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Beiträge in der Kategorie 'Haftpflichtversicherung'

Haftpflichtversicherung zahlt nicht für Schäden im Auto

Nach einem Urteil des Amtsgerichts München muss eine Haftpflichtversicherung nicht zahlen, wenn durch das Zurückschieben eines Autositzes ein dahinter liegendes Notebook beschädigt wird (Az.: 222 C 16217/10). Im konkreten Fall hatte ein Autofahrer seinen Sitz nach hinten geschoben, wodurch der Laptop seiner Mitfahrerin schwer beschädigt wurde, die den Laptop zwischen dem Fahrersitz und der Rückbank abgestellt hatte.

Die Versicherung hatte sich geweigert, die Kosten für den Schaden zu übernehmen und argumentierte, dass das Zurückschieben oder generell das Einstellen des Sitzes zum normalen Gebrauch eines Autos gehöre. Schäden, die hierbei entstehen, stehen laut Versicherung grundsätzlich nicht unter dem Schutz der privaten Haftpflichtversicherung. Die Versicherung berief sich hierbei auf die sogenannte “Kleine Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeugsklausel”. Diese Klausel besagt, dass Schäden, die von dem Eigentümer, Halter, Besitzer oder Führer eines solchen Fahrzeugs beim normalen Gebrauch des Fahrzeugs verursacht wurden, nicht versichert sind.

Das Gericht entschied zugunsten der Versicherung mit der Begründung, dass der Begriff “Gebrauch eines Kraftfahrzeugs” zwar weit ausgelegt werden könne, aber das Einstellen des Autositzes sei eine typische Tätigkeit, die bei der Vorbereitung einer Autofahrt getroffen wird. Deshalb könne sie auch zum Gebrauch eines Kraftfahrzeugs gezählt werden. Das Gericht verwies außerdem auf frühere Urteile, nach denen sogar das Be- und Entladen eines Fahrzeugs als “Gebrauch” gezählt wurde. Angesichts dieser Rechtssprechung müsse das Einstellen des Sitzes, das zur Vorbereitung unmittelbar vor Fahrtbeginn gehört, ebenfalls zu dem Gebrauch des Fahrzeugs zählen.


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Familientarif Haftpflicht: Deliktunfähige Kinder nicht immer mitversichert

Die Stiftung Warentest weist darauf hin, dass in vielen sogenannten Familientarifen in der Privathaftpflichtversicherung die von Kleinkindern verursachten Schäden nicht zwangsläufig mitversichert sind, auch wenn der Name dies suggeriert. Zwar werben manche Versicherer, wie die Öffentliche Versicherung Bremen (ÖVB) und die Versicherungsgruppe Hannover (VGH) sogar mit dem “Schutz für die ganze Familie”, doch dieser Slogan täuscht. Während die Familientarife in der gesetzlichen Krankenversicherung Kleinkinder mitversichern, ist dies bei privaten Haftpflichtpolicen keineswegs immer der Fall.

Viele Haftpflichtversicherer nutzen die Gesetzesvorlage, nach der Kinder in Deutschland erst ab 7 Jahren (im rollenden Straßenverkehr erst ab 10 Jahren) als deliktfähig gelten. Erst ab diesem Alter müssen Kinder bzw. ihre Eltern für Schäden haften. Viele Versicherer sind deshalb der Ansicht, dass sie keine Zahlungsverpflichtung eingehen müssen, wenn das Kind noch nicht deliktfähig ist, es also gar keinen Schuldigen gibt. Leistungen erbringen sie nur, wenn Eltern ihre Aufischtspflicht verletzt haben, ansonsten muss der Geschädigte die Kosten für den Schaden selbst tragen.

