Beiträge in der Kategorie 'Hausratversicherung'
Erhöhte Brandgefahr im Advent
Nächsten Sonntag ist es wieder soweit, in den Wohnzimmern und guten Stuben wird die erste Kerze des Adventskranzes angezündet. Doch überall dort, wo sich vermehrt Feuerquellen befinden, steigt auch die Brandgefahr. Bei einem Brand des Adventskranzes oder des Weihnachtsbaumes haftet die Hausratversicherung, wenn das Risiko Feuer explizit mitversichert ist. Um sicher zu gehen, und nicht im Schadensfall auf den Kosten sitzenzubleiben, lohnt es sich, die Police genau zu überprüfen, ob dies der Fall ist. Bei grob fahrlässigem Verhalten haftet jedoch auch die Hausratversicherung mit Risikoschutz Feuer nicht. Als fahrlässiges Verhalten gilt jedes sorglose Handeln, das durch die eigene Unachtsamkeit den Brand überhaupt erst ermöglicht hat. Nach einem Urteil des Oberlandesgerichtes Düsseldorf zählt bereits das 15minütige Verlassen des Zimmers oder der Wohnung zu fahrlässigem Verhalten. Wem jedoch etwas Unvorhersehbares dazwischen kommt und sich deshalb das Fernbleiben verlängert, der kann nicht für den Feuerschaden verantwortlich gemacht werden.
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Versicherung muss bei Fahrraddiebstahl zahlen
Wird ein Fahrrad vom eigenen Grundstück gestohlen, kommt die Hausratversicherung für den Schaden auf. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass das Fahrrad nicht nur abgeschlossen sein muss, sondern auch auf einem “eingefriedeten Grundstück” gestanden hatte. Die Definition der Einfriedung hat jedoch im aktuellen Fall zu einem Streit zwischen einer Hausratversicherung und dem Versicherten geführt, mit der Folge, dass die Versicherung die Zahlung verweigert hat. Das betreffende Grundstück war nach Meinung des Versicherungsunternehmens nicht ausreichend eingefriedet, da die offene Grundstückseinfahrt den Schutz durch Hecken und hohe Zäune zunichte gemacht habe. Der hinzugerufene Versicherungsombudsmann stimmte jedoch dem Versicherten zu, dass diese Einfriedung durch Hecken und Zäune als Schutz vor willkürlichem Betreten durchaus ausreiche und die Versicherung so zur Zahlung verpflichtet ist.
Keine KommentareSturmschäden sind ab Windstärke acht abgesichert
Die Herbstzeit bringt auch viele Stürme und Unwetter mit sich, wie z.B. der Sturm in der letzten Woche an der Nordsee, bei dem der Wind eine Stärke von bis zu 14 erreichte. Dabei kommt es natürlich immer wieder zu Schäden an Häusern und Autos. Wie sieht es da mit dem Versicherungsschutz aus? Thorsten Rudnik vom Bund der Versicherten in Henstedt-Ulzburg meint, dass Schäden, die durch Wind und Regen entstehen, von den Versicherungen übernommen werden müssen, wenn die Wetterämter mindestens Windstärke acht gemessen haben. Im Zweifelsfall erkundigen sich die Versicherungen bei den Wetterämtern. Erst ab dieser Grenze gelten Schäden durch Wind und Regen als Sturmschäden. In diesen Fällen werden Schäden, die Autos und Gebäude betreffen, von der Hausratversicherung übernommen. Ausgenommen sind Schäden durch Sturmflut und Hochwasser. In den gefährdeten Gebieten müssen die Einwohner eine so genannte Elementarschadenversicherung abschließen.
1 KommentarHausratversicherung für Wertgegenstände
Wie der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) in Berlin bestätigte, müssen sich Versicherungsnehmer beim Abschluss der Hausratversicherung genau informieren, welche Konditionen für die Übernahme eventueller Schäden an Wertegegenständen durch Einbrüche und Diebstähle zu beachten sind. Einige Versicherungen verlangen eine besondere Sicherung dieser Gegenstände, sonst verweigern sie die Erstattung. Dies kann bis zur expliziten Vorschrift eines bestimmten Tresors gehen. Andere Versicherungen belohnen die sorgsame Vorsicht ihrer Versicherungsnehmer, die ihre Wertgegenstände in einem Tresor aufbewahren durch niedrigere Beiträge.
