Versicherungen News



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Beiträge aus Juni, 2010

Reiserücktrittversicherung nur bei Neuerkrankung

Die Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt weist darauf hin, dass eine Reiserücktrittsversicherung in der Regel nur dann zahlt, wenn die Reise aufgrund einer Neuerkrankung nicht angetreten werden kann. In den meisten Vertragsbedingungen von Reiserücktrittsversicherungen wird die Leistung bei “vorhersehbaren Erkrankungen” ausgeschlossen. Die Verschlechterung einer bestehenden Krankheit ist nach Ansicht der Versicherung üblicherweise “vorhersehbar”, deshalb wird in solchen Fällen meistens nicht gezahlt.

Laut der Verbraucherzentrale verlassen sich viele Kunden darauf, dass eine Reiserücktrittsversicherung bei jeder Krankheit bezahlt, doch hier empfiehlt sich ein Blick in die Versicherungen, ob dies auch für Verschlechterungen einer bestehenden Krankheit gilt.

In den meisten Verträgen werden nur bei einer “unvorhersehbaren schweren Erkrankung” Leistungen zugesagt. Ansonsten gibt es keinen Versicherungsschutz, was schon häufig dazu geführt hat, dass derartige Streitfälle schließlich vor Gericht verhandelt werden. Allerdings fielen diese in letzter Zeit häufig zugunsten der Verbraucher aus, so die Verbraucherzentrale.


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PKV darf bei Tarifwechsel keinen Zuschlag erheben

Die Stiftung Warentest weist auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts hin, nach dem Private Krankenversicherer bei einem Tarifwechsel eines Kunden keinen Zuschlag erheben dürfen (Az.: 8 C 42.09). Obwohl Zuschläge bei Tarifwechseln innerhalb eines Versicherers gesetzlich verboten sind, versuchen die Anbieter durch die ständige Veränderung und Neukalkulation der Tarife dieses Verbot zu umgehen, wie es auch in der verhandelten Sache der Fall war.

Konkret ging es um den 2007 eingeführten Aktimed-Tarif der Allianz Privat Krankenversicherungs-AG. Dieser Tarif war zwar besonders für gesunde Versicherte besonders günstig, enthielt aber eine sehr niedrige Schwelle für Riskozuschläge. Allianz-Versicherte, die aus ihrem Tarif zu Aktimed wechseln wollten, mussten einen so genannten “Tarifstrukturzuschlag” zahlen, der sich auf stolze 20% belief.

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) bewertete dies als rechtswidrig und untersagte der Allianz diesen Zuschlag, woraufhin die Allianz vor Gericht zog. In letzter Instanz entschied das Bundesverwaltungsgericht nun im Sinne der BaFin und erklärte den pauschalen Tarifstrukturzuschlag der Allianz ebenfalls als rechtswidrig. Versicherte, die beim ersten Abschluss eines PKV-Tarifs gesund waren, müssen nach Ansicht der Richter auch ohne Zuschlag in einen günstigeren Allianz-Tarif wechseln können, unabhängig davon, ob sie jetzt deutlich älter oder krank sind.

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Versicherungsverlust bei Schutzgelderpressung

Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs muss ein Gastwirt seiner Versicherung erhaltene Schutzgelderpressungen melden, ansonsten kann die Versicherung wegen verschwiegener Gefahrenerhöhung die Leistungen verweigern (Az.: IV ZR 229/09).

Im konkreten Fall ging es um einen Gastwirt, der 2005 eine Gastronomie-Versicherung abschloss, in der auch Schäden durch Einbruch, Raub und Vandalismus abgesichert waren. Ab März 2007 erhielt der Mann die ersten Schutzgelderpressungen, die er jedoch ignorierte. Auch in den folgenden Monaten weigerte er sich, die verlangten 750 Euro monatlich zu zahlen, woraufhin sein Auto erheblich beschädigt, in sein Lokal eingebrochen und die Einrichtung seiner Gaststätte zerstört und eine Musikanlage und Bargeld gestohlen wurde. Insgesamt entstand ein Schaden in Höhe von rund 150.000 Euro, den der Wirt seiner Versicherung erst nach dem letzten Vorfall meldete.

