Beiträge aus August, 2009
PKV muss für Heilpraktiker-Therapie bezahlen
Nach einem Urteil des Landgerichts Münster muss die Private Krankenversicherung (PKV) die Kosten für eine naturheilkundliche Behandlung übernehmen, wenn dies die einzige Behandlung ist, die dem Versicherten hilft (Az.: 15 O 461/07).
Im konkreten Fall litt ein privat Krankenversicherter unter Neurodermitis. Weder die von seinem Hausarzt verschriebenen Medikamente noch eine Behandlung in einer Hautabteilung einer Universitätsklinik konnten ihm Linderung verschaffen. Allerdings wirkte die Therapie bei einer Heilpraktikerin. Die Krankenversicherung, die eine Kostenübernahme bei Heilpraktiker-Behandlungen in Höhe von 60% vertraglich zugesichert hatte, verweigerte jedoch die Kostenübernahme. Sie argumentierte, dass die Methoden, die von der Heilpraktikerin angewandt wurden, nicht wissenschaftlich abgesichert seien. Es handelte sich hierbei um eine Colon-Hydro- Therapie und eine Orthomolekular-Therapie.
Die Richter folgten dieser Argumentation nicht, sondern verpflichtete die Versicherung zur Übernahme der Kosten. Begründung: Die Methoden der Naturheilkunde seien per se nicht wissenschaftlich begründet, deshalb könne man dies nicht als Argument für eine Leistungsverweigerung heranziehen.
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Sonderkündigungsrecht bei Zusatzbeitrag
Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen weist darauf hin, dass Versicherte, deren Krankenversicherung einen Zusatzbeitrag erhebt, ein Sonderkündigungsrecht besitzen. Alle gesetzlichen Krankenkassen müssen ab dem 1. Juli 2009 einen einheitlichen Beitragssatz von 14,9% erheben, dürfen jedoch einen Zusatzbeitrag erheben, wenn sie mit dem Geld, das sie aus dem Gesundheitsfonds erhalten, nicht auskommen. Dieser Zusatzbeitrag darf bis zu 1% des Einkommens der Versicherten betragen und muss alleine von ihnen getragen werden. Alternativ dürfen die Kassen einkommensunabhängig einen pauschalen Zusatzbeitrag von maximal 8 Euro pro Monat einziehen.
Sobald eine Krankenkasse einen Zusatzbeitrag erhebt oder aber diesen erhöht, dürfen die Versicherten von ihrem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen und können zu einem günstigeren Anbieter wechseln. Dies ist ebenfalls möglich, wenn die Krankenkasse eine bislang gewährte Prämienzahlung reduziert oder ganz streicht. Das Sonderkündigungsrecht ist nicht an eine Mindestdauer in der Versicherung gebunden, d.h. auch Mitglieder, die erst vor kurzem bei der Kasse versichert sind, dürfen von ihm Gebrauch machen.
Die Krankenkassen sind dazu verpflichtet, spätestens einen Monat vor Erhebung des Zusatzbeitrags oder Reduzierung der Prämie ihre Versicherten über das Sonderkündigungsrecht zu informieren. Wer bereits 18 Monate oder länger bei einer Krankenkasse versichert ist, kann die Kasse auch wechseln, ohne sich auf das Sonderkündigungsrecht berufen zu müssen. In diesem Fall ist eine zweimonatige Kündigungsfrist einzuhalten.
Keine KommentareKrankenversicherung muss Methadon-Behandlung nicht zahlen
Wie aus einem Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth hervorgeht, ist eine Krankenversicherung nicht verpflichtet, für die Kosten einer Methadon-Behandlung aufzukommen (Az.: 8 O 3170/07). Darauf weist die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anlwaltvereins (DAV) hin.
Im konkreten Fall ging es um einen ehemaligen Krankenpfleger aus der Anästhesie, der gegen die Kostenverweigerung seiner Krankenkasse für eine Methadon-Behandlung geklagt hatte.
Die Richter begründeten ihr Urteil damit, dass allgemein bekannt sei, dass Heroin ein außergewöhnlich hohes Suchtpotenzial berge und dies in der Regel in Kauf genommen werde. Somit würde der Versicherungsfall einer möglichen späteren Methadon-Behandlung vorsätzlich herbeigeführt werden und in diesen Fällen muss die Krankenkasse nicht zahlen. Zwar könne grundsätzlich angezweifelt werden, ob sich die Betroffenen tatsächlich über die Folgen der Sucht bewusst seien, aber die Suchtgefahr von Heroin sei unbestritten allgemein bekannt, insbesondere für den Kläger, der als Krankenpfleger tätig war.
