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Beiträge in der Kategorie 'Berufsunfähigkeit'

BU verlangt begründete Invalidität

Nach einem Urteil des Landgerichts Darmstadt kann eine Berufsunfähigkeit bei der Versicherung nur dann geltend gemacht werden, wenn die bestehende Invalididät konkret und einleuchtend begründet werden kann (Az.: 27 O 292/09). Dabei reichen vage oder wenig nachvollziehbare Angaben der Betroffenen nicht aus.

Im konkreten Fall ging es um einen Mann, der unter psychischen Befindlichkeitsstörungen unbekannter Ursache litt. Der Versicherte gab an, dass bei ihm “alle” Tätigkeiten “nicht mehr drin seien”. Er leide an Konzentrationsstörungen, Müdigkeit und Kraftlosigkeit und könne deshalb seine bisherige Tätigkeit nicht mehr ausüben, so seine Erklärung.

Zwar gestanden die Richter dem Mann zu, dass von ihm als medizinischem Laien keine allzu tiefen oder breiten Ausführungen und Erklärungen zu erwarten seien. Aber für eine Anerkennung der Berufsunfähigkeit sei eine detaillierte Darlegung des gesundheitlichen Zustandes erforderlich. Dazu gehöre auch die Fakten darüber, wann und wie oft und lange und in welcher Intensität und über welchen Zeitraum die angegebenen Störungen auftreten und welche tatsächlichen Folgen daraus resultieren.


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BU-Versicherer werden kundenfreundlicher

Das Analysehaus Morgen & Morgen hat in der aktuellen Ausgabe des M& BU-Ratings wieder die deutschen Berufsunfähigkeitsversicherer nach verschiedenen Kriterien unter die Lupe genommen. Untersucht wurden dieses Mal 364 Tarife, von denen 128 Tarife die Höchstwertung (5 Sterne) erzielten. Im letzten Jahr konnten 115 Tarife mit der Höchstwertung überzeugen.

Im Kriterium BU-Kompetenz konnten fast 20% der getesteten Tarife die Bestwertung erzielen, ihre Kompetenz unter Beweis stellen und auch in den übrigen BU-Tests punkten. Dazu gehört die Kundenorientierung bei dem Antragsprocedere, die Bestandsführung, Vorgehen im Leistungsfall, BU-Erfahrung und juristische Auseinandersetzungen. Dr. Martin Zsohar, der Geschäftsführer Product Technology, ist mit dem Ergebnis sehr zufrieden und bezeichnet es als – sowohl für Kunden als auch für die Branche selbst – “sehr erfreulich”.

Als kompetenteste BU-Versicherer ermittelte Morgen & Morgen folgende Gesellschaften (in alphabetischer Reihenfolge): AachenMünchener, Allianz, Alte Leipziger, AXA, DBV, Deutsche Ärzteversicherung, Generali, Gothaer, HDI-Gerling, Swiss Life, Victoria, Volkswohl Bund, Württembergische und Zurich Dt. Herold.

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Große Wissenslücken bei Berufsunfähigkeit

Eine repräsentative Forsa-Umfrage, die im Auftrag von HDI Gerling durchgeführt wurde, ergab, dass weniger als 20% der Deutschen überhaupt wissen, was Berufsunfähigkeit (BU) bedeutet. Da überrascht es kaum, dass der private Berufsunfähigkeitsschutz der Deutschen auch sehr lückenhaft ist: Nur 43% haben überhaupt eine BU-Versicherung. Selbst die Befragten mit BU-Versicherung sind oft nicht ausreichend geschützt. Vertriebsvorstand Lüder Mehren von HDI-Gerling Leben erklärt, dass die Arbeitskraft für die meisten Menschen die einzige Geldquelle ist, diese aber oft schlechter abgesichert sei als ihr Hausrat oder ihr Auto.

Hinzu kommt, dass viele Deutsche offenbar immer noch blind auf den Staat vertrauen, 52% glauben, dass der Staat einspringt, wenn sie berufsunfähig werden. Das ist jedoch ein fataler Irrtum.

Die meisten der 1000 Befragten gaben an, dass sie aus Angst vor zu hohen Kosten den Abschluss einer BU-Police bislang gescheut haben, dabei ist HDI-Gerling zufolge ein qualitativ hochwertiger BU-Schutz derzeit preiswerter als je zuvor.

