Beiträge in der Kategorie 'Berufsunfähigkeit'
Kläger hat Recht auf eigenes Sachverständigengutachten
Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes bezieht sich der Anspruch auf rechtliches Gehör eines Klägers auch auf medizinische Sachverständigengutachten, mit der seine Sicht der Dinge dargelegt werden kann (AZ: IV ZR 129/05).
Im konkreten Fall wurde einer Frau von ihrer Berufsunfähigkeitsversicherung die Zahlung von Leistungen verweigert, da sie der Versicherten Täuschung bei Vertragsabschluss vorwarf. Die Frau hatte Krankheiten verschwiegen, klagte jedoch vor dem Gericht auf den Erhalt der Leistungen. Um den Vorwurf der Täuschung zu widerlegen wollte die Frau ein medizinischen Sachverständigengutachten vorlegen, aus dem hervorgeht, dass es keinen Zusammenhang zwischen den besagten Vorerkrankungen und der zur Berufsunfähigkeit führenden Krankheit gibt. Die Richter der Vorinstanz ließen das Gutachten jedoch nicht zu mit der Begründung, es sei unerheblich.
Dieser Meinung schlossen sich die Richter am Bundesgerichtshof nicht an, denn mit dieser Entscheidung sei der Anspruch der Frau auf rechtliches Gehör verletzt worden, hieß es. Nur wenn das Gericht selbst fachlich so versiert sei, dass die aus dem Gutachten hervorgehenden Entscheidungen auch selbst getroffen werden könnten, dürfte auf die Vorlage eines externen Gutachtens verzichtet werden. Im konkreten Fall sei diese Bedingung jedoch nicht gegeben, so die Richter.
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Rente mit 67: Berufsunfähigkeitsversicherung ggf. abändern!
Alle Jahrgänge nach 1964 werden von der Neuregelung der Rente mit 67 betroffen sein und sollten deshalb auch ihr Berufsunfähigkeitsversicherung genau prüfen und ggf. abändern lassen. Die meisten Versicherungsverträge laufen bis zum 65. Lebensjahr und bis dato war der Versicherte damit auch in den allermeisten Fällen lückenlos abgesichert, doch aufgrund der neuen Regelung könnten ihm bis zu 2 Jahre Schutz fehlen. Dies bedeutet im Falle einer Berufsunfähigkeit, deren Risiko mit zunehmendem Alter sowieso steigt, finanzielle Einbußen. Und davon sind angesichts der Statistik nicht wenige ältere Menschen betroffen: Fast jeder dritte Arbeiter und jeder fünfte Angestellte ist vor dem eigentlichen Rentenbeginn berufsunfähig, doch nur knapp 25% aller Erwerbstätigen besitzt eine Berufsunfähigkeitsversicherung.
Viele Versicherungsunternehmen haben den hier notwendigen Schutz noch nicht erweitert, denn mit steigendem Risiko einer Berufsunfähigkeit steigt für sie auch das Risiko der Zahlungsverpflichtung. Dessen ungeachtet fordert der Bund der Versicherten von der Assekuranz einen Ausbau des Versicherungsschutzes und zwar ohne erneute Gesundheitsprüfung. Wer eine Berufsunfähigkeitsversicherung neu abschließt sollte nach dem Rat des Bunds der Versicherten genau auf die Laufzeit achten und dabei besonders im Auge behalten, dass der Versicherungsschutz tatsächlich bis zum Ende der Lebensarbeitszeit gilt.
Keine KommentareBerufsunfähigkeitsrente unterliegt nicht immer dem Pfändungsschutz
Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofes wird die Rente aus einer privaten Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung eines Selbstständigen nicht komplett als “Arbeitseinkommen” anerkannt, so dass für sie kein Pfändungsschutz besteht (AZ: IX ZB 99/05). Dies ist laut Zivilprozessordnung eine Vergünstigung, die nur Arbeitnehmern und Beamten vorbehalten sein soll. Diese Vergünstigung gilt deshalb nicht für Berufsunfähigkeitsversicherungen von Selbständigen. Seit 2007 unterliegen ausdrücklich nur private Altersrenten, nicht aber vorzeitige Renten wegen einer Berufsunfähigkeit dem Pfändungsschutz, was der Bundesfinanzhof mit dieser Entscheidung nochmals betonte.