Manche Familientarife versichern jedoch auch deliktunfähige Kinder. Laut Stiftung Warentest ist dies z.B. bei den XL- und XXL-Tarifen der Interrisk und dem Konfort- und Premium-Tarif der ARAG der Fall. Die HanseMerkur und die Medien-Versicherung verlangen für die Mitversicherung deliktunfähiger Kinder eine Selbstbeteiligung zwischen 100 und 300 Euro. Wichtiger als die Selbstbeteiligung ist jedoch die Deckungssumme, die teilweise sehr niedrig ist. Die Stiftung Warentest empfiehlt Tarife mit einer Deckungssumme bis mindestens 30.000 Euro.

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Günstige Privathaftpflicht für Kinder

Die Privathaftpflicht gehört unumstritten zu den wichtigsten Versicherungen. Im Schadensfall deckt sie die finanziellen Ansprüche der geschädigten Partei. In der Natur der Sache liegt, dass Kinder hin und wieder mal etwas kaputt machen. Sie können bestimmte Situationen noch nicht richtig einschätzen oder sie verstehen den Wert bestimmter Gegenstände und die Tragweite ihres Handelns noch nicht vollständig.

Was sagt der Gesetzgeber?

Ein Schaden ist schnell entstanden. Meistens steht ein Versehen oder Fahrlässigkeit dahinter. Die Fensterscheibe des Nachbarn, die dem Fußball der eigenen Sprösslinge zum Opfer fiel, ist dabei noch eher eine Bagatelle. Ein größerer Schaden kann leicht die eigene Existenz gefährden oder zumindest den Lebensstandard nachhaltig mindern. Angesichts dieser Tatsache ist es eher verwunderlich, dass nur etwa 71 Prozent der Deutschen diese wichtige Versicherung abgeschlossen haben. Was Kinder betrifft, sind sie bis zur Vollendung des siebten Lebensjahres schuldunfähig. Die Eltern haften nur dann, wenn sie ihre Aufsichtspflicht nachweislich verletzt haben. Das gilt auch für die Schadensregulierung der Privathaftpflicht. Einige der Versicherungsgesellschaften bieten aber einen Zusatzbaustein an, der auch Schäden durch deliktunfähige Kinder in einem bestimmten finanziellen Rahmen deckt. Als „beschränkt deliktfähig“ gelten Kinder dann zwischen dem siebten und dem achtzehnten Lebensjahr. Wird den Kindern die erforderliche Einsicht bescheinigt, können sie dann für ihr Handeln zur Verantwortung gezogen werden. Sie sind im Normalfall über die Privathaftpflicht-Versicherung ihre Eltern mit versichert. Mit der Vollendung des 18. Lebensjahres endet allerdings nicht automatisch der Versicherungsschutz der Privathaftpflicht. Sollten die Kinder beispielsweise studieren, wären sie auch weiterhin über die Eltern mitversichert. Auch im Falle einer anerkannten Ausbildung oder des Bundesfreiwilligendienstes bleiben die jungen Erwachsenen auch weiterhin versichert. Steigt man nach der Schule jedoch gleich in ein Arbeitsverhältnis ein, ohne dass ein Ausbildungs- oder Praktikumsverhältnis bestehen würde, endet auch der Schutz in der Privathaftpflicht der Eltern. Das gilt auch dann, wenn sich jemand zum Beispiel für mehrere Jahre bei der Bundeswehr verpflichtet. Sollte man im Anschluss daran noch ein Studium oder eine Ausbildung absolvieren, muss man selbstständig versichert bleiben. Das erscheint etwas paradox, weil selbst Studienabbrecher für die Zeit des zweiten Studiums weiter über die Eltern versichert bleiben.

Eine Versicherung abschließen

Günstige Privathaftpflicht und die dazugehörigen Versicherer lassen sich heute ganz leicht über das Internet finden. Dazu kann man einen der Vergleichsrechner nutzen. Man gibt hierfür ganz einfach an, was genau versichert werden soll. Dann werden die Berechnungsvorgaben – wie zum Beispiel die Deckungssumme, einige persönliche Angaben und der maximale Selbstbehalt – in die Berechnungsmatrix eingegeben. Danach kann man die Berechnung auch schon starten und erhält kurze Zeit später die besten Angebote.