Den Schaden muss der Wirt nun selbst bezahlen, denn die Versicherung verweigerte die Zahlung mit dem Hinweis darauf, dass der Wirt ihr die erhöhte Gefahr nicht gemeldet habe. Der Verlust des Versicherungsschutzes ist in diesem Fall nach Ansicht der Richter rechtmäßig. Der Gastwirt hätte – so die Richter – spätestens nach dem ersten Einbruch der Erpresser die Versicherung über die Gefahrenerhöhung informieren müssen. Und zwar unabhängig davon, ob ddie Versicherung daraufhin den Vertrag gekündigt oder die Prämien erheblich erhöht hätte.

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Immer mehr Rentenzahlungen ins Ausland

Laut der Stiftung Warentest, die sich auf die Angaben der Deutschen Rentenversicherung beruft, leben derzeit etwa 1,6 Millionen Rentner, die eine gesetzliche Rente aus Deutschland bekommen, im Ausland. Damit hat sich die Zahl der im Ausland lebenden deutschen Rentner innerhalb der letzten 18 Jahre (seit 1992) verdoppelt. Die Angaben basieren auf den neusten statistischen Daten der Deutschen Rentenversicherung zum Rentenbestand am 31. Dezember 2009.

Die meisten Rentner, die hier Rente beziehen, aber außerhalb von Deutschland leben, sind ausländische Staatsangehörige, die früher hier gearbeitet und somit auch Rentenansprüche erworben haben. Daneben gibt es 200.000 Deutsche, die nach einem Arbeitsleben in Deutschland ihren Ruhestand und Lebensabend im Ausland verbringen wollen.

Mehr als die Hälfte (60%) der Renten, die ins Ausland gezahlt werden, gehen in EU-Länder, in andere europäische Länder werden fast 300.000 Renten überwiesen. Ebenso viele Rentenleistungen werden in Länder außerhalb Europas erbracht, darunter über 110.000 Renten in die USA.

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Nur wenige bekommen gute BU-Angebote

Die Stiftung Warentest hat 274 Fälle von Versicherten einer Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) untersucht, die auf einen Leseraufruf hin berichtet wurden, und herausgefunden, dass nur wenige Kunden die tollen Angebote erhalten, mit denen die Versicherungen werben.

Von den 274 Fällen bekamen nur 66 Leser tatsächlich die BU-Versicherung, die sie wollten, in drei Viertel der Fälle erhielten die Kunden eine weniger gute oder gar keine Police. Zwar schlossen 56 Kunden dennoch eine Versicherung ab, aber mit deutlichen Leistungseinbußen wie z.B. geringerer Rente, kürzerer Laufzeit, Ausschluss einer oder mehrerer Krankheiten oder mit Zahlung eines Zusatzbeitrags. In 152 Fällen kam überhaupt kein Vertrag zustande, wobei in 70 Fällen der Versicherer und in 82 Fällen der Interessent eine Versicherung ablehnte. Die Hauptursache für die Probleme beim Abschluss der BU-Versicherung waren vorhandene oder vom Versicherer für die Zukunft befürchtete Erkrankungen des Versicherten, berichtet die Stiftung Warentest.

Bei einer parallel durchgeführten Online-Befragung von 1200 Personen zeigte sich, dass nur 700 der Befragten eine Berufsunfähigkeitsversicherung besitzen. Von diesen berichteten 70%, dass ihr Vertragsabschluss problemlos verlaufen sei. Doch auch hier erhielten 19% der Befragten nur Verträge mit Ausschluss, Risikozuschlägen oder beidem.

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Fahrrad-Diebstahlschutz meist teuer

Fahrradbesitzer haben zwei Möglichkeiten, ihr Fahrrad gegen Diebstahl abzusichern: über die Hausratversicherung oder über eine spezielle Fahrradversicherung. Die Stiftung Warentest hat die beiden Möglichkeiten miteinander verglichen und festgestellt, dass spezielle Fahrradversicherungen zwar meistens einen besseren Schutz bieten, aber auch deutlich teurer sind als normale Hausratversicherungen. Eine solche Versicherung kostet für ein 500 Euro teures Rad gute 50 Euro pro Jahr, für ein 1500 Euro teures Rad nicht selten auch mehr als 200 Euro pro Jahr.