Keine KommentareNeuregelungen bei Krankengeld
Seit Anfang des Jahres müssen Selbstständige, die freiwillig krankenversichert sind, ihre Krankengeldansprüche über einen Wahltarif absichern. Gesetzliche Neuregelungen ermöglichen es ihnen nun, neben den Wahltarifen noch eine zusätzliche Option zu nutzen. Die Verbraucherzentrale Hessen weist darauf hin, dass sie sich nämlich seit dem 1. August zum allgemeinen Beitragssatz mit gesetzlichem Krankengeldanspruch ab der 7. Woche der Arbeitsunfähigkeit versichern können. Noch bis zum 30. September können Betroffene eine entsprechende Wahlerklärung abgeben, die rückwirkend zum 1. August 2009 in Kraft tritt.
Der Verbraucherzentrale Hessen zufolge kann sich dieser gesetzliche Krankengeldanspruch ab der 7. Woche (das so genannte “Optionskrankengeld”) für Versicherte durchaus lohnen. Zwar muss hier der allgemeine Beitragssatz von 14,9% gezahlt werden anstatt dem ermäßigten Satz von 14,3% bei den Wahltarifen, aber diese Differenz ist oft kleiner als die bisher im Wahltarif zu zahlende Prämie, erklärt die Verbraucherzentrale.
In jedem Fall bindet sich der Versicherte, egal für welche Option er sich entscheidet, für 3 Jahre an die Krankenkasse und den entsprechenden Tarif. Wer es versäumt, bis zum 30. September seine Wahlerklärung abzugeben, muss mit mehreren Monaten Karenzzeit bei den Wahltarifen rechnen.
Keine KommentareHimmelslaternen nicht versichert
Auf vielen Gartenfesten oder bei Feierlichkeiten wie Geburtstagen oder Hochzeiten sind Himmelslaternen ein Highlight im nächtlichen Sommerhimmel. Mit den Laternen, die wie kleine Heißluftballons funktionieren, sollen die Wünsche und Hoffnungen der Absender in den Himmel aufsteigen und sich erfüllen, so sagt die Tradition. Allerdings warnt die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen vor den Risiken, die mit den Ballons einhergehen. Sie bergen nämlich ein unkalkulierbares Brandrisiko, das schon bei dem kleinsten Luftzug großen Schaden anrichten kann.
Die Funktionsweise der Himmelslaternen (auch als Sky-Laternen, Himmelsleuchten oder Kong-Ming-Lampions bezeichnet), ist denkbar einfach: Eine Brennvorrichtung erhitzt die Luft unter der aus Draht und dünnem Papier bestehende Hülle, die warme Luft lässt diese dann in die Höhe steigen. Den Angaben der Hersteller zufolge erreichen die Laternen eine maximale Flughöhe von 500 Metern. Nach einer Leuchtdauer von bis zu 20 Minuten sollen sie in einem Radius von höchstens 50 Metern langsam wieder zurück auf den Boden schweben. Soweit die Theorie, doch in der Praxis herrscht fast nie totale Windstille. Dabei kann schon ein kleiner Windstoß die Laternen mehrere Kilometer weit abtreiben und dort Brände entfachen oder in der Nähe von Flughäfen Piloten irritieren.
Schäden, die durch eine Himmelslaterne entstehen, sind in der Regel nicht von der Haftpflichtversicherung abgedeckt. Versicherungsexpertin Elke Weidenbach warnt in den “Nürnberger Nachrichten”, dass die private Haftpflichtversicherung die Kostenübernahme in diesen Fällen verweigert, auch wenn es sich bei den entstandenen Schäden nur um Sachschäden handelt. Aufgrund der hohen Brandgefahr sind die Himmelslaternen in zahlreichen Städten und Gemeinden in Deutschland verboten.
Keine KommentareKarstadtQuelle Versicherungen empfiehlt auch Konkurrenz-Tarife
KarstadtQuelle Versicherungen bieten ihren Kunden auf ihrer Homepage einen unabhängigen Kfz-Tarifvergleich an, mit dem der jeweils günstigste Tarif von verschiedenen Anbietern ermittelt wird. Dieser kann, auch wenn es sich um einen Tarif der Konkurrenz handelt, direkt online abgeschlossen werden. Laut einer Pressemitteilung wird dieser Service von KarstadtQuelle Versicherungen zusammen mit “Aspect Online” angeboten, bei dem der Verbraucher objektive und neutrale Informationen erhält. Der Konzern versteht diesen Service nach eigenen Angaben als neuen Maßstab in der Kundenberatung hinsichtlich Transparenz und Verbraucherfreundlichkeit.