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Keine BU-Rente bei Vertretung

Nach einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Lüneburg vom 12. Februar diesen Jahres hat ein Zahnarzt, dessen Praxis von einem Vertreter weitergeführt wird, keinen Anspruch auf eine Berufsunfähigkeitsrente (Az.: 8 LB 7/08). Begründung des Gerichts: Die zahnärztliche Tätigkeit wurde nicht aufgegeben. Ähnlich urteilte das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt im einem vergleichbaren Fall einige Wochen früher, das zu dem Schluss kam, dass der Anspruch auf eine Berufsunfähigkeitsrente nur dann besteht, wenn die Praxis aufgegeben wird. Das berichtet das Onlineportal scoop.de.

Im konkreten Fall in Lüneburg ging es um eine mehrfach erkrankte Zahnärztin, die beim zahnärztlichen Versorgungswerk in Niedersachsen für den Zeitraum, in der ein Vertreter ihre Praxis geführt hat, eine Berufsunfähigkeitsrente beantragte. Das Versorgungswerk verweigerte die Zahlung mit der Begründung, dass laut Satzung die Aufgabe der zahnärztlichen Tätigkeit voraussetze. Solange die Zahnärztin aber weiter laufende Einkünfte aus ihrer Praxis beziehe, sei das nicht der Fall. Die Zahnärztin selbst war der Ansicht, dass es ausreiche, wenn sie selbst ihre zahnärztliche Tätigkeit, also ihre Arbeit am Behandlungsstuhl aufgebe.

Dieser Argumentation folgte das OVG nicht. Die Satzung des Versorgungswerkes sehe nicht nur eine tatsächliche, sondern auch eine rechtliche Aufgabe der Tätigkeit für den Erhalt einer Berufsunfähigkeitsrente vor. Das sei jedoch nicht gegeben, wenn die zahnärztlichen Leistungen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung des Praxisinhabers erbracht werden.

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Regelmäßige Überprüfung der Berufsunfähigkeit ist rechtmäßig

Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz darf ein Berufsunfähigkeitsversicherer regelmäßig überprüfen, ob die Berufsunfähigkeit bei einem Leistungsempfänger immer noch besteht und wenn dem nicht so ist, die Zahlungen einstellen. Dem Gericht zufolge entfällt die Zahlungspflicht bei einer Verbesserung des Gesundheitszustandes des Betroffenen oder aber bei dem Erwerb neuer Fähigkeiten, die ihm erlauben, in einem anderen Beruf zu arbeiten (Az.: 10 U 842/07).

Im konkrete Fall klagte ein Mann dagegen, dass seine Versicherung seinen Gesundheitszustand überprüft und daraufhin die Zahlungen an ihn eingestellt hatte. Nachdem bei dem Kläger zunächst eine Berufsunfähigkeit aufgrund eines Rückenleidens festgestellt worden war, ergab die erneute Überprüfung, dass sich der Zustand des Mannes erheblich gebessert hat. Der Kläger wandte sich gegen die Einstellung der Zahlungen, da er der Ansicht war, die ursprüngliche Feststellung der Berufsunfähigkeit sei für die Versicherung bindend.

Dieser Argumentation folgen die Koblenzer Richter nicht. Sie bewerteten die Vorgehensweise der Versicherung als rechtmäßig. Die Tatsache, dass ein Sachverständiger angegeben hatte, dass der Kläger bei seiner Tätigkeit auch weiterhin mit gelegentlichen Schmerzen rechnen müsse, war für die Richter unerheblich, da dies durchaus zumutbar sei.

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Stiftung Warentest: Berufsunfähigkeitsversicherungen

In der Juli-Ausgabe ihres Magazins “Finanztest” nennt die Stiftung Warentest die Ergebnisse der Anlayse von 82 Berufsunfähigkeitsversicherungen plus Risikolebensversicherungen. Insgesamt vergab die Stiftung Warentest 39 mal die Note “sehr gut”, allerdings sieben viele Unternehmen zahlreiche Interessenten schon wegen geringer Erkrankungen aus und bieten diesen gar keine oder schlechtere Verträge an.