Die Experten empfehlen, zunächst eine entsprechende Erweiterung einer bestehenden Hausratversicherung zu prüfen. Je nach Wohnort kann eine solche Erweiterung für ein Fahrrad im Wert von 1300 Euro zwischen 10 und 80 Euro zusätzlich kosten. Günstige Angebote finden sich laut Stiftung Warentest u.a. bei Asstel und LBN.

Allerdings ist die Versicherungssumme für Fahrräder bei den meisten Hausratversicherungen auf 5% der Versicherungssumme beschränkt, für teure Fahrräder könnte sich deshalb auch eine spezielle Fahrradversicherung lohnen, die teilweise auch Schäden durch Materialfehler, Verschließ und Vandalismus abdeckt.

Die Stiftung Warentest weist darauf hin, dass immer auf die Versicherungsbedingungen geachtet werden muss, denn diese unterscheiden sich teilweise erheblich. Manche Versicherungen schreiben z.B. die Marke des Schlosses vor, mit dem das Fahrrad gesichert werden muss oder verlangen, dass das Fahrrad nachts in einem geschlossenen Raum geparkt wird. Je nach Anbieter müssen die Reparaturen in bestimmten Fahrradgeschäften durchgeführt werden und nicht jede Versicherung erstattet den Neupreis des Fahrrads.

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Versicherungen für Hobbytaucher

Experten vom Bund der Versicherten (BdV) in Henstedt-Ulzburg bei Hamburg raten allen Hobbytauchern dringend zu mindestens einer Unfallversicherung. Bei der Auswahl der Unfallversicherung ist jedoch zu beachten, dass auch tauchtypische Gesundheitsschäden abgesichert sind. Dazu gehören z.B. Trommelfellverletzungen bis hin zum Ertrinkungs- oder Erstickungstod.

BdV-Chefin Lilo Blunck erklärt, dass der Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung sogar noch ratsamer wäre. Sie weist jedoch darauf hin, dass im Antrag unter dem Punkt “Hobby” das Tauchen wahrheitsgemäß genannt und in durchgeführter Art und Umfang beschrieben werden muss. Die Versicherer schätzen dann den jeweiligen Risikograd ein und erstellen dem Interessenten auf dieser Basis ein individuelles Angebot.

Weitere wichtige Versicherungen für Hobbytaucher sind: eine Auslandsreise-Krankenversicherung für den Rücktransport in die Heimat bei Unfällen oder Krankheiten, die nicht von der Krankenkasse abgedeckt ist, eine Hausratversicherung, mit der die Tauchausrüstung auch im Hotelzimmer bei Diebstahl absichert und eine Privathaftpflichtversicherung für den Fall, dass ein Taucher die Ausrüstung eines Kollegen beschädigt.

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Prämienstaffelung in der GKV ungesetzlich

Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass eine gesetzliche Krankenkassen keine Staffelprämie für ihre Versicherten vorsehen darf, die abhängig ist von dem Umfang der in Anspruch genommenen Leistungen (Az.: B 1 A 1/09 R).

Im konkreten Fall ging es um die Daimler Betriebskrankenkasse, die eine “Wahltarifprämienzahlung” angeboten hat. Diese sieht vor, dass alle Mitglieder, die im letzten Kalenderjahr länger als drei Monate versichert waren und selbst und auch mitversicherte Familienangehörige keine Leistungen in Anspruch genommen haben, eine Prämienzahlung erhalten. Vorsorgeuntersuchungen waren von der Regelung ausgenommen, sie gelten nicht in gleichem Maße als in Anspruch genommene Leistung.