Die Bedingungen, die von den Versicherungen gestellt werden dürfen und die Auswirkungen auf Schadensersatz und Prämienhöhe, sind den Versicherungen selbst überlassen und daher relativ breit angelegt. Verbraucherschutzverbände empfehlen daher auf jeden Fall einen Versicherungsvergleich und einer genauen Durchsicht der verschiedenen Konditionen, die bei einer Hausratversicherung bestehen.
Keine KommentareIrrtum verjährt nicht so schnell
Eine Versicherung ist auch noch nach mehreren Jahren dazu berechtigt, eine zu unrecht zu hoch gezahlte Schadensregulierung zurück zu verlangen. So entschied das Amtsgericht Frankfurt am Main in einem Fall (Az: 32 C 3356/05-48), wo ein Kunde seiner Hausratversicherung einen Glasschaden in Höhe von 325 Euro angezeigt hat. Aufgrund eines Fehlers im Computersystem der Versicherung, erhielt er 3.258 Euro ausgezahlt. Die Versicherung entdeckte den Schaden erst bei einer Revision, mehrere Jahre nach der Auszahlung. Der Versicherte wollte den Betrag nicht zurückzahlen, weil er selbst den Irrtum nicht bemerkt habe und das Geld zwischenzeitlich ausgegeben sei. Das Gericht entschied, dass es der Lebenserfahrung entspreche, die eigenen Kontoauszüge zu prüfen. Außerdem gäbe es eine erhebliche Differenz zwischen dem Schaden und der Auszahlung der Versicherung. Aus diesem Grund könne sich der Versicherte nicht auf den langen zeitlichen Zwischenraum berufen.
Keine KommentareVerschlossene Außentür: Wohnungstür darf offen sein
Ist die Außentür verschlossen, muss die Wohnungstür nicht zwangsläufig auch abgeschlossen sein, um nicht den Versicherungsschutz zu riskieren. In einem Fall, den das Landgericht Dortmund zu entscheiden hatte, drangen die Diebe durch eine verschlossene Kellertür in ein Mehrfamilienhaus ein und hebelten dort vom gemeinsam Treppenhaus aus bei einer Wohnung die unverriegelte Wohnungstür aus. Die Diebe erbeuteten Schmuck, Münzen und Bargeld im Wert von knapp 30.000 Euro. Die Hausratversicherung wollte die Zahlung wegen grober Fahrlässigkeit und der so in ihren Augen leichtsinnigen Herbeiführung eines Versicherungsfalls nicht übernehmen. Muss sie doch. Das entschied das Landgericht Dortmund (AZ: 2 0 172/05) mit der folgenden Begründung. Die Hausratversicherung darf nicht einfach einen Einbruchdiebstahl abstreiten oder wegen der vermuteten groben Fahrlässigkeit die Zahlung verweigern, wenn die Außentür des Hauses verschlossen ist.
Keine KommentareReisegepäckpolice nahezu überflüssig
Wie die Stiftung Warentest in einer aktuellen Meldung mitteilt, ist der Abschluss einer gesonderten Reisegepäckpolice bei vorhandener Hausratversicherung überflüssig. Über die Hausratversicherung sind Gepäck und andere Sachen, die Sie mit auf Reisen nehmen, auch außer Haus bei einer Abwesenheit bis zu drei Monaten und bis zu einem Wert von 10 000 Euro abgesichert. Wird zum Beispiel in Ihr Hotelzimmer oder das Ferienhaus eingebrochen, sind Ihre Sachen ebenso versichert, wie daheim. Die Hausratversicherung zahlt auch dann, wenn Ihnen zum Beispiel beim Sightseeing die Handtasche entrissen wird. Hier muss man aber klarstellen, dass die Versicherung nur bei Raum und nicht bei einem einfachen Diebstahl zahlt. Es muss also Gewalt im Spiel sein. Die Versicherungen haben für Wertpapiere, Bargeld und Schmuck verschiedene Höchstgrenzen. Laut Stiftung Warentest gehen die von 250 Euro bis 1000 Euro bei Bargeld.
