Beiträge in der Kategorie 'Haftpflichtversicherung'
Welche Versicherungen brauchen Babysitter?
Wenn keine Verwandten oder Bekannten bei der Kinderbetreuung einspringen können, suchen sich viele Eltern fremde Hilfe in Form von Babysittern, die sie über Inserate, das Internet oder durch Mund-zu-Mund-Propaganda finden können. Doch bevor man sich für eine bestimmte Person als Babysitter entscheidet, sollte man einige Aspekte bedenken. Experten raten, den Babysitter vor der ersten Betreuung selbst kennen zu lernen, so findet man am besten heraus, ob die Chemie zwischen Eltern, Babysitter und Kind stimmt. Und die - so sind sich Pädagogen einig - ist oftmals wichtiger als Referenzen oder Erfahrungswerte, die der Babysitter mitbringt.
Auch versicherungsrechtliche Fragen sollten vorher geklärt werden. Wenn der Babysitter nur ab und zu die Betreuung des Kindes übernimmt, handelt es sich um einen so genannten Gefälligkeitsvertrag. Stößt ihm oder dem Kind während der Betreuungszeit etwas zu, kann der Babysitter nur dann haftbar gemacht werden, wenn ihm fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten nachgewiesen werden kann. Mit einer erweiterten Haftpflichtversicherung¬†zur “Betreuung im Auftrag” ist der Betreuer in jedem Fall auf der sicheren Seite. Handelt es sich um eine regelmäßige Beschäftigung, müssen die Eltern den Betreuer bei einer Unfallversicherung versichern lassen.
Für die praktische Arbeit eines Babysitters sollten alle wesentlichen Punkte vorab besprochen werden. Hierzu gehören Bezahlung, Betreuungszeiten, Regeln für die Kinder, Vorlieben und Abneigungen, eventuell bestehende Einschränkungen oder Erkrankungen der Kinder. Richtiges Verhalten im Notfall wird durch eine bereit gelegte Liste mit Telefonnummern und Adressen erleichtert.
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Neuregelung der privaten Haftpflichtversicherung
Ab dem 1.1.2008 gibt es Neuerungen in der privaten Haftpflichtversicherungen, durch die der versicherte Personenkreis erheblich erweitert und vereinfacht wird. So gilt der Versicherungsschutz in der Privaten Familien-Haftpflichtversicherung nicht nur für den Versicherungsnehmer und den nahen Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben, sondern für alle Personen im Haushalt, z.B. Großeltern oder andere Verwandte.
Bislang waren Kinder nur bis zu ihrem 18. Lebensjahr bzw. bis zur Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit über die Haftpflichtversicherung ihrer Eltern mitversichert. Ab sofort spielt das Alter und die Beschäftigung der Kinder keine Rolle mehr, ihr Versicherungsschutz bleibt so lange bestehen, bis sie ausziehen bzw. einen eigenen Hausstand gründen. Erst dann, müssen sie sich um einen eigenen Versicherungsschutz kümmern. Wer aufgrund einer Ausbildung oder eines Studums vorübergehend abwesend ist, behält jedoch den Versicherungsschutz über die die Eltern.
Welche Brandschäden übernehmen die Versicherungen?
Bei Brandschäden sind grundsätzlich Wohngebäude-, Hausrat- oder Privathaftpflichtversicherung dazu verpflichtet, die Kosten zu übernehmen, doch bei grob fahrlässiger Handlung und vorsätzlicher Brandlegung dürfen die Versicherungen eine Schadenübernahme verweigern oder Regress nehmen. Dabei ist nicht immer sofort ersichtlich, welches Verhalten als grob fahrlässig gilt, deshalb mussten sich in der Vergangenheit bereits zahlreiche Gerichte mit dieser Frage in vielen Einzelfällen befassen.
So entschied z.B. das Landgericht Nürnberg-Fürth zugunsten einer Frau, die sich gegen die Schadenersatzforderung der Wohngebäudeversicherung ihres Vermieters wehrte. Diese unterstellte der Frau Leichtsinnigkeit, weil sie zur Toilette gegangen war, während die Kerzen am Adventskranz brannten und daraufhin einem Gast die Wohnungstür öffnete, wobei sie sich aussperrte. Dass die brennenden Kerzen in dieser Zeit einen Brand entfachten, sei nur leicht fahrlässig, da es auf “menschliche Unzulänglichkeiten” zurückzuführen sei, so das Gericht (Az.: 7 S 4333/01).