Die Krankenkasse wollte ihre Satzung 2007 ändern. Nach der neuen Satzung sollte eine ärztliche oder zahnärztliche Behandlung die Prämienzahlung um 40 Euro verringern, bei zwei in Anspruch genommenen Behandlungen sollte die Prämie um 80 Euro reduziert werden. Diese Satzungsänderung wurde von der zuständigen Aufsichtsbehörde, dem Bundesversicherungsamt, nicht genehmigt, woraufhin die Kasse vor Gericht zog.

Nach Ansicht der Kasseler Richter verstößt eine solche Prämienstaffelung gegen die Vorschriften des Fünften Sozialgesetzbuches. Darin ist festgelegt, dass Krankenkassen nur dann Prämien an ihre Versicherten auszahlen dürfen, wenn diese überhaupt keine Leistungen in Anspruch genommen haben. Eine Prämienzahlung darf also nur nach dem “Alles-oder-Nichts”-Prinzip erfolgen.

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Wechselfrist für die Private Krankenversicherung

Während die meisten Arbeitnehmer in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) als Pflichtmitglied versichert sind, gibt es auch Arbeitnehmer, die sich für einen Wechsel in die private Krankenversicherung entscheiden können. Möglich ist ein Wechsel dann, wenn ein bestimmtes Einkommen überschritten wurde, die so genannte Pflichtversicherungsgrenze. Allerdings gibt es derzeit zudem eine so genannte Wechselfrist, denn man kann nicht sofort bei Überschreiten der Einkommensgrenze in die private Krankenversicherung wechseln, sondern das Einkommen von derzeit 49.950 Euro im Jahr muss drei Jahre in Folge überschritten werden.

Die aktuelle Wechselfrist und der Hintergrund
Derzeit beträgt die Wechselfrist noch drei Jahre, sodass ein einmaliges Überschreiten der Versicherungspflichtgrenze demnach nicht ausreicht, damit sich der Arbeitnehmer für eine private Krankenversicherung entscheiden kann. Berücksichtigt wird bei der Versicherungspflichtgrenze derzeit das regelmäßige Einkommen, auch das 13. und 14. Gehalt, nicht aber Überstunden- oder Feiertagszuschläge. Hintergrund der aktuellen Wechselfrist in die private Krankenversicherung von drei Jahren ist vor allem, dass ein Wechselrecht eine solide Basis haben soll und daher soll das Einkommen praktisch dauerhaft über der Einkommensgrenze liegen und nicht „zufällig“ nur einmal die Grenze überschreiten. Im Grunde erschwert es daher vielen Arbeitnehmern derzeit zu wechseln, da man die Versicherungspflichtgrenze wesentlich leichter einmalig überschreiten kann als drei Jahre in Folge,

Die neue Wechselfrist ab dem Jahre 2011

Ab dem Jahre 2011 ist geplant, die Wechselfrist in die private Krankenversicherung von drei Jahren auf ein Jahr zu verkürzen. Nach dem Inkrafttreten dieser Änderung ist es dann jedem Arbeitnehmer möglich in die private Krankenversicherung zu wechseln, der einmalig die Einkommensgrenze überschreitet. Zudem wird die Versicherungspflichtgrenze erstmalig in der Geschichte gesenkt, nämlich von 49.950 Euro auf dann 49.500 Euro im Jahr. Durch die geplante Verkürzung der Wechselfrist in die private Krankenversicherung auf ein Jahr soll eindeutig erreicht werden, dass mehr Arbeitnehmer die Wahlfreiheit zwischen der GKV und der PKV haben sollen. Es wird von der Bundesregierung damit das Ziel weiter verfolgt, dass ein stärkerer Wettbewerb unter den Krankenversicherern herrschen soll, auch zwischen den gesetzlichen und den privaten Krankenkassen.

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Haftpflichtversicherer erhöhen die Preise

Wie der Verein Geld und Verbraucher (GVI) in Heilbronn mitteilte, erhöhen manche Haftpflichtversicherer zum 1. Juli ihre Preise. Bei einigen Anbietern steigen die Versicherungsbeiträge demnach um bis zu 5%.

