen, die angeben, um wieviel die Leistung in diesen Fällen gekürzt werden könnten. Früher bekamen Versicherte, die grob fahrlässig einen Unfall verschuldet haben, überhaupt nichts ersetzt, heute – in Abhängigkeit der Schwere der Schuld – zumindest einen Teil.
Die Musterquoten sehen vor, bei dem Überfahren einer roten Ampel die Entschädigung um 50%, beim Überfahren eines Stoppschilds um 25% und beim Diebstahl des Fahrzeugs um 25% (leichtfertiger Umgang mit Autoschlüssel) bis 75% (Schlüssel steckt im Schloss) zu kürzen. Für alkoholisierte Fahrer mit 0,3-0,5 Promille wurde keine generelle Mutserquote vorgeschlagen. Aber für höhere Promillezahlen: Empfohlen wird eine Kürzung von 50% bei 0,5-1,1 Promille und von 100% ab 1,1 Promille. Versicherte, die Drogen konsumiert haben, müssten mit Abzügen von 50-100% rechnen.
Die Stiftung Warentest weist darauf hin, dass Versicherte auch volle Leistung bei grober Fahrleistung erhalten können, sofern sie dies extra gegen Aufpreis versichern. Davon ausgeschlossen sind aber immer Unfälle durch Alkohol oder Diebstahl.
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Sturmschäden am Auto
Mit Windgeschwindigkeiten von bis zu 166 km/h fegte gestern das Orkantief Xynthia über Deutschland hinweg und richtete vielerorts heilloses Chaos an. Auch viele Autos wurden durch herumfliegende Teile oder herabstürzende Äste beschädigt. Die betroffenen Autobesitzer sind sich oft unsicher, wer für diese Schäden aufkommt.
Die “Bild”-Zeitung weist darauf hin, dass Schäden am Auto, die von Cynthia verursacht wurden, ein Fall für die Kfz-Versicherung ist. Grund: Der im Versicherungsschutz genannte Sturm wird als “eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8″ definiert, was bei Cynthias der Fall war.
Die Vollkaskoversicherung springt auf jeden Fall für Sturmschäden am Auto ein, sie ist zuständig, wenn jemand mit seinem Auto gegen einen schon länger auf der Straße liegenden Ast fährt. Wegen der Stärke des Orkans kann auch die Teilkasko-Versicherung in Anspruch genommen werden. Dies ist z.B. der Fall, wenn Äste oder Dachziegel auf das Fahrzeug fallen oder dieses gegen einen umstürzenden Baum knallt. Bei beiden Versicherungen wird die vertraglich vereinbarte Selbstbeteiligung fällig, in der Teilkasko unterbleibt jedoch eine Rückstufung, weil es hier gar keine Schadenfreiheitsklassen gibt. Übrigens: Wer keine Kaskoversicherung, sondern nur die gesetzlich vorgeschriebene Kfz-Haftpflichtversicherung hat, muss für die Sturmschäden selbst aufkommen.
Keine KommentarePKW-Rückrufaktionen keine Bagatelle
Die Zurich Versicherung weist darauf hin, dass Rückrufaktionen von PKW-Herstellern keine Bagatelle sind und auch keinesfalls ignoriert werden sollten. Vor allem, wenn die Rückrufe gestartet wurden, weil sicherheitsrelevante Bauteile Probleme haben oder machen, sollten die Aktionen nicht auf die leichte Schulter genommen werden. Jeder Autofahrer, der von einer Rückrufaktion erfährt, unter die auch sein Fahrzeug fällt, sollte diesem Rückruf auf jeden Fall unbedingt Folge leisten und sich an die Empfehlungen des Herstellers verlassen.
Wer nämlich eine Rückrufaktion absichtlich ignoriert und im Schadensfall kann ein kausaler Zusammenhang zwischen dem vom Rückruf betroffenen Fahrzeugteil und dem Unfall hergestellt werden, steht der Kaskoschutz auf dem Spiel.
