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Ärztliche Medikamente von Hausratversicherung geschützt
Nach eine Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz fallen Medikamente, die ein Arzt für seine Patienten aufbewahrt, unter den Schutz der Hausratversicherung (Az.: 10 U 270/06).
Im konkreten Fall wurde in die Wohnung einer Augenärztin eingebrochen und unter anderem Medikamente im Wert von rund 6800 Euro gestohlen. Die Medikamente befanden sich in der Wohnung der Ärztin, weil sie Patienten verabreicht werden sollten. Die Hausratversicherung, der der Schaden gemeldet wurde, verweigerte jedoch den Ersatz der gestohlenen Medikamente, woraufhin die Ärztin gegen die Versicherung klagte.
Das Landgericht gab der Versicherung Recht, doch das Oberlandesgericht sprach der Klägerin Recht zu und begründete seine Entscheidung damit, dass Medikamente wie ärztliches Arbeitsgerät, also wie z.B. Spritzen oder Kanülen zu behandeln sind und deshalb genau wie diese unter den Schutz der Hausratversicherung fallen.
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Kaufbelege für Hausratversicherung aufheben
Wenn die Hausratversicherung nach einem Brand oder Einbruch den Schaden ersetzen soll, muss der Geschädigte den Wert des beschädigten oder zerstörten Hausrats nachweisen. Stephan Schweda vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) in Berlin empfiehlt deshalb, besonders bei teuren Gegenständen wie Designermöbelstücken, Elektrogeräten oder teuren Kleidungsstücken die Kaufbelege aufzubewahren.
Bei günstigen Gegenständen wie einfacher Kleidung oder aber auch CDs muss nicht jeder Beleg aufgehoben werden, da hier oftmals pauschal ein hochgerechneter Neuwert ersetzt wird oder die von dem Geschädigten aufgestellte Rechnung übernommen, vorausgesetzt, sie erscheint der Versicherung glaubhaft und nachvollziehbar.
Wer sorgfältig die Belege seines Hausrats sammelt, erleichtert im Schadenfall die Abwicklung des Schadenersatzes und verhindert Unstimmigkeiten zwischen Versichertem und Versicherungsunternehmen. Kommt die Hausratversicherung bei einem Einbruchdiebstahl oder einem Wohnungsbrand für den Schaden an dem Hausstand auf, ersetzt sie den Neuwert. Mit diesem Geld kann sich der Versicherte dann in gleicher Art und Güte neu ausstatten.
Keine KommentareHausratversicherung muss auch bei vorübergehender Auslagerung haften
Nach einem Urteil des Oberlandesgerichtes Hamm aus dem letzten Jahr, die jetzt veröffentlicht wurde, sind während eines Umzugs auch die Gegenstände von der Hausratversicherung geschützt, die vorübergehend ausgelagert wurden (Az.: 20 U 54/07).
Im konkreten Fall hatte der Kläger während seines Umzugs verschiedene Hausratgegenstände auf seinem Betriebsgelände gelagert, von wo sie ihm gestohlen wurden. Die Hausratversicherung wollte den Schaden jedoch nicht ersetzen, da die Versicherung für die alte Wohnung abgeschlossen wurde. Dem widersprach das Gericht und korrigierte damit das vorherige Urteil des Landgerichts Dortmund. Nach Ansicht der Richter kann der Kläger für Gegenstände, die vorübergehend außerhalb der versicherten Wohnung gelagert werden, die so genannte „Außenversicherung“ geltend machen. Voraussetzung hierfür ist, dass die Außenlagerung tatsächlich nur vorübergehend ist, d.h. die Gegenstände müssen mit der höchsten Wahrscheinlichkeit wieder an den Versicherungsort zurückgebracht werden. Der Versicherungsschutz besteht nicht bei einer dauerhaften Entfernung der Gegenstände aus der Wohnung. Da es sich bei den gestohlenen Gegenständen im konkreten Fall um eine Sonnenbrille, eine Lesebrille, zwei Kameras und Kleidungsstücke, also Gegenstände des alltäglichen Gebrauchs, handelte, kann von einer vorübergehenden Auslagerung ausgegangen werden, so die Richter.
