Versicherungen News



Achtung: Nur noch bis zum 31.12. staatliche Zulage sichern! - Hier kostenloses Angebot zur Riester Rente einholen!

Beiträge aus Februar, 2009

Versicherungsschutz endet auch bei unfreiwilligen Stopps

Nach einem Urteil des Bundessozialgerichts endet der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, sobald man nach einem Unfall aus dem Auto aussteigt. Auch bei unfreiwilligen Stopps ist der Versicherungsschutz unterbrochen, da nur die Fortbewegung zum Arbeitsplatz versichert ist (Az.: B 2 U 26/07 R).

Im konkreten Fall ging es um einen Mann, der auf dem Heimweg von seinem Arbeitsplatz in zwei Unfälle verwickelt war. Ein entgegenkommendes Auto hatte den Außenspiegel seines Fahrzeugs abgetrennt. Zunächst fuhr der Mann weiter, kehrte aber dann um, und suchte das Gespräch mit dem Unfallgegner. Der Mann stand zwischen den Stoßstangen der beiden Fahrzeuge als ein drittes Auto auf die beiden geparkten Wagen auffuhr, wobei der Mann verletzt wurde. Die zuständige Berufsgenossenschaft verweigerte die Leistung für den zweiten Unfall, da dieser keinen Wegeunfall darstelle. Der Mann klagte gegen die Genossenschaft.

Das Bundessozialgericht gab der Berufsgenossenschaft – anders als die Vorinstanzen – Recht und begründete seine Entscheidung damit, dass der Kläger durch das Anhalten und Aussteigen den Arbeitsweg verlassen habe und das Ziel verfolgt habe, die Unfallfolgen zu gestalten. Dabei handele es sich nicht um eine versicherte Tätigkeit. Die Bundesrichter betonten, dass das Urteil nicht als Aufforderung zur Fahrerflucht verstanden werden darf.


Keine Kommentare

Stiftung Warentest: Basistarif lohnt sich nur selten

In Deutschland besteht seit dem 1. Januar die Pflicht zur Krankenversicherung, d.h. wer nicht gesetzlich krankenversichert ist und auch keine andere ausreichende Versicherung vorweisen kann, muss eine private Krankenversicherung abschließen. Die Zeitschrift “Finanztest” hat den Basistarif von privaten Krankenversicherungen genauer unter die Lupe genommen und kommt zu dem Ergebnis, dass er sich nur für wenige Menschen lohnt.

Der Basistarif der privaten Krankenversicherungen steht allen Personen offen, er darf schwer oder chronisch Kranken nicht verweigert werden und auch Risikozuschläge bei Vorerkrankungen sind nicht erlaubt. Grundsätzlich bietet der Basistarif den gleichen Leistungsumfang wie die gesetzliche Krankenversicherung, nur die Abrechnung erfolgt auf andere Weise: Statt mit der Versichertenkarte abzurechnen, erhalten die Patienten nach der Behandlung eine Rechnung, die er bei der Versicherung einreichen muss. Abzüglich von Praxisgebühr und eventuellen Zuzahlungen werden die Behandlungskosten dann erstattet.

Die Stiftung Warentest rät Personen, die freiwillig gesetzlich versichert sind, von einem Wechsel in den Basistarif der privaten Krankenversicherungen dennoch ab. Zum einen sind die im Basistarif enthaltenen Leistungen nicht umfangreicher als in der gesetzlichen Krankenversicherung und zum anderen sind Ehepartner und Kinder ohne eigenes Einkommen bei der gesetzlichen Krankenversicherung ebenfalls abgesichert. Gesunde Menschen bis zu einem gewissen Alter, die sich privat versichern müssen, sollten statt des Basistarifs zu wählen, zuerst verschiedene private Vollversicherungstarife prüfen, denn diese enthalten in der Regel mehr Leistungen und das zu einem teilweise günstigeren Preis als der Basistarif.

Keine Kommentare

BSG: Verdacht auf Vorerkrankung reicht für Leistungsverweigerung nicht aus

Nach einem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) in Kassel darf eine gesetzliche Unfallversicherung nicht alleine aus dem Verdacht heraus, dass ein Unfall möglicherweise durch eine Vorerkrankung verursacht wurde, die Leistungen verweigern (Az: B 2 U 18/07 R).