Ähnlich argumentierte das Oberlandesgericht Düsseldorf, dass “Vergesslichkeit aufgrund körperlicher Reize der Partnerin” als entschuldbares Fehlverhalten beurteilte. Im konkreten Fall hatte ein Pärchen das Frühstück im Bett beendet, während auf dem Frühstückstisch ein Adventskranz¬†mit angezündeten Kerzen stand, der Feuer fing und die halbe Wohnungseinrichtung verbrannte. Die Hausratversicherung weigerte sich wegen grober Fahrlässigkeit des Paares, den Schaden in Höhe von 32.000 Euro zu regulieren. Dem widersprach das Gericht in seinem Urteil (Az. : 4 U 182/98).
Brände können auch durch Kinder entfacht werden, hier ist die Aufsichtspflicht der Eltern gefragt. Doch in manchen Situationen wie im Fall eines Ehepaares aus Hessen kann auch ihnen keine grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden, auch wenn die Versicherungen dies manchmal als Begründung ihrer Schadenersatzforderung angeben. Das Oberlandesgericht Frankfurt urteilte in dem genannten Fall, dass Eltern nicht damit rechnen konnten, dass das Spiel der Kinder mit Wunderkerzen am Baum derart verheerende Folgen haben kann und der Baum Feuer fangen und in der Folge das ganze Haus abbrennen würde (Az.: 3 U 104/05).
Auch wenn Eltern “in der Hektik ein Augenblicksversagen” unterläuft, sind Schadenersatzansprüche nicht gerechtfertigt, so das Landgericht Oldenburg, das einer solchen Forderung der Hausratversicherung widersprach, die von einer Mutter 40.000 Euro Regress verlangte, weil diese ihren nach draußen rennenden Kindern hinterher lief, obwohl der Adventskranz brannte (Az.: 11 U 161/99).
Austausch des Türschlosses ist bei Schlüsselverlust Pflicht
Wenn man seinen Haustürschlüssel verloren hat, sollte man umgehend, aber auf jeden Fall so schnell wie möglich, das Türschloss austauschen lassen. Dies erfordert die Obliegenheitsverpflichtung zur Schadenabwehr und wird von der Hausratversicherung verlangt. Kommt man dieser Verpflichtung nicht nach, kann der Versicherungsschutz verloren gehen und die Versicherung ist somit nicht mehr zur Kostenübernahme des entstandenen Schadens verpflichtet. Experten raten deshalb dringend, im Verlustfall den Austausch des Türschlosses sofort vornehmen zu lassen, um Folgekosten zu vermeiden.
Besonders teuer kann der Schaden werden, wenn der verlorene Schlüssel zu einer Firma oder einer Schließanlage einer größeren Wohnanlage gehört. In einer solchen Situation muss, um sicherzugehen, die komplette Schließanlage ausgetauscht werden, was nicht nur sehr aufwändig, sondern auch sehr teuer ist und oftmals mehrere Tausend Euro kosten kann. Hier hilft die Hausratversicherung nicht, eine potentielle Kostenübernahme kann nur durch eine Haftpflichtverisicherung erfolgen. Ob und in welcher Höhe hierbei eine Selbstbeteiligung anfällt, kann den einzelnen Tarifen und Leistungen der Versicherungsunternehmen entnommen werden. Viele Firmen haben den Schlüsselverlust auch in der Betriebshaftpflichtversicherung abgedeckt, was im Schadensfall zu überprüfen wäre, bevor die eigene Haftpflichtversicherung mit der Kostenübernahme betraut wird.
Haftung bei Unfällen durch nasses Laub
Was im Winter Schnee und Eis, ist im Herbst das feuchte und dadurch rutschige Laub auf den Gehwegen. Wenn Passanten hierauf ausrutsche und sich dadurch einen gesundheitlichen Schaden zufügen, können sie mit der Begründung der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht Schadenersatz von dem oder den Verantwortlichen verlangen, denn diese sind dazu verpflichtet, sämtliche Gefahren auf den Gehwegen so zu beseitigen, dass keine Unfälle provoziert werden.
In den seltensten Fällen ist im Schadensfall die Gemeinde haftbar zu machen, da die Kehrpflicht in der Regel den Eigentümern der betroffenen Grundstücke übertragen wurde. Ob das Haus oder die im Haus gelegenen Wohnungen selbst genutzt oder vermietet sind, spielt hierbei zunächst keine Rolle, der Eigentümer ist immer - auch wenn er Vermieter ist - verantwortlich für die Sauberkeit auf dem zugehörigen Stück Gehweg. Gegen eine solche Schadenersatzforderung können sich Eigentümer durch ihre Privathaftpflichtversicherung schützen, diese ist jedoch nur zuständig, wenn die betroffene Wohnung oder das Haus selbst genutzt wird. Bei vermieteten Objekten haftet dagegen die Haus- und Grundeigentümer-Haftpflichtversicherung.