Jedes Jahr berechnen unabhängige Treuhänder einen Durchschnittswert aller Zahlungen der Haftpflichtversicherer. Wenn dieser Wert höher ist als im Vorjahr, dürfen die Anbieter ihre Beiträge erhöhen. Deshalb ist in diesem Jahr eine Beitragserhöhung um 5% denkbar. Allerdings haben einige Versicherer bereits angekündigt, auf eine Beitragserhöhung zu verzichten.

Der Verein weist darauf hin, dass Versicherte bei einer Beitragserhöhung ein Sonderkündigungsrecht haben, von dem sie innerhalb von einem Monat Gebrauch machen können. Wie der Verein herausgefunden hat, kann ein Anbieterwechsel bis zu 50% Kostenersparnis und gleichzeitig bessere Leistungen bringen.

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Deutsche bei Versicherungen selbstbewusst

Beim Thema Versicherungen sind die Deutschen zunehmend selbstbewusst, wie eine Forsa-Umfrage zeigte, die im Auftrag der Asstel Versicherungsgruppe durchgeführt wurde. Sie wissen genau, welche Ansprüche sie in punkto Leistungen und Service an eine Versicherung haben und kennen auch ihren persönlichen Bedarf recht gut. Für 82% der Verbraucher sind kurze und für den Laien verständliche Versicherungsbedingungen wichtig. 51% wollen Vertragslaufzeit und Laufzeit individuell nach ihren Bedürfnissen anpassen können und mehr als ein Drittel der Verbraucher will die Möglichkeit haben, seine Versicherungen online abzuschließen und zu verwalten.

Der eigene Bedarf und dass die Versicherung diesen gut erfüllt, ist für mehr als die Hälfte der Verbraucher wichtig. Und der kann sich von Verbraucher zu Verbraucher erheblich unterscheiden. So können sich 24% der Verbraucher eine Versicherung gegen den Verlust von Computerdaten und 21% eine Babyversicherung mit Kostenübernahme für Erstausstattung, Krankenhaus und Hebamme vorstellen, während für 18% auch eine Versicherung gegen Scheidungsfolgen denkbar wäre.

Für Mathias Bühring-Uhle, Vorstand der Asstel Versicherungsgruppe, sind diese Ergebnisse eine Bestätigung dafür, dass das alte Prinzip “ein Prinzip für alle Kunden” endgültig ausgedient hat und die Verbraucher Wert auf individuelle Versicherungslösungen legen. Im Rahmen der Umfrage wurden 1005 Bundesbürger im Alter von 18-65 Jahren befragt.

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23 Krankenkassen in Finanznot

Offenbar sind doch mehr gesetzliche Krankenversicherungen in finanziellen Nöten als bisher angenommen. Medienberichten zufolge sollen von den 157 Krankenkassen in einem internen Rating des Spitzenverbandes der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) 23 Kassen als “gefährdet” eingestuft worden sein.

Zu den als im so genannten “Gefährdungsindex” als “gefährdet” eingestuften Krankenkassen zählen 20 Betriebskrankenkassen (BKK). Weitere 46 Versicherungen (darunter 30 BKKs) werden als “zu beobachten” eingestuft und nur 54 Kassen erhielten die Wertung “unbedenklich” und 34 die beste Bewertung “leistungsfähig”. Welche Kassen wie eingestuft wurden, ist nicht bekannt.

Der Verband hat das Rating auf der Basis der Finanzergebnisse der Kassen im 4. Quartal 2009 erstellt und dabei auch die Forderungen und Nachzahlungen aus dem Gesundheitsfonds berücksichtigt. Laut GKV befindet sich dieses Bewertungsmodell allerdings noch “im Aufbau”. Es soll dazu dienen, jene Kassen ausfindig zu machen, “bei denen möglicherweise Anhaltspunkte für eine Gefährdung” vorliegen. Diese Kassen würden dann anschließend “einer ausfühlrichen Bewertung unterzogen” werden, heißt es im “Focus”. Dem Magazin wurde von dem Bundesversicherungsamt bestätigt, dass 19 Kassen im letzten Quartal deutlich mehr Ausgaben als Einnahmen aus dem Gesundheitsfonds gehabt haben.