Keine KommentareKein Versicherungsschutz bei Trickdiebstahl
Die Hausratversicherung muss nicht für Schäden aufkommen, die durch Trickdiebstahl entstehen. Das entschied das Amtsgericht Köln in einem aktuellen Urteil (AZ: 137 C 438/07). Im konkreten Fall wurde ein Ehepaar Opfer eines Trickdiebs, der unter dem Vorwand, Flecken von der Kleidung entfernen zu wollen, das Ehepaar bedrängte und dabei die Brieftasche des Ehemanns stahl. Da bei dem Diebstahl keine Gewalt angewendet wurde und es sich somit nicht um einen Raub handelt, muss die Versicherung den Schaden nicht ersetzen. Nur bei einem Raub mit Gewaltanwendung oder Gewaltandrohung besteht Versicherungsschutz, darunter fallen Trickdiebstähle allerdings in der Regel nicht.
Keine KommentareHausratversicherung gilt nur am Lebensmittelpunkt
Experten der ARAG weisen darauf hin, dass sich für die Versicherung bei einem längeren Fernbleiben der Wohnung über drei bzw. sechs Monate hinaus, der Lebensmittelpunkt des Versicherten ändern und somit der Versicherungsschutz der Hausratversicherung für die alte Wohnung erlöschen kann. Das wurde in einem Urteil des Landgerichts Köln bestätigt (Az.: 24 O 397/06).
In dem konkreten Fall zog eine Frau wegen ihrer Erkrankung an Multipler Sklerose zur Probe in einen Wohnstift, in dem sie die ihrer Erkrankung entsprechende Pflege erhielt. Während dieser Zeit blieb ihre eigene Wohnung vollständig eingerichtet und wurde in regelmäßigen Abständen von den Nachbarn und dem Neffen der Frau dahingehend kontrolliert, ob alles in Ordnung war. Ein halbes Jahr nach dem Einzug der Frau in das Stift verursachte ein kältebedingter Rohrbruch in ihrer Wohnung einen Schaden von über 20.000 Euro. Die Hausratversicherung verweigerte eine Übernahme des Schadens und auch die anschließende Klage vor dem Landgericht Köln blieb erfolglos. Die Richter stimmten der Weigerung der Versicherung zu und begründeten dies damit, dass die Frau mit ihrem Umzug einen neuen Lebensmittelpunkt gegründet habe und somit die Hausratversicherung nicht mehr für die alte Wohnung gelte. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Klägerin vorhatte, wieder in ihre eigene Wohnung zurückzukehren und auch nicht, dass sich der meiste Hausrat noch dort befand. Abgesehen davon könne man bei einem Zeitraum von mehr als drei Monaten und erst recht nicht von mehr als einem halben Jahr nicht mehr von Probewohnen sprechen, so die Richter.
Keine KommentareGebrauchsanleitung befolgen, damit Versicherungsschutz gewährleistet ist
Die Gebrauchsanleitung für technische Geräte hilft dem Kunden nicht nur dabei, das Gerät richtig zu bedienen, sondern muss auch in jedem Fall befolgt werden, damit die Versicherung im Schadenfall für die entstandenen Kosten aufkommt. Petra Rieland von der Gesellschaft für Technische Kommunikation (Tekom) in Stuttgart erklärt, dass der Hersteller dazu verpflichtet ist, in der Gebrauchsanleitung deutlich vor potentiellen Gefahren zu warnen und diese auch zu benennen. So muss aus der Anleitung hervorgehen, wie das Gerät richtig zu bedienen und zu reinigen ist und wie und wo es auf keinen Fall benutzt werden darf. Diese Anleitungen und Hinweise muss der Kunde lesen und auch einhalten, sonst ist die Hausratversicherung nicht verpflichtet, für den Schaden aufzukommen, der durch ein falsches oder fahrlässiges Verhalten des Kunden bei Inbetriebnahme des Geräts entstanden ist.
Hartmut Müller, Referatsleiter Recht bei der Verbraucherzentrale Brandenburg in Potsdam warnt davor, auf eigene Faust Geräte zu “reparieren” oder die Sicherheitshinweise des Herstellers zu umgehen. Nur wenn das Gerät vorschriftsmäßig aufgestellt und eingesetzt wurde, haftet die Haftpflichtversicherung für einen entstandenen Schaden bei dem Kunden oder bei Dritten.
