Beiträge in der Kategorie 'Hausratversicherung'
Ergo Direkt Gegenstands-Schutz im Schnelltest
Ergo und Ergo Direkt bieten seit kurzem den sogenannten Gegenstands-Schutz an, eine Versicherung, mit der die Kunden wertvolle Einzelstücke wie z.B. Mobiltelefone, Schmuck oder Musikinstrumente gegen Einbruch, Diebstahl und Unfall versichern lassen können. Die Stiftung Warentest hat den neuen Tarif einem Schnelltest unterzogen.
Sowohl gebrauchte als auch neue Gegenstände aus dem privaten Eigentum können versichert werden. Liegt für den zu versichernden Schmuck, Antiquitäten oder Kunstgegenständen kein Kaufbeleg vor, muss der Wert durch ein Gutachten belegt werden. Es gibt Beschränkungen hinsichtlich der Dauer des Besitzes (so darf z.B. eine Geige höchstens seit einem Jahr im Besitz des Kunden sein) und hinsichtlich der Versicherungssumme (die Geige kann höchstens bis 5.000 Euro versichert werden).
Der Gegenstands-Schutz zahlt bei Diebstahl, Einbruch oder Schäden durch Sturm oder Hagel sowie versehentliche Schäden durch den Versicherten selbst. Während die Hausratversicherung nur dann zahlt, wenn sich der Schaden in der Wohnung ergeben hat, gilt der Gegenstands-Schutz auch unterwegs. Wenn der versicherte Gegenstand beschädigt wird, übernimmt die Versicherung die Reparaturkosten. Kann der Gegenstand nicht mehr repariert werden, zahlt die Versicherung die vereinbarte Versicherungssumme, von der allerdings ein eventuell noch vorhandener Restwert abgezogen wird, erklärt die Stiftung Warentest. Für Gegenstände mit bleibendem Wert (z.B. Schmuck, Musikinstrumente) bleiben Beiträge und Versicherungssumme konstant, letztere beträgt in der Regel 90% des Kaufpreises. Für manche Gegenstände sinkt die Versicherungssumme (aber auch der Beitrag) jedoch von Jahr zu Jahr. Das gilt u.a. für Fernseher, Mobiltelefone oder Möbel.
Im Vergleich zur normalen Hausratversicherung ist der Gegenstands-Schutz der Ergo sehr teuer, so das Fazit der Stiftung Warentest. Wie sie an einem Beispiel demonstriert, können Kunden für den gleichen Preis eine sehr gute Hausratversicherung abschließen, die den gesamten Besitz des Versicherten einschließt. Außerdem erhält der Kunde von der Hausratversicherung immer den Wiederbeschaffungswert. Wer allerdings sehr wertvolle Schmuckstücke oder Musikinstrumente versichern lassen möchte, sollte sich weder auf die Hausratversicherung noch auf den Gegenstands-Schutz setzen, sondern lieber auf eine Spezialversicherung zurückgreifen, rät die Stiftung Warentest.
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Hausratversicherung zahlt nicht für aus dem Garten gestohlenes Rad
Wer sein Fahrrad über seine Hausratversicherung versichern lässt und das Rad im Garten abstellt, kann im Falle eines Diebstahls eine böse Überraschung erleben. Wenn ein Fahrrad nämlich aus dem Garten gestohlen wird, zahlt die Hausratversicherung nicht und zwar unabhängig davon ob das Fahrrad auf einem abgesperrten Grundstück stand oder selbst abgeschlossen war.
Christian Lübke vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) in Berlin erklärt, dass die Hausratversicherung immer nur den abschließbaren Wohnbereich absichert. Dazu gehört neben der Wohnung bzw. dem Wohnhaus auch der Keller oder auch ein abschließbarer Schuppen, aber nicht der Garten.
Handelt es sich bei dem Fahrrad um ein besonders hochwertiges und teures Exemplar, kann sich der Abschluss einer separaten Fahrradversicherung lohnen. Diese sichert das Fahrrad – je nach Vertrag – auch unterwegs oder im Garten hinter dem Haus ab. Allerdings kostet eine solche Versicherung oft mehr als die gesamte Hausratversicherung, so Lübke. Deshalb rät er Fahrradfahrern dazu, dass sie ihr Fahrrad grundsätzlich nie im Freien abstellen sollen, sondern auch auf dem eigenen Grundstück in einen abschließbaren Wohnbereich unterbringen sollen.
