Kosten fürs Studium als Werbungskosten
Nach zwei Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) dürfen Studierende mit abgeschlossener Berufsausbildung die Kosten für ihr Erststudium in voller Höhe als Werbungskosten steuerlich geltend machen (Az.: VI R 14/07 und VI R 31/07). Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass das Studium einen Zusammenhang zu der zukünftigen Arbeit aufweist.
Ebenfalls steuerlich geltend gemacht werden können Kosten für ein Master- oder Zusatzstudium, ein Pflichtpraktikum, eine Promotion, eine neue Berufsausbildung sowie für eine Umschulung oder berufliche Fortbildung. In diesem Fall muss das Finanzamt auch Zinsen und Gebühren für Studienkredite, Kosten für Arbeitsmittel oder eine doppelte Haushaltsführung anerkennen.
Damit können Betroffene nun mehr Studienkosten absetzen, denn bislang wurden diese Kosten als Sonderausgaben deklariert, von denen maximal 4000 Euro jährlich anerkannt werden. Die Stiftung Warentest weist darauf hin, dass auch Kosten für Kurse zur Schulung der sozialen Kompetenz o.ä. als Werbungskosten abgesetzt werden können, wenn sie einen Bezug zur der Arbeit haben.
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