Dem Test zufolge gibt es bei Berufsunfähigkeitsversicherungen große Preisunterschiede, deshalb lohnt sich in jedem Fall ein Vergleich der verschiedenen Anbieter und Produkte. Vorausgesetzt, man hat überhaupt die Wahl und fällt nicht, wie bereits erwähnt, aufgrund der bisherigen Krankengeschichte aus dem Kundenkreis heraus. Experten empfehlen den frühzeitigen Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung, um Zuschläge oder Ablehnungen zu vermeiden.

Die Stiftung Warentest demonstrierte die Preisunterschiede an einem Beispiel: Demnach könnte ein 30-jähriger Industriemechaniker im günstigsten Fall pro Jahr 696 Euro für eine monatliche Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 1200 Euro zahlen. Im teuersten Fall müsste er für die gleiche Rente einen Beitrag von 2084 Euro jährlich zahlen.

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Berufsunfähigkeit bei Hausfrauen

Obwohl im Haushalt die meisten Unfälle passieren, besitzen nur die wenigsten Hausfrauen und -männer eine Berufsunfähigkeitsversicherung. Fällt das für den Haushalt (und die Kindererziehung hauptsächlich) verantwortliche Familienmitglied aus, kann der Ersatz durch eine Haushaltshilfe oder ein Kindermädchen teuer werden, denn eine Vollzeit-Haushaltshilfe kostet laut Ansahl Consulting GmbH bis zu 2000 Euro monatlich. Wer nach 1961 geboren wurde erhält als staatliche Erwerbsminderungsrente höchstens 34% des letzten Bruttogehalts, was in den meisten Fällen nicht ausreichen dürfte, um die zusätzlichen Kosten zu decken.

Eine Berufsunfähigkeitsversicherung kann hier wertvolle Hilfe leisten, doch während 2003 noch 21,3% der Hausfrauen eine solche Police besaßen, sind es heute weniger als 10%. Im Gegensatz zur privaten Unfallversicherung deckt die Berufsunfähigkeitsversicherungen auch Erkrankungen wie Krebs, Herz-Kreislauf-Erkrankungen, psychische Störungen und nervliche Leiden ab. Für Hausfrauen ist in der Berufsunfähigkeitsversicherung im Leistungsfall eine monatliche Rente von maximal 1000 Euro vorgesehen.

Experten raten dazu, vor dem Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung sorgfältig die Versicherungsbedingungen zu prüfen. Besonders wichtig sind die Punkte der abstrakten und direkten Verweisung und die so genannte Nachversicherungsgarantie ohne wiederholte Gesundheitsprüfung.

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Verdacht auf Berufsunfähigkeit darf Krankentagegeldzahlungen beenden

Nach dem Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz kann eine Krankentagegeld-Versicherung ihre Leistungen einstellen, wenn der Verdacht besteht, dass der Versicherte berufsunfähig ist (Az.: 10 U 618/08).

Im konkreten Fall hat ein Versicherter wegen Arbeitsunfähigkeit seit sieben Jahren täglich fast 72 Euro von seiner Krankentagegeld- Versicherung erhalten. Die Versicherung stellte die Zahlungen ein mit der Begründung, dass eine volle Arbeitsfähigkeit des Versicherten nicht mehr erwartet werde. Der Mann klagte gegen die Versicherung und bekam in erster Instanz Recht.

Anders als das Landgericht Koblenz entschied allerdings das Oberlandesgericht Koblenz, das die Klage abwies. Die Richter kamen zu dem Schluss, dass die Prognose einer dauernden Berufsunfähigkeit auf unabsehbare Zeit angesichts des bisherigen Verlaufs auch ohne explizite ärztliche Feststellung getroffen werden könne. Anhand dieser Indizien sei die Einstellung der Zahlungen rechtmäßig.

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Berufsunfähigkeit: Verweisung in ähnlich wertgeschätzten Beruf rechtens

Im Gegensatz zu früher sind die meisten Versicherungen gegen Berufsunfähigkeit heute verbraucherfreundlicher wenn es um das Thema “Verweisung” geht. Während die Versicherung früher die Rentenzahlung wegen Berufsunfähigkeit mit dem Hinweis auf irgendeinen anderen beliebigen Beruf, den der Versicherte noch ausüben konnte, verweigert wurde, verzichten viele Versicherungen heute darauf.