Keine KommentareTipps zum Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung
Eine Berufsunfähigkeitsversicherung ist unabdingbar, um auch im Falle einer Berufsunfähigkeit abgesichert zu sein. Vor allem Menschen im jüngeren und mittleren Alter können sich nicht auf die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung verlassen, da diese womöglich erst etliche Jahre später ausgezahlt wird und zudem für sie keine Berufsunfähigkeitsrente vom Gesetzgeber vorgesehen ist. Unter bestimmten Umständen gibt es höchstens eine – allerdings geringe – Erwerbsminderungsrente. Experten raten deshalb dringend zum Abschluss einer Berufsunfähigkeitsrente, wobei jedoch einige Aspekte zu beachten sind:
Grundsätzlich müssen wie bei jedem Versicherungsabschluss auch hier die Konditionen sorgsam geprüft werden und vor allem darauf geachtet werden, dass auf die so genannte abstrakte Verweisung verzichtet wird. Diese Klausel der Verweisung bedeutet, dass die Versicherung bei der Anerkennung der Berufsunfähigkeit nicht die zuletzt ausgeübte Tätigkeit, sondern die generelle Arbeitsfähigkeit zugrundelegt. Mit anderen Worten, der berufsunfähige Maurer erhält keine Rente von der Versicherung, da er noch als Hausmeister arbeiten könnte.
Die Berufsunfähigkeitsversicherung sollte auch rückwirkend Rente bezahlen, d.h. vom Eintreten bis zum Feststellen der Berufsunfähigkeit, was bis zu mehreren Monaten dauern kann. Bei der Kalkulation der Rentenhöhe sollte man sich zudem am letzten Nettolohn orientieren, damit auch bei einer Berufsunfähigkeit der aktuelle Lebensstandard gesichert ist.
Keine KommentareNicht feststellbare Berufsunfähigkeit zu Lasten des Versicherten
Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main geht eine nicht feststellbare Berufsunfähigkeit infolge von Aggravation zu Lasten des Versicherten (AZ: 3 U 171/06). Im konkreten Fall lehnten die Richter die Rentenansprüche eines Mannes ab, der an Aggravation leidet, d.h. seine vorhandenen Krankheitssymptome bewusst übertreibt. Im Gegensatz zu einem Simulanten gibt es bei diesen Patienten tatsächlich Symptome, aber wie schwer und in welchem Ausmaß sie von dem Patienten geschildert werden, steht im Widerspruch zu dem objektiven Krankheitsbefund. Aufgrund der übertriebenen Darstellungen des Mannes im aktuellen Fall konnten keine zuverlässigen Befunde und Diagnosen erstellt werden. Da das Beweisergebnis nicht eindeutig sei und der Mann durch sein Verhalten diese Unklarheiten verschuldet habe, müsse er die Folgen davon tragen, so die Richter.
Keine KommentareKein Wintersport ohne Versicherungsschutz!
Jedes Jahr verunglücken rund 60.000 Wintersportler bei der Ausübung ihres Hobbys, Grund genug für die Stiftung Warentest, allen Ski- und Snowboardfahrern dringend zu einer privaten Unfallversicherung zu raten. Diese übernimmt nicht nur die Bergungskosten, die sich bei einem Rettungsflug in das nächstgelegene Krankenhaus schon auf mehrere tausend Euro belaufen können, sondern sichert den Verunglückten auch im Falle einer Invalidität finanziell ab. Bereits ab 100 Euro im Jahr ist eine solche private Unfallversicherung mit einer Versicherungssumme von 100.000 Euro abzuschließen. Nur Personen, die bereits eine Berufsunfähigkeitsversicherung haben, benötigen keinen zusätzlichen Schutz über eine private Unfallversicherung.
