Mitwirkungspflicht bei der BU-Versicherung
Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg müssen Versicherte ihren Mitwirkungspflichten nachkommen, ansonsten darf die Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) die Leistungen verweigern (Az.: 9 U 186/09).
Im konkreten Fall weigerte sich eine Versicherte, ihre Krankenversicherung und die behandelnden Ärzte von ihrer Schweigepflicht zu entbinden. Außerdem reichte sie nicht alle von der BU-Versicherung angeforderten Unterlagen ein.
Dies reicht nach Ansicht der Richter jedoch nicht aus, da der Versicherer so nicht alle relevanten Fakten und Daten überprüfen kann. Es muss ihm möglich sein, dass er überprüft, ob der Versicherte bei der Beantragung der BU-Versicherung alle Gesundheitsfragen wahrheitsgemäß beantwortet hat. Wenn dies nicht der Fall ist, kann die Versicherung den Vertrag anfechten und die Leistungen verweigern.
Der Versicherte hat im Fall einer Berufsunfähigkeit umfassende Mitwirkungspflichten zu erfüllen, so das Gericht. Dazu gehöre auch die Vorlage der ausführlichen Arztberichte über die Behandlungen und weitere Unterlagen zu dem ausgeübten Beruf des Versicherten und die Veränderungen, die durch die Invalidität eingetreten sind.
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