Selbstverständlich kann jeder Vermieter die Kehrpflicht auch an seine Mieter übertragen, so dass diese dann für den ordnungsgemäßen, d.h. den ohne Risiko begehbaren Zustand des Gehweges verantwortlich sind. Halten sich die Mieter nicht an diese Übertragung, die im Mietvertrag festgehalten werden muss, können sie im Schadensfall von ihrem Vermieter oder dessen Versicherung haftbar gemacht werden. Hier springt im Notfall die Privathaftpflichtversicherung ein, allerdings wird im Einzelfall geprüft, ob die Schuld dem Verantwortlichen für die Sauberkeit des Gehweges oder nicht doch dem Geschädigten (z.B. bei unvernünftigem Verhalten) zugesprochen wird.
Keine KommentareIT Haftpflichtversicherung
Eine private Haftpflichtversicherung gehört zu den wichtigsten Versicherungen überhaupt. Neben der Absicherung des Privaten Risikos gibt es aber auch Risiken, die Firmen und Unternehmen haben und die ebenfalls abgesichert werden müssen.
Insbesondere die IT-Branche unterliegt großen Risiken, besonders im Bereich von Schadensersatz für Gewinnausfälle, Verzugsschäden oder Hackerangriffen. Die Schäden die dabei entstehen können enorm sein. Daher ist es für Unternehmen der IT-Branche, auch wenn sie eventuell erst kurz am Markt sind, wichtig sich gegen solche Risiken mit einer IT-Haftpflichtversicherung abzusichern.
Es gibt einige Anbieter, die eine solche Versicherung zur Verfügung stellen. Dazu gehören unter anderem die Gothaer Versicherung, der Gerling Konzern oder die Hiscox Versicherung.
Keine KommentareHaftpflichtversicherung für Studenten
Wer ein Studium beginnt, der muss sich neben dem Finden eines Studienplatzes und ggf. einer Unterkunft auch um Dinge kümmern, wie z. B. einen ausreichenden Versicherungsschutz. Eine Haftpflichtversicherung ist dabei ein absolutes muss.
Studenten sind in der Regel bis zum Ende der ersten Ausbildung noch bei den Eltern in der Haftpflichtversicherung mitversichert. Bedingung ist natürlich zunächst, dass die Eltern überhaupt im Besitz einer Haftpflichtversicherung sind und des Weiteren muss der Student noch zum Haushalt der Eltern gehören. Das bedeutet nichts anderes, als das er noch formal zu Hause wohnen muss. Hat er beispielsweise am Studiensitz eine eigene Wohnung oder ein Zimmer und ist dort auch gemeldet, dann muss er sich selbst versichern.
Eine solche Versicherung ist nicht teuer und kann schon für einen Jahresbeitrag von etwa 50 Euro abgeschlossen werden.
2 KommnentareVersicherung für Ehrenamtliche
Wer ehrenamtlich Tätig ist hat nicht in jedem Fall Versicherungsschutz falls etwas passieren sollte. Insbesondere eine Unfallversicherung oder eine Haftpflichtversicherung besteht nicht in jedem Fall, so dass eine Absicherung nicht gewährleistet ist. Wenn jetzt der Anlass zur Mithilfe oder die Institution keine Absicherung bietet, ist kein Versicherungsschutz gegeben.
Das Land Sachsen-Anhalt will die ehrenamtliche Tätigkeit jetzt attraktiver machen und für ehrenamtliche einen ausreichenden Versicherungsschutz sicherstellen. Die Sozialministerin Gerlinde Kuppe (SPD) sagte hierzu:" Wir wollen Bürgerinnen und Bürger dafür gewinnen, sich für ihre Mitmenschen einzusetzen. Dafür brauchen wir attraktive Rahmenbedingungen.¬ª
Ziel ist es, mehr Menschen dazu zu gewinnen, für andere Menschen da zu sein. Der ausreichende Versicherungsschutz soll dabei helfen und die Ausreichende finanzielle Absicherung sicherzustellen, damit ein ehrenamtlicher Helfer nicht für seine Hilfe noch ‚"bestraft" wird.
Keine KommentareVersicherung muss wegen Benzinklausel nicht zahlen
Ein durch falsches Betanken entstandener Motorschaden muss von der privaten Haftpflichtversicherung des Verursachers nicht gezahlt werden, wenn sich die Versicherung auf die ‚"Benzinklausel" berufen kann.