Wintersportler, die auch im Ausland (Österreich, Schweiz, Italien, etc.) unterwegs sind, sollten eine private Auslands-Krankenversicherung abschließen. Diese kostet in der Regel nicht mehr als 10 Euro im Jahr, kommt aber für den Rücktransport nach Deutschland auf - was die gesetzliche Krankenkasse generell nicht tut, so die Stiftung Warentest.
Fügt ein Wintersportler einem anderen Schaden zu, so kommt die private Haftpflichtversicherung für die Kosten auf, die aber nicht nur beim Wintersport, sondern in allen Lebenslagen unerlässlich ist, da gerade bei einer Verletzung anderer Personen Kosten in Millionenhöhe entstehen können, die der Verursacher ohne Haftpflichtversicherung selbst tragen muss. Laut Stiftung Warentest sollten die Versicherten vor Reisebeginn noch einen Blick auf ihre Police werfen, in einigen älteren Verträgen wird darauf hingewiesen, dass der Versicherungsschutz nur innerhalb Europas oder nur für bestimmte Sportarten gilt.
Von den speziellen Sportversicherungen, die von Ski- und Alpenverbänden angeboten werden, rät die Stiftung Warentest eher ab. Da sie teilweise nur für den Skiurlaub gelten, müssten die Kunden dann trotzdem andere Versicherungen für den Alltag abschließen, deshalb seien Policen, die das ganze Jahr und in allen Situationen gelten, sinnvoller.
Ursachen von Berufsunfähigkeit
Nur selten sind Unfälle oder deren gesundheitliche Folgen die Ursache für Berufsunfähigkeit, tatsächlich nur bei jedem 10. Fall. Bei der überwiegenden Mehrheit der Fälle (90%) führen Krankheiten zur Berufsunfähigkeit oder zur Erwerbsminderung von Männern und Frauen. Am häufigsten handelt es sich hierbei um psychische Erkrankungen, wovon vor allem Frauen betroffen sind. 38% aller vollständig oder teilweise berufsunfähigen Frauen können ihre Arbeit aufgrund psychischer Probleme nicht mehr (ganz) ausführen, bei Männern sind es 28%. Die zweithäufigste Ursache für Berufsunfähigkeit oder Erwerbsminderung sind Störungen im Bewegungsapparat wie z.B. Rückenleiden. Hiervon sind Frauen und Männer gleichermaßen betroffen (17%). Bei den Männern sind 14,% aller Fälle von Erwerbsminderung auf Herz- und Kreislauferkrankungen zurückzuführen, während dies nur bei 6,1% der Frauen der Fall ist. Dagegen sind Erkrankungen der Sinnesorgane oder der Nerven bei 7,1% der berufsunfähigen Frauen die Ursache, aber nur bei 5,9% der Männer.
Natürlich gibt es in Abhängigkeit von den Berufsgruppen auch Unterschiede, so sind Arbeiter und Beschäftigte in Pflegeberufen durch die größere körperliche Belastung häufiger von Skelett-, Muskel- oder Bindegewebserkrankungen betroffen, während Studie ergaben, dass Angestellte häufiger wegen psychischer Erkrankungen berufsunfähig werden.
Experten leiten aus den Zahlen die Empfehlung ab, dass eine reine Unfallversicherung in den meisten Fällen nicht ausreicht, um gegen Berufsunfähigkeit abgesichert zu sein, da ein Großteil der Menschen, die berufsunfähig sind, eben nicht an den Folgen eines Unfalls, sondern an einer Krankheit leiden, die mit einer normalen Unfallversicherung nicht abgedeckt ist.
Keine KommentareVersorgungslücke zwischen Krankentagegeld und Rente
Das Oberlandesgericht Celle hat entschieden, dass ein Versicherungsunternehmen nicht weiter zur Zahlung von Krankentagegeld verpflichtet ist, sobald der Versicherte einen Rentenantrag wegen Berufsunfähigkeit gestellt hat, wenn die Tarifbedingungen der Krankentagegeldversicherung keine Versicherungsfähigkeit bei einem Rentenbezug wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit vorsehen (AZ: 8 U 127/07). Nach dem Urteil der Richter erlischt die Zahlungspflicht mit dem Monatsende des Monats, in dem der Rentenantrag gestellt wurde.
