Beiträge aus April, 2011
Treppenlift: Krankenkasse zahlt in den meisten Fällen nicht
Obwohl Treppenlifte im Allgemeinen von Krankenkassen mitfinanziert und bezuschusst werden, zahlen viele Kassen in den meisten Fällen nicht. Krankenkassen übernehmen grundsätzlich ausschließlich nur eine Teilfinanzierung des Treppenlifts. Diese ist immer dann möglich, wenn der Antragsteller einer Pflegestufe zugeordnet wurde.
Der Antrag auf eine Teilfinanzierung des Treppenlifts wird von den Krankenkassen individuell geprüft. Dabei liegt es im Ermessen der Kasse, ob sie die Kosten teilweise übernimmt. In den meisten Fällen übernimmt die Krankenkasse die Teilfinanzierung jedoch nicht. Unterstützung bekommen die Krankenkassen bei der Ablehnung entsprechender Anträge nun von dem Bundessozialgericht.
Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass die Krankenkassen zur Übernahme der Kosten, die durch einen Treppenlift auf den Versicherten zukommen, nicht verpflichtet sind. Nach Einschätzungen des Bundessozialgerichts ist es nicht die Aufgabe der gesetzlichen Krankenkassen, das Wohnfeld des Versicherungsnehmers durch fest eingebaute Einrichtungen zu verbessern. Damit haben die Richter des Bundessozialgerichts die Urteile unterer Instanzen aufgehoben.
Die Richter folgten im aktuellen Fall nicht der Argumentation des Klägers. Dieser erklärte, dass der Einbau eines Treppenlift zur Wiedereingliederung in Beruf und Arbeit beitrage. In den letzten Jahrzehnten wurden die Krankenkassen zunehmend mit Fremdleistungen durch den Gesetzgeber belastet.
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Private Krankenversicherung: Viele Versicherte bereuen Wechsel in die PKV
Nach einer Studie der Barmer GEK sind viele Versicherte mit ihrer privaten Krankenversicherung unzufrieden und bereuen den Wechsel in die PKV. Vor allem Versicherungsnehmer, die sich für billige PKV-Tarife entschieden haben, sind mit den Leistungen wenig zufrieden.
Bei der Umfrage der Barmer GEK erklärten 10 Prozent der Versicherten, dass die auf gar keinen Fall mehr in die PKV wechseln würden, wenn sie nochmals vor dieser Entscheidung stehen würden. Weitere acht Prozent erklärten, dass sie diesen Schritt wahrscheinlich nicht noch einmal gehen würden. Grund für die Unzufriedenheit zahlreicher Versicherter ist die fehlende Aufklärung.
So erklärten viele Umfrageteilnehmer, dass sie nicht ausreichend über die Folgen des Wechsels in die PKV aufgeklärt wurden. 82 Prozent der Privatpatienten würden jedoch nach Angaben der Barmer GEK erneut einen Wechsel zur privaten Krankenversicherung in Erwägung ziehen. Die Hochschule für angewandte Wissenschaft in Bayern fand in einer eigenen Studie heraus, dass der Anteil der zufriedenen Versicherten bei jungen Versicherungsnehmern auf mehr als 90 Prozent steigt.
Ein Ärgernis für unzufriedene Privatpatienten sind vor allem die steigenden Beiträge. Aber auch die Erstattung von bestimmten Leistungen ist häufig ein Streitpunkt zwischen Patienten und Krankenversicherungen. Von diesem Punkt sind jedoch sowohl Kassen- als auch Privatpatienten betroffen.
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Wie Beitragserhöhungen in der PKV abgefedert werden können
Wer in der Privaten Krankenversicherung (PKV) versichert ist, kennt die jährlichen Schreiben seines Versicherungsunternehmens, in dem Beitragserhöhungen angekündigt werden. Insbesondere Renter fürchten sich nicht selten vor diesen Schreiben, denn ihre Rente steigt nicht gleichermaßen und sie können auch nicht zurück in die gesetzliche Krankenversicherung. Experten warnen davor, wegen Beitragserhöhungen überstürzt zu einem anderen Anbieter zu wechseln, vielmehr sollten die Versicherten ihren bestehenden Versicherungsschutz sorgfältig prüfen und ggf. überflüssige Leistungen herausnehmen, rät die Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt.
Die Verbraucherschützer erklären, dass alleine schon der Verzicht auf ein Einbettzimmer mit Chefarztbehandlung im Krankenhaus den beitrag senkt und auch das Krankenhaus- oder Kurtagegeld könne ersatzlos gestrichen werden. Ebenfalls ist eine Minderung der erstatteten Zahnersatzkosten oder die Wahl einer Selbstbeteiligung möglich. Allerdings sollte hier keine Selbstbeteiligung von über 1000 Euro im Jahr gewählt werden.
Renter können unter bestimmten Voraussetzungen auch in den Basis- oder Standardtarif wechseln. Das muss jedoch im Einzelfall überprüft werden, kann jedoch deutliche Beitragsersparnisse bringen. Grundsätzlich können Verbraucher ihr gesetzlich geregeltes Recht auf Umtarifierung in Anspruch nehmen, d.h. von einem alten in einen neuen Tarif wechseln, der den gleichen Versicherungsschutz zu einem günstigeren Preis anbietet. Die Verbraucherzentrale weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass hier die aus dem alten Vertrag erworbenen Rechte und Altersrückstellungen angerechnet werden.
