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Beiträge in der Kategorie 'Haftpflichtversicherung'

Veranstalter Haftpflichtversicherung

Die 5. Jahrszeit ist in vollem Gange. Einer der Höhepunkte sind dabei die Rosenmontagsumzüge in vielen Städten und Gemeinden. Viele unterschiedliche Fahrzeuge und Karikaturen können dabei bewundert werden. Zudem sind alle Menschen fröhlich und es bleibt auch kein Auge trocken.

Das sind die schönen Seiten der Karnevalszeit. Bei einer solch großen Ansammlung von Menschen kommt es jedoch auch regelmäßig zu Unfällen. Nicht selten sind die Veranstalter solcher Umzüge dabei für den entstanden Schaden haftbar. Eine Veranstalter Haftpflichtversicherung kann hier gegen finanzielle Schäden absichern. Der Veranstalter solcher Events, meist ist dies ein eigenes Festkomitee, ist dann gegen Schäden die z. B. durch das Werfen von genehmigten Gegenständen entstehen versichert.

Versichert sind allerdings nur Schäden, die durch den Umzug verursacht wurden. Besucher und Zuschauer müssen für einen durch sie verursachten Schaden selbst haften. In der Regel tritt hier die private Haftpflichtversicherung ein.


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Krawatte ab!! an Weiberfastnacht

Die Karnevalzeit ist seit heute in vollem Gange und überall sind die Jecken los. In den Karnevalhochburgen in Deutschland geht es jetzt bis zum Aschermittwoch richtig rund und kein Auge bleibt trocken.

Das Abschneiden der Krawatte ist am Weiberfastnacht ein alter und in der Regel auch überall bekannter brauch. Doch was ist, wenn der Chef seine schönste Krawatte trägt und diese der Schere zum Opfer fällt? Abgesehen davon, welche arbeitsrechtlichen Probleme dies machen kann, stellt sich zudem die Frage, wer den entstanden Schaden ersetzt, wenn der Chef den Spaß nicht versteht.

Schnell kann da der Gedanke kommen, dass man dafür doch Haftpflicht versicht ist. Die Haftpflichtversicherung zahlt jedoch nur, wenn kein Vorsatz vorliegt. Das bewusste Abschneiden der Krawatte ist jedoch eindeutig Vorsatz und die Versicherung damit nicht in der Leistungspflicht.

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Versicherungsbetrug

Für viele Versicherungen wird jährlich eine Prämie gezahlt und die Leistung der Versicherung wird nie in Anspruch genommen. Da ist die Verlockung groß, schon mal einen Versicherungsschaden zu melden, der eigentlich gar keiner ist.

Ca. 7% aller bei Versicherungen gemeldeten Großschäden sind schlichtweg Betrug. Bei kleineren Schäden ist die Hemmschwelle offensichtlich erheblich geringer und die Quote mit 20 – 30% entsprechend höher. Brillen und Handys sind beispielsweise beliebte Objekte für einen Versicherungsbetrug. Viele Versicherer gehen daher schon bei kleineren Schäden dazu über, sich den Schaden anzuschauen oder sich das beschädigte Objekt zusenden zu lassen. Die Versicherungen sind dazu grundsätzlich berechtigt.

Sollte sich bei der Untersuchung des Schadens oder durch Befragung der Beteiligten herausstellen, dass es sich um einen Versicherungsbetrug handelt, ist nicht nur die Zahlung der Versicherung ausgeschlossen, die Versicherung wird in den meisten Fällen auch eine Anzeige wegen Betruges erstatten und die Versicherungspolice wird gekündigt. Da die Information über eine Kündigung der Versicherung allen anderen Versicherungen zur Verfügung steht, erhält der Versicherte auch keine neue Versicherung bei einem anderen Unternehmen.

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Skier gestohlen

Bei vielen Wintersportbegeisterten steht der Skiurlaub kurz bevor. Vor Urlaubsantritt sollten jedoch einige Dinge geregelt werden. Insbesondere sollte geprüft werden, ob für den Fall der Fälle ausreichender Versicherungsschutz gewährleistet ist.

Die private Unfallversicherung ist bei den meisten Skifahrer zwischenzeitlich selbstverständlich. Wer aber zahlt, wenn im Urlaub die Skiausrüstung verloren geht oder gestohlen wird? In der Regel tritt in diesem Fällen die eigene Haftpflichtversicherung ein. Sinnvoll ist es allerdings, dies in den Versicherungsbedingungen vor Urlaubsantritt noch mal nachzulesen.