Im konkreten Fall rutschte ein ehrenamtlicher Rettungssanitäter aus dem Raum Konstanz, der auf dem Weg war, um für einen Einsatz benötigte Unterlagen zu holen, auf einem nassen Gullydeckel aus. Dabei erlitt er erhebliche Kopfverletzungen. Die Unfallkasse Baden-Württemberg verweigerte die Leistungen mit der Begründung, dass der Mann schon früher häufiger epileptische Anfälle erlitten habe und es daher wahrscheinlich sei, dass ein erneuter Anfall zu dem Sturz beigetragen habe.

Das BSG schloss sich dieser Argumentation nicht an. Es sei richtig, dass ein Unfall, der auf “innere Ursachen” zurückzuführen sei, nicht versichert sei, auch wenn dieser während der Arbeit oder einer ehrenamtlichen Tätigkeit passiere, aber dieser Zusammenhang müsse konkret festgestellt und nachgewiesen werden. Ein bloßer Verdacht sei für eine Leistungsverweigerung nicht ausreichend. Mit diesem Urteil hat das BSG die Rechte kranker Menschen in der gesetzlichen Unfallversicherung gestärkt.

Keine Kommentare

Leistungsverweigerung muss unverzüglich mitgeteilt werden

Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Köln muss eine Rechtsschutz-Versicherung dem Versicherungsnehmer unmittelbar nach der Darstellung des Versicherungsfalls mitteilen, ob er die Kosten für einen Rechtsstreit übernimmt oder nicht. Verweigert die Versicherung die Kostenübernahme, muss sie den Versicherten auf seine Rechte hinweisen, ansonsten muss sie Deckung gewähren, auch wenn eigentlich kein Versicherungsschutz besteht (Az.: 9 U 122/07).

Im verhandelten Fall wurde dem Kläger, der längere Zeit mit den Mietzahlungen im Rückstand war, von seiner Vermieterin gekündigt. Unmittelbar nach Erhalt der Kündigung wandte sich der Kläger an seine Mietrechtsschutz-Versicherung und bat um Deckung für den anstehenden Rechtsstreit. Nach rund sieben Wochen erhielt der Kläger von seiner Versicherung ein Ablehnungsschreiben, aus dem hervorging, dass die Versicherung eine Leistungsübernahme verweigerte weil keine hinreichende Aussichten auf Erfolg bestünden. Die Versicherung wies den Mann dabei nicht auf das Gutachterverfahren hin, das im Fall einer Ablehnung bedingungsgemäß vorgesehen ist. Der Mann klagte gegen die Versicherung, um diese zur Leistungsübernahme zu bringen.

Das Gericht gab der Klage des Versicherten statt, weil die Versicherung dem Versicherungsnehmer nicht unverzüglich die Gründe für die Leistungsverweigerung hätte mitteilen müssen, unabhängig davon, ob der angestrengte Rechtsstreit Aussicht auf Erfolg hat oder nicht. Genauso wie eine Versicherung die Leistungen verweigern darf, wenn eine Schadenmeldung nicht unverzüglich, vollständig und wahrheitsgemäß erfolgt, muss sie ihrerseits den Versicherungsnehmer unverzüglich über die Ablehnung einer Leistung informieren.

Keine Kommentare

Umfrage: 81% unzufrieden mit Schadenabwicklung

Einer Umfrage des Automobilclubs von Deutschland (AvD) zufolge sind 81% mit der Schadenabwicklung durch die gegnerische Versicherung oder mit der Reparatur des Fahrzeugs nach einem Unfall unzufrieden. Schleppende Auszahlungen, willkürliche Kürzungen von Schadenersatzzahlungen und mangelhafte Reparaturqualität sind nur einige Ärgernisse, die von den Befragten angegeben wurden.

Der AvD sieht im Schadensteuerungsmanagement vieler Versicherungsunternehmen die Hauptursache für den wachsenden Unmut der Versicherten. Um die hohen Kosten für die Schadenregulierung zu senken, fordern viele Versicherungen im Schadenfall z.B. von ihren Kunden, ihr Fahrzeug in einer Partnerwerkstatt der Versicherung reparieren zu lassen. Laut AvD wird mit Hilfe dieser Praxis versucht, den fälligen Schadenersatz zu kürzen. Zusätzlich werden von den Versicherungen immer häufiger externe Dienstleister mit der nachträglichen Prüfung von Schadensdokumenten beauftragt. In den Augen des AvD ist dies nach einer Schadensbeurteilung durch einen unabhängigen Sachverständigen absolut unnötig.