In einem aktuellen Fall hatte ein Mann vor Gericht gegen seine Haftpflichtversicherung geklagt und die Erstattung von 7.150 Euro aus einem Motorschaden gefordert. Der Mann hatte den Wagen seines Freundes, in dem er als Beifahrer mitfuhr, auf der Tankstelle wenige Meter vorgefahren, um ihn zu betanken, während der Fahrer auf der Toilette war. Aus Unwissenheit betankte er den Wagen mit Benzin statt Diesel, was zu besagtem Motorschaden führte.
Das Gericht wies die Klage zurück und die Versicherung muss nicht zahlen. Als Begründung gab das Gericht an, dass der Kläger als Fahrzeugführer anzusehen sei, da er den Wagen an die Zapfsäule gefahren hat. Es ist dabei unerheblich, wie weit er dafür Fahren musste, auch ein paar Meter sind dafür schon ausreichend. In diesem Fall muss die private Haftpflichtversicherung für den Schaden nicht aufkommen, da Schäden die im Zusammenhang mit dem Führen eines PKW¬¥s nicht zum Versicherungsumfang gehören.
Auch die Tatsache, dass für den Schaden keine Fahrzeugversicherung aufkommt spielte für das Gericht keine Rolle.
Keine KommentareVergleichsrechner für PHV
Eine private Haftpflichtversicherung (PHV) gehört zu den wichtigsten Versicherungen, die jeder Bürger haben sollte. Das Versicherungsportal Aspect Online bietet dem Kunden jetzt einen kostenlosen Vergleichsrechner, der aktuell optimiert wurde.
Der Vergleichsrechner bietet fragt beim Interessenten sechs wesentlichen Leistungskriterien ab, anhand derer der Nutzer seinen Versicherungsschutz individuell gewichten kann. Dies ist für die Ermittlung des Versicherungsumfanges wichtig.
Wenn der Nutzer die Daten entsprechend eingegeben hat, bekommt er die günstigsten Angebote anonym angezeigt. Dieser Service ist für den User kostenlos.
Nach Aussage von Wolfgang Schütz, Vorstandsmitglied der Aspect Online AG ist es das Ziel des Unternehmen, ‚"im PHV-Bereich unseren Kunden ähnlich umfangreiche, kompetente und fundierte Informationen liefern zu können wie wir das seit vielen Jahren bereits im Bereich Kfz-Versicherungen vorbildlich tun”.
Keine KommentareAufsichtpflicht nicht verletzt
Wenn es zu einem Unfall kommt, stellt sich immer schnell die Frage, ob die Eltern ihre Aufsichtspflicht verletzt haben und damit grob Fahrlässig gehandelt haben. Dies ist insbesondere auch dann wichtig, wenn es um die Frage geht, ob eine Haftpflichtversicherung zahlen muss oder nicht.
In einem aktuell von dem Landgericht in Köln verhandelten Fall hatte sich ein Kind von der Hand des Vaters losgerissen und war auf die Fahrbahn gelaufen. Es kam zu einem Verkehrsunfall bei dem ein Schaden an einem PKW entstand. Der Vater hatte sich noch zwischen das Fahrzeug und seinen Sohn geworfen, um diesen zu schützen. Der Eigentümer des PKW klagte vor Gericht gegen den Vater, da dieser seiner Meinung nach seine Aufsichtspflicht verletzt habe.
Das Gericht entschied zu Gunsten des Vaters. Er habe das Kind an der Hand gehalten, bis dieses sich losriss und sich dann sogar noch selbst in Gefahr begeben, um sein Kind zu schützen. Der Aufsichtspflicht sie damit auf jeden Fall genüge getan. Das Gericht war dem Fahrzeughalter vielmehr vor, lediglich auf eine Kostenabwälzung aus zu sein und bezeichnete dies als ‚"geschmacklos".
Keine KommentareVersicherungsbetrug bei Haftpflichtversicherungen
Nicht selten kommt es vor, dass Bekannte, Freunde oder Familienmitgliedern bei ihrer Haftpflichtversicherung einen Schaden angeben, den sie selbst gar nicht verursacht haben. Dies geschieht häufig aus Gefälligkeit, da für den Schaden ansonsten keiner aufkommt.
Wer einen Schaden bei seiner Versicherung meldet, den er nicht selbst verursacht hat oder der in der geschilderten Form nicht stattgefunden hat, der sollte sich darüber im Klaren sein, dass es sich dabei um Versicherungsbetrug handelt, der Strafbar ist.