Doch nicht immer sind die Gebrauchsanweisungen leicht verständlich oder fehlerfrei. Begeht der Kunde deshalb einen Fehler bei der Aufstellung oder Nutzung des Geräts, kann der Kunde eine Nachbesserung verlangen, in einigen Fällen ist der Hersteller sogar verpflichtet, hierzu einen Handwerker vor Ort zu schicken. Hierbei sind natürlich keine Rechtschreibfehler, sondern grobe inhaltliche Fehler in der Anleitung selbst gemeint. Laut Petra Rieland darf der Kunde vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn keine Nachbesserung durch den Hersteller, z.B. durch die Lieferung einer fehlerfreien Anleitung erfolgt. Jürgen Ripperger vom Verband der Elektrotechnik, Elektronik und Informationstechnik (VDE) ergänzt, dass das Gerät auch sofort zurückgegeben werden darf, wenn ihm eine komplett falsche Anleitung beiliegt.
Keine KommentareDiebstahlskosten steuerlich absetzbar?
Wer nach einem Diebstahl die Wiederbeschaffungskosten der gestohlenen Gegenstände als außergewöhnliche Belastung steuermindernd einsetzen möchte, darf das nur, wenn die Hausratversicherung nicht vollständig für den Schaden aufkommt (Az.: 2 K 441/04), entschied das Finanzgericht Baden-Württemberg.
Im konkreten Fall wurde einem Ehepaar während eines Urlaubs in Italien im Jahr 2002 ihr Wohnmobil einschließlich allem darin enthaltenem Hausrat gestohlen. Zwar ersetzte die Versicherung den Wert des Fahrzeugs, nicht aber den des Hausrats, da für ihn offenbar kein Versicherungsschutz bestand. Als die Eheleute die Wiederbeschaffungskosten für den Hausrat in Höhe von rund 2000 Euro in ihrer Einkommenssteuererklärung als außergewöhnliche Belastung steuerlich absetzen wollten, lehnte das Finanzamt dies ab. Das Finanzgericht schloss sich der Ablehnung des Amtes an mit der Begründung, dass eine solche Deklarierung zwar grundsätzlich möglich sei, aber nur dann, wenn eine Hausratversicherung abgeschlossen worden war und diese nicht die vollen Kosten für die Wiederbeschaffung erstattet. Wer wie das Ehepaar auf den Abschluss einer Hausratversicherung verzichte und somit weniger finanzielle Belastungen habe als andere Steuerzahler, dürfe dieses Versäumnis nicht dem Staat zur Last legen, so die Richter.
Keine KommentareBei Abwesenheit Fenster schließen
Wenn durch ein gekipptes Fenster eingebrochen wird, kann die Hausratversicherung in bestimmten Fällen die Kostenübernahme für den Schaden verweigern. Dies entschied das Landgericht Düsseldorf in einem jetzt veröffentlichten Urteil (Az.: 11 O 205/06) aus dem letzten Jahr.
Im konkreten Fall hatte der Kläger sein Schlafzimmerfenster in Kippstellung belassen, als er für 10 Stunden die Wohnung verließ. In der Zwischenzeit sind Einbrecher in sein Haus eingedrungen und hatten diverse Gegenstände gestohlen. Als der Kläger den Schaden von seiner Hausratversicherung erstatten lassen wollte, verweigerte diese den Ausgleich mit der Begründung, dass ein gekipptes Fenster beim Verlassen der Wohnung grob fahrlässig, und der Versicherungsschutz deswegen nicht mehr gewährleistet sei.
Dem stimmte auch das Gericht zu und wies die Klage zurück. Die Richter begründeten ihr Urteil damit, dass sich das Fenster im Erdgeschoss der Rückfront befand und somit nicht nur leicht zu erreichen, sondern von der Straße auch schlecht einzusehen war. Da es sich um ein zweiflügeliges Fenster handelte, mussten die Einberecher nur durch den geöffneten Spalt greifen und konnten so den Schließmechanismus des anderen Fensters öffnen. Aus diesen Gründen hätte der Versicherungsnehmer durch das Fenster in Kippstellung seine Sorgfaltspflicht schwer verletzt und somit ein grob fahrlässiges Verhalten gezeigt.
Keine KommentareWer haftet bei Hochwasserschäden?