Jens Lison, Vorstand der Zurich Gruppe Deutschland, betont jedoch, dass es auch unabhängig von der Versicherungsfrage dringend notwendig ist, sich mit dem Hersteller in Verbindung zu setzen, sobald man von einer Rückrufaktion erfährt. Das Unfallrisiko, das ein defektes sicherheitsrelevantes Fahrzeugteil birgt, sei einfach zu groß, so die Warnung von Lison.
Keine KommentareZehntausende Winterunfälle mehr
Schätzungen der Versicherungsbranche zufolge kam es auf den seit Wochen glatten Straßen in diesem Winter zu unzähligen mehr Unfällen. Eine Sprecherin des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft erklärte am Mittwoch auf Anfrage des “Nordbayerischen Kuriers”, dass man von etwa 55.000 zusätzlichen Unfällen in diesem Winter ausgehe.
Bei den zusätzlichen Unfällen dürfte es sich zum Großteil um Blechschäden handeln, die Kfz-Versicherungen müssten mit Mehrausgaben von geschätzten 230 Millionen Euro rechnen. Zum Vergleich: Im letzten Jahr zahlten die Kfz-Versicherungen zur Schadensregulierung fast 20 Milliarden Euro an Versicherte aus.
Die Sprecherin erklärte, dass es zu den Auswirkungen des Winterwetters auf andere Versicherungen wie z.B. die Unfallversicherung oder die allgemeine Haftpflichtversicherung noch keine offiziellen Daten gebe. Letztere wird z.B. dann in Anspruch genommen, wenn es auf nicht geräumten Gehwegen zu Stürzen kommt.
1 KommentarKfz-Versicherer gegen Wechselkennzeichen
Die 10 größten deutschen Kfz-Versicherer haben sich einstimmig gegen die Einführung von so genannten Wechselkennzeichen ausgesprochen. Eingesetzt werden könnten die Wechselnummernschilder z.B. bei Elektroautos oder umweltfreundlichen Zweitwagen. Die Versicherungsprämie wird dann nur von dem teureren Fahrzeug abhängig gemacht.
Wie eine Umfrage des Magazins “Auto Bild” ergab, sind die Versicherer der Meinung, dass diese Nummernschilder, die für mehrere Fahrzeuge gelten sollen, einen zu hohen Aufwand bei zu geringem Ertrag erfordern. Außerdem sehen die Versicherer überhaupt keinen Bedarf für solche Kennzeichen bei den Fahrzeughaltern und deshalb auch keine Notwendigkeit, diese einzuführen. Ein Blick ins Nachbarland zeigt, dass zumindest in Österreich durchaus der Bedarf besteht: 8,6% aller PKWs fahren hier mit Wechselkennzeichen. Würde dieser Anteil auch in Deutschland realisiert werden, würde dies laut “Focus” rund 4 Millionen Autos betreffen.
Der Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe (ZDK) sieht die Einführung von Wechselkennzeichen dagegen positiv, berichtet der “Focus”. Gleiches gilt für Bundesverkehrsminister Peter Ramsauer, der seit Anfang Februar mit den Kfz-Versicherern die Thematik diskutiert.
Keine KommentareVerlust des Versicherungsschutzes wegen Alkohol
Die HUK Coburg weist darauf hin, dass Alkohol im Straßenverkehr den Versicherungsschutz kosten kann. Dabei gibt es – genau wie auf der strafrechtlichen Seite – verschiedene Aspekte, die berücksichtigt werden. Dazu gehört neben der Alkoholkonzentration im Blut auch die individuelle Fahrtüchtigkeit. Wenn feststeht, dass der Unfall eindeutig auf den alkoholisierten Zustand des Unfallverursachers zurückzuführen ist, dann tritt in der Kfz-Haftpflichtversicherung die Trunkenheitsklausel in Kraft. Diese stellt den Schutz des Geschädigten in den Vordergrund, d.h. der Schaden wird reguliert, aber der Verursacher in Regress genommen. Die Höchstsumme, die eine Versicherung hier vom Verursacher zurückverlangen kann, liegt bei 5000 Euro.