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Haftpflichtversicherung für Hunde

Der Hund ist der beste Freund des Menschen. Aber auch wenn Herrchen auf den besten Freund immer gut aufpasst, lässt sich nicht jeder Unfall vermeiden. Oder wer kann schon immer sicher sagen, dass sein Liebling nicht doch einmal zubeißt.

Eine Haftpflichtversicherung für Hunde ist daher eine wichtige Absicherung gegen evtl. vom Hund verursachte Schäden. Dabei ist es unerheblich, ob der Hund klein oder groß, bissig oder harmlos ist. Auch ein kleiner Hund kann einen großen Schaden anrichten. Wenn man sich zum Beispiel vorstellt, dass der eigenen Hund auf die Straße läuft und dadurch einen Verkehrsunfall verursacht, so kann der Schaden sehr teuer werden. Insbesondere Personenschäden sind in der Regel sehr kostspielig. Die Kosten gehen dabei von den Behandlungskosten bis hin zu Schadenersatzkosten.

Anhand dieser Beispiele sollte jedem deutlich werden, wie wichtig und sinnvoll eine Haftpflichtversicherung für Hunde ist.

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Eigentümer haben Streupflicht

Jetzt ist er da, der Winter und mit ihm die Gefahr vor Unfällen unter anderem durch Ausrutschen. Jeder Eigentümer von Wohneigentum sollte daher besonders Wachsam sein. Das Streuen von Gehwegen ist nämlich grundsätzlich die Pflicht des Eigentümers. Ist die Wohnung oder das Haus vermietet, kann diese Pflicht an den Mieter abgetreten werden, der Eigentümer hat aber weiterhin die Pflicht, die Durchführung des ‚"Winterdienstes" auch zu kontrollieren.

Was passiert, wenn der Eigentümer seiner Pflicht nicht nachkommt. In diesem Fall ist die Gesetzgebung recht einfach. Wer nicht streut, der haftet. Kommt also ein Eigentümer seiner Streupflicht nicht nach, haftet er für Unfälle, die aufgrund seines Versäumnisses entstanden sind. Dabei müssen die Kosten für die medizinische Versorgung ebenso getragen werden, wie ein evtl. Arbeitsausfall oder Schmerzensgeld. Im schlimmsten Fall droht sogar eine Anzeige wegen fahrlässiger Körperverletzung. Um sich gegen einen solchen Fall abzusichern sollte man daher auf jeden Fall zusätzlich eine Haftpflichtversicherung abschließen.

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Versicherungskosten auf die Miete umlegen

Gemäß einem Urteil des Bundesgerichtshofes ist ein Vermieter dazu berechtigt, Kosten für beispielsweise eine Sach- oder Haftpflichtversicherung anteilig auf den Mieter umzulegen. Bedingung dafür ist allerdings, dass derartige Kosten im Mietvertrag als umlagefähige Betriebskosten bezeichnet werden und dem Vermieter das Recht einräumen, auch neue Betriebskosten auf die Miete umzulegen. Die Kosten können auch dann auf den Mieter anteilig umgelegt werden, wenn dieser erst nach Berechnung durch den Vermieter von diesen Kosten erfahren hat. Es spielt auch keine Rolle, ob der Vermieter durch diese zusätzliche Versicherung einen eigenen Vorteil hat.

Für Mieter gilt also bei Unterschrift unter einen neuen Mietvertrag auf jeden Fall die Bedingungen genau lesen und ggf. nochmals mit dem Vermieter in Verhandlung treten, wenn die Bedingungen nicht angemessen erscheinen.

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Silvester: In welchem Fall zahlt die Haftpflichtversicherung

Wer kennt Sie nicht, die Silvesterparty zum Jahreswechsel? Die Party ist organisiert, Freunde sind eingeladen und die Vorfreude ist groß. Wer eine Silvesterparty ausrichtet, sollte sich jedoch auch bewusst sein, dass die Silvesterparty die Feier mit den meisten Unfällen ist bzw. die größte Anzahl an Sachschäden entstehen.

Dabei sind die unterschiedlichsten Ausprägungen denkbar. Unfälle mit Feuerwerkskörpern und Raketen gehören zu den häufigsten Risikoquellen. Aber auch ganz ‚"normale" Brandlöcher im Sofa oder kaputte Gläser und Teller kommen häufig vor.

Hier einige Beispiele, in denen die private Haftpflichtversicherung den Schaden reguliert:

Die Party findet in der eigenen Wohnung statt. Einem Gast ist beim Rauchen die Zigarette auf das Sofa gefallen und hat ein Brandloch hinterlassen oder sogar ein Feuer verursacht. Dieser  Schaden wird durch die private Haftpflichtversicherung reguliert.