Hieraus ergibt sich eine unvermeidbare Versorgungslücke, da sich nach den Versicherungsbedingungen der Rentenbezug wegen Berufsunfähigkeit und der Erhalt von Krankentagegeld ausschließen. Während die Versicherung den Rentenantrag prüft und noch keine Rente ausbezahlt, erhalten die Betroffenen auch kein Krankentagegeld.
Die Versicherungen handhaben die Auszahlung von Krankentagegeld auf unterschiedliche Weise, einige zahlen bis zum Tage des Rentenbeginns, bei anderen endet die Zahlung mit dem Rentenantrag. Im konkreten Einzelfall geben die Tarifbedingungen im Versicherungsvertrag Aufschluss.
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Höhere Risikozuschläge bei Berufsunfähigkeitsversicherung?
Ab dem kommenden Jahr könnte es zu einer Erhöhung der Risikozuschläge bei der Absicherung gegen Berufsunfähigkeit kommen, die Folge des neuen Versicherungsvertragsgesetzes ist. Gerhard Frieg, Vorstandsmitglied des Heidelberger Finanzvertriebs MLP, rechnet mit einer Erhöhung der Schadenquote von 10-15%. Dies betrifft besonders Neukunden mit Vorerkrankungen, die entweder häufiger abgelehnt werden oder aber höhere Beiträge zahlen müssen, so Frieg, der hierin einen Versuch der Versicherungen sieht, die durch die neuen Regelungen entstehenden Kosten auszugleichen. Eine generelle Beitragserhöhung hält er aufgrund des starken Wettbewerbs für unwahrscheinlich. Friegs Vermutungen werden nicht von allen Experten unterstützt, so gibt ein Sprecher der Allianz an, dass es bei ihnen bislang sehr wenig Streitfälle gegeben habe und er eine Zunahme der Schadenquote deshalb nicht nachvollziehen könne. Auch Michael Wortberg, Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz, ist skeptisch und vermutet hinter Friegs Annahmen eher den Versuch, noch einmal das Jahresschlussgeschäft anzukurbeln. Seiner Meinung nach werde es im nächsten Jahr keine Beitragserhöhung geben.
Mit dem Jahreswechsel treten einige Änderungen in Kraft, durch die die Rechte der Kunden gestärkt werden. So durften die Versicherungsunternehmen bislang von ihrem mehrjährigen Rücktrittsrecht Gebrauch machen und die Versicherungsleistung komplett verweigern, wenn der Kunde in seinem Vertrag falsche oder unvollständige Angaben gemacht hat, die bei der Gesundheitsprüfung von Belang sind. Mit dem neuen Gesetz ist eine Verweigerung der Leistungen nur noch dann möglich, wenn der Kunde grob fahrlässig oder vorsätzlich falsche Angaben gemacht hat. Bei versehentlichen oder weniger gravierenden Fehlern, dürfen die Versicherungen nur noch die Leistungen reduzieren, nicht aber ganz streichen.
Auch die Gesundheitsprüfung selbst soll vereinfacht werden, indem der Kunde nur ausdrückliche und in schriftlicher Form vorliegende Fragen zu beantworten hat. Dies gilt sowohl bei dem Vertragsabschluss als auch bei der Änderung von Angaben, die in dem Prüfungskatalog enthalten sind und die daher jetzt von den Versicherungen dahingehend überarbeitet werden müssen.
Berufsunfähigkeit bei Auszubildenden
Dürfen Azubis Leistungen der Berufsunfähigkeitsversicherung in Anspruch nehmen? Mit dieser Frage beschäftigte sich das Oberlandesgericht Dresden und kam zu der Entscheidung, dass auch Ausbildungen im Sinne eines Berufes zu verstehen sind und dass die in dem Antrag zur Berufsunfähigkeitsversicherung angegebenen Tätigkeiten unter die vertraglich festgelegten Bedingungen einer Berufsunfähigkeit fallen.