Statistisch ist jeder Autofahrer alle sieben Jahre in einen Unfall verwickelt. In dieser Situation erwarten die Beteiligten dann vor allem eine Rechtsauskunft, gaben 56% der Befragten an. Für 50% wären Hinweise zum Verhalten am Unfallort von großer Bedeutung und 43% brauchen nach eigener Aussage Hilfe bei Auseinandersetzungen mit der gegnerischen Versicherung oder dem Gutachter. Etwa 25% der Befragten wünschen sich einen neutralen Ansprechpartner, der ihnen während des gesamten Vorgangs vom Unfall bis zur vollständigen Wiederherstellung des Autos am Telefon mit Rat und Tat zur Seite steht.

Keine Kommentare

Private Pflegeversicherung darf bei vorgetäuschter Pflegebedürftigkeit kündigen

Nach einem am Freitag bekanntgewordenen Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz darf eine private Pflegeversicherung den Versicherungsvertrag fristlos kündigen, wenn der Versicherungsnehmer eine Pflegebedürftigkeit vorgetäuscht hat (Az.: 10 U 592/07). Nach Ansicht der Richter ist das Vortäuschen einer Pflegebedürftigkeit ein Verstoß gegen grundlegende vertragliche Pflichten und ein schwerwiegender Vertrauensbruch.

Im konkreten Fall hatte ein Mann gegen seine private Pflegeversicherung geklagt. Er wurde nach einem Unfall nach mehreren Untersuchungen wegen eines psychischen Leidens als pflegebedürftig in der Pflegestufe II eingestuft. Da er im Alltag jedoch kein “abnormales” Verhalten zeigte, zweifelte die Versicherung die Glaubwürdigkeit des Mannes und die Existenz einer Pflegebedürftigkeit an. Zu dieser Einschätzung kam auch eine erneute Untersuchung.

In der Folge kündigte die Versicherung fristlos den Vertrag. Dieses Recht sprach das Oberlandesgericht Koblenz der Versicherung jetzt auch juristisch zu.

Keine Kommentare

Vorsicht bei elektrischen Garagentoren!

Nach einem Urteil des Amtsgerichts München sollten Autofahrer ihr elektrisches Garagentor nur in Sichtweite per Fernbedienung öffnen (Az.: 231 C 2920/08). Der Deutsche Anwaltverein in Berlin weist darauf hin, dass der Autofahrer ansonsten mindestens 50% der Schuld trägt, wenn das Garagentor bei der Durchfahrt wieder schließt und dadurch das Fahrzeug beschädigt.

Im konkreten Fall stieg eine Frau an ihrem Tiefgaragenplatz in ihr Auto ein und öffnete von dort aus das Garagentor per Fernbedienung. Sie wusste nicht, dass ein anderer Nutzer der Garage kurz zuvor das Garagentor manuell geöffnet hatte, so dass sich das Tor un durch ihr Signal wieder schloss und nicht öffnete. Bei der Durchfahrt beschädigte es den Wagen der Frau am Dach und an der Motorhaube. Sie klagte gegen den zweiten Nutzer, dessen Haftpflichtversicherung die Hälfte der Schadenssumme (4500 Euro) zahlte und forderte von ihm die Übernahme des vollen Schadenersatzes.

Nach Ansicht des Gerichts trägt die Frau eine Mitschuld an dem Schaden, da sie das Garagentor von dem Platz aus, an dem sie die Fernbedienung betätigte, nicht sehen konnte. Sie hätte sich von der korrekten Öffnung des Tores überzeugen müssen, bevor sie durchgefahren ist. Damit wurde die Klage auf Übernahme des gesamten Schadenersatzes abgewiesen.

