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Mehr Geld für gekündigte Lebensversicherungen

Die Stiftung Warentest weist darauf hin, dass Kunden, die in 2001 oder später eine Lebensversicherung abgeschlossen und vorzeitig gekündigt haben, auf mehr Geld hoffen können. Laut einem Urteil des Landgerichts Hamburg sind bestimmte Klauseln in den Geschäftsbedingungen von Lebensversicherungen unwirksam, nach denen die Kunden beim vorzeitigen Ausstieg aus der Police viel geld zahlen müssen. Betroffen sind Verträge aus dem Zeitraum 2001 bis 2007.

Im konkreten Fall hatte die Verbraucherzentrale Hamburg gegen die Lebensversicherungen des Deutschen Rings, der Hamburg-Mannheimer und der Volksfürsorge (heute. Generali) geklagt. Die Verbraucherschützer warfen den Versicherungen vor, dass es für die Kunden kaum ersichtlich war, dass sie bei einer Kündigung oder einer Einstellung der Beitragszahlung Verluste machen.

Verbraucher, die ebenfalls zwischen 2001 und 2007 aus ihrer Lebensversicherung ausgestiegen sind, können sich laut der Stiftung Warentest auf dieses Urteil berufen und Nachzahlungen fordern. Zwar ist das Urteil noch nicht rechtskräftig und soll nun vom Bundesgerichtshof verhandelt werden, aber die Forderung sollte dennoch zügig gestellt werden, damit der Anspruch nicht verjährt (Verjährungsfrist: 5 Jahre).



1 Kommentar

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  1. Hubert Mayer Dezember 19th, 2009 10:05 am

    Also das ist mal wieder eine derart verkürzte Darstellung, dass ich das auf keinen Fall so stehen lassen kann…

    Das LG HH hat in 3 Fällen Klauseln als intransparent gerügt. In allen drei Fällen handelt es um Versicherer, die in versch. Versicherungsbedingungen zu Lebens- und Rentenversicherungen – und jetzt kommt der Knackpunkt der Urteile, der sich aus der verkürzten Darstellung oben nicht ersehen lässt – die im Falle einer Kündigung oder Beitragsfreistellung einen STORNOABZUG vorsehen… und in der Darstellung der garantierten Rückkaufswerte diese bereits abgezogen haben (aus einem eigenen, aus meiner Sicht auch durchaus nachvollziehbaren Transparenzgedanken, nämlich das der Kunde wissen will, was ausgezahlt wird bei einer Vertragsbeendigung bzw. welcher Wert vorhanden ist. Das LG HH sieht es jedoch, ebenfalls mit nachvollziehbarer Argumentation, als intranspartent an, dass in der Darstellung die Stornoabzüge NICHT gesondert ausgewiesen wurden und die Tabellen mit den Rückkaufswerten dabei nicht die Rückkaufswerte nach § 176 VVG a.F., wie vom BGH 2001 als zulässige Ergänzung zu den Versicherungsbedingungen erachtet, darstellen.)

    Also bitte keine Massenaufrufe starten, die zu nix führen, sondern sorgfältig Urteile lesen.. danke

    Gruß

    Hubert Mayer

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