Beiträge in der Kategorie 'Haftpflichtversicherung'
Experten empfehlen Forderungsausfalldeckung
Experten zufolge ist eine so genannte Forderungsausfalldeckung eine sinnvolle Ergänzung zur Haftpflichtversicherung, da etwa ein Drittel aller deutschen Haushalte nicht haftpflichtversichert sind. Wird man von einer Person geschädigt, die keinen Haftpflichtschutz besitzt, kann seine Ansprüche dieser Person gegenüber nicht geltend machen, wenn diese mittellos ist.
Um zu vermeiden, in einem solchen Fall die Kosten für den fremdverschuldeten Schaden selbst tragen zu müssen, gibt es die Klausel zum Forderungsausfall. Wenn der Verursache des Schadens diesen nicht bezahlen kann, weil er über keinen Haftpflichtschutz verfügt und zahlungsunfähig ist, kommt diese Klausel zur Geltung, erklärt der Bund der Versicherten.
Oft ist der hier angebotene Schutz jedoch nur für Fälle gültig, in denen die Schadensersatzansprüche eine bestimmte Summe (z.B. 2500 Euro) übersteigen und die Zahlung erfolgt in der Regel auch erst dann, wenn schon alle rechtlichen Möglichkeiten ausgeschöpft wurden, den Verursacher des Schadens zu der Zahlung der Entschädigung zu bewegen und diese erfolglos blieben.
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Wer zahlt beim Brand in der Mietwohnung?
Nach dem Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe muss die Haftpflichtversicherung des Mieters für den Schaden aufkommen, der durch den Brand in seiner Mietwohnung entstanden ist - und zwar auch dann, wenn der Brand durch einfache Fahrlässigkeit entstanden ist (Az.: 12 U 126/07).
Im konkreten Fall hatte ein Mieter auf dem Herd in seiner Wohnung Fett in einem Fodnue-Topf erhitzt. Als er die Küche für ca. 2 Minuten verließ, um seiner Freundin ein eingegangenes Telefongespräch zu übergeben, fing das Fett im Topf Feuer. Dieses konnte zwar schnell gelöscht werden, aber der hierbei entstandene Schaden betrug 18.000 Euro.
Zunächst beglich die Gebäudeversicherung des Vermieters den Schaden, forderte einen Teil der Summe (8000 Euro) jedoch von der privaten Haftpflichtversicherung des Mieter, die auch Mietschäden beinhaltete. Diese verweigerte die Zahlung, doch das OLG Karslruhe gab der Gebäudeversicherung Recht, so dass die private Haftpflichtversicherung die geforderte Zahlung leisten muss. Das Gericht begründete sein Urteil damit, dass ein Vermieter in einem solchen Fall nur dann von seinem Mieter Ersatz einfordern darf, wenn der Schaden vorsätzlich oder aus grober Fahrlässigkeit heraus entstanden ist. Bei einfacher Fahrlässigkeit gilt der stillschweigende Haftungsausschluss, der von einer Wiedergutmachung des Schadens durch den Mieter absieht. Besteht seitens des Mieters jedoch eine Haftpflichtversicherung, in der auch Mietschäden eingeschlossen ist, dann ist diese auch bei einfacher Fahrlässigkeit zur Zahlung verpflichtet. Nach Ansicht der Richter hatte der Mieter im konkreten Fall leicht fahrlässig gehandelt.
Keine KommentareKfz-Versicherung oder Privathaftpflicht?
Wer glaubt, dass nach dem Aussteigen aus dem PKW der Versicherungsschutz der Kfz-Versicherung endet und der von der Privathaftpflicht beginnt, kann sich irren. Denn wie das Landgericht Köln urteilte, ist die Kfz-Versicherung auch für Schäden zuständig, die in einem direkten Zusammenhang zu dem Gebrauch des Fahrzeugs stehen (Az. 24 S 42/06).
Im konkreten Fall hatte ein Autofahrer nach dem Einparken einen Motorroller, der dicht an seinem Auto abgestellt war, umgesetzt und diesen dabei beschädigt. Die Richter verwiesen den Mann, der den Schaden über seine Privathaftpflichtversicherung regeln wollte, an die Kfz-Versicherung. Ihrer Ansicht nach war der Parkvorgang erst mit dem Umstellen des Rollers abgeschlossen, deshalb trägt die Kfz-Versicherung die Kosten für die hierbei entstandenen Schäden. Für den Verbraucher ist diese Entscheidung ungünstiger, denn durch die Kostenübernahme durch die Kfz-Versicherung steigt sein Beitrag.