Keine Kommentare

Abwrackprämie und Rabatte bei der Kfz-Versicherung

Durch die so genannte Abwrackprämie wurde den Deutschen der Kauf eines Neuwagens schmackhaft gemacht, das merken auch die Kfz-Versicherungen an der gestiegenen Nachfrage. Laut “Focus” verzeichnete Marktführer Allianz seit Mitte Januar, dem frühestmöglichen Beginn der Antragstellung, einen Anstieg der Angebotsabfragen um 30%. Bei Gesamtpaketen aus Finanzierung und Versicherung wurde sogar eine vierfach höhere Nachfrage verzeichnet, was man mit der Abwrackprämie in Zusammenhang bringt, so ein Sprecher. Auch bei dem zweitgrößten deutschen Kfz-Versicherer, der HUK-Coburg, stieg die Nachfrage nach Versicherungsangeboten für Neu- und Jahreswagen um 130%.

Wie ein im “Focus” zitierter ADAC-Sprecher erklärte, versuchen Kfz-Versicherungen die Abwrackprämie gezielt als Marketinginstrument einzusetzen und verspricht Rabatte bei dem Abschluss von Versicherungen. Da die Verbraucher mit einem Wechsel des Fahrzeugs immer auch die Versicherung wechseln können, sind diese Kunden für die Versicherungsunternehmen besonders interessant.

Der ADAC-Sprecher warnt jedoch davor, die angebotenen Rabatte bedenkenlos in Anspruch zu nehmen, denn manche Angebote sind an Bedingungen geknüpft. Werden diese nicht eingehalten können Vertragsstrafen bis zum doppelten Jahresbeitrag fällig werden. Deshalb ist ein Vergleich verschiedener Angebote zu empfehlen.

Keine Kommentare

Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge steuerlich geltend machen

Wie aus dem soeben vim Bundeskabinett verabschiedeten Bürgerentlastungsgesetz hervorgeht, können alle Aufwendungen für die gesetzliche Kranken- und soziale Pflegepflichtversicherung ab 2010 steuerlich geltend gemacht werden können. Damit soll eine Entlastung der Versicherten um 9,33 Milliarden Euro pro Jahr erreicht werden.

Das Bundesverfassungsgericht hatte 2008 geurteilt, dass Aufwendungen für Kranken- und Pflegeversicherung Zwangsabgaben eines Steuerpflichtigen sind und deshalb nicht besteuert werden dürfen. Eigentlich ging es bei diesem Urteil um die Beiträge zu einer privaten Kasse, doch die Regierung hat sich dazu entschlossen, in dem dem neuen Gesetz auch gesetzlich Versicherte zu berücksichtigen. Auch die Beiträge für Ehepartner, eingetragene Lebenspartner und Kinder fallen unter diese Steuerbefreiung.

Gesetzlich Versicherte können dann ihre gesamten Beiträge von der Steuer absetzen, privat Versicherte jedoch nur einen bestimmten Teil der Beiträge. Kosten, die auf Chefarztbehandlungen oder das Recht auf ein Einzelzimmer im Krankenhaus, zurückzuführen sind, können nicht geltend gemacht werden. Deshalb sind Versicherungsunternehmen künftig dazu verpflichtet, die Beiträge jedes Versicherten nach der Art der Krankenversorgung (existenznotwendig oder nicht) zu belegen.

Keine Kommentare

Versicherungsschutz auf der betrieblichen Karnevalsfeier

Arbeitnehmer, die an einer betrieblichen Karnevalsfeier teilnehmen, stehen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind: Die Feier muss von der Geschäftsführung organisiert, gefördert oder nachweislich gebilligt worden sein und auf der Veranstaltung muss mindestens ein Mitglied der Geschäftsführung anwesend sein. Grundsätzlich sind nur betrieblich organisierte oder geförderte Gemeinschaftsveranstaltungen für alle versichert, d.h. die Feier muss für alle Beschäftigten offen stehen und auch tatsächlich von einem relevanten Teil der Belegschaft besucht werden

Unter diesen Voraussetzungen sind die an der Feier teilnehmenden Arbeitnehmer gesetzlich unfallversichert. Dies gilt jedoch nicht für Familienangehörige oder betriebsfremde Gäste, die an der Feier teilnehmen – und zwar unabhängig davon, ob sie ausdrücklich eingeladen wurden oder nicht.

Wenn ein Unfall unter Alkoholeinfluss geschieht, kann der Versicherungsschutz verloren gehen. Insbesondere der Heimweg ist nicht ganz ungefährlich, deshalb wird empfohlen, mit einem Taxi auf Nummer sicher zu gehen. Übrigens: Nutzen mehrere Arbeitnehmer nach der betrieblichen Karnevalsfeier gemeinsam ein Taxi für den Heimweg, so ist der gesamte Rückweg versichert, auch wenn das Taxi einen Umweg fahren muss, um alle Insassen nach Hause zu bringen.