In dieser Form hätte noch kein anderes Versicherungsunternehmen so viel Transparenz geboten, erklärt Aspect-Online-Vorstand Wolfgang Schütz. Der angebotene Vergleichsrechner ermögliche den Kunden “die beste Marktabdeckung in Deutschland”. Aktuell sind die Tarifdaten von über 70 deutschen Versicherungsunternehmen im Vergleichsrechner enthalten. Um das günstigste Angebot zu ermitteln, muss der Kunde lediglich alle notwendigen Daten eingeben und erhält dann neben einer Preisübersicht auch anbieterunabhängig das für ihn günstigste Angebot angezeigt.
Peter M. Endres, Vorstandsvorsitzender der KarstadtQuelle Versicherungen erklärt, dass man mit diesem Service die Kunden auch für die anderen Angebote des Unternehmens sensibilisieren möchte.
Keine KommentareWeltweit sinkende Steuersätze für Top-Verdiener
Laut einer Studie der Beratungsgesellschaft KPMG, in der die Steuersätze in 86 Ländern weltweit analysiert wurden, müssen Top-Verdiener auf der ganzen Welt immer weniger Steuern zahlen. Wie der “Tagesspiegel” berichtet, sank der weltweite Spitzensteuersatz von durchschnittlich 31,2% in den letzten sechs Jahren auf 28,9%. Von den 86 untersuchten Ländern haben 37 ihren Spitzensteuersatz gesenkt.
In Dänemark müssen Top-Verdiener 62,3% an Steuern abführen, in Schweden sind es 56,7% und in den Niederlanden immerhin noch 52%. Mit einem Spitzensteuersatz von 45% liegt Deutschland ebenfalls im oberen Bereich. Ab welchem Einkommen der jeweilige Spitzensteuersatz erhoben wird, ist ebenfalls von Land zu Land unterschiedlich. Gleiches gilt für die verschiedenen Beitragsbemessungsgrenzen, nach denen die Abgabe von Sozialbeiträgen geregelt ist. Alle diese Faktoren zusammen ergeben für Deutschland den Platz 20, mit anderen Worten: Top-Verdiener müssen hier weniger Steuern und Abgaben zahlen als in anderen Ländern (z.B. Belgien, Frankreich, Niederlande, Skandinavien). Global betrachtet sind die Steuersätze in der Europäischen Union am höchsten, dahinter folgt der asiatisch-pazifische Raum.
KPMG-Experte Rosheen Garnon erwartet allerdings, dass die Spitzensteuersätze angesichts der zahlreichen Rettungspakete, die wegen der Wirtschaftskrise geschnürt wurden, nicht mehr lange gesenkt werden. In einigen Ländern wie Irland ist der Spitzensteuersatz schon erhöht worden, in anderen wie Großbritannien ist dies bereits geplant.
Keine KommentareAzubis und Studenten mitversichert bei den Eltern
Die HUK-Coburg weist darauf hin, dass volljährige, unverheiratete Kinder während ihrer Ausbildung und auch während des Wehr- oder Ersatzdienstes in der Haftpflicht-, Rechtsschutz- und Hausratversicherung ihrer Eltern mitversichert sind. Voraussetzung ist, dass sie in dieser Zeit außer ihrem Lehrlingsgehalt oder Bafög kein eigenes Einkommen haben.
Die Studentenbude ist über die Hausratversicherung der Eltern mitversichert, aber hier ist die Entschädigung im Schadenfall in der Regel auf 20% der Versicherungssumme, maximal 20.000 Euro, beschränkt. Üblicherweise bieten Hausrat- und Haftpflichtversicherung weltweiten Schutz, so dass der Versicherungsschutz auf bei einem Auslandsaufenthalt, z.B. im Rahmen eines Auslandssemesters gilt. Allerdings sollte man mit der Haftpflichtversicherung Rücksprache halten, wenn der AUslandsaufenthalt länger als 1 Jahr dauert, rät die HUK-Coburg,
Wer ein Semester im europäischen Ausland oder den Mittelmeer-Anrainerstaaten studiert steht auch unter dem Schutz der Rechtsschutzversicherung. Für weltweiten Schutz empfiehlt sich aber die vorherige Kontaktaufnahme mit dem Versicherer. In diesem Bereich ist der Verkehrsrechtsschutz besonders wichtig, der jedoch im Rahmen einer Privat-, Berufs- oder Verkehrsrechtsschutzversicherung bestehen muss.