Eine ähnliche Entscheidung traf auch das Amtsgericht Frankfurt, das für die Kostenübernahme für einen Schaden, der durch einen rollenden Einkaufswagen an einem anderen parkenden Fahrzeug verursacht wurde, die Kfz-Versicherung als zuständig ansah (Az. 301 C 769/03).
Haftpflichtversicherung übernimmt Mietsachschäden
Die Private Haftpflichtversicherung übernimmt in der Regel so genannte “Mietsachschäden”, für die der Vermieter bei der Rückgabe der Wohnung oder später Schadenersatzforderungen stellen kann. Hierunter fallen z.B. Schäden an Türen und Bodenbelägen. Manche Versicherungen schließen - gegen Aufpreis - auch Mobiliar in Hotelzimmern oder angemieteten Ferienhäusern in den Versicherungsschutz ein.
Die Versicherungssumme beträgt üblicherweise bis zu 50.000 Euro, allerdings sind Schäden an Elektro- oder Gasgeräten sowie Schäden an geliehenen Gegenständen und Schäden, die infolge von normaler Abnutzung, Verschleiß oder übermäßiger Beanspruchung aufgetreten sind, meist ausgeschlossen. Bei der Übernahme der Schäden durch die Haftpflichtversicherung, setzt sich diese direkt mit dem Vermieter auseinander, der Mieter muss sich um nichts mehr kümmern.
Risikogruppen bei der Haftpflichtversicherung
Auch bei der Haftpflichtversicherung gibt es bestimmte Berufsgruppen, die ein erhöhtes Haftungsrisiko tragen. Hierzu gehören unter anderem Anwälte. Wer wie wofür haftet hängt davon ab, wie die Kanzleien organisiert sind. bei einer als Partnergesellschaft organisierten Kanzlei haften die am Fall beteiligten (oder im Briefkopf genannten) Partner persönlich und mit ihrem Privatvermögen. Bei einer Berufshaftpflichtversicherung kann die Selbstbeteiligung bei 25.000 Euro liegen. Besonders Fälle, die unter großem Zeitdruck bearbeitet werden, können leicht zum Haftungsfall werden, was aber nicht allzu oft vorkommt.
Eine weitere Risikogruppe sind die Ärzte, angeführt von Gynäkologen und Geburtshelfer und gefolgt von Chirurgen, Orthopäden und Anästhesisten. Im Krankenhaus tätige Ärzte sind in der Regel über die Betriebshaftpflichtversicherung abgesichert, allerdings gibt es in vielen Kliniken die Vereinbarung, dass Ärzte mit bis zu drei Monatsgehältern für grob fahrlässige Kunstfehler selbst haften.
Auch Piloten und Fluglotsen gehören zu einer aus Sicht der Haftpflichtversicherung risikobehafteten Berufsgruppe. Der Deutsche Luftpool, eine Rückversicherungsgemeinschaft, sichert Flugpersonal gegen Haftung ab, unklar ist allerdings, wann von grob fahrlässigen Fehlern gesprochen wird, für die der Mitarbeiter selbst haften muss. Für Schäden, die durch Fehler von Fluglotsen entstanden sind, haftet der Bund, der bei vorsätzlichem Fehlverhalten oder grob fahrlässigen Fehlern den entsprechenden Lotsen selbst haftbar machen kann.
Lokführer und ihre Kollegen gehören zu einer weiteren Risikogruppe. Haftungsfragen in diesem Umfeld werden nach Ansprüchen im Rahmen des Transportvertrags zwischen Deutscher Bahn und Kunde und nach Ersatzansprüchen nach Unfällen unterschieden. Dem Gesetz zufolge muss der Bahnbetreiber alle Schäden (tödliche Unfälle, Verletzungen, Sachschäden), die durch seine Mitarbeiter verursacht werden, ersetzen und zwar unabhängig davon, wie groß der Schuldanteil des Mitarbeiters an dem Schaden war. Auch wenn die Ursache des Schadens nicht eindeutig identifiziert werden kann, greift die Haftpflichtversicherung der Bahn, so ein Sprecher des Unternehmens.