In Niedersachsen und Sachsen-Anhalt hat Dauerregen in der letzten Woche Hochwasserschäden in Millionenhöhe verursacht. Für viele Eigentümer, die nicht richtig versichert sind, könnte das massive finanzielle Einbußen, wenn nicht sogar den Ruin bedeuten, denn die normale Wohngebäudeversicherung greift nur bei Blitzschlag, Brand, Explosion, Hagel, Leitungswasser und Sturm, nicht aber bei Hochwasserschäden. Diese müssen separat über eine Elementarschadenversicherung abgedeckt werden. Diese haftet außerdem bei Erdbeben, Lawinen, Schneedruck und Überschwemmung.
Wie teuer die Elemetarversicherungsprämie ist, hängt natürlich vom Anbieter, aber auch von der Lage des Gebäudes ab. In hochwassergefährdeten Gebieten sind die Prämien erfahrungsgemäß höher. Bestimmte Regionen, in denen es in den letzten Jahren zu Hochwasser kam, werden von den Versicherungsunternehmen nur ungern versichert. Kommt es zu einem Schaden, muss der Kunde in der Regel 10% des Schadens (maximal 5000 Euro) selbst tragen. Außerdem unterliegen sie der Schadenminderungspflicht, d.h. sie sind dazzu verpflichtet, den Schaden so gering wie möglich zu halten, z.B. indem Möbel in Sicherheit gebracht werden. Die Versicherung muss schnellstmöglich über den Schadenfall informiert werden, fallen Reparaturen an, so sind diese ebenfalls abzusprechen.
Eigentümer im Osten Deutschlands, die noch in der DDR eine entsprechende Police abgeschlossen haben, die heute von der Allianz weitergeführt werden, sind automatisch gegen Hochwasserschäden versichert, da dieser Schutz immer in den Policen enthalten war.
Fahrzeuge sind über die Teilkaskoversicherung gegen Hochwasserschäden versichert, die Selbstbeteiligung liegt üblicherweise bei 150 Euro. Fahrzeughalter sollten darauf achten, dass sie ihr Auto oder Motorrad nach einer Hochwasserwarnung durch die Behörden aus der gefährdeten Zone bringen, sonst könnte ihnen grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden.
Keine KommentareVersicherungsschutz von Computerdateien
Schäden, die durch Brand oder Blitzschlag entstanden sind, werden von der Hausratversicherung übernommen, das gilt auch für Computer und andere technischen Geräte. Überspannungsschäden infolge eines indirekten Blitzschlages in eine Stromleitung müssen jedoch explizit genannt sein, sonst sind sie von der Hausratversicherung nicht abgedeckt.
Während der Computer selbst bei einem solchen Schaden relativ leicht zu ersetzen ist, sieht es bei den darauf gespeicherten Daten anders aus, denn sie gelten nicht um “Sachen” im Sinne der Hausratversicherungsbedingungen und fallen somit auch nicht unter den Versicherungsschutz, so ein älteres Urteil des Landgerichts Stuttgart (AZ 5 S. 106/04). Die für eine Datenrettung entstandenen Kosten muss die Versicherung nicht übernehmen, aber einzelne Unternehmen bieten dies über Zusatzpakete an. Die enthalten dann manchmal auch die Kostenübernahme bei Datenverlust durch defekte Hardware oder schädliche Viren.
Für Unternehmen und Freiberufler kann ein Datenverlust verheerende Folgen haben, deshalb lohnt es sich, im Einzelfall über den Abschluss einer so genannten Elektronikversicherung nachzudenken. Die schützt sowohl die Daten als auch die Hardware selbst und zwar z.B. gegenüber Blitzanschlag, Bedienungsfehler oder Sabotage. Vor allem wenn teure technische Geräte geschützt werden sollen, zahlt sich eine solche Versicherung, die relativ hohe Jahresprämien kosten, aus.
Welche Brandschäden übernehmen die Versicherungen?
Bei Brandschäden sind grundsätzlich Wohngebäude-, Hausrat- oder Privathaftpflichtversicherung dazu verpflichtet, die Kosten zu übernehmen, doch bei grob fahrlässiger Handlung und vorsätzlicher Brandlegung dürfen die Versicherungen eine Schadenübernahme verweigern oder Regress nehmen. Dabei ist nicht immer sofort ersichtlich, welches Verhalten als grob fahrlässig gilt, deshalb mussten sich in der Vergangenheit bereits zahlreiche Gerichte mit dieser Frage in vielen Einzelfällen befassen.