Die Folgen von Trunkenheit am Steuer sind in der Kasko-Versicherung allerdings noch gravierender, betont die HUK Coburg. Die Rechtssprechung nimmt an, dass ein Blutalkoholgehalt von über 1,1 Promille einer absoluten Fahruntüchtigkeit entspricht. In diesem Fall geht man davon aus, dass der Alkohol automatisch die Unfallursache war. Der Versicherungsschutz ist aber schon bei geringeren Alkoholmengen im Blut in Gefahr, dann ist die Frage entscheidend, ob der Alkohol den Unfall verursacht hat.
Im übrigen muss auch ein Beifahrer, der zu einem betrunkenen Fahrer ins Auto steigt, bei einem Unfall mit Konsequenzen rechnen, erklärt die HUK Coburg. So können Ansprüche wie z.B. Schmerzensgeld gekürzt werden mit der Begründung, dass ein solches Verhalten eine Eigengefährdung darstellt.
Keine KommentareVersicherungsschutz bei selbstverschuldetem Glätteunfall
Das Verbraucherportal toptarif.de weist darauf hin, dass die gesetzlich vorgeschriebene Haftpflichtversicherung bei selbstverschuldeten Glätteunfällen nur den Schaden am Wagen des Unfallgeschädigten übernimmt. Entstehen Schäden am eigenen Fahrzeug, ist hierfür die Kaskoversicherung zuständig.
Die Teilkaskoversicherung übernimmt jedoch nur Schäden, die z.B. durch Steinschlag, Einbruch, Brand, Hagel, Blitzschlag, Sturm oder Überschwemmung verursacht werden. Als Faustregel gilt, dass nur stehende Fahrzeuge durch die Teilkaskoversicherung gedeckt sind. Den besten Schutz für Schäden im Verkehr bietet die Vollkaskoversicherung – auch bei schlechtem Wetter. Gerade bei neueren Fahrzeugen ist der Vollkaskoschutz auf jeden Fall zu empfehlen, denn hier können auch schon Blechschäden teuer werden.
In den Wintermonaten steigt durch glatte und verschneite Straßen das Unfallrisiko deutlich an. Dem Statistischen Bundesamt zufolge wurden 2008 in den Wintermonaten (Dezember – Februar) 9,4% mehr Verkehrsunfälle mit Sachschaden registriert als in den Sommermonaten Juni bis August. Allerdings sind die Unfälle in den Wintermonaten in der Regel weniger folgenschwer, weil es sich oft um Auffahrunfälle oder ähnliches handelt.
Keine KommentareBeweispflicht bei Kfz-Diebstahl zulässig
Das Oberlandesgericht Köln hat entschieden, dass eine Kfz-Versicherung, die erhebliche und berechtigte Zweifel am Diebstahl eines Autos hat, von dem Versicherten einen Nachweis des Diebstahls verlangen oder die Leistung (Schadenersatz) verweigern kann (Az.: Az. 9 U 77/09).
Im konkreten Fall ging es um einen Versicherten, der sein Fahrzeug in einem bewachten Parkhaus in Bratislava (Slowakei) abgestellt hatte. Es handelte sich um eine geleaste Oberklassenlimousine. Der Versicherte kehrte nach einem Einkaufsbummel zurück und stellte nach eigenen Angaben fest, dass sein Fahrzeug verschwunden war. Er erstattete Anzeige wegen Diebstahls und meldete den Vorgang seiner Kfz-Versicherung, von der er Schadenersatz verlangte. Diese verweigerte jedoch die Leistung, weil sie erhebliche Zweifel an der Schilderung des Mannes hatte. Vor allem machte es die Versicherung misstrauisch, dass der Mann zunächst keinen der insgesamt drei Original-Autoschlüssel vorlegen konnte. Diese müssten sich bei einem Diebstahl des Autos jedoch trotzdem in seinem Besitz befinden. Über den Aufenthaltsort der Schlüssel machte der Mann zudem widersprüchliche Angaben.