Keine KommentareDurch Kinder verursachte Unfälle im fließenden Verkehr
Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs muss ein Autofahrer für den Schaden, der durch einen Achtjährigen an seinem Auto verursacht wurde, selbst aufkommen (BGH, Az. VI ZR 42/07).
Im konkreten Fall hatte ein Kind auf dem Gehweg gespielt und plötzlich sein Fahrrad losgelassen, das auf die Straße rollte und ein fahrendes Auto rammte. Es entstand ein Schaden in Höhe von 1483,27 Euro. Dennoch wird dem Kind keine Verantwortung für den Unfall zugeschrieben, da Kinder zwischen dem siebten und zehnten Lebensjahr nach Ansicht der Richter Entfernungen und Geschwindigkeiten nicht richtig einschätzen können. Dies gilt für Unfälle und Schäden, die im fließenden Verkehr entstehen. Der geschädigte Autofahrer muss die Kosten selbst tragen. Kommt es allerdings zu einem Unfall oder Schaden im ruhenden Verkehr, z.B. an ordnungsgemäß geparkten Autos, dann können auch Kinder in dieser Altersgruppe haftbar gemacht werden (BGH, Az. VI ZR 335/03 und Az. VI ZR 365/03). In dem Fall übernimmt die private Haftpflichtversicherung der Eltern den Schaden.
Keine KommentareKein Wintersport ohne Versicherungsschutz!
Jedes Jahr verunglücken rund 60.000 Wintersportler bei der Ausübung ihres Hobbys, Grund genug für die Stiftung Warentest, allen Ski- und Snowboardfahrern dringend zu einer privaten Unfallversicherung zu raten. Diese übernimmt nicht nur die Bergungskosten, die sich bei einem Rettungsflug in das nächstgelegene Krankenhaus schon auf mehrere tausend Euro belaufen können, sondern sichert den Verunglückten auch im Falle einer Invalidität finanziell ab. Bereits ab 100 Euro im Jahr ist eine solche private Unfallversicherung mit einer Versicherungssumme von 100.000 Euro abzuschließen. Nur Personen, die bereits eine Berufsunfähigkeitsversicherung haben, benötigen keinen zusätzlichen Schutz über eine private Unfallversicherung.
Wintersportler, die auch im Ausland (Österreich, Schweiz, Italien, etc.) unterwegs sind, sollten eine private Auslands-Krankenversicherung abschließen. Diese kostet in der Regel nicht mehr als 10 Euro im Jahr, kommt aber für den Rücktransport nach Deutschland auf - was die gesetzliche Krankenkasse generell nicht tut, so die Stiftung Warentest.
Fügt ein Wintersportler einem anderen Schaden zu, so kommt die private Haftpflichtversicherung für die Kosten auf, die aber nicht nur beim Wintersport, sondern in allen Lebenslagen unerlässlich ist, da gerade bei einer Verletzung anderer Personen Kosten in Millionenhöhe entstehen können, die der Verursacher ohne Haftpflichtversicherung selbst tragen muss. Laut Stiftung Warentest sollten die Versicherten vor Reisebeginn noch einen Blick auf ihre Police werfen, in einigen älteren Verträgen wird darauf hingewiesen, dass der Versicherungsschutz nur innerhalb Europas oder nur für bestimmte Sportarten gilt.
Von den speziellen Sportversicherungen, die von Ski- und Alpenverbänden angeboten werden, rät die Stiftung Warentest eher ab. Da sie teilweise nur für den Skiurlaub gelten, müssten die Kunden dann trotzdem andere Versicherungen für den Alltag abschließen, deshalb seien Policen, die das ganze Jahr und in allen Situationen gelten, sinnvoller.
Welche Versicherungen brauchen Babysitter?
Wenn keine Verwandten oder Bekannten bei der Kinderbetreuung einspringen können, suchen sich viele Eltern fremde Hilfe in Form von Babysittern, die sie über Inserate, das Internet oder durch Mund-zu-Mund-Propaganda finden können. Doch bevor man sich für eine bestimmte Person als Babysitter entscheidet, sollte man einige Aspekte bedenken. Experten raten, den Babysitter vor der ersten Betreuung selbst kennen zu lernen, so findet man am besten heraus, ob die Chemie zwischen Eltern, Babysitter und Kind stimmt. Und die - so sind sich Pädagogen einig - ist oftmals wichtiger als Referenzen oder Erfahrungswerte, die der Babysitter mitbringt.