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BdV mahnt Haftpflichtversicherer wegen intransparenter Klauseln ab

Der Bund der Versicherten (BdV) hat die drei Versicherungskonzerne Allianz, AXA und R+V abgemahnt, weil diese in ihrer Privathaftpflichtversicherung intransparente Versicherungsklauseln verwenden. BdV-Vorstandmitglied Thorsten Rudnik erklärt, dass man sich mit der Abmahnung dafür einsetzen wolle, dass zukünftig Versicherungsbedingungen so formuliert werden, dass sie auch ein Durchschnittskunde versteht, der über keine speziellen versicherungsrechtlichen Kenntnisse verfügt. Das ist bei den betroffenen Anbietern bislang nicht der Fall gewesen. Bei der aktuellen Abmahnung geht es unter anderem um intransparente Klauseln zum elektronischen Datenaustausch und zu gewässerschädlichen Stoffen.

Kritik übt der BdV vor allem an der Zweiteilung der Versicherungsbedingungen. So gibt es in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Haftpflichtversicherung Ausschlüsse, die teilweise durch die sogenannten Besonderen Bedingungen aufgehoben werden. Außerdem gibt es noch weitere Abweichungen, die wiederum in speziellen Klauseln versteckt sind. Will ein Versicherter wissen, wie er in einer konkreten Situation abgesichert ist, muss er gleich mehrere Stellen im Bedingungswerk zu Rate ziehen.

Als Beispiel nennt der BdV die sogenannte Benzinklausel, die eine Schadensregulierung durch Kfz-Gebrauch ausschließt. Diese Klausel wirft so viele Fragen auf, dass es mittlerweile eine eigene Kommission hierfür gibt, die sich nur mit der Frage der Leistungspflicht der Privat- oder Kfz-Haftpflichtversicherung beschäftigt, berichtet der BdV. Bei eindeutigeren Klauseln würden die Verbraucher die Leistungsbedingungen besser verstehen und die Gerichte würden auch weniger belastet werden, so Rudnik. Gleichzeitig appelliert der BdV an den Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft, dass dieser seine Musterbedingungen ebenfalls transparent formuliert, da viele Versicherer diese übernehmen.

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Versicherung muss Neupreis für zerstörte Brille erstatten

Nach einem Urteil des Landgerichts Münster muss die Haftpflichtversicherung den Neupreis für eine bei einem Unfall zerstörte Brille erstatten (Az.: 1 S 8/09). Darauf weist der Bund der Versicherten in Henstedt-Ulzburg bei Hamburg hin.

Im konkreten Fall war der Kläger in einen Verkehrsunfall verwickelt, bei dem seine Brille kaputtging. Die Brille war fast fünf Jahre alt. Der Kläger kaufte sich ein vergleichbares Modell und zahlte für sie über 700 Euro. Die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers wollte dem Kläger jedoch nur 300 Euro erstatten, weil es sich bei der zerstörten Brille um keine neue Brille gehandelt hatte.

Das sei jedoch nicht rechtens, erklärten die Richter in Münster, obwohl sich jede Brille mit der Zeit abnutze, sei ein “Abzug neu für alt” in diesem Fall nicht möglich. Der Geschädigte benötige sofortigen Ersatz und müsse sich eine neue Brille kaufen, weil es nun mal keinen Gebrauchtmarkt für Brillen und Nerd Brillen gebe. Deshalb dürfe er von der Versicherung auch die Erstattung des Neupreises verlangen, so das Gericht.

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Europa Tierhalter-Haftpflichtversicherung für Hunde und Pferde

Haustierbesitzer tragen eine hohe Verantwortung. Sie sind nicht nur für das Wohlbefinden des Tieres und dessen Gesundheit verantwortlich, sondern auch für die Schäden, die durch den tierischen Begleiter verursacht werden. Der Gesetzgeber hat festgeschrieben, dass ein Tierhalter für alle Schäden haften muss, die durch das Tier entstehen.