Keine KommentareMehr verunglückte Schulkinder in Norddeutschland
Die Techniker Krankenkasse gab unter Berufung auf die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung bekannt, dass im letzten Jahr in Hamburg und Schleswig-Holstein 11% mehr Schüler auf dem Schulweg verunglückt sind als im Jahr zuvor. Damit beläuft sich die Gesamtzahl der verunglückten Schüler in diesen beiden Bundesländern aus 7155 Jungen und Mädchen (2007: 6355). Drei Kinder verunglückten tödlich.
Etwa die Hälfte der verunglückten Kinder waren in Verkehrsunfälle verwickelt, dabei könnten die Eltern laut der Techniker Krankenkasse solchen Situationen besonders gut vorbeugen. Es wird empfohlen, mit den Kindern den Schulweg ausgiebig zu üben, dies gilt besonders für die 6-9-Jährigen, denn sie sind besonders gefährdet. Grund: Sie können die Gefahren des Straßenverkehrs oft nicht richtig beurteilen, weil sie Entfernungen und Geschwindigkeiten noch nicht gut einschätzen können. In dieser Altersgruppe sind besonders Jungen besonders oft von Unfällen betroffen. Bei älteren Schülern handelt es sich in der Mehrheit um Fahrradunfälle, dies gilt besonders für die Gruppe der 10-14-Jährigen.
Im gesamten Bundesgebiet sind im vergangenen Jahr 118.563 Kinder auf dem Schulweg verunglückt.
Keine KommentareEntfernung vom Unfallort kann Versicherungsschutz kosten
Die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins in Berlin weisen darauf hin, dass Autofahrer bei einem Unfall immer das Eintreffen der Polizei abwarten müssen, ansonsten riskieren sie ihren Versicherungsschutz. Diese Weisung gilt immer, auch wenn der Fahrer seinen Wagen und seine Papiere am Unfallort hinterlässt und sich Zeugen zu erkennen gibt.
Die Anwälte berufen sich hierbei auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Saarbrücken, nachdem Autofahrer dazu verpflichtet sind, für die Aufklärung des Tatbestandes und die Geringhaltung des Schadens alles zu tun. Im konkreten Fall fuhr ein Mann nachts in eine Gartenmauer und verursachte dabei einen Schaden von 800 Euro. Er verließ den Unfallort, weil er nach eigenen Angaben unter Schock stand, hatte aber vorher noch mit einem Zeugen gesprochen und seine Papiere hinterlassen.
Die Versicherung verweigerte die Zahlung, da der Mann ihrer Ansicht nach seiner Pflicht zur Aufklärung des Tatbestandes nicht nachgekommen sei und das Eintreffen der Polizei nicht abgewartet habe. Dies hätte er aber auf jeden Fall tun müssen, da auch zu klären gewesen wäre, ob bei dem Unfall Alkohol im Spiel gewesen war.
Keine KommentareIndividueller Kündigungsstichtag für Kfz-Versicherung
Die Stiftung Warentest weist darauf hin, dass nun auch die Allianz und die Ergo-Gruppe (Victoria, D.A.S., Hamburg-Mannheimer) ihren Neukunden eine neue Stichtagsregelung zur Kündigung der Kfz-Versicherung anbieten. Die Police kann hier immer zum Jahrestag des Vertragsabschluss gekündigt werden, die Kündigung muss allerdings schon einen Monat vor diesem Datum bei der Versicherung eintreffen.
Dies könnte vor allem für vergessliche Kunden ein Problem werden, denn bislang gab es einen einheitlichen Kündigungstermin in der Autoversicherung: Wer seine Versicherung zum Jahresende kündigen wollte, musste dies bis zum 30. November tun. Durch die neue individuelle Regelung kann der Kündigungstermin leichter verpasst werden, so die Stiftung Warentest.
Es besteht jedoch die Möglichkeit, die Versicherungspolice auch weiterhin mit dem Kündigungstermin 30. November abzuschließen. In dem Fall wird der Vertrag am Ende des ersten unvollständigen Kalenderjahres auf das bisher übliche Laufzeitende (31. Dezember) umgestellt.
Keine KommentareUnfallversicherung schützt Ersthelfer
Die gesetzliche Unfallversicherung schützt Menschen, die andere Personen aus einer Gefahr retten. Darauf weist die Kölnische Rundschau hin. Martin Kunze, stellvertretender Geschäftsführer der Unfallkasse Nord in Hamburg, bestätigt, dass die Kosten für die Genesung eines Retters, der sich bei seinem Einsatz für einen anderen Menschen selbst verletzt hat, von der gesetzlichen Unfallversicherung übernommen wird.