Keine KommentareGroßes Sparpotential bei Hausrat-Policen
Heute sind knapp 80 Prozent der Deutschen über eine Hausratversicherung abgesichert. Der Preis scheint dabei jedoch eine nebensächliche Rolle zu spielen, dabei würde sich gerade hier ein Vergleich lohnen. Teilweise gibt es bis zu 50 Prozent Sparpotential bei den Hausrat-Policen. Thorsten Rudnik, Versicherungsexperte vom Bund der Versicherten warnt jedoch davor, zu sehr auf den Preis zu schauen. “Ein Vergleich lohnt sich, aber es sollten erst die Bedingungen und dann der Preis verglichen werden”.
Nimmt man die Billigste, kann das einen später teuer zu stehen kommen. Verlockend sind oft die Basispakete der Versicherer. Hier kann man meist deutlich sparen. Man sollte aber unbedingt einen Blick auf die Extras werfen, denn die können so richtig teuer werden. Bei den Preisen gibt es regionale Unterschiede. Eine Hausratversicherung für eine Stadtwohnung ist so zum Beispiel deutlich teurer als die für eine Wohnung auf dem Land. Hier fließen Wahrscheinlichkeiten für Diebstähle und andere Schadensquellen in die Berechnungen der Versicherungen ein.
Eine Hausratversicherung lohnt aber nicht immer. Ist die Person zum Beispiel in der Lage, im Fall eines Verlusts des Haustands diesen aus eigener Kraft wieder zu ersetzten, kann man überlegen ob es notwendig ist. Im anderen Fall ist jedoch unbedingt zu einer Hausratversicherung zu raten. Die springt bei Schäden am Hausstand durch Feuer, Wasser, Sturm, Hagel, Einbruch und Vandalismus sowie Blitzschlag ein. Abgedeckt sind zum Beispiel Möbel, Bilder, Vorhänge, Haushalts- und Phonogeräte sowie Kleidung, Geld und andere Wertgegenstände, die bei Abschluss jedoch korrekt zu beziffern sind, damit es nicht zu einer Unterversicherung kommt.
Keine KommentareTeilzahlungen bei grober Fahrlässigkeit
Schnell ist es passiert. Man hat Äl für das Essen in der Pfanne heiß gemacht, das Telefon klingelt und man ist einen Augenblick unachtsam und schon steht die Küche in Flammen. Ob die Hausratversicherung den Schaden zahlt, hängt von der jeweiligen Police und vom konkreten Einzelfall ab. Die gesetzliche Lage ist in einem solchen Fall klar geregelt. Es gilt das so genannte “Alles-oder-nichts-Prinzip”. Handelt der Versicherte vorsätzlich oder grob fahrlässig, muss die Versicherung nicht für den gesamten Schaden aufkommen.
Elke Weidenbach von der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen rät: “Versicherte sollten unbedingt darauf achten, ob ein Verzicht auf die Einrede der groben Fahrlässigkeit angeboten wird”. Das bedeutet nichts anderes, als das die Versicherung in diesem Fall auch bei einer Mitschuld des Versicherten für einen Teil des Schadens aufkommt. Das ist eine durchaus sinnvolle Erweiterung der normalen Police, bringt aber auch einen Aufschlag auf die Prämien mit sich. Im oben genannten Fall haben sich die Versicherung und der Versicherte auf grobe Fahrlässigkeit geeinigt und die Versicherung hat einen Teil des Schadens übernommen. Hätte der Versicherte die Wohnung verlassen, wäre es hingegen Vorsatz gewesen.