Während bei Kleintieren die private Haftpflichtversicherung Schäden übernimmt, müssen sich Halter von Hunden und Pferden separat absichern. Hierfür bietet EUROPA eine Tierhalter-Haftpflichtversicherung, die speziell für Halter von Hunden und Pferden konzipiert wurde. Bereits ab 4,47 Euro pro Monat können Tierhalter dieses Versicherungsangebot in Anspruch nehmen.

EUROPA bietet die Tierhalter-Haftpflichtversicherung in zwei Tarifvarianten an. So können sich Kunden des Versicherers für den BASIS-Schutz oder den KOMFORT-Schutz entscheiden. Letztere bietet  dem Versicherungsnehmer erweiterte Leistungen. Neben umfangreichen Leistungen bietet EUROPA ihren Kunden umfangreiche Sparmöglichkeiten. So können sich Versicherungsnehmer durch einen Bündelnachlass, sowie durch einen Laufzeit- oder Online-Rabatt Einsparungen von bis zu 15 Prozent sichern.

Zudem erhalten Versicherte für den zweiten und jeden weiteren Hund einen Nachlass in Höhe von 50 Prozent auf den Beitrag des ersten Hundes. Hundehalter können sich weltweit auf den Versicherungsschutz der EUROPA verlassen und sind damit auch auf Reisen bestens abgesichert.

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Haftpflicht muss für Parkettschäden durch Bürostuhl zahlen

Das Landgericht Dortmund hat entschieden, dass Schäden an einem Echtholzparkett, die durch einen Bürostuhl mit Rollen verursacht wurden, von der privaten Haftpflichtversicherung des Mieters bezahlt werden müssen (Az.: 2 T 5/10). Darauf weist die Stiftung Warentest hin.

Im konkreten Fall ging es um einen Mieter, der eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hatte, in der auch Schäden an gemieteten Wohnräumen abgesichert waren. Durch seinen Bürostuhl entstanden am Echtholzparkett in der Wohnung deutliche Schäden, die von der Haftpflichtversicherung erstattet werden sollte. Diese verweigerte jedoch die Zahlung mit der Begründung, dass der Mieter das Parkett “übermäßig beansprucht” habe und es sich deshalb um keinen Versicherungsfall handele. Daraufhin verklagte der Mieter die Versicherung und bekam von den Dortmunder Richtern Recht zugesprochen.

Die Stiftung Warentest weist jedoch darauf hin, dass dieses Urteil nicht bedeutet, dass jegliche Parkettschäden von der Haftpflichtversicherung übernommen werden müssen. Das Amtsgericht Freiburg hatte z.B. geurteilt, dass Schäden, die durch Stöckelschuhe am Parkett entstehen, normale Gebrauchsspuren darstellen. Diese müsse der Vermieter als normale Abnutzungserscheinung hinnehmen (Az.: 2 C 3188/90).

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Jede zweite Haftpflichtversicherung ungenügend

Eine Analyse des Vergleichsportals Aspekt-Online, die dem Nachrichtenmagazin “Focus” vorliegt, hat ergeben, dass jede zweite private Haftpflichtversicherung, die in Deutschland abgeschlossen wird, ungenügend ist, da in ihr wichtige Klauseln fehlen. Im Ernstfall kann diese Unachtsamkeit den Versicherten Tausende Euro kosten, warnt “Focus”.

Laut der Analyse verzichten 53% der Neukunden darauf, sich für den Fall abzusichern, dass ihnen selbst etwas geschieht und der Verursacher dafür nicht aufkommen kann und selbst auch nicht versichert ist. 63% der Neukunden verzichten auf die Versicherung eines Schlüsselverlusts, was insbesondere bei Mehrfamilienhäusern oder Bürogebäuden im Schadensfall schnell sehr teuer werden kann.