Als der Versicherte letztlich doch noch – nach mehrmaliger Aufforderung durch die Versicherung – die Schlüssel vorlegte, stellten Experten beim Auslesen der Schlüssel fest, dass diese noch benutzt worden waren, nachdem das Fahrzeug angeblich schon gestohlen war. Die Versicherung glaubte deshalb, dass der Diebstahl nur vorgetäuscht war und verweigerte die Zahlung. In erster Instanz bekam der Versicherte, der gegen diese Entscheidung klagte, recht, doch das OLG Köln hob die Entscheidung wieder auf und stimmte der Versicherung zu. Die Richter begründeten ihr Urteil damit, dass die Gesamtbetrachtung aller Umstände auf eine vorgetäuschte Straftat hindeute und solange der Versicherte nicht das Gegenteil beweise, ist die Leistungsverweigerung der Versicherung zulässig.
Keine KommentareKfz-Versicherung: Vorsicht bei Zusatzleistungen!
Wie die Stiftung Warentest berichtet, versuchen einige Kfz-Versicherer ihren Kunden beim Abschluss einer Versicherung teure Zusatzleistungen unterzujubeln. Als Beispiel nannte die Zeitschrift “Finanztest” eine Direktversicherung, bei der Kunden ohne ihr Wissen automatisch einen Schutzbrief mit dazubuchten, wenn sie eine Versicherung online abschlossen.
Bei einem anderen Versicherer gab es zwar ein optionales Kästchen, das angekreuzt werden musste, wenn ein Schutzbrief gewünscht wurde, aber wer den Schutzbrief definitiv nicht haben wollte, musste ein anderes – schwer erkennbares – Kästchen ankreuzen.
Den Verbraucherschützern zufolge sind diese beiden Beispiele keineswegs nur Ausnahmen, vor allem bei Online-Versicherungen seien die Antragsformulare häufig nicht eindeutig gestaltet. In vielen Fällen sind schon Zusatzleistungen (z.B. Werkstattbindung, Fahrerunfallversicherung) voreingestellt, die der Kunde extra abbestellen muss, wenn er sie nicht wünscht.
Keine KommentareWeniger Entschädigung bei gestohlenem Autoschlüssel
Wenn ein Auto oder Motorrad gestohlen wurde und der Dieb im Besitz des dazugehörigen Schlüssels war, wertet die Kfz-Versicherung dies als grob fahrlässiges Verhalten von dem Versicherten. In diesem Fall wird die Entschädigung des Versicherten zumindest stark gekürzt oder aber ganz gestrichen. Darauf weist das Onlineportal aspect unter Berufung auf den ADAC hin.
ADAC-Fachmann Maximilian Maurer betont, dass man es potenziellen Dieben nicht zu leicht machen darf, indem man z.B. den Autoschlüssel offen irgendwo liegen lasse. Auch die Ablage des Schlüssels in einem Raum, zu dem mehrere Personen Zutritt haben, ist laut Maurer grob fahrlässig. Das gilt selbst dann, wenn sich der Schlüssel in einer Tasche in dem Raum befand oder der Raum als “privat” gekennzeichnet ist. Besonders hohe Kürzungen der Entschädigung müssen Versicherte hinnehmen, die das Fahrzeug verlassen und den Schlüssel in der Tür oder im Zündschloss stecken lassen. Im schlimmsten Fall verursacht der Autodieb mit dem gestohlenen Fahrzeug einen Unfall, der dem Besitzer zur Last gelegt wird.