Im aktuellen Fall erlitt eine junge Frau während ihrer Ausbildung zur Versicherungskauffrau eine Hirnblutung und war in der Folge weniger als 50% arbeitsfähig. Die Berufsunfähigkeitsversicherung, deren Leistungen sie daraufhin in Anspruch nehmen wollte, lehnte eine Rentenübernahme ab, da in den Versicherungskonditionen eine Rentenübernahme nur auf die Tätigkeiten im zuletzt ausgeübten Beruf festgelegt ist. Nach Ansicht des Versicherungsunternehmens entspricht eine Ausbildung nicht einem Beruf im klassischen Sinn.
Dieser Argumentation folgte das Oberlandesgericht - anders als die Vorinstanz - nicht, sondern gab der Klägerin recht. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass bei einem korrekt ausgefüllten Antrag, in dem die Berufsbezeichnung (in diesem Fall) “Azubi Versicherungskauffrau” auftaucht und dem hieraus ausgestellten Versicherungsschein die Gleichsetzung der Ausbildung mit dem Beruf rechtens ist, auch wenn dies im allgemeinen Sprachgebrauch anders verstanden wird. Wäre dies nicht möglich würde aus der Berufsunfähigkeitsversicherung eine Erwerbsunfähigkeitsversicherung, was explizit aus den Versicherungsbedingungen ersichtlich sein müsste, jedoch nicht statthaft ist.
Das Gericht entschied daher, dass der Frau die vertraglich vereinbarte Berufsunfähigkeitsrente zusteht und die Versicherung diese übernehmen muss. (Oberlandesgericht Dresden Az.: 4 W 618/07).
Keine KommentareSchuldlos geirrt bei Gesundheitsfrage
Wenn sich ein Versicherer bei der Beantwortung von Gesundheitsfragen schuldlos geirrt hat, so führt dies nicht zum Verlust des Versicherungsschutzes. Dies ergab ein Urteil des Saarländischen Oberlandesgerichtes in Saarbrücken. Das Gericht vertrat die Meinung, dass dies der Fall sei, wenn ein Versicherungsagent den Sinn und den Zweck der jeweiligen Frage verdeckt hat.
In dem Urteil bekam ein Arbeitnehmer Geld aus seiner Berufsunfähigkeitsversicherung zugesprochen. Der Versicherungsnehmer hatte bei Abschluss der Berufsunfähigkeitsversicherung auf die Frage nach „Heilbehandlungen“ nicht angegeben, dass er sich wegen Angstzuständen in psychologischer Behandlung gefunden hatte. Er wurde dann wegen anderer Leiden berufunfähig und die Versicherung verweigerte aufgrund der nicht gemachten Angabe die Zahlung. Da der Versicherungsvertreter aber bei Vertragsabschluss nicht deutlich darlegte, dass eine psychologische Behandlung eine „Heilbehandlung“ darstellte gab das Gericht der Klage des Mannes Recht und die Versicherung musste zahlen.
Keine KommentareBerufsunfähigkeit bei Burnout-Syndrom
Erstmalig wurde von einem Gericht jetzt ein Burnout-Syndrom als Anlass für eine Berufsunfähigkeit anerkannt. Dies hatte zur Folge, dass die Versicherung leistungspflichtig wurde.
Das Burnout-Syndrom kommt besondere häufig bei Führungskräften vor, die in Ihrem Job viel Verantwortung und damit auch Druck haben. Die Zahl der psychisch Kranken, die dadurch Berufsunfähig werden hat in den letzten Jahren massiv zugenommen. Da aber die Diagnose einer psychischen Erkrankung nur sehr schwer zu stellen ist, wird die Leistungspflicht seitens der Versicherungen häufig abgelehnt. Besonders stark trifft dies auf das Burnout-Syndrom zu.
Vor dem Oberlandesgericht in München wurde jetzt ein Präzedenzfall geschaffen, der die Krankheit im Sinne des Versicherungsrechtes anerkennt. Es ging dabei um einen Manager, der einen Zusammenbruch erlitten hatte. Von einem Facharzt wurde daraufhin die dringende Empfehlung ausgesprochen, seinen Job aufzugeben. Die Versicherung des Mannes verweigerte jedoch die Zahlung aus der Berufsunfähigkeitsversicherung. Vor Gericht bekam der Mann Recht. Die Begründung des Gerichtes beruhte hauptsächlich auf einem Gutachten eines renommierten Experten. Die Versicherung musste eine Nachzahlung in Höhe von Euro 148. 000 leisten.