So entschied z.B. das Landgericht Nürnberg-Fürth zugunsten einer Frau, die sich gegen die Schadenersatzforderung der Wohngebäudeversicherung ihres Vermieters wehrte. Diese unterstellte der Frau Leichtsinnigkeit, weil sie zur Toilette gegangen war, während die Kerzen am Adventskranz brannten und daraufhin einem Gast die Wohnungstür öffnete, wobei sie sich aussperrte. Dass die brennenden Kerzen in dieser Zeit einen Brand entfachten, sei nur leicht fahrlässig, da es auf “menschliche Unzulänglichkeiten” zurückzuführen sei, so das Gericht (Az.: 7 S 4333/01).
Ähnlich argumentierte das Oberlandesgericht Düsseldorf, dass “Vergesslichkeit aufgrund körperlicher Reize der Partnerin” als entschuldbares Fehlverhalten beurteilte. Im konkreten Fall hatte ein Pärchen das Frühstück im Bett beendet, während auf dem Frühstückstisch ein Adventskranz mit angezündeten Kerzen stand, der Feuer fing und die halbe Wohnungseinrichtung verbrannte. Die Hausratversicherung weigerte sich wegen grober Fahrlässigkeit des Paares, den Schaden in Höhe von 32.000 Euro zu regulieren. Dem widersprach das Gericht in seinem Urteil (Az. : 4 U 182/98).
Brände können auch durch Kinder entfacht werden, hier ist die Aufsichtspflicht der Eltern gefragt. Doch in manchen Situationen wie im Fall eines Ehepaares aus Hessen kann auch ihnen keine grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden, auch wenn die Versicherungen dies manchmal als Begründung ihrer Schadenersatzforderung angeben. Das Oberlandesgericht Frankfurt urteilte in dem genannten Fall, dass Eltern nicht damit rechnen konnten, dass das Spiel der Kinder mit Wunderkerzen am Baum derart verheerende Folgen haben kann und der Baum Feuer fangen und in der Folge das ganze Haus abbrennen würde (Az.: 3 U 104/05).
Auch wenn Eltern “in der Hektik ein Augenblicksversagen” unterläuft, sind Schadenersatzansprüche nicht gerechtfertigt, so das Landgericht Oldenburg, das einer solchen Forderung der Hausratversicherung widersprach, die von einer Mutter 40.000 Euro Regress verlangte, weil diese ihren nach draußen rennenden Kindern hinterher lief, obwohl der Adventskranz brannte (Az.: 11 U 161/99).
Verschweigen von Vorschäden ist arglistige Täuschung
Wer eine Hausratversicherung beantragt, muss alle Fragen, auch die zu Vorversicherungen und Vorschäden wahrheitsgemäß beantworten, da sonst der Versicherungsschutz nicht mehr gewährleistet ist. Das entschied das Landgericht Köln in einem aktuellen Urteil (AZ: 24 O 506/06).
Im konkreten Fall hatte eine Frau einen Online-Antrag ausgefüllt und die darin enthaltene Frage nach Vorschäden verneint und auch die außerordentliche Kündigung der vorherigen Versicherung verschwiegen. Es gab allerdings einen Vorschaden in Höhe von über 25.000 Euro und einen Vorversicherer, der den Versicherungsvertrag wegen Zahlungsverzug gekündigt hatte. Die Frau entschuldigte sich zwar, behauptete jedoch, dass sie die außerordentliche Kündigung der Vorversicherung vergessen habe. Dem schenkten die Richter keinen Glauben. Vielmehr sahen sie in dem Verhalten der Frau eine arglistige Täuschung, die begangen wurde, damit der neue Schadensfall schnell und problemlos reguliert werde. Diese Vermutung wird nach Ansicht der Richter auch durch die Tatsache bestätigt, dass die Frau ihre wirtschaftliche Situation im Regulierungsgespräch als normal dargestellt hatte. Sie erwähnte jedoch nicht, dass ihr Mann die eidesstattliche Versicherung abgegeben hatte und vor zwei Jahren wegen Urkundenfälschung und Betrug zu einer Freiheitsstrafe von über 5 Jahren verurteilt wurde.