1 KommentarSchlechte Beratung bei Immobilienfinanzierung
Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg wollte wissen, wie gut die Beratung bei der Eigenheimfinanzierung ist. Dazu überprüfte sie 397 Finanzierungsangebote von 233 Verbrauchern, die diesen vorgelegt wurden. Das Ergebnis ist eindeutig: Immobilienfinanzierungen stimmen oft nicht mit dem Bedarf der Kunden überein, in den untersuchten Angeboten passten 71% nicht zu dem Bedarf der Verbraucher!
Niels Nauhauser von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg berichtet, dass die beobachteten Beratungsmängel bei allen Vertriebsformen festgestellt wurden, also sowohl bei Bausparkassen, Versicherungsgesellschaften und Finanzvertrieben als auch bei Sparkassen, Volks- und Raiffeisenbanken.
Zu den vielfältigen Mängeln gehörte u.a. dass die Darlehenssumme und die Länge der Zinsbindung nicht zur individuellen Situation des Kreditnehmers passte, dass die monatliche Rate falsch berechnet wurde und dass die Angebote sehr unflexibel waren – um nur einige Mängel zu nennen. Jeder einzelne dieser Mängel kann im Notfall Auslöser dafür sein, dass die Finanzierung nicht bis zum Ende der Laufzeit durchgehalten werden kann.
Deshalb fordert die Verbraucherzentrale eine einheitliche Regulierung und Kontrolle jeder Finanzberatung und -vermittlung, einschließlich der für die Immobilienfinanzierung.
Keine KommentareVersicherungsschutz mit rotem Autokennzeichen
Autohäuser und Kfz-Betriebe können rote Autokennzeichen nutzen, wenn sie Kunden ihre Fahrzeuge für eine Probefahrt überlassen oder Autos an einen anderen Ort überführen müssen. Anders als das normale schwarze Nummernschild ist ein rotes Autokennzeichen nicht an ein bestimmtes Fahrzeug gebunden, sondern kann ganz nach Bedarf bei jedem beliebigen Fahrzeug für oben genannte Zwecke benutzt werden.
Das Online-Vergleichsportal Check24 weist jedoch darauf hin, dass der Versicherungsschutz für Autos, die mit einem roten Kennzeichen unterwegs sind, an einen konkreten Verwendungszweck gebunden ist. Stellt ein Autohaus einem Kunden ein Auto mit rotem Kennzeichen für eine Probefahrt zur Verfügung, so ist das Auto auf dieser Probefahrt natürlich versichert. Nutzt der Kunde das Auto darüber hinaus aber noch für andere Zwecke, z.B. für einen Discobesuch oder eine Spritztour ins Grüne, ist der Versicherungsschutz nicht mehr gewährleistet, wie auch mehrere Gerichte bestätigten.
In einem Fall nutzte ein Kunde eines Autohauses das ihm zur Verfügung gestellte Fahrzeug mit rotem Kfz-Kennzeichen für eine Fahrt in die Disco. Dort wurde das Fahrzeug gestohlen und die Versicherung verweigerte die Schadensübernahme und das zu Recht entschied das Oberlandesgericht Köln. Grund: Wenn die versicherte Probefahrt zur Nebensache wird, erlischt der Versicherungsschutz und die Versicherung muss im Schadensfall nicht zahlen.
Keine KommentareVerbraucherzentrale warnt vor mobilen Autoglasern
Die Verbraucherzentrale Sachsen warnt vor den Angeboten mobiler Autoglaser, die auf Parkplätzen ihr Geschäft anbieten. Die unseriösen Anbieter versuchen die potentiellen Kunden zu überrumpeln und versprechen ihnen, dass die Kfz-Versicherung die Reparatur bezahlt. Das ist jedoch keineswegs immer der Fall, oft bleibt der Kunde nach Unterzeichnen des Vertrags auf den Kosten sitzen und die Reparatur selbst ist nicht selten mangelhaft ausgeführt.
Deshalb raten die Verbraucherschützer, immer vor dem Reparaturauftrag die Versicherung zu kontaktieren und direkt mit ihr abzuklären, ob die Kosten übernommen werden und welche Reparatur vorgenommen werden soll. In der Regel übernehmen viele Versicherungen geringe Glasschäden (z.B. einen kleinen Steinschlag an der Frontscheibe) ohne Selbstbeteiligung des Kunden. Katrin Rüter de Escobar vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) bestätigt, dass viele Versicherung diese Leistung als Marketing-Instrument nutzen, um ihre Wettbewerbsfähigkeit zu steigern. Allerdings sollte der Versicherte immer vorab klären, ob die Versicherung hierbei den Besuch einer bestimmten Werkstatt verlangt.
Das Beheben kleinere Steinschlagschäden kann häufig schnell behoben werden. Dennoch rät AVD-Sprecherin Sabine Götz den Versicherten, den Schaden sicherheitshalber von einer Fachwerkstatt oder einem Autoglasspezialisten begutachten zu lassen. Nur hier kann sicher festgestellt werden, ob ein Glasriss droht.
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