Keine KommentareHausratversicherung: Wertgegenstände dokumentieren!
Versicherungsexperten weisen immer wieder darauf hin, dass Versicherte alle Wertgegenstände, die sie bei sich zuhause aufbewahren, zu dokumentieren. Wer Opfer eines Einbruchs wurde, weiß aus eigener Erfahrung, wie schwer es ist, wenn es um die Schadensregulierung geht und Fotografien oder Rechnungen fehlen, die von der Polizei und Versicherung benötigt werden. Nur wenn die Hausratversicherung aussagekräftige Dokumente hat, die Auskunft über den Wert, die Qualität und die Originalität der gestohlenen Gegenstände geben, kann sie den entstandenen Schaden auch angemessen ersetzen.
Wie die “Stuttgarter Zeitung” berichtet und sich dabei auf eine repräsentative Umfrage der Allianz beruft, besitzen jedoch 48% aller Haushalte solche Dokumente nicht, obwohl die überwiegende Mehrheit (76%) ihre Wertgegenstände im Fachhandel gekauft hat. 73% der Haushalte besitzen auch keine Fotos von ihrem Schmuck und ihren Uhren und das obwohl laut Statistik bei 8 von 10 Einbrüchen in Privathaushalte Schmuck und Uhren gestohlen werden. Das Problem ist, dass laut Umfrage 22% der Haushalte den Wert ihrer Wertgegestände noch nicht einmal schätzen können. Das ist durchaus plausibel, wenn man bedenkt, dass es sich bei solchen Gegenständen häufig um Geschenke oder Erbstücke handelt, von denen der Besitzer den Preis nicht kennt oder zu denen es keine Unterlagen mehr gibt.
Experten raten dazu, dass Verbraucher ihre Wertgegenstände fotografieren und von einem Experten schätzen lassen. Außerdem sollte man schon beim Kauf darauf achten, schriftliche Informationen über das Gewicht, den Gold- und Edelsteingehalt und die entsprechende Qualität zu erhalten. Wenn vorhanden, dann sollten Originalzertifikate aufgehoben werden. Selbstverständlich sollten all diese Dokumente nie zusammen mit den Wertsachen aufbewahrt werden.
1 KommentarPrivatinsolvenz muss bei Versicherungsschaden gemeldet werden
Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat Anfang des Jahres entschieden, dass Versicherte bei einem Versicherungsschaden nicht verschweigen dürfen, dass sie sich in Privatinsolvenz befinden. Ansonsten droht ihnen der Verlust des Versicherungsschutzes (Az.: 3 U 68/09).
Im konkreten Fall hatte ein Versicherter seiner Hausratversicherung einen Brandschaden gemeldet, ohne anzugeben, dass er sich in Privatinsolvenz befindet. Die Versicherung zahlte zunächst einen Vorschuss von 25.000 Euro. Nachdem sie jedoch später von der Privatinsolvenz des Versicherten erfuhr, verweigerte sie die Schadensübernahme und forderte außerdem die Rückzahlung der bereits gezahlten Summe. Dieser Forderung stimmte das OLG Frankfurt zu.
Wie das Gericht erklärte, müssen Versicherte zwar grundsätzlich nur dann entsprechende Auskünfte erteilen, wenn die Versicherung explizit danach fragt. Aber im Falle einer Privatinsolvenz kann man davon ausgehen, dass diese Information ganz wesentlich für das Aufklärungsinteresse der Versicherung ist und deshalb in jedem Fall mitgeteilt werden muss. Mit anderen Worten: Wer seiner Hausratversicherung einen Schaden meldet, muss ungefragt seine Privatinsolvenz offenbaren, um sich nicht der Verletzung seiner Aufklärungspflichten schuldig zu machen.
In der Revision des verhandelten Falls ist nun der Bundesgerichtshof gefragt, der entscheiden muss, welche Auskunftspflichten Versicherte haben, die nicht explizit erfragt werden.