Keine KommentareFetterhitzung bedarf besonderer Aufmerksamkeit
Auch aus versicherungsrechtlichen Gründen ist eine erhöhte Aufmerksamkeit in der Küche besonders wichtig. So hat das Landgericht Karlsruhe entschieden, dass der Versicherungsschutz der Hausratversicherung verfällt, wenn man sich bei der Fetterhitzung in einem offenen Behältnis von dem Kochgerät entfernt und/oder abgelenkt ist, so dass man dem Erhitzungsvorgang nicht die volle Aufmerksamkeit schenken kann.
Im kürzlich verhandelten Fall hatte ein Mann in einem Topf Fett erhitzt, um damit Pommes Frites zuzubereiten. Obwohl der Mann sich bei offener Küchentür nur wenige Meter von der Kochstelle entfernt aufhielt, konnte der Topf mit dem Fett Feuer fangen, das dann in der Küche großen Schaden anrichtete. Der Mann wollte seinen Versicherungsschutz durch die Hausratversicherung geltend machen, doch diese weigerte sich, den Schaden zu übernehmen. Dem stimmten die Karlsruher Richter (AZ: 6 O 177/07) zu, denn nach ihrer Ansicht hat der Mann grob fahrlässig gehandelt, indem er sich vom Herd weg bewegt habe und er nicht die volle Aufmerksamkeit auf die Fetterhitzung gerichtet habe. Die Brandgefahr bei einem offenen Topf mit heißem Fett ist zu groß, um hier nachlässig zu sein, so die Richter. Deshalb spiele es auch keine Rolle, wie weit genau der Mann von der Erhitzungsstelle weg war als das Feuer ausbrach und ob die Küchentür zu diesem Zeitpunkt geöffnet oder geschlossen war. Bei einer solch groben Fahrlässigkeit geht der Versicherungsschutz durch die Hausratversicherung verloren.
Keine KommentareAustausch des Türschlosses ist bei Schlüsselverlust Pflicht
Wenn man seinen Haustürschlüssel verloren hat, sollte man umgehend, aber auf jeden Fall so schnell wie möglich, das Türschloss austauschen lassen. Dies erfordert die Obliegenheitsverpflichtung zur Schadenabwehr und wird von der Hausratversicherung verlangt. Kommt man dieser Verpflichtung nicht nach, kann der Versicherungsschutz verloren gehen und die Versicherung ist somit nicht mehr zur Kostenübernahme des entstandenen Schadens verpflichtet. Experten raten deshalb dringend, im Verlustfall den Austausch des Türschlosses sofort vornehmen zu lassen, um Folgekosten zu vermeiden.
Besonders teuer kann der Schaden werden, wenn der verlorene Schlüssel zu einer Firma oder einer Schließanlage einer größeren Wohnanlage gehört. In einer solchen Situation muss, um sicherzugehen, die komplette Schließanlage ausgetauscht werden, was nicht nur sehr aufwändig, sondern auch sehr teuer ist und oftmals mehrere Tausend Euro kosten kann. Hier hilft die Hausratversicherung nicht, eine potentielle Kostenübernahme kann nur durch eine Haftpflichtverisicherung erfolgen. Ob und in welcher Höhe hierbei eine Selbstbeteiligung anfällt, kann den einzelnen Tarifen und Leistungen der Versicherungsunternehmen entnommen werden. Viele Firmen haben den Schlüsselverlust auch in der Betriebshaftpflichtversicherung abgedeckt, was im Schadensfall zu überprüfen wäre, bevor die eigene Haftpflichtversicherung mit der Kostenübernahme betraut wird.
Bankschließfach im Urlaub
Der Bundesverband Deutscher Banken hat Urlaubern, die Ihre Wertsuchen während des Urlaubes zu Hause nicht sicher genug aufbewahren können dazu, diese in einem Bankschließfach aufzubewahren.
Urlaubszeit ist auch für Einbrecher und Diebe die beliebteste Jahreszeit. Viele Häuser stehen leer und somit ist es leicht, unbeobachtet und ohne großes Risiko einzubrechen und Wertgegenstände zu stehlen. Da nicht jeder Haushalt einen eigenen Tresor besitzt, ist das Aufbewahren von Wertgegenständen in einem Bankenschließfach eine gute Alternative. Zumal viele Hausratversicherungen nur einen sehr begrenzten Schutz für Wertgegenstände bieten, wenn diese nicht entsprechende sicher aufbewahrt wurden.
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