Aspekt-Online-Chef Wolfgang Schütz weist darauf hin, dass dieser zusätzliche Schutz für eine Familie “oft nur sieben Euro mehr im Jahr” koste und deshalb unbedingt berücksichtigt werden sollte. Die private Haftpflichtversicherung gehört zu den wichtigsten Versicherungen überhaupt und sollte von jedem Bürger abgeschlossen werden.

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Haftpflichtversicherer erhöhen die Preise

Wie der Verein Geld und Verbraucher (GVI) in Heilbronn mitteilte, erhöhen manche Haftpflichtversicherer zum 1. Juli ihre Preise. Bei einigen Anbietern steigen die Versicherungsbeiträge demnach um bis zu 5%.

Jedes Jahr berechnen unabhängige Treuhänder einen Durchschnittswert aller Zahlungen der Haftpflichtversicherer. Wenn dieser Wert höher ist als im Vorjahr, dürfen die Anbieter ihre Beiträge erhöhen. Deshalb ist in diesem Jahr eine Beitragserhöhung um 5% denkbar. Allerdings haben einige Versicherer bereits angekündigt, auf eine Beitragserhöhung zu verzichten.

Der Verein weist darauf hin, dass Versicherte bei einer Beitragserhöhung ein Sonderkündigungsrecht haben, von dem sie innerhalb von einem Monat Gebrauch machen können. Wie der Verein herausgefunden hat, kann ein Anbieterwechsel bis zu 50% Kostenersparnis und gleichzeitig bessere Leistungen bringen.

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Analyse der Privathaftpflichtversicherung

Die Stiftung Warentest weist darauf hin, dass sich die Policen bei privaten Haftpflichtversicherungen deutlich voneinander unterscheiden und dass die teureren Verträge nicht automatisch einen besseren Versicherungsschutz bieten als günstigere Tarife.

Um einen ausreichenden Versicherungsschutz zu haben, nennt die Stiftung Warentest die Leistungen, die in einem Grundschutz bei der Privathaftpflichtversicherung mindestens enthalten sein sollten: Versicherung von Mietsachen (in eigener Wohnung, Ferienwohnung und Schrebergarten), Allmählichkeits- und Gewässerschäden, Abwässer- und EDV-Schäden, fremde Hunde und Pferde, Ferienwohnung im Ausland und Vorsorgeleistungen, d.h. Risiken, die erst nach Abschluss des Vertrags neu entstehen.

Daneben gibt es noch zahlreiche weitere Absicherungsmöglichkeiten, die – nach individuellem Bedarf – auch berücksichtigt werden sollten. Dazu gehört die Versicherung der Kinder (auch für Kinder unter 7 Jahren), kleinere Bauvorhaben (bis 25.000 Euro), Schlüsselverlust, Vermietung von weniger als vier Zimmern, Heizöltanks (bis 5000 Liter), Gefälligkeitsschäden, Leihgeräte, Surfzubehör und Boote, gewerbliche Kinderaufsicht.

Wer sich unsicher bei der Analyse der Privathaftpflichtversicherung ist, kann das Angebot der Stiftung Warentest annehmen: Sie bietet zum Unkostenpreis von 12 Euro eine umfassende Analyse der günstigsten Versicherung nach individuellen Vorgaben an.

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Neuer Ratgeber für Versicherung im Ehrenamt

Der Bundesverband Deutscher Stiftungen hat eine neue Broschüre zum Thema Versicherungen im Ehrenamt herausgegeben. In der 164-seitigen Broschüre “Rechtsratgeber Ehrenamt und bürgerschaftliches Engagement” geht es darum, wie sich ehrenamtlich tätige Menschen am besten gegen mögliche Schäden versichern können. Die Mindestvoraussetzung ist eine private Haftpflichtversicherung, die jedoch oft nicht ausreicht.