Keine KommentareAuslandsimmobilien rundum absichern
Jetzt ist die Zeit, in der die Ferienhausbesitzer in ihre Immobilien im Ausland zurückkehren. Auch in diesem Sommer werden zahlreiche Eigentümer vor zerbrochenen Scheiben und aufgestemmten Türen stehen. Außerhalb der Urlaubszeiten sind die Ferienhaussiedlungen und die abseits gelegenen Ferienhäuser oft völlig verlassen, sodass Langfinger ein leichtes Spiel haben.
Wenn die Häuser in Spanien, Italien oder auch Dänemark lange leer stehen, ist es kein Wunder, dass sie schnell Diebe anziehen. Es sind leichte Ziele, oft abseits gelegen und ungenügend gesichert. Dennoch finden sich hier häufig teure Unterhaltungselektronik und wertvolle Einrichtungsgegenstände. Da ist es dann wichtig, dass die Auslandsimmobilien wenigstens ausreichend versichert sind, damit man als Besitzer nicht auf den Kosten des Diebstahls sitzen bleibt. Aber nicht nur Schäden durch Einbrüche drohen, sondern auch Gefahren, die in Deutschland nicht präsent sind, rücken in einigen Ferienregionen ins Blickfeld. Waldbrände wie Ende Mai auf Ibiza oder Überflutungen wie in Australien sind in Deutschland eher ungewöhnlich, im Ausland aber teilweise häufiger anzutreffen. Man muss Auslandsimmobilien also nicht nur gegen dieselben Risiken absichern wie das eigene Haus, sondern auch gegen zusätzliche Bedrohungen, die es im Heimatland vielleicht nicht gibt. Read more
Keine KommentareService-Innovationspreis für Hausratversicherung der HUK-Coburg
Mit ihrer neuen Hausratversicherung konnte sich die HUK-Coburg den ersten Preis bei der unabhängigen Kölner Rating-Agentur ServiceRating sichern. In Köln nahm Vostandsmitglied Stefan Gronbach die Auszeichnung für den besten Kundenservice entgegen.
Gronbach zeigte sich sichtlich erfreut über den Preis und sieht diesen als “große Bestätigung “unserer Bemühungen um transparente und kundenorientierte Versicherungsbedingungen”. Die Art und Weise, mit der die Hausratversicherung der HUK-Coburg neugestaltet wurde, ist bislang einzigartig: Zusammen mit der Verbraucherschutzorganisation “Bund der Versicherten” und dem ehemaligen Versicherungsombudsmann Prof. Wolfgang Römer wurden verbraucherfreundliche Versicherungsbedingungen entwickelt. Darüber hinaus wurden auch die Leistungen der Versicherung verbessert, so dass diese Police die Tester rundum überzeugte.
ServiceRating hat das Qualitäts- und Gütesiegel “Beste Service-Innovation 2011″ zum ersten Mal vergeben. Ausgezeichnet werden damit Versicherungen mit herausragenden Service-Innovationen.
Keine KommentareHausratversicherung zahlt nicht auf Kostenvoranschlag-Basis
Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Köln muss eine Hausratversicherung nicht die in einem Kostenvoranschlag angegebenen Kosten übernehmen. Stattdessen werden nur die Kosten erstattet, die auch tatsächlich entstanden sind und die nachgewiesen werden können (Az.: 9 U 241/10).
Während es bei der Kfz-Versicherung absolut üblich ist, den Schaden auf der Basis eines Kostenvoranschlags zu regulieren, ist dies demnach bei der Hausratversicherung nicht möglich. Die Erstattung einer fiktiven Abrechnung, im Sinne eines Kostenvoranschlags, kann nicht als Vorschuss erstattet werden. Die Versicherung muss den Schaden nur dann übernehmen, wenn er auch tatsächlich behoben wurde.
Im konkreten Fall ging es um eine kaputte Tür, deren kompletter Austausch von der Versicherung bezahlt werden sollte. Da die Tür nach einer Reparatur aber seit mehreren Jahren einwandfrei funktioniert, muss die Versicherung auch nur die Reparaturkosten übernehmen und nicht für eine neue Tür bezahlen.