Ab 2008 wird die so genannte “Teilzahlungsregelung” aller Wahrscheinlichkeit nach für alle Versicherten gelten. Ab dann kann es nach dem “Quotenprinzip” gehen. Je nach Grad der Mitschuld des Versicherten am entstandenen Schaden kann dann die Zahlung der Versicherung variieren. Das Prinzip findet heute bereits Anwendung. Kunden der Huk-Coburg-Gruppe, Gothaer, Axa und CosmosDirekt können bereits heute mit Teilzahlungen im Fall von grober Fahrlässigkeit rechnen.
Keine KommentareSchadensregulierung bei Sturmschäden
Aufgrund der heftigen Unwetter am vergangenen Wochenende gibt die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz Tipps für von Sturmschäden Betroffene. Damit die Versicherung schnell für die entstandenen Schäden aufkommt, gilt es, verschiedene Punkte zu beachten.
Welche Versicherung für die Schadensregulierung zuständig ist, hängt davon ab, welche Schäden wo entstanden sind. Alle Schäden am Gebäude selbst wie z.B. zerbrochene Fensterscheiben sind mit der Wohngebäudeversicherung abgedeckt, während beschädigte Wohngegenstände wie Möbel unter die Hausratversicherung fallen.
Betroffene sollen möglichst zeitnah alle Schäden detailliert dokumentieren, eine Zuhilfenahme von Foto- und Filmaufnahmen sowie Protokolle, in denen Nachbarn oder andere Personen als Zeugen benannt werden, werden dringend empfohlen. Dies gilt besonders für Notreparaturen, die dringend durchgeführt werden müssen und nicht auf die Schadensregulierung durch die Versicherung warten können.
Die Versicherung sollte unverzüglich und am besten schriftlich kontaktiert, die Dokumentation der Schäden schnell übermittelt werden. Kaufbelege oder andere Quittungen, die über Anschaffungsdatum und Neupreis der beschädigten Gegenstände Auskunft geben, sind unbedingt beizulegen. Liegen der Versicherung alle nötigen Unterlagen vor, kann der Versicherte spätestens nach einem Monat eine Abschlagszahlung zur Schadensregulierung verlangen.
Die Verbraucherzentrale betont jedoch, dass Versicherungsunternehmen erst ab Windstärke 8 für Sturmschäden aufkommen. Das zuständige Wetteramt gibt hier Auskunft und händigt Betroffenen ggf. den entsprechenden Nachweis aus.
1 KommentarHausratversicherung bei Einbruch
Wenn es um den Schutz vor Einbruch geht, verlassen sich viele Deutsche auf immer ausgefeiltere technische Sicherheitsmaßnahmen und/oder die Hausratversicherung, die im Fall der Fälle einspringen und den entstandenen Schaden erstatten soll. Dies muss sie aber nur tun, wenn der Einbruch nicht auf grob fahrlässiges Verhalten des oder der Betroffenen zurückzuführen ist.
Fahrlässiges Verhalten liegt z.B. dann vor, wenn die Wohnungsschlüssel sichtbar im parkenden Auto gelassen werden oder sie in bekannten ‚"Verstecken" wie unter der Fußmatte, Blumentöpfen oder im Briefkasten verwahrt werden. Hier gibt es nach Urteil des Landgerichtes Berlin im ersten Fall und des Oberlandesgerichtes Celle im zweiten Fall keinen Anspruch auf Schadenersatz.
Anders sieht es jedoch aus, wenn der Geschädigte nachweisen kann, dass er allgemeine Sicherheitsstandards wie z.B. das einfache Abschließen der Wohnungstür beachtet hat. Ist ein Mindestmaß an Sicherheitsvorkehrungen getroffen und der Schadensfall tritt trotzdem ein, ist die Hausratversicherung verpflichtet den Schaden zu erstatten. Dies gilt auch dann, wenn bei dem Einbruch keine Wertsachen gestohlen wurden, sondern es ‚"nur" zu einer Beschädigung oder Verwüstung der Wohnung kam.
Keine KommentareKein Versicherungsschutz ohne Rauchmelder ?