Bei den meisten Haftpflichtpolicen sind verantwortliche Tätigkeiten, wie sie z.B. ein ehrenamtlicher Vereinsvorsitzender ausübt, nicht im Versicherungsschutz enthalten. Viele Vereine und Organisationen haben schon selbst eine weiterreichende Versicherung für ihre Mitarbeiter abgeschlossen, aber nicht alle. Hier sollten die Engagierten nachfragen, ob eine Betriebs- oder Vereinshaftpflichtversicherung besteht, über die sie selbst auch abgesichert sind. Bei Veranstaltungen (Sportturniere, Kinderaktionstage o.ä.) des Vereins empfiehlt sich z.B. eine Veranstalter-Haftpflichtversicherung.

Dem Bundesverband zufolge übt mehr als ein Drittel der deutschen Bevölkerung ein Ehrenamt aus. Die Broschüre kann direkt beim Bundesverband Deutscher Stiftungen telefonisch oder online bestellt werden, sie kostet 19,80 Euro zzgl. 3 Euro Versandkostenpauschale.

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Was die Haftpflichtversicherung zahlt und was nicht

Die private Haftpflichtversicherung gehört zu den wichtigsten Versicherungen überhaupt, weil sie den Versicherten im schlimmsten Fall vor dem finanziellen Ruin bewahren kann. Doch nicht jeder Vertrag beinhaltet den gleichen Leistungsumfang, deshalb sollten die Vertragsbedingungen und das Kleingedruckte vor dem Abschluss einer entsprechenden Versicherung sorgfältig gelesen werden.

Die “Bild”-Zeitung hat einige der häufigsten Irrtümer über private Haftpflichtversicherungen zusammengestellt: Nicht immer sind Gefälligkeitsschäden, also Schäden, die durch andere entstehen, während sie eine Gefälligkeit ausüben, mitversichert. Auch Mietsachschäden sind nicht in allen Verträgen im Leistungsumfang enthalten. Wenn ein Schaden durch einen nicht-versicherten zahlungsunfähigen Dritten entsteht, übernimmt die eigene Haftpflichtversicherung nur dann die Kosten, wenn eine Ausfalldeckung vereinbart wurde. Kann bei einem Schaden die Schuldfrage nicht geklärt werden, z.B. wenn durch Feuchtigkeit oder lang anhaltende Hitze ein Schaden verursacht wird, dann kann die Versicherung die Kostenübernahme verweigern, wenn so genannte Allmählichkeitsschäden vom Versicherungsschutz ausgenommen sind.

Bestimmte Risiken wie z.B. Internetschäden sind in nur wenigen Verträgen mitversichert. Wer sich länger im europäischen Ausland aufhält, sollte zudem prüfen, ob sein Versicherungsschutz zeitlich unbegrenzt ist und auf wie lange der außereuopäische Versicherungsschutz gilt. Damit Schäden bei einer ehrenamtlichen Tätigkeit versichert sind, muss dies ausdrücklich im Versicherungsvertrag vermerkt sein. Nur bei kleineren Bauvorhaben (An- oder Umbauten) ist die Privathaftpflicht zuständig, bei größeren bedarf es einer gesonderten Bauherren-Haftpflichtversicherung.

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Bessere Verträge bei der Privathaftpflicht

Der aktuelle Test der Zeitschrift “Finanztest” zeigt, dass viele Privathaftpflichtversicherer ihre Verträge verbessert haben. Getestet wurden über 200 Familientarife von 61 Anbietern. Zwei Drittel der getesteten Tarife erfüllen inzwischen den von der Stiftung Warentest geforderten Grundschutz, d.h. die Mindestleistungen, die in jeder privaten Haftpflichtversicherung enthalten sein sollten. Noch vor zwei Jahren traf dies nur auf ein Drittel der getesteten Tarife zu.