Keine Kommentare

Kampagne zur Verbreitung von Elementarschaden-Versicherungen

Zum offiziellen Beginn der Kampagne “Voraus denken – elementar versichern” wies Bayerns Umweltminister Markus Söder darauf hin, dass die gemeinsame Werbung von Staat und privaten Versicherungen für ein Versicherungsprodukt bisher einmalig sei. Es geht um eine Aktion der Allianz, die allen Kunden, die noch in diesem Jahr eine Elementarschaden-Deckung abschließt, einen Rabatt von 25% gewährt. Das teilte Allianz-Vorstandsmitglied Dr. Karl-Walter Gutberlet mit. Damit liegt der Preis für die zusätzliche Deckung, die zu einer bereits bestehenden Gebäudebrand-, Sturm-, Hagel und Leitungswasserdeckung abgeschlossen werden kann, abhängig von der jeweiligen Risikoeinstufung zwischen 50 und 120 Euro.

Während der Kampagne können Kunden mit einer Hausratversicherung die Elementarversicherung zunächst beitragsfrei einschließen lassen und müssen die Zusatzkosten erst bei der nächsten Hauptfälligkeit zahlen. Über 800.000 Allianz-Kunden sollen über die Aktion schriftlich informiert werden. Auch der Chef der Versicherungskammer Bayern (VKB), Friedrich Schubring-Giese, erklärte, dass man gleiches für die 1,3 Millionen eigenen Kunden tun werde. Laut Bayerns Wirtschaftsminister Martin Zeil werde man keine Überlegungen zur Einführung einer Versicherungspflicht für Hausbesitzer anstellen, stattdessen auf Multiplikatoren wie bayerische Bankenverbände und Hausbesitzervereine setzen, um Elementarschaden-Versicherungen stärker zu verbreiten.

Die Münchener Rück hat zur besseren Kalkulation des regionalen und kommunalen Gefährdungspotenzials durch Naturgewalten eine DVD herausgegeben, auf der ihre Erfahrungen auf dem Gebiet der Georisiko-Forschung zusammengefasst sind. Wie Vorstandsmitglied Torsten Jeworrek erklärte, gehört die DVD zur Reihe der “Weltkarte der Naturgefahren”, die seit 1978 regelmäßig fortgesetzt wird.

Keine Kommentare

Unfallversicherung muss bei betriebsmotiviertem Überfall zahlen

Nach einem Urteil des Sozialgerichts Detmold kann auch ein Überfall in der eigenen Wohnung als Arbeitsunfall deklariert werden, sofern der tat ein betriebsbezogenes Tatmotiv zugrundeliegt. In dem Fall ist der notwendige Zusammenhang zur versicherten Tätigkeit gegeben (Az.: S 1 U 17/08).

Im konkreten Fall wartete ein Taxifahrer zuhause auf angekündigte Kunden. Als es in den frühen Morgenstunden Anfang des Jahres 2007 bei ihm klingelte, öffnete der Mann die Tür, doch statt der Taxikunden standen mehrere maskierte Personen vor ihm, die ihn überfielen, schlugen, traten und fesselten. Der Taxifahrer konnte sich gegen den Überfall nicht wehren. Die Berufsgenossenschaft verweigerte die Leistungen mit der Begründung, dass sich der Kläger nicht zur Wehr gesetzt habe, um die zuhause aufgbewahrten Geschäftsgelder zu schützen.

Das Gericht bewertet den Überfall als Arbeitsunfall, da hier ein notwendiger Zusammenhang zur versicherten Tätigkeit gegeben ist. Bei einem betriebsbezogenen Tatmotiv, z.B. wenn der Überfall ausgeübt wurde, um die Geschäftseinnahmen zu entwenden, liegt auch dann ein Arbeitsunfall vor, wenn sich der Beschäftigte zum Zeitpunkt des Überfalls außerhalb seiner Betriebsstätte befindet. Der Argumentation der Berufsgenossenschaft folgte das Gericht nicht. Wenn ein Überfallener aufgrund der brutalen Vorgehensweise der Täter keine Chance zur Verteidigung hat, sei keine Abwehrhaltung gegenüber den Tätern erforderlich, damit der Überfall als Arbeitsunfall deklariert wird. Da die Täter darüber hinaus das Wechselgeld des Taxibetriebes im Visier hatten und nicht das Privatvermögen des Mannes, muss die Unfallversicherung ihren Versicherungsschutz erfüllen, so das Gericht.