Allerdings betrifft dies nur die abstrakte Verweisung in einen x-beliebigen Beruf (z.B. vom Altenpflegeheim ins Pförtnerhäuschen), Einschränkungen gibt es nach wie vor: So entfällt die Rente auch heute noch, wenn der Versicherte zwar nicht mehr seinen eigentlichen, aber einen Beruf mit ähnlichem Einkommen und ähnlicher Wertschätzung ausüben kann. Dies kann im Einzelfall schwierig nachzuweisen sein.

In einem Urteil des Landgerichts Bremen (Az.: 6 O 505/06 vom 25.09.2008) wird genau das deutlich: Ein Rohrschlosser konnte seinen Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben. Laut Versicherungsvertrag war eine Verweisung in einen Beruf mit ähnlicher Wertschätzung vereinbart und so wurde er in den Beruf des Konstrukteurs verwiesen. Der Versicherte argumentierte jedoch, dass ein Konstrukteur weniger wertgeschätzt werde als ein Rohrschlosser, da es sich bei ersterem nicht um einen anerkannten Ausbildungsberuf handele. Diesen Unterschied ließen die Bremer Richter nicht gelten, ihrer Ansicht nach erhält der Beruf des Konstrukteurs keine geringere Wertschätzung als der des Rohrschlossers, deshalb sei die Verweisung der Versicherung rechtens und eine Verweigerung der Rentenzahlung rechtens.

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Berufsunfähige sind nicht zur Wiederherstellung ihrer Arbeitsfähigkeit verpflichtet

Nach einem Urteil des Saarländischen Oberlandesgerichts in Saarbrücken sind Berufsunfähige nicht zur Wiederherstellung ihrer Arbeitsfähigkeit verpflichtet. Demnach muss eine Person mit anerkannter Berufsunfähigkeit nicht zwingend eine ärztliche Behandlung aufnehmen. Es ist jedoch nach Ansicht des Gerichts nicht vertragswidrig, wenn die Versicherung versucht, den Versicherten zu einer Behandlung aufzufordern (Az: 5 W 258/06-78).

Im konkreten Fall wurde einem ehemaligen Betriebsprüfer Berufsunfähigkeit anerkannt und auch Leistungen von der Berufsunfähigkeitsversicherung gezahlt. Nachdem zwischenzeitlich ein ärztlicher Gutachter zu dem Ergebnis kam, dass bei dem Mann doch keine Berufsunfähigkeit vorlag, forderte die Versicherung den Versicherten auf, sich in ärztliche Behandlung zu begeben, um seine Arbetsfähigkeit wiederherzustellen. Bis dahin wollte die Versicherung auch weiterhin zahlen, jedoch durch ein entsprechendes Gerichtsurteil von der Zahlungspflicht entbunden werden.

Das Gericht unterstützte das Anliegen der Versicherung jedoch nicht. Es sei nicht möglich, eine ärztliche Behandlung – im vorliegenden Fall eine psychiatrische Therapie – von dem Berufsunfähigen zu verlangen. Dies ginge nur, wenn ein entsprechender Passus schon in den Vertragsbedingungen zu finden gewesen wäre, was aber hier nicht der Fall gewesen war.

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Gerichtsurteil: Berufsunfähigkeit – Beweislast liegt beim Versicherten

Das Oberlandesgericht Frankfurt/Main hat in einem Urteil festgelegt, dass ein Versicherter der von seiner Berufsunfähigkeitsversicherung Leistungen in Anspruch nehmen möchte, in der Beweispflicht steht, d.h. er muss nachweisen, dass er keinen Beruf mehr ausüben kann (Az.: 3 U 171/06).

Im konkreten Fall hatte ein 57-jähriger Mann gegen seine Versicherung geklagt. Der Mann war wegen chronischer Schmerzzustände jahrelang krank geschrieben und erhielt neben einer Rente wegen voller Erwerbsminderung eine gewisse Zeit lang von seiner Krankenversicherung Krankentagegeld. Als diese Zahlungen eingestellt wurden, versuchte der Mann mit dem Hinweis auf seine Krankengeschichte seine Berufsunfähigkeitsversicherung einzuschalten, doch die Versicherung verweigerte die Zahlung.