Testsieger wurden die Tarife “Boxplus Extra” von AXA und der “Tarif XXL” von Interrisk, beide kosten rund 130 Euro. Der Tarif “Pro Domo Komfort” von Grundeigentümer ist mit 62 Euro die günstigste Privathaftpflichtversicherung, die mit der Note “sehr gut” abschloss. Es gibt mehrere mit “gut” bewertete Tarife, die sogar noch günstiger sind: der Basis-Tarif von CosmosDirekt, der Basis-Tarif von Europa, der Standard-Tarif der GVV-Privat und das Basistarif von der WGV. Sie kosten jeweils um die 50 Euro. Zu der Wertung: Wenn ein Tarif den Grundschutz nicht erfüllt, war keine “gute” oder “sehr gute” Wertung mehr möglich. Daneben wurden auch weitere Leistungen in das Urteil einbezogen. Abwertungen gab es für Selbstbeteiligungen.

Die Privathaftpflichtversicherung springt ein, wenn der Versicherte Schäden verursacht. Nicht alle Tarife bieten den gleichen Versicherungsschutz und oft ändert sich der Bedarf des Versicherten im Laufe des Lebens. Deshalb wird eine reglmäßige Überprüfung der eigenen Verträge empfohlen.

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Haftpflichtversicherung bei Schlüsselverlust

Jedes Jahr gehen im gesamten Bundesgebiet etwa 800.000 Schlüssel verloren. Nach Berechnungen der VdS Schadenverhütung in Köln entsteht dabei ein Schaden in Höhe von fast 100 Millionen Euro. Einen Großteil davon müssen die Betroffenen selbst bezahlen. Vor allem wenn ein Generalschlüssel verloren geht, kann es teuer werden: Oft müssen sämtliche Schlässer eines Bürogebäudes oder Mehrfamilienhauses ausgetauscht werden und das kostet schnell mehrere Tausend Euro.

Die Hausratversicherung springt nur ein, wenn ein persönlicher Hausschlüssel verloren geht, aber nicht bei Verlust eines dienstlichen oder fremden Schlüssels. Deshalb empfiehlt die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen in Düsseldorf allen Inhabern von Generalschlüsseln, ihre Haftpflichtversicherung zu überprüfen. Grund: Nicht jede Versicherung übernimmt auch die Kosten für den Verlust eines Generalschlüssels. Ist dies in der jeweiligen Police nicht vorgesehen, sollte eine entsprechende Zusatzversicherung abgeschlossen werden.

Die einfachste Lösung ist, die bereits bestehende Haftpflichtversicherung um diese Leistung zu erweitern. Dies kostet in der Regel etwa 15 Euro mehr pro Jahr, dafür werden aber z.B. Kosten in Höhe von bis zu 50.000 Euro übernommen. Generell empfehlen die Verbraucherschützer eine Haftpflichtversicherung ohne Selbstbeteiligung, da diese nur geringfügig teurer ist.

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Versicherter nicht zur Gutachten-Stellungnahme verpflichtet

Die Fachzeitschrift OLG-Report weist darauf hin, dass ein Versicherter nicht dazu verpflichtet ist, gegenüber der Haftpflichtversicherung zu einem Expertengutachten pauschal Stellung zu beziehen. Die Zeitschrift beruft sich auf ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt (Az.: 7 U 185/08).

Im konkreten Fall klagte ein Mediziner gegen seine Haftpflichtversicherung. Es ging um einen Streit über die Kostenübernahme eines Behandlungsfehlers. Hierzu wurde ein Gutachten eines Sachverständigen eingeholt. Die Haftpflichtversicherung forderte den Mediziner auf, zu dem vorliegenden Gutachten pauschal Stellung zu nehmen, was dieser nicht tat. Daraufhin verweigerte die Versicherung die Zahlung und der Mann klagte.

Das Landgericht Wiesbaden gab zunächst der Versicherung Recht, das Oberlandesgericht in zweiter Instanz hob diese Entscheidung jedoch auf und stimmte dem Kläger zu. Die Richter des OLG erklärten, dass die Versicherung dem Kläger konkrete Fragen hätten stellen müssen. Diese dürften allerdings lediglich Fakten betreffen und nich die Wertungen des Gutachters. Das OLG-Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache soll sich nun der Bundesgerichtshof in Karlsruhe dem Fall annehmen.

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