Verletzt sich der Retter tödlich, trägt die Versicherung auch die Bestattungskosten und das Sterbegeld. Für die hinterbliebenen Familienangehörigen, also Witwe(r) und Waise(n) werden Hinterbliebenenleistungen erbracht. Damit ist sichergestellt, dass jeder, der aktive Hilfe leistet, auch versichert ist. Die Kosten für diese Leistungen werden aus Steuermitteln finanziert.
Betroffene, die diese Versicherungsleistungen in Anspruch nehmen möchten, müssen Kunze zufolge nur bei der zuständigen Unfallkasse anrufen. Wichtige Dokumente, die den Unfall belegen, wie z.B. Polizeiprotokolle, sollten zur Vorlage bereitgehalten werden.
Keine KommentareOft kein Versicherungsschutz bei Schäden durch Kinder
Die Stiftung Warentest weist darauf hin, dass die private Haftpflichtversicherung bei Schäden, die durch eigene Kinder verursacht wurden, grundsätzlich erst dann zahlt, wenn die Kinder mindestens 7 Jahre alt sind. Im Straßenverkehr beginnt die Deckung sogar erst ab einem Alter von 10 Jahren. Obwohl die Kinder bei ihren Eltern mitversichert sind, sind sie bis zu diesem Alter deliktunfähig.
Die Haftpflichtversicherung greift üblicherweise nur dann, wenn die Eltern ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Dass der Umfang der nötigen Aufsichtspflicht jedoch variieren kann, zeigt auch ein Urteil des Bundesgerichtshofes, auf das die Stiftung Warentest hinweist. Es gibt natürlich auch Policen, die auch von kleinen Kindern verursachte Schäden abdecken. Auch wenn der Schutz meistens auf 5000 Euro beschränkt ist, rät die Stiftung Warentest zu einer solchen Police. In der aktuellen September-Ausgabe der Zeitschrift “Finanztest” werden die günstigsten Tarife und Policen mit der besten Absicherung vorgestellt.
Keine KommentareVersicherung muss für in Weiher gerolltes Auto zahlen
Nach einem Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz muss die Kfz-Vollkaskoversicherung auch für Schäden an einem Fahrzeug aufkommen, die an einem Fahrzeug entstehen, das auf abschüssiger Straße in einen Weiher rollt (Az.: 10 U 622/08).
Im konkreten Fall hatte ein Fahrzeughalter gegen seine Vollkaskoversicherung geklagt, weil diese die Zahlung verweigerte. Der Mann hatte sein Auto auf einer abschüssigen Straße abgestellt und die Handbremse nicht ausreichend fest angezogen. Das Auto rollte in den nahe gelegenen Weiher. Die Versicherung verweigerte die Schadensregulierung mit der Begründung, dass es sich bei dem Vorfall nicht um einen typischen Unfall gehandelt habe. Deshalb seien die hierbei entstandenen Schäden auch keine Unfallschäden, sondern Betriebsschäden, welche nicht versichert sind.
Dieser Argumentation folgten die Koblenzer Richter nicht. Ihrer Auffassung nach sind Betriebsschäden Schäden, die unmittelbar aus Bedienungsfehlern resultieren wie z.B. durch falsches Tanken. Bei dem vorliegenden Fall handele es sich jedoch um einen Unfall und die Versicherung muss deshalb für den Schaden aufkommen.
Keine KommentareSozialhilfeträger muss PKV für Hartz-IV-Empfänger zahlen
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat in zwei Eilverfahren entschieden, dass der Sozialhilfeträger für die Empfänger von Arbeitslosengeld II (ALG II, “Hartz IV”) die vollen Beiträge für eine private Kranken- und Pflegeversicherung übernehmen muss (Az.: L 2 SO 2529/09 ER-B und L 7 SO 2453/09 ER-B).
Wie die “Ad-Hoc-News” mitteilen, war es bislang so, dass diese Beiträge von den Sozialhilfeträgern “gedeckelt” wurden, d.h. sie haben nur die Kosten übernommen, die sie für die gesetzliche Krankenversicherung eines ALG II-Empfängers zahlen würden. Der Sozialhilfeempfänger musste dann selbst für den Differenzbetrag aufkommen. Nach Ansicht des Landessozialgerichts gibt es im Gesetz für diese Praxis keine Unterstützung. Es könne “dem schwächsten Glied der Kette”, also den versicherten Hartz IV-Empfängern nicht zugemutet werden, dass sie die Folgen dieser Unzulänglichkeit des Gesetzgebers tragen müssten, so die Richter.
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