Die Versicherung begründete ihre Entscheidung damit, dass der Mann seine Berufsunfähigkeit explizit hätte nachweisen müssen. Dem stimmte das Gericht zu. Damit wurde ein Urteil der Vorinstanz, also des Landgerichts aufgehoben, das dem Mann Recht gegeben und die Versicherung zur Zahlung verurteilt hatte. Damals entschied das Landgericht, dass dem Versicherten ein Mangel an Beweisen nicht zur Last gelegt werden dürfe.

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Berufsunfähigkeitsversicherung muss Zahlungseinstellung genau begründen

Wenn ein Versicherungsunternehmen die Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung einstellen will, muss die Mitteilung über die Einstellung nachvollziehbare Gründe enthalten, warum die Leistungspflicht nicht mehr aufrechterhalten werden soll. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichtes Hamm (AZ: 20 U 129/03) hervor.

Bei einer solchen Entscheidung muss die Versicherung einen detaillierten Vergleich zwischen den Beurteilungen, die zur ursprünglichen Bewilligung geführt haben, und der Bewertung der aktuellen gesundheitlichen Situation des Versicherungsnehmers vorlegen.

Im konkreten Fall stellte die Versicherung die Zahlung ein, nachdem in ihrem Auftrag ein zweites Gutachten über den Gesundheitszustand der betroffenen Frau erstellt wurde, aus dem sie den Schluss zog, dass die gesundheitlichen Einschränkungen der Frau nicht so stark seien, dass sie nicht wieder arbeiten könne. Mit einer neuen Arbeitsfähigkeit sei sie nicht mehr auf die Leistungen der Versicherung angewiesen. Die Richter aus Hamm schlossen sich dieser Einschätzung jedoch nicht an, sie gaben sich mit der angebrachten Argumentation und den vorgelegten Fakten nicht zufrieden.

Experten empfehlen Betroffenen, auf jeden Fall rechtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, da oftmals der Eindruck entsteht, dass die Versicherer nur darauf spekulieren, dass sich die Betroffenen aus finanziellen oder anderen Gründen nicht gegen die Einstellung der Leistung zur Wehr setzen. Deshalb sollte immer ein Anwalt mit der Prüfung des Falles beauftragt werden, um zu erfahren, wie die Chancen tatsächlich stehen.

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Volksfürsorge ist Testsieger bei der reinen Berufsunfähigkeitsversicherung

Die Stiftung Warentest hat 59 selbstständige Berufsunfähigkeitsversicherungen getestet und beurteilte von ihnen 16 Angebote als “sehr gut” und 8 als nur “ausreichend”. Das beste Angebot und damit Testsieger bei der reinen Berufsunfähigkeitsversicherung ist die Volksfürsorge, die in allen bewerteten Kriterien mit “sehr gut” abgeschnitten hat. Den zweiten Platz erzielte der Tarif der VHV, gefolgt von dem Berufsunfähigkeitsschutz der Alten Leipziger.

Der Vorteil der selbstständigen Berufsunfähigkeitsversicherungen, also Versicherungen, die nicht an eine Renten- oder Lebensversicherung gekoppelt sind, besteht in der größeren Flexibilität des Kunden bei der Festlegung der Höhe der Berufsunfähigkeitsrente. Jeder kann sich demnach so absichern, dass sein bisheriger Lebensstandard im Krankheitsfall gewährleistet ist. Bei allen getesteten Angeboten beziehen die Versicherten unter der Voraussetzung Rente, dass sie ihre ausgeführte berufliche Tätigkeit zu 50% nicht mehr ausüben können.

Die Stiftung Warentest gewichtete die Bedingungen der Policen mit 70% und ihren Preis mit 30%. Wichtigstes Kriterium der Versicherungsbedingungen war für die Tester, dass auf eine abstrakte Verweisung verzichtet wurde. Mit anderen Worten, wer wegen Krankheit seinen Job nicht mehr ausüben kann, darf nicht zur Ausübung eines anderen Berufs gezwungen werden. Ein weiteres Bewertungskriterium war die Möglichkeit der Nachversicherungsgarantie. Mit dieser Garantie kann der Versicherte bei Veränderungen seiner Lebenssituation (z.B. durch Heirat oder Geburt eines Kindes) jederzeit den Versicherungsschutz erhöhen, ohne dass eine erneute Gesundheitsprüfung erforderlich ist. Außerdem wurden noch neun weitere Kriterien zur Bewertung herangezogen.