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Riester-Rente weiter auf dem Vormarsch

Die Riester-Rente setzt ihren Siegeszug bei den beliebtesten Altersvorsorge-Produkten weiter fort: Alleine im ersten Quartal 2010 wurden 377.000 neue Riester-Verträge abgeschlossen, das sind nochmal mehr als im Quartal zuvor, teilt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) mit. Für das BMAS sind diese Zahlen angesichts der immer noch angespannten wirtschaftlichen Lage ein Zeichen für eine gestiegene Zuversicht der Menschen in die Zukunft. Insgesamt haben nun 13,6 Millionen Menschen einen Riester-Vertrag abgeschlossen.

2008 wurde die so genannte Wohn-Riester-Rente eingeführt, die sich ebenfalls wachsender Beliebtheit erfreut, sogar die prozentual größten Zuwächse verzeichnen kann. Von dieser Form der staatlich geförderten privaten Altersvorsorge gibt es inzwischen bereits 261.000 Verträge.

Den größten Anteil der Riester-Verträge machen weiterhin Versicherungsverträge aus, gefolgt von Investmentfondsverträgen und Banksparverträgen, die aktuell noch vor der Wohn-Riester (Eigenheim-Reinte) liegen.

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BU-Versicherung auch bei Betriebsschließung

Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt hat ein Selbstständiger auch dann Anspruch auf den Versicherungsschutz seiner Berufsunfähigkeitsversicherung (BU), wenn er seinen Betrieb schließen muss (Az.: 7 U 284/08). Voraussetzung hierfür ist, dass der Versicherte nachweisen kann, dass eine Umorganisation des Betriebes nicht möglich ist.

Das OLG hob mit seinem Urteil eine frühere Entscheidung der Vorinstanz, des Landgerichts Frankfurt auf, gegen das der Kläger Berufung eingelegt hatte. Der Mann, ein Inhaber einer Textilreinigung, hatte eine Kapitallebensversicherung mit einer Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen. Laut Vertrag sollte die Lebensversicherung im Falle einer Berufsunfähigkeit beitragsfrei werden. Diese verweigerte die Freistellung jedoch, das der Mann seinen Betrieb aus gesundheitlichen Gründen schließen musste. Die Versicherung arguementierte, dass der Mann seine Textilreinigung so umorganisieren müsse, dass eine Schließung verhindert hätte werden können.

Das OLG folgte dieser Argumentation nicht, sondern erklärte, dass der Betrieb ohne die Mitarbeit des Klägers nicht rentabel hätte weitergeführt werden können, weil der Kläger in Vollzeit in seiner Reinigung mitgearbeitet habe.

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Keine Unfallversicherung bei allgemein zugänglichem Betriebssport

Die gesetzliche Unfallversicherung springt immer dann ein, wenn sich Arbeitnehmer beim Betriebssport verletzen. Das ist jedoch nicht der Fall, wenn der Sportverein eines Betriebes allgemein zugänglich ist und nicht nur die Beschäftigten des Betriebes durch spielen. Darauf weist die Stiftung Warentest in einer aktuellen Meldung hin.

Sie verweist auf ein Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen, nachdem die gesetzliche Unfallversicherung nicht für Unfälle aufkommen muss, die in einem Betriebssportverein passieren, der “wie ein allgemeiner Sportverein für jeden zugänglich ist” (Az.: L 15 U 297/07).

Im konkreten Fall ging es um einen Straßenbahnfahrer, der sich beim Fußballtraining seines Betriebssportvereins am Knie verletzt und mehrere Bänderrisse erlitten hatte. Dem Landessozialgericht zufolge handelte es sich bei diesem Unfall nicht um einen Arbeitsunfall, weil mehr als die Hälfte der am Training teilnehmenden Spieler nicht zum Betrieb gehörten. Da deswegen kein “innerer Zusammenhang zwischen der sportlichen Betätigung und der betrieblichen Tätigkeit” gegeben sei, ist das Fußballtraining nach Ansicht der Richter als privaten Sport zu werten. Und hierbei muss die gesetzliche Unfallversicherung nicht für eventuelle Unfälle aufkommen.

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