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Beiträge aus März, 2009

Enkelkinder sind nicht automatisch in der Rechtsschutzversicherung mitversichert

Das Kammergericht Berlin urteilte im letzten Dezember, dass Enkelkinder nicht zu dem in einer Rechtsschutzversicherung begünstigten Personenkreis gehören. Dies gilt auch dann, wenn die Enkelkinder und ihre Eltern im Haus der Großeltern leben und diese die Familie finanziell unterstützt, berichtet die Ansahl Consulting GmbH.

Im konkreten Fall hatte ein Versicherter geklagt, dessen Rechtsschutzversicherung die Übernahme von Schäden verweigerte, die von den minderjährigen Enkelkindern des Versicherten verursacht wurden. Der Versicherte war der Ansicht, dass auch seine Enkel im Rahmen der bestehenden Familien- und Verkehrs-Rechtsschutzversicherung mitversichert sind, wenn sie im gleichen Haushalt leben oder von dem Versicherungsnehmer unterhalten werden.

Dieser Argumentation folgten die Berliner Richter nicht, nach ihrer Auffassung sind sowohl im rechtlichen Sinn als auch im allgemeinen Sprachgebrauch nur unmittelbare Nachkommen ersten Grades als “Kinder” zu bezeichnen. Auch bei Pflege- und Adoptivkindern ist die Versicherungslage problematisch, weil sie keine leiblichen Kinder des Versicherten sind.


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Höhere Steuern durch Krankengeld rechtmäßig

Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs von November letzten Jahres, ist der Steuerprogressionsvorbehalt, dem das Krankengeld eines freiwillig Versicherten, unterliegt nicht verfassungswidrig (Az.: X R 53/06).

Im konkreten Fall hatte eine Frau geklagt, deren inzwischen verstorbener Mann als freiwillig Versicherter Krankengeld von seiner Krankenkasse erhalten hatte. Seine Witwe bezweifelte, dass das Krankengeld dem Steuerprogressionsvorbehalt unterliegen darf. Der Steuerprogressionsvorbehalt besagt, dass bestimmte Lohn- oder Gehalt-Ersatzleistungen selbst nicht besteuert werden, aber deren Auszahlung zu einer höheren Steuerlast für die übrigen Einkünfte führt. Laut Einkommensteuergesetz gehört auch Krankengeld von gesetzlichen Krankenkassen zu diesen Ersatzleistungen, das von privaten Krankenversicherungen ausgezahlte Krankengeld jedoch nicht. Nach Ansicht der Klägerin verstößt diese Regelung gegen den Gleichheitsgrundsatz.

Die Richter folgten dieser Argumentation nicht, vielmehr sei es rechtens und legitim zwischen verschiedenen Versicherungsarten zu unterscheiden, da die Leistungen einer gesetzlichen Krankenversicherung aus einem öffentlich-rechtlichen Vertrag der Sozialversicherung stammen, während die einer privaten Versicherung auf ein privates Versicherungsverhältnis zurückgehen. Dabei mache es keinen Unterschied, ob es sich um eine gesetzliche Pflicht-Versicherung oder eine freiwillige Versicherung handelt, so die Richter.

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Privat Versicherte zufriedener als Gesetzlich Versicherte

Die Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs-Gesellschaft Ernst & Young AG will zukünftig jedes Jahr mit einem Gesundheitsbarometer die Zufriedenheit der gesetzlich und privat Krankenversicher mit dem Gesundheitssystem untersuchen. Für das Gesundheitsbarometer 2009 beauftragte sie das unabhängige Bielefelder Meinungsforschungs-Institut Valid Research, das bundesweit 2000 Personen über 18 Jahre befragt hat. Von den Befragten waren 85% gesetzlich und 15% privat krankenversichert. Die Befragten hatten zur Beantwortung der Fragen vier Antwortmöglichkeiten: “gut”, “eher gut”, “schlecht” und “eher schlecht”.

Es zeigte sich, dass die Bevölkerung insgesamt mit der Versorgung durch praktische Ärzte, Fachärzte und Krankenhäuser, der räumlichen Nähe und der Qualität der medizinischen Leistungen größtenteils zufrieden ist. Dennoch finden einige Bürger, dass die Gesundheitsversorgung in Deutschland schlechter geworden ist (43% in der GKV und 31% in der PKV)

Aber obwohl es eigentlich nur bei den Wartezeiten große Unterschiede zwischen den Versicherten gibt, zeigen sich Mitglieder der privaten Krankenversicherungen insgesamt zufriedener mit der ärztlichen Betreuung als gesetzlich Versicherte. Ernst & Young-Partner Stefan Viering erklärte, dass man bei diesen Unterschieden nicht von einer “Zwei-Klassen-Medizin” sprechen könne, aber dass es scheint, als würden Privatpatienten doch eine bevorzugte Behandlung genießen. Bei den Privatversicherten zeigten sich 70%, bei den gesetzlich Versicherten nur 48% mit den Wartezeiten zufrieden. Nils Söhnle, zuständiger Partner für die Gesundheitssparte bei Ernst & Young, hält die Unterschiede angesichts der Tatsache, dass die Behandlung von Privatpatienten für einen Arzt deutlich lukrativer ist, sogar für eher gering.

Der Hausarzt genießt bei den Deutschen das größte Vertrauen und das unabhängig von der Art der Versicherung: 93% aller Versicherten sprach dem Hausarzt das größte Vertrauen aus und darüber hinaus beurteilen 92% der PKV-Versicherten und 91% der GKV-Versicherten die Qualität der praktischen Ärzte mit “gut” oder “eher gut”.

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