Verletzt sich ein Gast durch den ‚"Abschuss" eines Feuerwerkkörpers eines anderen Gastes, so wird auch der körperliche Schaden durch die Haftpflichtversicherung des Verursachers getragen.

Eine Haftpflichtversicherung ist also eine sinnvolle Risikoabdeckung, auch für Unfälle und Schäden, die trotz größter Vorsicht zu Stande gekommen sind.

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Unfallgefahr im Herbst: Laub auf Gehwegen

Im Herbst steigt auch wieder die Gefahr von Unfällen. Das Laub rieselt langsam von den Bäumen auf die Gehwege und gemischt mit dem Regen ergibt sich daraus eine glitschige Masse, auf der man schnell ausrutschen und sich die Knochen brechen kann. Liegt das Laub auf Gehwegen, sind die Anlieger in der Pflicht. Uwe Gail, Betriebshofleiter: “Verantwortlich für die Sicherheit auf einem nicht-öffentlichen Gehweg ist der Eigentümer des angrenzenden Grundstücks”. Wenn es passiert ist und doch jemand ausrutscht und sich verletzt, dann greift in der Regel die Haftpflichtversicherung des Hausbesitzers. Nur die Tatsache, dass ein Fußgänger stürzt, sichert jedoch noch keinen Anspruch. Hier muss jeder Einzelfall genau geprüft werden. Solche unangenehmen Situationen lassen sich aber durch regelmäßiges Kehren einfach umgehen.

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Schäden des Opfers auch bei falscher Bereifung abgedeckt

Wie der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) mitteilt, kommt die Haftpflichtversicherung auch bei einem mit falscher Bereifung ausgestatteten Fahrzeug für die Schäden des gegnerischen Fahrzeugs und eventueller Personenschäden auf. Die ab diesem Winter gültige Vorschrift der Straßenverkehrsordnung, die eine an die Witterung angemessene Bereifung vorschreibt, bezieht sich somit nicht auf die Haftpflichtversicherung, was vielen Autofahrern bislang nicht klar war. Dennoch ist natürlich eine angemessene Bereifung in jedem Fall zu empfehlen, da beispielsweise Winterreifen eine generell bessere Haftung besitzen und sie so den Fahrer und die anderen Verkehrsteilnehmer deutlich weniger gefährden. Bei einer Vollkaskoversicherung kann die Übernahme von Kosten, die bei einem Unfall mit falscher Bereifung entstanden sind, abgelehnt werden, da ein solches Verhalten als grob fahrlässig gewertet werden kann und der Versicherungsschutz somit verfällt. Dies ist zwar nicht automatisch der Fall, wenn im Winter mit Sommerreifen gefahren wird, da auch hier immer der Einzelfall und die konkreten Umstände für die Begutachtung berücksichtigt werden, doch sollte die Sicherheit im Sinne aller Verkehrsteilnehmer oberste Priorität haben.

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Haftpflichtversicherung und Aufsichtspflicht

So oder ähnlich kommt es täglich in Deutschland vor: Die Mutter gibt die Kinder zum Spielen zu ihrer Freundin. Dort ruiniert das Kind nun unbeaufsichtigt mit Saft oder Cola den Teppich der Freundin. In solchen Fällen wird gerne mal bei der Haftpflichtversicherung geschwindelt. Das wäre gar nicht nötig, denn die Versicherung der Freundin muss in solchen Fällen für den Schaden aufkommen. Grund: Die Freundin hat ihre Aufsichtspflicht verletzt und muss deshalb auch für den durch die Kinder verursachten Schaden aufkommen. Vor dem Gesetzt gilt: Wer anderen einen Schaden zufügt, der muss auch dafür aufkommen. Das gilt nicht nur für Erwachsene, sondern auch für Kinder. Nur ist es bei denen nicht so ganz einfach. Kinder, die das siebte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind für das, was sie anstellen, überhaupt nicht verantwortlich.

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Auf dem eigenen Hausboot wohnen

Es ist ein echter Traum: Das Leben auf dem eigenen Hausboot. In immer mehr Städten findet man an den Häfen nicht nur Tanker und Sportboote, sondern auch Hausboote. Dieser alternative Lebensstil erfordert aber auch eine ganz eigene Absicherung. So benötigt ein Hausboote eine eigene Versicherung. Die schwimmenden Häuser werden versicherungstechnisch nicht als Häuser angesehen. Hier ist eine Haftpflichtversicherung wie bei Sportbooten notwendig. Weitere Kosten, die bedacht werden müssen, sind die Liegeplätze, die je nach Stadt und Lage zwischen 150 Euro und 650 Euro monatlich kosten. Neben- und Erschließungskosten kommen natürlich noch zusätzlich auf die Rechnung, ebenso wie Wasser, Abwasser, Strom, Brennstoff, Telefon und Post, da diese oftmals erst erschlossen werden müssen.