Keine Kommentare

Kündigungsfristen bei Versicherungen

Wie bei anderen Verträgen sind auch bei Versicherungsverträgen Kündigungsfristen einzuhalten, wenn man die Verträge vorzeitig kündigen möchte. Seit diesem Jahr ist es jedoch nach dem neuen Versicherungsvertragsgesetz möglich, Policen, die einmal für eine Dauer von fünf Jahren abgeschlossen wurden, schon nach drei Jahren zu kündigen, denn drei Jahre sind laut dem neuen Gesetz die gesetzliche Höchstlaufzeit für Versicherungen, erklärt Edda Castello von der Verbraucherzentrale Hamburg im “Hamburger Abendblatt”.

Bei Versicherungen, die sich von Jahr zu Jahr verlängern, ist eine dreimonatige Kündigungsfrist vor dem Ende des Versicherungsjahres einzuhalten. Eine außerordentliche Kündigung ist ebenfalls möglich: Verbraucher können im Schadenfall und bei Prämiensteigerungen ohne Leistungsverbesserungen das so genannte Sonderkündigungsrecht in Anspruch nehmen.

Keine Kommentare

Versicherungsverpflichtung im Mietvertrag unwirksam

Wie Hermann-Josef Wüstefeld, Rechtsanwalt beim Deutschen Mieterbund (DMB) in Berlin erklärt, dürfen Vermieter ihre Mieter nicht im Mietvertrag zum Abschluss einer Haftpflicht- oder Hausratversicherung verpflichten. Da solche Klauseln in einem Mietvertrag üblicherweise nicht stehen, kommen sie für den Mieter überraschend und sind demnach unwirksam. Darüber hinaus ist aus der bloßen Vorschrift zum Abschluss einer Versicherung nicht die Höhe der Zusatzkosten ersichtlich, die sich für den Mieter dadurch ergeben.

Manche Vermieter wollen mit dieser Verpflichtung verhindern, dass sie im Schadensfall für die Kosten aufkommen müssen. Anders ist es, wenn ein Mieter eine Haftpflichtversicherung besitzt, die dann einspringt, wenn der Mieter z.B. fremdes Mobiliar in der eigenen Wohnung beschädigt. Unabhängig von möglichen – aber unwirksamen – Vorschriften des Vermieters, sollte aber dennoch jeder Mieter eine Haftpflichtversicherung abschließen, um sich selbst vor hohen finanziellen Belastungen im Schadensfall zu schützen

Eine Hausratversicherung abzuschließen liegt dagegen im Ermessen des Einzelnen. Sie deckt jedoch auch nicht den Diebstahl von Eigentum des Vermieters, denn hierfür haftet wiederum die Haftpflichtversicherung.

Keine Kommentare

ADAC: Versicherungslücke bei nicht zugelassenem Auto

Der ADAC hat auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf hingewiesen, nach dem ein Auto- oder Motorradfahrer, der mit einem nicht zugelassenen Fahrzeug unterwegs ist und einen Schaden anrichtet, diesen selbst begleichen muss, da kein Versicherungsschutz besteht (Az.: I-4 U 191/97).

Im konkreten Fall hatte ein Hobbybastler bei der Reparatur seines abgemeldeten Fahrzeugs einen Brand ausgelöst, der ein fremdes Gebäude beschädigte. Seine Privathaftpflichtversicherung weigerte sich, den Schaden zu bezahlen. Sie verwies an die Haftpflichtversicherung des Fahrzeugs. Da das Fahrzeug abgemeldet war, gab es eine solche Versicherung jedoch gar nicht.

Der ADAC warnt vor dieser “gefährlichen Deckungslücke” und rät nicht nur allen Hobbybastlern deshalb dringend, darauf zu achten, dass bei unbedingt nötigen Reparaturen die entsprechenden Vorsichtsmaßnahmen getroffen werden oder das Fahrzeug für diesen Zeitraum mit einem Kurzzeit-Kennzeichen zu versehen.

Keine Kommentare

Pages: 1 2 Next