In vielen Bundesländern sind Rauchmelder bereits Pflicht, so führte Rheinland-Pfalz in 2003 als erstes Bundesland eine Rauchmelder-Pflicht für alle Neubauten mit Wohnnutzung ein. Später folgten dann das Saarland, Schleswig-Holstein, Hessen und Hamburg. Auch Nordrhein-Westfalen als größtes deutsches Bundesland will sich nun der Rauchmelderpflicht anschließen.
Wer neu baut und die Pflicht nicht beachtet riskiert seinen Versicherungsschutz. Einiger Anbieter von Hausratversicherungen versuchen mit sogenannten Rauchmelder-Rabatten, die Kunden zum Einbau von Rauchmeldern zu bewegen und mehr für die eigene Sicherheit zu tun und damit gleichzeitig das Risiko der Versicherung zu verringern.
In den neueren Bedingungen zur Hausrat- und Wohngebäudeversicherung findet sich unter dem Punkt “Sicherheitsvorschriften” folgendes: “Der Versicherungsnehmer hat alle gesetzlichen, behördlichen oder vereinbarten Sicherheitsvorschriften zu beachten.”, wozu auch die Rauchmelderpflicht gehört. Der Versicherer kann in einem Falle des Falles unter Umständen die Zahlung verweigern, wenn ein Brand ohne Rauchmelder den Schaden vergrößert hat.
3 KommnentareHausratversicherung über Gerüst informieren
Wenn in die Wohnung eingebrochen wird, kommt die Hausratversicherung für die materiellen Schäden auf, die durch den Diebstahl entstehen. Mitunter kann der Versicherte diesen Schutz jedoch durch kleine Unachtsamkeiten ungewollt außer Kraft setzen.
Beispiel: Wenn ein Hauseigentümer seine Fassade renoviert oder aus einem anderen Grund ein Gerüst aufbauen lässt, so muss er das der Versicherungsgesellschaft unverzüglich – und am besten bereits im Vorfeld – mitteilen. Versäumt der Versicherte die Benachrichtigung und nutzen Einbrecher das Gerüst als ‚"Einstiegshilfe", muss die Hausratversicherung nicht zahlen.
Tipps: Bauherrenhaftpflicht-Versicherung
Keine KommentareHausratversicherung: 650 Euro pro Quadratmeter
In der dunklen Jahreszeit haben Einbrecher ‚"Hochkonjunktur". Ein Blick in die Statistiken der Polizei zeigt, dass alle zwei Minuten irgendwo in Deutschland eingebrochen wird. Dieses Risiko decken private Wohnungseigentümer und Mieter mit der Hausratversicherung ab.
Damit im Fall des Falles aber auch wirklich der gesamte Hausrat ersetzt wird (dazu zählen neben Möbeln auch Kleidung, Bücher usw.), muss die Versicherungssumme ausreichend hoch angesetzt werden.
Experten empfehlen, eine pauschale Summe von 650 Euro pro Quadratmeter zu wählen. Damit sollte eine ‚"normale" Wohnungseinrichtung ohne teure Kunstgegenstände oder hohe Bargeldbestände im Küchenschrank ausreichend geschützt sein. Wer eine Summe von deutlich weniger als 650 Euro je Quadratmeter Wohnfläche wählt, spart zwar ein paar Euro bei den Beitragszahlungen – dafür riskiert er aber auch eine ‚"Unterversicherung" und bleibt im Fall eines Einbruchs auf einem Teil des Schadens sitzen.
Keine KommentareFrostschäden nicht immer durch Versicherung gedeckt
Bei starkem Frost müssen außen liegende Wasserhähne abgestellt werden und Wasserleitungen entleert werden, ansonsten zahlt die Hausratversicherung oder Wohngebäudeversicherung nicht für Wasserschäden, so der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK) in Hamburg.
Selbst bei großer Sorgfalt des Hausbesitzers ist bei geplatzten Wasserleitungen und Wasserschäden nicht immer mit einer Übernahme des Schaden durch die Versicherung zu rechnen. Die Hausratversicherung oder Gebäudeversicherung ist nur in ihren Bereichen für Leitungswasserschäden zuständig z.B. gilt diese nicht für Ställe und Schuppen es sei denn diese wurden extra mitversichert. (dpa)
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