Auch versicherungsrechtliche Fragen sollten vorher geklärt werden. Wenn der Babysitter nur ab und zu die Betreuung des Kindes übernimmt, handelt es sich um einen so genannten Gefälligkeitsvertrag. Stößt ihm oder dem Kind während der Betreuungszeit etwas zu, kann der Babysitter nur dann haftbar gemacht werden, wenn ihm fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten nachgewiesen werden kann. Mit einer erweiterten Haftpflichtversicherung zur “Betreuung im Auftrag” ist der Betreuer in jedem Fall auf der sicheren Seite. Handelt es sich um eine regelmäßige Beschäftigung, müssen die Eltern den Betreuer bei einer Unfallversicherung versichern lassen.
Für die praktische Arbeit eines Babysitters sollten alle wesentlichen Punkte vorab besprochen werden. Hierzu gehören Bezahlung, Betreuungszeiten, Regeln für die Kinder, Vorlieben und Abneigungen, eventuell bestehende Einschränkungen oder Erkrankungen der Kinder. Richtiges Verhalten im Notfall wird durch eine bereit gelegte Liste mit Telefonnummern und Adressen erleichtert.
Neuregelung der privaten Haftpflichtversicherung
Ab dem 1.1.2008 gibt es Neuerungen in der privaten Haftpflichtversicherungen, durch die der versicherte Personenkreis erheblich erweitert und vereinfacht wird. So gilt der Versicherungsschutz in der Privaten Familien-Haftpflichtversicherung nicht nur für den Versicherungsnehmer und den nahen Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben, sondern für alle Personen im Haushalt, z.B. Großeltern oder andere Verwandte.
Bislang waren Kinder nur bis zu ihrem 18. Lebensjahr bzw. bis zur Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit über die Haftpflichtversicherung ihrer Eltern mitversichert. Ab sofort spielt das Alter und die Beschäftigung der Kinder keine Rolle mehr, ihr Versicherungsschutz bleibt so lange bestehen, bis sie ausziehen bzw. einen eigenen Hausstand gründen. Erst dann, müssen sie sich um einen eigenen Versicherungsschutz kümmern. Wer aufgrund einer Ausbildung oder eines Studums vorübergehend abwesend ist, behält jedoch den Versicherungsschutz über die die Eltern.
Welche Brandschäden übernehmen die Versicherungen?
Bei Brandschäden sind grundsätzlich Wohngebäude-, Hausrat- oder Privathaftpflichtversicherung dazu verpflichtet, die Kosten zu übernehmen, doch bei grob fahrlässiger Handlung und vorsätzlicher Brandlegung dürfen die Versicherungen eine Schadenübernahme verweigern oder Regress nehmen. Dabei ist nicht immer sofort ersichtlich, welches Verhalten als grob fahrlässig gilt, deshalb mussten sich in der Vergangenheit bereits zahlreiche Gerichte mit dieser Frage in vielen Einzelfällen befassen.
So entschied z.B. das Landgericht Nürnberg-Fürth zugunsten einer Frau, die sich gegen die Schadenersatzforderung der Wohngebäudeversicherung ihres Vermieters wehrte. Diese unterstellte der Frau Leichtsinnigkeit, weil sie zur Toilette gegangen war, während die Kerzen am Adventskranz brannten und daraufhin einem Gast die Wohnungstür öffnete, wobei sie sich aussperrte. Dass die brennenden Kerzen in dieser Zeit einen Brand entfachten, sei nur leicht fahrlässig, da es auf “menschliche Unzulänglichkeiten” zurückzuführen sei, so das Gericht (Az.: 7 S 4333/01).
Ähnlich argumentierte das Oberlandesgericht Düsseldorf, dass “Vergesslichkeit aufgrund körperlicher Reize der Partnerin” als entschuldbares Fehlverhalten beurteilte. Im konkreten Fall hatte ein Pärchen das Frühstück im Bett beendet, während auf dem Frühstückstisch ein Adventskranz mit angezündeten Kerzen stand, der Feuer fing und die halbe Wohnungseinrichtung verbrannte. Die Hausratversicherung weigerte sich wegen grober Fahrlässigkeit des Paares, den Schaden in Höhe von 32.000 Euro zu regulieren. Dem widersprach das Gericht in seinem Urteil (Az. : 4 U 182/98).
