Nicht jede Versicherung zahlt für defekte Waschmaschine
Der Bund der Versicherten weist darauf hin, dass Versicherungen nicht immer für einen Wasserschaden aufkommen, der durch eine defekte Waschmaschine verursacht wurde. In einigen Fällen lehnen die Versicherungen die Leistungen ab, wenn der Versicherte die Maschine und deren ordnungsgemäßes Funktionieren nicht im Auge behält. Laut Vereinsvorsitzender Lilo Blunck gibt es auch in der deutschen Rechtssprechung hier keine einheitlichen Urteile.
So kann die Wohngebäude-, Privathaftpflicht oder Hausratversicherung argumentieren, dass Versicherte grob fahrlässig handeln, wenn sie nicht regelmäßig überprüfen, dass die Maschine richtig arbeitet oder wenn sie während des Betriebs der Waschmaschine das Haus verlassen. Bei grober Fahrlässigkeit müssen die Versicherungen nicht für den Schaden aufkommen.
Entscheidend ist die Frage, ob sich der Wohnungsbesitzer fahrlässig oder grob fahrlässig verhalten hat, denn im ersteren Fall zahlen manche Haftpflichtversicherungen noch. Die Richter, die sich mit solchen Fällen beschäftigt haben, kamen nicht immer zu dem gleichen Ergebnis bei ihrer Einschätzung nach dem Grad der Fahrlässigkeit. Um auf Nummer Sicher zu gehen, empfiehlt der Versichertenbund deshalb, Waschmaschinen nie unbeaufsichtigt laufen zu lassen und rät zu Geräten mit integriertem Aqua-Stopp in der Zuleitung.
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