Keine KommentareHausratversicherung muss bei falscher Rechnung nicht zahlen
Nach einem Urteil des Oberlandesgerichtes Karlsruhe muss die Hausratversicherung nicht für den Schaden aufkommen, wenn der Versicherte für sein gestohlenes Fahrrad keine richtige Rechnung vorlegt (Az.: 12 U 86/10). Darauf weist die Deutsche Anwaltauskunft hin.
Im konkreten Fall ging es um den Diebstahl eines Fahrrads, das sein Besitzer aus verschiedenen Einzelteilen selbst zusammengebaut hatte. Als sein Fahrrad gestohlen wurde, legte er seiner Versicherung die Rechnung eines Fahrradgeschäftes vor, die nachträglich erstellt wurde und aus der nicht hervorging, dass in dem Geschäft einzelne Fahrradteile gekauft wurden.
Die Versicherung verweigerte die Zahlung und die Richter gaben ihr Recht. Begründung: Der Kläger handelte mit der Vorlage der falschen Rechnung arglistig, denn er versuchte, die Versicherung durch unvollständige Angaben in ihrer Entscheidung zur Kostenübernahme zu beeinflussen. Die vorgelegte Rechnung suggerierte, dass alle dort genannten Teile in dem Fahrradgeschäft neu erworben wurden, was nicht der Fall war.
Keine KommentareHUK Coburg macht Versicherungsbedingungen verbraucherfreundlicher
Um die Interessen der Verbraucher stärker zu berücksichtigen, haben die HUK-Coburg und der Bund der Versicherten gemeinsam die Versicherungsbedingungen der Hausratversicherung grundlegend überarbeitet. Eine solche Zusammenarbeit zwischen einem Versicherungsunternehmen und einer Verbraucherschutzorganisation gab es bislang noch nicht. Bei dem Projekt wurden die beiden Parteien von dem früheren Ombudsmann und BGH-Richter Prof. Wolfgang Römer beraten.
Ziel des Projekt war die Erstellung von Versicherungsbedingungen, die dem Verbraucher nicht nur verständlich sind, sondern auch Rechtssicherheit bieten. Im Zweifelsfall wurde die juristische Genauigkeit einer sprachlich ansprechenden Formulierung vorgezogen. Die neuen Bedingungen zeichnen sich jetzt durch drei Merkmale aus: vereinfachte Struktur, moderne und verständliche Sprache und Erweiterung des Leistungsumfangs. Sie sollen ab dem 1. April 2011 gelten.
Im Rahmen der Vereinfachung der Struktur wurde die bisherige Dreiteilung der Versicherungsbedingungen in “Allgemeine Hausratversicherungsbedingungen”, “Klauseln für die Hausratversicherung” und “Besondere Bedingungen für die Hausratversicherung” aufgehoben, so dass thematisch verwandte Regelungen jetzt auch nur noch an einer einzigen Stelle zu finden sind. Bei der Umformulierung der benutzten Sprache wurde darauf geachtet, dass kein Satz mehr als 20 Wörter enthält und es möglichst wenig verschachtelte Sätze und “Wortungetüme” gibt. Im Rahmen der Erweiterung des Leistungsumfangs wurden die Entschädigungsgrenzen für Wertsachen erhöht. Die Außenversicherung wurde auf 12 Monate (bislang: 6 Monate) verlängert. Außerdem wurde eine Vorsorgeversicherung für Kinder zum Start ins Berufsleben für 6 Monate eingeführt. Alles in allem wurden die Leistungen in 26 Punkten verbessert und 27 zusätzliche Leistungen aufgenommen.
Keine KommentareKurios: Hausratversicherung zahlt Schaden nach Mordanschlag
Das Oberlandesgericht München beschäftigte sich kürzlich mit einem ungewöhnlichen Fall: Es ging um den Sachschaden, der bei einem missglückten Mordanschlag in der Wohnung des Beinahe-Opfers entstanden ist. Ein Ehepaar aus Ingolstadt wurde 2009 in seiner Wohnung von Angreifern bedroht, die mit einer Maschinenpistole schossen und versuchten, das Ehepaar zu töten.