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Gefährliche Übergangszeit für Berufsanfänger

Während der gesamten Ausbildungszeit sind Kinder und Jugendliche über die private Haftpflichtversicherung der Eltern im Rahmen der Familiendeckung versichert. Sobald das Ausbildungsverhältnis jedoch endet, was zumeist unmittelbar nach der Prüfung der Fall ist, endet auch der Versicherungsschutz. Hier müssen die Azubis sich bereit frühzeitig kümmern, ansonsten ist kein Schutz mehr gegeben. Dieser tückische Zustand kann immer bei Überbrückungszeiten entstehen. Zum Beispiel dann, wenn das Kind erst einige Zeit nach der Schule mit dem Studium beginnt oder einen Auslandsaufenthalt zwischen zwei Abschnitte der Beschäftigung schiebt. Die Haftpflichtversicherung ist jedoch unverzichtbar. Kommt es zu einem Unfall, bei der eine andere Person geschädigt wird, haftet das Kind ansonsten in unbegrenzter Höhe mit dem eigenen Vermögen und Einkommen. Ein frühzeitiger Abschluss einer eigenen Haftpflichtversicherung ist daher dringend anzuraten.

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Es ist nicht immer Unfallflucht

Die Bremsen versagen und man fährt in der tiefen Nacht mit seinem Auto in eine Leitplanke. Was jetzt tun? Bislang war die gängige Auffassung so, dass man am Unfallort ausharren musste um nicht Unfallflucht zu begehen und so den Versicherungsschutz fahrlässig aufs Spiel zu setzen.

Dem ist aber nicht immer so. In einem Urteil entschied das Amtsgericht Homburg, dass ein Autofahrer, der oben geschilderten Unfall hatte, mit 20 Minuten lang genug gewartet und somit auch keine Unfallflucht begangen hat. Der Beklagte war in diesem Fall am Abend von der Fahrbahn abgekommen und in eine Leitplanke gerauscht. Den doch erheblichen Sachschaden an Leitplanke und Pkw meldete er aber erst am nächsten Morgen bei der Polizei, nachdem er in der Nacht über 20 Minuten am Unfallort ausgeharrt hatte. Die Haftpflichtversicherung erstattete den Schaden an der Leitplanke zunächst, forderte das gezahlte Geld dann aber vom Versicherten zurück. Ihrer Ansicht nach habe er Unfallflucht begangen, was gegen den Versicherungsvertrag verstößt.

Das Gericht entschied für den Versicherten und stellte zugleich fest, dass am Tag eine Wartezeit am Unfallort von 15 bis 20 Minuten angemessen ist. So waren die über 20 Minuten in der Nacht legitim. Zudem war im oben genannten Fall auch nicht zu erwarten, dass noch jemand in der Nacht die Stelle des Unfalls passiert oder die Polizei den Unfall aufnimmt. Die Versicherung musste also den Schaden in voller Höhe zahlen.

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Haftpflichtversicherung: Vorsicht bei der Probefahrt

Wer sein Auto privat verkaufen möchte, der sollte sehr achtsam sein, wenn der eventuelle neue Besitzer eine Probefahrt machen möchte. Wer einem Fremden die Autoschlüssel übergibt, der spielt fahrlässig mit seinem Versicherungsschutz. Man stelle sich den folgenden Fall vor: Sie geben einem potentiellen Käufer die Schlüssel, damit dieser mit Ihrem PKW eine Probefahrt machen kann. Kehrt dieser nun nie zurück und klaut das Auto, muss die Versicherung nicht zahlen. Das ist deshalb so, weil die Versicherungen bei einem Diebstahl immer von einem Gewahrsamsbruch ausgehen. Der ist aber nur gegeben, wenn Ihnen der PKW gegen Ihren Willen abgenommen wurde, was im Fall einer Probefahrt nicht so ist. Doch man kann sich gegen eine solche Situation schützen. Am besten sollten Sie vom Interessenten den Ausweis oder den Führerschein für die Zeit der Probefahrt als Pfand nehmen. Wir nun trotzdem der PKW gestohlen, haben Sie nicht mehr fahrlässig gehandelt. Sie sollten sich also genau überlegen, ob Sie eine Probefahrt ohne Ihre Anwesenheit gestatten und im Zweifelsfall einfach mitfahren.

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