Verjährungsfrist bei Lebensversicherungen
Bis 2008 betrug die Verjährungsfrist von Ansprüchen aus einem Lebensversicherungsvertrag fünf Jahre. Bei anderen Versicherungen hingegen nur zwei Jahre. Die Stiftung Warentest weist nun darauf hin, dass im Bürgerlichen Gesetzbuch jetzt eine einheitliche Verjährungsfrist von drei Jahren festgelegt wurde. Hinterbliebene Begünstigte müssen demzufolge nun innerhalb von drei Jahren ihre Ansprüche geltend machen. Die Verjährung beginnt mit dem Jahresende, in dem der Anspruch entstanden ist und der Anspruchsinhaber davon Kenntnis erlangt hat.
Policen, die vor 2008 abgeschlossen worden sind, fallen unter eine Ausnahmeregelung: Ihre Dreijahresfrist beginnt erst ab Januar 2008.
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Habe leider kein Stiftung Warentest Heft, aber wenn das so drin steht, was mich mal nicht wundern würde bei der seltsamen Art der Berichterstattung, die dort manchmal vorherrscht, dann gehört das Heft ungelesen beiseite gelegt…
3 Jahre Verjährungsfrist im BGB als regelmäßige Verjährungsfrist ist neu wie ein alter Hut – 01.01.2002…
Und durch die Streichung der Fristen im VVG gelten mangels lex specialis diese nun eben auch im Versicherungsrecht – aber eben auch schon seit der VVG-Reform und ist damit nicht wirklich mehr NEU.
Es wäre schön, wenn hier im blog nicht immer wieder mal “Meldungen” ungeprüft übernommen werden würden, sondern etwas mehr Schverstand eingesetzt wird. Danke.
Gruß
Hubert Mayer
Seit 2005 ist es bei neuen Lebensversicherungsverträgen nicht mehr erforderlich, dass eine Mindestsumme für den Fall des Todes vereinbart wird. So gibt es beispielsweise Verträge, bei denen im Todesfall nur ein Prozent über dem zu diesem Zeitpunkt angesammelten Vermögen ausgezahlt wird. Obwohl so kaum ein Todesfallrisiko abgedeckt wird, profitieren diese Verträge dennoch von der vorteilhaften hälftigen Besteuerung am Ende der Laufzeit … http://blog.vergleicheonline24.de/2009/04/verscharfte-bedingungen-fur-lebensversicherung/