Beide überlebten mit viel Glück, aber in der Wohnung entstand ein erheblicher Sachschaden. Diesen sollte die Hausratversicherung nun übernehmen, was sie jedoch verweigerte. Die Mannheimer Versicherung argumentierte, dass Schäden durch Schusswaffen nicht im Versicherungsumfang enthalten seien, sondern nur Schäden durch Explosionen. Das Ehepaar war jedoch der Ansicht, dass die Kugeln aus der Maschinenpistole, die den Schaden anrichteten doch durch Explosionen beschleunigt werden und es sich deshalb auch um einen Versicherungsfall handele.
Das Landgericht Ingolstadt stimmte zunächst der Versicherung zu, doch das Oberlandesgericht München tendierte eher dazu, dem Ehepaar zumindest teilweise rechtzugeben. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass die Versicherungsbedingungen auf den ersten Blick zwar nicht unbedingt die Interpretation des Ehepaares nahelegen, aber dass eine solche Interpretation durchaus möglich sei. Also bestehe zumindest ein Zweifel an der Auslegung, der grundsätzlich zulasten des Verwenders der allgemeinen Versicherungsbedingungen gehe, in diesem Fall der Versicherung. Schließlich einigten sich beide Parteien darauf, dass die Hausratversicherung einen Großteil (7291,85 Euro plus Zinsen) des ursprünglichen Streitwertes (9114,82 Euro) erstattet.
Keine KommentarePrivatinsolvenz im Versicherungsfall nicht verschweigen
Ein Versicherter darf nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt eine Privatinsolvenz bei einem Schadensfall der Hausratversicherung nicht verschweigen. Die Richter des OLG Frankfurt erklärten, dass die Versicherung nicht zahlen muss, wenn der Versicherte die eigene Pleite verschweigt.
Aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Sache haben die OLG-Richter die Revision beim Bundesgerichtshof zugelassen. Der Versicherte meldete ihrer Versicherung im vorliegenden Fall einen Brandschaden. Seiner Versicherung verschwieg er jedoch, dass ein Verbrauchsinsolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet wurde.
Auf die Schadenssumme zahlte die Versicherung zunächst einen Vorschuss in Höhe von 25.000 Euro. Nachdem die Gesellschaft von der Insolvenz erfuhr, weigerte sie sich die Schadensregulierung zu übernehmen. Zudem forderte sie von dem Versicherten die Rückzahlung des bereits ausgehändigten Vorschusses.
Das Oberlandesgericht gab der Versicherung in beiden Punkten recht. Die Richter erklärten, dass es durch den Versicherten zu einer bewussten Täuschung der Hausratversicherung kam. Die Richter werteten es als unerheblich, dass im Formular zur Schadensregulierung keine Rubrik zu finden war, die für die Angaben der Vermögensverhältnisse vorgesehen war.
Keine KommentareRohrbruch: Versicherung zahlt bei Rohrschäden
Wenn nach längerer Zeit, in der Minustemperaturen geherrscht haben, schließlich Tauwetter einsetzt, steigt das Risiko eines Rohrbruchs, da gefrorene Heizungs- oder Trinkwasserleitungen beim Auftauen platzen können. Dies geschieht jedes Jahr mehr als eine Million Mal in Deutschland. Im schlimmsten Fall kann dies erhebliche Schäden in Wohnung oder Haus verursachen, weil das aufgetaute Wasser in die Wohnung fließt und den Hausrat beschädigt.
Für solche Schäden kommt jedoch die Hausratversicherung auf. Jörg Fürstenwerth vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) berichtet, dass die Versicherungsgesellschaften alleine im letzten Jahr rund 2,4 Milliarden Euro für Leitungswasserschäden ausgegeben haben.
Wenn es zu einem Schadensfall kommt, so rät der GDV die Wasserleitung umgehend zu schließen und die Stromzufuhr zu unterbrechen und keine elektrischen Geräte mehr zu benutzen. Der Schaden sollte unverzüglich der Versicherung gemeldet werden und mit Fotos dokumentiert werden. Wer in einer Mietwohnung wohnt, sollte auch den Vermieter umgehend über den Schaden in Kenntnis setzen.