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Handwerker leben gefährlich, Akademiker sicher

Nach Angaben des “Versicherungsjournals” stehen Handwerker auf der Liste der gefährlichsten Berufe Deutschlands ganz weit oben. Die Bilanz der durchgeführten Untersuchung, in der ausschließlich Mitglieder der Deutschen Rentenversicherung erfasst wurden, ist erschreckend: 2006 wurde gut jede zweite Rente eines Dachdeckers wegen Berufsunfähigkeit gewährt und knapp 30% der Dachdeckerrenten gehen wegen eines Todesfalls als Rente an die Hinterbliebenen. Hinter den Dachdeckern stehen Krankenpfleger, Schlachter, Tiefbauer und Maurer ebenfalls weit oben auf der Liste. Auch Sozialarbeiter, Bauhilfsarbeiter, Hilfsarbeiter und Betonbauer üben nach dem Kriterium der gezahlten Berufsunfähigkeitsrenten und dem hierbei enthaltenen Anteil der Renten wegen Tod einen gefährlichen Beruf aus.

Besonders sicher und ungefährlich sind dagegen akademische Berufe. Am seltensten sind Mediziner von Berufsunfähigkeit betroffen, nur 4% sind im Jahr 2006 krankheitsbedingt aus ihrem Beruf ausgeschieden. Ebenfalls wenig riskant sind die Berufe Maschinenbauingenieur, Elektroingenieur, Unternehmer/Geschäftsführer, Küster, Architekt und Bauingenieur. Auch Leitende Verwaltungsfachleute, Machinenbautechniker, Ingenieure und Real-, Volks- oder Sonderschullehrer gehen vergleichsweise selten krankheitsbedingt früher in Rente.

Insgesamt ist eine positive Entwicklung zu beobachten. Während zwischen 1993 und 1995 noch 24,2% der beantragten Renten wegen Berufs- und Erwerbsunfähigkeit gewährt wurden, lag der Anteil zwischen 2000 und 2003 bei rund 19% und 2006 bei nur noch 17,4%. Dem Map-Report zufolge ist diese Entwicklung allerdings nicht so sehr auf ein höheres Gesundheitsbewusstsein zurückzuführen, als vielmehr Veränderungen am Arbeitsplatz, die diese Zahlen begünstigen. So sei gerade in den Berufen mit hohem Risiko für eine Erwerbsunfähigkeit (z.B. Dachdecker) die Zahhl der Beschäftigten insgesamt zurückgegangen. Dies wirkt sich auch auf die Zahl der Renten aus.

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Warum die Berufsunfähigkeitsversicherung unverzichtbar ist

Personen, die nach 1960 geboren sind, und sich nicht mit einer entsprechenden Versicherung gegen Berufsunfähigkeit schützen, gehen ein großes Versorgungsrisiko ein. Die gesetzliche Berufsunfähigkeitsrente, die im Jahr 2001 von der Bundesregierung sozusagen abgeschafft wurde, gibt es für sie nämlich nicht mehr. Stattdessen haben sie nur noch Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente, die strikten Beschränkungen unterliegt. Eine Auszahlung erfolgt nämlich nur dann, wenn sich die Berufsunfähigkeit auf alle Beruf bezieht und nicht nur auf den erlernten bzw. ausgeübten. Mit anderen Worten: Die Erwerbsminderungsrente erhält nur der, der auch nicht mehr als Pförtner oder in einem Call-Center arbeiten kann.

Eine private Absicherung gegen Berufsunfähigkeit ist daher zwingend erforderlich, um im Falle des Falles finanziell abgesichert zu sein. Wer über genügend Privatvermögen verfügt, um auch im Falle einer Berufsunfähigkeit den bisherigen Lebensstandard aufrechtzuerhalten, für den mag diese Absicherung zweitrangig sein, jedoch alle anderen sollten das finanzielle Risiko einer Berufsunfähigkeit ohne Absicherung nicht unterschätzen.

In den Genuss der gesetzlichen Rente kommen heute nur noch Personen, die in diesem Jahr älter sind als 47 Jahre – das ist die Minderheit unter den Erwerbstätigen.

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