Kommt der Autoschlüssel jedoch abhanden, während sich das Fahrzeug in einer Werkstatt befindet, muss der Autofahrer nicht mit negativen Folgen rechnen. Er ist jedoch zur Anzeige des Diebstahls gegenüber der Versicherung verpflichtet.
Keine KommentareVereiste Scheiben können teuer werden
Autofahrer müssen in den Wintermonaten ihre Autoscheiben komplett vom Eis befreien. Der “Focus” weist darauf hin, dass nur notdürftig freigekratzte Scheiben, bei denen der Autofahrer nur durch ein kleines Guckloch sehen kann, teuer werden können. Es besteht das hohe Risiko, dass der Autofahrer Fußgänger, Radfahrer oder andere Verkehrsteilnehmer übersieht und es so zu einem Unfall kommt.
Bei einem Unfall, der aufgrund vereister Scheiben verursacht wurde, kann die Kfz-Versicherung dem Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) zufolge die Vollkaskoleistung einschränken. Bis zu 5000 Euro kann sie den Autofahrer in Regress nehmen, außerdem fällt ein Verwarnungsgeld von 10 Euro an. Ebenfalls droht ein Verwarnungsgeld, wenn der Autofahrer seine Scheiben bei laufendem Motor freikratzt. Der “Focus” rät deshalb Autofahrern, schon abends die Windschutzscheibe mit einer Folie abzudecken. Alternativ kann auch eine Wärmflasche mit heißem Wasser im Inneren des Fahrzeugs vor die Scheibe gelegt werden. Das erleichtert die Kratzarbeit am nächsten Morgen.
Besonders im Winter sind gute Scheibenwischer wichtig, wenn die Wischblätter Schlieren auf der Scheibe ziehen, sollten sie umgehend ausgetauscht werden. Damit das Wischwasser nicht einfriert, sollte ausreichend Fristschutzmittel zugegeben werden.
Keine KommentareFrist für Kfz-Kleinschäden: 31.12.
Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) weist darauf hin, dass Schäden, im laufenden Jahr verursacht wurden und für die Versicherte noch ihre Kfz-Versicherung in Anspruch nehmen möchten, bis spätestens 31. Dezember gemeldet werden müssen.
Grundsätzlich sind alle Schäden von den Unfallverursachern innerhalb einer Woche bei der jeweiligen Versicherung zu melden. Dies kann schriftlich oder telefonisch erfolgen. Ausnahme: Kleinschäden bis etwa 500 Euro unterliegen nicht dieser Frist. Bei einem oder mehrerer dieser Bagatellschaden im Laufe eines Jahres ist zu empfehlen, sich von der Versicherung ausrechnen zu lassen, ob es günstiger für den Versicherten ist, die Reparaturkosten für das Fahrzeug des Unfallgegners selbst zu bezahlen oder der Versicherung zu melden. Für die Rückstufung im Schadensfreiheitsrabatt entscheidet nämlich die Zahl der Unfälle und nicht die Höhe der Schäden. Deshalb kann es sein, dass ein Versicherter mit mehreren kleineren Unfällen einen höheren Rabattverlust hinnehmen muss als ein Versicherter mit einem einzigen Unfall mit sehr großem Schaden.
Es ist möglich, der Versicherung die Kosten für Kleinschäden, die diese erstattet hat, zurückzubezahlen. So kann eine Rückstufung vermieden bzw. rückgängig gemacht werden. Hierfür hat der Versicherte 6 Monate Zeit.
Keine KommentareSonderkündigungsrecht Kfz-Versicherung
Auch nach Ablauf der Kündigungsfrist am 30. November kann die Kfz-Versicherung im Rahmen des Sonderkündigungsrechts gewechselt werden. Dieses gilt immer nach Beitragserhöhungen, Schadensfällen und Fahrzeugwechseln.