Versicherungen gehen zweifelhaften Schäden immer häufiger nach und prüfen, ob der Schaden tatsächlich in der geschilderten Form stattgefunden hat. Sollte sich herausstellen, dass es sich um einen Versicherungsbetrug gehandelt hat, wird nicht nur die Zahlung verweigert, der Versicherungsnehmer erhält auch die Kündigung seiner Versicherung und wird Probleme bekommen, wieder eine Versicherung zu finden. Zudem kann es durchaus sein, dass die Versicherung strafrechtliche Schritte einleitet.
Keine KommentareHundebesitzer haften für ihr Tier
Viele Hundebesitzer sind der Meinung, dass ein Schild an der Hofeinfahrt zum eigenen Grundstück als Warnung vor dem Hund ausreichend sind, um für einen eventuellen Biss nicht haften zu müssen. Dies ist allerdings ein Irrtum.
Der Besitzer eines Hundes hat eine Aufsichtspflicht und haftet für seinen Vierbeiner in jedem Fall, auch wenn er mit einem solchen Schild vor dem Tier warnt. Es ist dabei sogar unerheblich, ob der Geschädigte das Grundstück unbefugt betreten hat oder mit der Zustimmung des Eigentümers.
Jeder Hundebesitzer sollte sich dieser Verantwortung bewusst sein und für seinen Vierbeinigen Freund auf jeden Fall eine Haftpflichtversicherung abschließen. Die Hundehaftpflichtversicherung tritt ein, wenn der Hund einen Schaden anrichtet. Dies kann durch einen Biss passieren, aber auch z. B. durch einen Verkehrsunfall, den der Hund verursacht hat.
Keine KommentareVersicherung bei Gefälligkeitsschäden
Eine ganz normale Situation im Urlaub. Eine Familie fährt in Urlaub und die Nachbarn gießen in dieser Zeit die Blumen, versorgen die Haustiere oder leeren den Briefkasten. Zu Problemen kann es dann kommen, wenn dem Nachbarn bei dieser Gefälligkeit ein Missgeschick unterläuft und dabei ein Schaden verursacht wird. Die Haftpflichtversicherung des Verursachers muss für Gefälligkeitsschäden grundsätzlich nicht aufkommen.
Auch der Verursacher muss für einen Gefälligkeitsschaden nicht haften, dies wird von der aktuellen Rechtssprechung so geregelt. Da der Verursacher in diesem Fall nicht haftet muss rechtlich betrachtet auch die Versicherung nicht zahlen.
In der Praxis ist die aber in der Regel wesentlich unproblematischer als es sich anhört. Die meisten Versicherungen verzichten nämlich auf den Haftungsausschluss bei Gefälligkeiten und zahlen den verursachten Schaden trotzdem. Wer sich in dieser Sache unsicher ist, der sollte mit seinem Versicherer Rücksprache halten.
Keine KommentarePhotovoltaik - Betreiberhaftpflichtversicherung
Die Installation von Photovoltaikanlagen auf dem Dach vom eigenen Haus ist momentan im Trend und immer mehr Hausbesitzer beschäftigen sich mit dem Gedanken, eine Photovoltaikanlage für die Gewinnung von eigenem Strom zu kaufen. Mit der Gewinnung von eigenem Strom muss es aber nicht getan sein. Es besteht auch die Möglichkeit Überkapazitäten, die bei dem Betrieb einer Photovoltaikanlage durchaus entstehen können, in das allgemeine Stromnetz einzuspeisen und dafür Geld zu kassieren.
Versicherungsexperten warnen allerdings davor, dass es sich beim Einspeisen in das Netz eines Stromversorgers grundsätzlich um eine unternehmerische Tätigkeit handelt. Dies wird in der Regel nicht ausreichende durch eine bestehende Grundbesitzerhaftpflichtversicherung oder Privathaftpflichtversicherung abgedeckt.
Sicherlich ist das Risiko, dass eine Photovoltaikanlage einem Dritten einen Schaden zufügt eher gering, wenn dies jedoch passiert kann dieser Schaden umso höher sein. So können sich zum Beispiel Teile der Photovoltaikanlage lösen und Autos beschädigen oder sogar Menschen verletzen. Außerdem kann es zu Schäden an der Versorgungsanlage des Stromversorgers kommen, beim Einspeisen von Strom.
Bevor man daher eine Photovoltaikanlage in Betrieb nimmt, sollte man auf jeden Fall Rücksprache bei seinem Versicherer halten, in wie weit Versicherungsschutz besteht. Ist dies nicht der Fall ist der Abschluss einer Betreiberhaftpflichtversicherung auf jeden Fall ratsam.
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