Keine KommentareHausratversicherung zahlt keine Schäden durch Tauwasser
Die Hausratversicherung deckt keine Schäden, die durch Tauwasser entstanden ist. Grundsätzlich übernimmt die Hausratversicherung in der Regel nur Schäden, die durch Leitungswasser, Sturm, Feuer oder Einbruch verursacht wurden. Auch die Wohngebäudeversicherung greift weder bei Tauwasserschäden noch bei Schäden durch Starkregen oder Überschwemmungen. Für letztgenannte Schäden muss eine Zusatzversicherung abgeschlossen werden, eine sogenannte Elementarschadenversicherung.
Wenn ein Tauwasserschaden durch höhere Gewalt entstanden ist, so muss dieser laut Kirstin Zeidler vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) von dem Betroffenen selbst übernommen werden.
Ist der Schaden durch Tauwasser jedoch eingetreten, weil ein baulicher Mangel vorgelegen hat, dann ist der Bauträger für die Übernahme des Schadens zuständig. Ein Mieter ist auch nicht zur Kostenübernahme eines Tauwasserschadens verpflichtet, wenn der Schaden auf eine Fahrlässigkeit des Vermieters zurückzuführen ist. In diesem Fall (z.B. wenn er vor dem Winter schlecht abgedichtete Türen nicht hat reparieren lassen) muss er den Schaden bezahlen.
Keine KommentareHausratversicherung: Bargeld-Diebstahl muss nachgewiesen werden
Nach einem Urteil des Amtsgerichts München müssen Wohnungsinhaber nach einem Einbruch in ihre Wohnung nachweisen können, dass Ihnen dabei Bargeld entwendet wurde, wenn sie den Schaden von ihrer Hausratversicherung ersetzt bekommen wollen (Az.: 142 C 8212/09). Darauf weist die Fachzeitschrift “recht und schaden” hin.
Im konkreten Fall hatte ein Mann gegen seine Hausratversicherung geklagt. Er hatte einen Einbruchdiebstahl gemeldet, bei dem ihm angeblich 2250 Euro Bargeld gestohlen wurden, welches zum Teil aus dem Verkauf eines PKW und zum Teil aus einem Nebenverdienst stammen sollte.
Weil der Versicherte bei verschiedenen Stellungnahmen unterschiedliche Summen nannte, zweifelte das Gericht an den Aussagen des Mannes. Widersprüchliche Angaben zur Sache deuten darauf hin, dass diese nicht den Tatsachen entsprechen, so das Gericht. Da der Mann außerdem nicht glaubwürdig darlegen konnte, warum er das Bargeld in seiner Wohnung aufbewahrte, wurde seine Klage gegen die Versicherung abgelehnt.
Keine KommentareUnbeaufsichtigte Kerzen können Versicherungsschutz kosten!
Die Adventszeit hat begonnen und damit auch die Zeit, in der in vielen Haushalten häufig Kerzen aufgestellt werden, um eine (vor)weihnachtliche Stimmung zu erzeugen. Der Deutsche Mieterbund in Berlin weist jedoch darauf hin, dass Mieter niemals unbeaufsichtigt oder unbeobachtet Kerzen oder Teelichter in ihrer Wohnung brennen lassen sollen.
Wenn ein Feuer ausbricht, das durch brennende Kerzen verursacht wurde, zahlt die Hausratversicherung nämlich nur dann, wenn der Versicherte nicht grob fahrlässig gehandelt hat. Das gleiche gilt für das Abbrennen von Wunderkerzen: In einem Fall urteilte das Landgericht Offenburg, dass das Entzünden von Wunderkerzen direkt am Weihnachtsbaum grob fahrlässig ist (Az.: 2 O 197/02). Deshalb musste die Hausratversicherung in diesem Fall für den Schaden auch nicht aufkommen.
In einem anderen Fall, der vor dem Landgericht Bielefeld verhandelt wurde, mussten die Eltern eines achtjährigen Kindes für einen Brand haften, der entstanden ist, nachdem das Kind mit einem Feuerzeug, das auf dem Esszimmertisch lag, Teelichter entzündet hatte. Dem Kind könne man keinen Vorwurf machen, so die Richter, aber den Eltern, denn sie hätten besser auf das Kind aufpassen müssen, hieß es (Az.: 21 S 166/06).
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