Brände können auch durch Kinder entfacht werden, hier ist die Aufsichtspflicht der Eltern gefragt. Doch in manchen Situationen wie im Fall eines Ehepaares aus Hessen kann auch ihnen keine grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden, auch wenn die Versicherungen dies manchmal als Begründung ihrer Schadenersatzforderung angeben. Das Oberlandesgericht Frankfurt urteilte in dem genannten Fall, dass Eltern nicht damit rechnen konnten, dass das Spiel der Kinder mit Wunderkerzen am Baum derart verheerende Folgen haben kann und der Baum Feuer fangen und in der Folge das ganze Haus abbrennen würde (Az.: 3 U 104/05).
Auch wenn Eltern “in der Hektik ein Augenblicksversagen” unterläuft, sind Schadenersatzansprüche nicht gerechtfertigt, so das Landgericht Oldenburg, das einer solchen Forderung der Hausratversicherung widersprach, die von einer Mutter 40.000 Euro Regress verlangte, weil diese ihren nach draußen rennenden Kindern hinterher lief, obwohl der Adventskranz brannte (Az.: 11 U 161/99).
Austausch des Türschlosses ist bei Schlüsselverlust Pflicht
Wenn man seinen Haustürschlüssel verloren hat, sollte man umgehend, aber auf jeden Fall so schnell wie möglich, das Türschloss austauschen lassen. Dies erfordert die Obliegenheitsverpflichtung zur Schadenabwehr und wird von der Hausratversicherung verlangt. Kommt man dieser Verpflichtung nicht nach, kann der Versicherungsschutz verloren gehen und die Versicherung ist somit nicht mehr zur Kostenübernahme des entstandenen Schadens verpflichtet. Experten raten deshalb dringend, im Verlustfall den Austausch des Türschlosses sofort vornehmen zu lassen, um Folgekosten zu vermeiden.
Besonders teuer kann der Schaden werden, wenn der verlorene Schlüssel zu einer Firma oder einer Schließanlage einer größeren Wohnanlage gehört. In einer solchen Situation muss, um sicherzugehen, die komplette Schließanlage ausgetauscht werden, was nicht nur sehr aufwändig, sondern auch sehr teuer ist und oftmals mehrere Tausend Euro kosten kann. Hier hilft die Hausratversicherung nicht, eine potentielle Kostenübernahme kann nur durch eine Haftpflichtverisicherung erfolgen. Ob und in welcher Höhe hierbei eine Selbstbeteiligung anfällt, kann den einzelnen Tarifen und Leistungen der Versicherungsunternehmen entnommen werden. Viele Firmen haben den Schlüsselverlust auch in der Betriebshaftpflichtversicherung abgedeckt, was im Schadensfall zu überprüfen wäre, bevor die eigene Haftpflichtversicherung mit der Kostenübernahme betraut wird.
Haftung bei Unfällen durch nasses Laub
Was im Winter Schnee und Eis, ist im Herbst das feuchte und dadurch rutschige Laub auf den Gehwegen. Wenn Passanten hierauf ausrutsche und sich dadurch einen gesundheitlichen Schaden zufügen, können sie mit der Begründung der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht Schadenersatz von dem oder den Verantwortlichen verlangen, denn diese sind dazu verpflichtet, sämtliche Gefahren auf den Gehwegen so zu beseitigen, dass keine Unfälle provoziert werden.
In den seltensten Fällen ist im Schadensfall die Gemeinde haftbar zu machen, da die Kehrpflicht in der Regel den Eigentümern der betroffenen Grundstücke übertragen wurde. Ob das Haus oder die im Haus gelegenen Wohnungen selbst genutzt oder vermietet sind, spielt hierbei zunächst keine Rolle, der Eigentümer ist immer - auch wenn er Vermieter ist - verantwortlich für die Sauberkeit auf dem zugehörigen Stück Gehweg. Gegen eine solche Schadenersatzforderung können sich Eigentümer durch ihre Privathaftpflichtversicherung schützen, diese ist jedoch nur zuständig, wenn die betroffene Wohnung oder das Haus selbst genutzt wird. Bei vermieteten Objekten haftet dagegen die Haus- und Grundeigentümer-Haftpflichtversicherung.