Wenn die Versicherung die Beiträge erhöht, können Versicherte in den vier Wochen nach Erhalt der entsprechenden Mitteilung von ihrem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen und den Anbieter wechseln. Das gilt für alle Beitragserhöhungen, auch solche, die durch eine Änderungen der Typ- oder Regionalklasseneinstufungen entstehen. Der “Focus” weist darauf hin, dass manchmal die Prämienerhöhung nicht auf den ersten Blick ersichtlich ist, weil sie mit einer besseren Einstufung in der Schadensfreiheitsklasse einhergeht. Aber auch in diesem Fall hat der Kunde ein Sonderkündigungsrecht.
Nach einem Schadensfall oder bei einem Fahrzeugwechsel können Versicherte ebenso wie der Versicherer eine außerordentliche Kündigung aussprechen. Verbrauchern wird empfohlen, die Kündigung immer per Einschreiben mit Rückschein zu versenden. Wichtig ist, in dem Schreiben den Grund für die Kündigung zu nennen (z.B. Beitragserhöhung), denn ohne einen Grund darf die Versicherung die Kündigung ablehnen.
Keine KommentareGeringere Wechselbereitschaft bei der Kfz-Versicherung
Wie das Onlineportal LexisNexis mit dem Hinweis auf eine Untersuchung des Marktforschungs- und Beratungsinstituts YouGov Psychonomics AG berichtet, ist die Wechselbereitschaft der Kfz-Versicherungskunden in diesem Jahr deutlich geringer als im letzten Jahr. Demnach wollten rund 2,2 Millionen Bürger ihre Kfz-Versicherung bis zum 30. November kündigen und sich einen neuen Anbieter suchen. Im letzten Jahr waren es noch 2,9 Millionen Bürger. Das entspricht einem Rückgang von 25%. Als besonders wechselfreudig zeigten sich auch in dieser Untersuchung wieder die jüngeren Versicherten. Bei den unter 30-Jährigen gaben fast 60% an, in diesem Jahr den Anbieter ihrer Kfz-Versicherung wechseln zu wollen.
Ein Grund für die rückläufige Wechselbereitschaft könnte der geringere Werbedruck der Anbieter sein. Während im letzten Jahr 56% der wechselbereiten Versicherungskunden angegeben haben, dass sie kürzlich Werbung für eine Kfz-Versicherung wahrgenommen haben, waren es in diesem Jahr nur 50%, so LexisNexis. Die meisten Wechselbereiten (50%) informieren sich im übrigen über Vergleichsportale im Internet oder Tarifrechner auf den Webseiten der Anbieter über die günstigsten Konditionen der Versicherer.
Für die meisten Wechselbereiten (85%) ist die Höhe der Versicherungsprämie der entscheidende Grund für ihre Wechselbereitschaft. Nur etwa 10% sind mit dem Service der bisherigen Versicherung unzufrieden und wollen deshalb zu einem neuen Anbieter wechseln.
Keine KommentareUrteil: Restwertermittlung muss zeitnah erfolgen
Laut einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) muss ein schuldlos in einen Verkehrsunfall verwickelter Autofahrer keine Internetrecherche betreiben, um den Restwert seines Fahrzeugs zu ermitteln (Az.: VI ZR 205/08). Die Beauftragung eines Sachverständigen reicht aus, wenn dieser die Aufgabe übernimmt und dabei die Angebote von drei in der unmittelbaren Region tätigen Händler berücksichtigt.
Der Unfallteilnehmer muss nur dann auf das Angebot der Kfz-Haftpflichtversicherung eingehen, wenn diese ein deutlich günstigeres Angebot einer Restwertbörse im Internet vorlegt. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass dieses Angebot rechtzeitig vor dem Verkauf des Autos vorgelegt wird.
Im konkreten Fall hatte die Kfz-Versicherung zunächst den Schaden reguliert und dann Monate später ein günstigeres Angebot gefunden. Sie verlangte von dem Sachverständigen des Geschädigten Schadensersatz, weil der von ihm ermittelte Restwert um 5500 Euro niedriger lag. Nach Einschätzung des BGH war dies jedoch zu spät.
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