Keine KommentareVersicherungen gegen Berufunfähigkeit mit großen Preisunterschieden
Die Zeitschrift „Finanztest“ hat Anbieter von Zusatzversicherungen getestet und dabei festgestellt, dass die Verbraucher beim Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung viel Geld sparen können. Die Ersparnisse können in einer Größenordnung von 500 – 1000 Euro im Jahr liegen, je nach Alter und Beruf des Versicherten. Qualitativ liegen die Versicherungsangebote zum großen Teil auf einem hohen Niveau. 26 Angebot von 92 getesteten erhielten die Note „sehr gut“ und 37 die Note „gut“.
Der Vertragsabschluss einer Berufunfähigkeitsversicherung sollte so früh wie möglich erfolgen. Je junger der Versicherungsnehmer ist, desto geringer sind die Prämien und das Risiko einer Ablehnung nach erfolgter Gesundheitsprüfung ist geringer. Der Vertrag sollte zudem eine Nachversicherungsgarantie enthalten, die sicherstellt, dass die Versicherungsleistung später angehoben werden kann, ohne neue Gesundheitsprüfung. Auch bei der Laufzeit sollte lieber ein längere gewählt werden, da eine vorzeitige Beendigung der Versicherung immer möglich ist, eine Verlängerung allerdings nicht so ohne weiteres.
Keine KommentareBerufsunfähigkeit durch Panikattacken
Das Oberlandesgericht in Saarbrücken hat in einem Urteil entschieden, dass Panikattacken nicht in jedem Fall zu einer Berufsunfähigkeit führen und damit einen Anspruch auf Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung rechtfertigen. Für einen solchen Anspruch sein es notwendig, dass der Versicherte alles unternehme, was zumutbar sein, um die bestehende Situation in den Griff zu bekommen. Dafür seinen Maßnahmen wie eine ärztliche Behandlung oder auch die Einnahme von Medikamenten zu zählen.
Im verhandelten Fall hatte eine angehende Lehrerin auf Leistungen aus Ihrer Berufsunfähigkeitsversicherung geklagt, da sie ihre Ausbildung nicht vorführen könne. Ihren Angaben zur Folge litt sie vor Unterrichtsbeginn unter Schlafstörungen, Essstörungen und Panikattacken. Sie hatte allerdings keine Medikamente eingenommen, um Abhilfe zu schaffen.
Die Klage wurde von Gericht abgewiesen, da nicht einwandfrei feststehe, dass die Klägerin wirklich berufsunfähig sei. Die Frau hätte darlegen müssen, dass sie Maßnahmen durchgeführt habe um die Situation in den Griff zu bekommen. Da sie dich nicht konnte, wurde die Klage nicht anerkannt.
Keine KommentareRente mit 67: Berufsunfähigkeitsversicherung ändern
Der Bund der Versicherten in Henstedt bei Hamburg hat die deutschen Versicherungsunternehmen aufgefordert, bestehende Berufsunfähigkeitsversicherungen auf Antrag der Kunden bis zum 67. Lebensjahr zu verlängern, ohne eine neue Gesundheitsprüfung vorzunehmen. Der Grund für diese Aufforderung liegt in der durch die Gesundheitsreform festgelegten Anhebung des Renteneintrittsalters stufenweise auf 67 Jahre. Bei älteren Versicherungen würde ohne eine Anpassung eine Versicherungslücke entstehen.
Wer plant eine neue Berufsunfähigkeitsversicherung abzuschließen, der sollte diesen Umstand beim Abschluss der Versicherung direkt berücksichtigen und sein persönlichen Risiko bei der Laufzeit der Versicherung ermitteln. Momentan haben zur etwa 25 Prozent aller Personen in Deutschland habe derzeit eine Berufsunfähigkeitsversicherung obwohl fast jeder Dritte Arbeitnehmer vor Erreichen des Rentenalters berufsunfähig wird.
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