Selbstverständlich kann jeder Vermieter die Kehrpflicht auch an seine Mieter übertragen, so dass diese dann für den ordnungsgemäßen, d.h. den ohne Risiko begehbaren Zustand des Gehweges verantwortlich sind. Halten sich die Mieter nicht an diese Übertragung, die im Mietvertrag festgehalten werden muss, können sie im Schadensfall von ihrem Vermieter oder dessen Versicherung haftbar gemacht werden. Hier springt im Notfall die Privathaftpflichtversicherung ein, allerdings wird im Einzelfall geprüft, ob die Schuld dem Verantwortlichen für die Sauberkeit des Gehweges oder nicht doch dem Geschädigten (z.B. bei unvernünftigem Verhalten) zugesprochen wird.
Keine KommentareIT Haftpflichtversicherung
Eine private Haftpflichtversicherung gehört zu den wichtigsten Versicherungen überhaupt. Neben der Absicherung des Privaten Risikos gibt es aber auch Risiken, die Firmen und Unternehmen haben und die ebenfalls abgesichert werden müssen.
Insbesondere die IT-Branche unterliegt großen Risiken, besonders im Bereich von Schadensersatz für Gewinnausfälle, Verzugsschäden oder Hackerangriffen. Die Schäden die dabei entstehen können enorm sein. Daher ist es für Unternehmen der IT-Branche, auch wenn sie eventuell erst kurz am Markt sind, wichtig sich gegen solche Risiken mit einer IT-Haftpflichtversicherung abzusichern.
Es gibt einige Anbieter, die eine solche Versicherung zur Verfügung stellen. Dazu gehören unter anderem die Gothaer Versicherung, der Gerling Konzern oder die Hiscox Versicherung.
Keine KommentareHaftpflichtversicherung für Studenten
Wer ein Studium beginnt, der muss sich neben dem Finden eines Studienplatzes und ggf. einer Unterkunft auch um Dinge kümmern, wie z. B. einen ausreichenden Versicherungsschutz. Eine Haftpflichtversicherung ist dabei ein absolutes muss.
Studenten sind in der Regel bis zum Ende der ersten Ausbildung noch bei den Eltern in der Haftpflichtversicherung mitversichert. Bedingung ist natürlich zunächst, dass die Eltern überhaupt im Besitz einer Haftpflichtversicherung sind und des Weiteren muss der Student noch zum Haushalt der Eltern gehören. Das bedeutet nichts anderes, als das er noch formal zu Hause wohnen muss. Hat er beispielsweise am Studiensitz eine eigene Wohnung oder ein Zimmer und ist dort auch gemeldet, dann muss er sich selbst versichern.
Eine solche Versicherung ist nicht teuer und kann schon für einen Jahresbeitrag von etwa 50 Euro abgeschlossen werden.
2 KommnentareVersicherung für Ehrenamtliche
Wer ehrenamtlich Tätig ist hat nicht in jedem Fall Versicherungsschutz falls etwas passieren sollte. Insbesondere eine Unfallversicherung oder eine Haftpflichtversicherung besteht nicht in jedem Fall, so dass eine Absicherung nicht gewährleistet ist. Wenn jetzt der Anlass zur Mithilfe oder die Institution keine Absicherung bietet, ist kein Versicherungsschutz gegeben.
Das Land Sachsen-Anhalt will die ehrenamtliche Tätigkeit jetzt attraktiver machen und für ehrenamtliche einen ausreichenden Versicherungsschutz sicherstellen. Die Sozialministerin Gerlinde Kuppe (SPD) sagte hierzu:“ Wir wollen Bürgerinnen und Bürger dafür gewinnen, sich für ihre Mitmenschen einzusetzen. Dafür brauchen wir attraktive Rahmenbedingungen.»
Ziel ist es, mehr Menschen dazu zu gewinnen, für andere Menschen da zu sein. Der ausreichende Versicherungsschutz soll dabei helfen und die Ausreichende finanzielle Absicherung sicherzustellen, damit ein ehrenamtlicher Helfer nicht für seine Hilfe noch „bestraft“ wird.
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