Versicherungen News



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Beiträge aus November, 2008

100.000 Pflegebedürftige haben Anspruch auf Zusatzleistungen für Demenzkranke

Zu den wichtigsten Neuerungen der Pflegereform gehört die finanzielle Unterstützung für Demenzkranke. Die Auswertung von 315.000 Anträgen auf Pflegebedürftigkeit im dritten Quartal 2008 ergab, dass jeder dritte Pflegebedürftige diese Zusatzleistungen in Anspruch nehmen kann, teilte der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) mit. Von den betroffenen Schwerstpflegebedürftigen in Pflegestufe 3 leidet etwa die Hälfte an einer dementiellen Erkrankung und ist somit berechtigt, die Zusatzleistungen zu erhalten. In Pflegestufe 2 gilt dies für 37% und in Pflegestufe 1 für 25% der Betroffenen. Unklar ist, inwieweit diese Leistungen tatsächlich in Anspruch genommen werden. Insgesamt scheint die Resonanz eher verhalten zu sein.

Die Neuerung trat zum 1. Juli in Kraft und besagt, dass künftig auch Hilfsbedürftige Zusatzleistungen für Demenzkranke in Anspruch nehmen dürfen, die ansonsten die Anforderungen einer Pflegestufe nicht erfüllen. Voraussetzung ist, dass ein “erheblich allgemeiner Betreuungsbedarf” besteht. Die Zusatzleistungen beinhalten unter anderem einen Grundbetrag von monatlich 100 Euro, in Einzelfällen auch von 200 Euro pro Monat. Mit dieser Unterstützung können pflegende Angehörige entlastet werden, da eine stundenweise externe Betreuung der Demenzkranken durch qualifiziertes Personal ermöglicht wird. Laut MDK erhalten 49% der Empfänger aktuell die erhöhte Pauschale. Diese wird nicht ausbezahlt, sondern ist an bestimmte Leistungen wie z.B. die zusätzliche Betreuung gebunden.

In Deutschland leiden rund 1 Million Menschen über 65 Jahre an einer dementiellen Erkrankung. Jährlich erkranken etwa 200.000 Menschen neu.


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Versicherungsvertragsgesetz für alle ab 1. Januar 2009

Das neue Versicherungsvertragsgesetz (VVG) gilt schon jetzt für alle Verträge, die 2008 abgeschlossen wurden. Kunden, die vor diesem Jahr Verträge abgeschlossen hatten, werden derzeit angeschrieben, um sie über die Neuerungen, die für sie zum 1. Januar 2009 in Kraft treten, zu informieren. Die Versicherungen sind nicht verpflichtet, ihre Kunden über die Änderungen, die sich durch das VVG ergeben, zu informieren, deshalb sollten alle Kunden, die noch keine Post bekommen haben, die neuen Bedingungen bei ihren Versicherungsunternehmen anfordern. Die Verträge werden nämlich alle umgestellt.

Das VVG besagt unter anderem, dass Versicherungen vor einem Vertragsabschluss eine ausführliche Beratung vornehmen müssen, ansonsten kann der Kunde Schadensersatzansprüche stellen. Sämtliche Vertragsbedingungen müssen dem Versicherten vorab zur Verfügung gestellt werden und die Vertragslaufzeit wurde von fünf Jahre auf drei Jahre gekürzt. Wer eine Versicherung abgeschlossen hat, darf diese in den folgenden 14 Tagen widerrufen, Lebensversicherungen haben eine Widerrufsfrist von 30 Tagen. Eine Angabe von Gründen ist nicht nötig. Handeln Versicherte “grob fahrlässig” dürfen ihnen die Leistungen nicht völlig verweigert werden, sie erhalten eine anteilige Leistung. Verweigert ein Versicherer Leistungen müssen die Kunden nicht mehr innerhalb von sechs Monaten klagen.

Diese Änderungen haben grundsätzlich keine Auswirkungen auf den Versicherungsschutz selbst, dieser bleibt in vollem Umfang bestehen. Die Bundes-Verbraucherzentrale und der Bund der Versicherten begrüßen das VVG. Auch wenn sie sich darüber hinaus weitere Verbesserungen im Verbraucherschutz gewünscht hätten, sorgt das VVG in seiner jetzigen Form auch schon für mehr Verbrauchergerechtigkeit, so der Tenor. Einige Verbraucherschützer befürchten jedoch, dass manche Versicherungen zusammen mit den Informationen über das VVG weitere Vertragsänderungen (z.B. Einführung einer Selbstbeteiligung) vornehmen. Das ist prinzipiell mögllich, muss aber deutlich gekennzeichnet werden.

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DEVK: Parkschädenregulierung ohne Rückstufung

EIne Umfrage der DEVK Versicherung unter knapp 1900 Autofahrern hat ergeben, dass viele Autofahrer kleinere Blechschäden an ihren Fahrzeugen gar nicht ihrer Versicherung melden. Grund: Angst vor einer zu teuren Schadenregulierung bzw. vor einer Hochstufung der Schadensfreiheitsklasse. Drei Viertel der Befragten gaben an, dass Parkschäden zu den ärgerlichsten Schäden im Straßenverkehr zählen, 87% hatten bereits selbst einen Parkschaden. Die Mehrheit nimmt auch für Kratzer im Lack teure Reparaturen in Kauf.

Seit dem 1. September bietet die DEVK Kfz-Versicherung einen Parkschadenschutz an, den die Kasko-Kunden unabhängig von ihrem Tarif und ohne zusätzlichen Kosten erhalten. Für 50 Euro Eigenanteil können die Versicherten mit diesem Zusatzschutz einmal jährlich einen Parkschaden an einem Karosseriebauteil über die Teilkaskoversicherung beheben lassen. Die Reparatur erfolgt mit dem Smart-Repair-Verfahren, einer Methode, die speziell für kleine, lokal begrenzte Schäden entwickelt wurde, und muss in einer DEVK-Partnerwerkstatt durchgeführt werden.

Wer diesen Service in Anspruch nimmt, muss keine Änderung seiner Schadensfreiheitsklasse befürchten, da die Leistung zu denen der Teilkaskoversicherung gehört. Einen solchen Parkschadenschutz bietet bislang noch keine andere Versicherung an.

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Unfallversicherung haftet nicht beim Duschen auf der Klassenfahrt

Nach einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil des Bundessozialgerichts in Kassel muss die gesetzliche Unfallversicherung nicht zahlen, wenn sich ein Lehrer während einer Klassenfahrt beim Duschen verletzt (Az.: B 2 U 31/07 R).

Im konkreten Fall ging es um eine Lehrerin aus Sachsen-Anhalt, die mit einer Kollegin und 17 Zweitklässlern auf Klassenfahrt in ein Schullandheim fuhr. Die Lehrerin rutschte an einem Abend auf den Fliesen der Dusche aus und erlitt hierbei Knochenbrüche am Fuß. Sie forderte von der gesetzlichen Unfallversicherung Entschädigung, welche diese jedoch verweigerte. Begründung: Bei dem Duschunfall handele es sich nicht um einen Arbeitsunfall. Vielmehr sei Duschen eine “höchstpersönliche Tätigkeit”. Nach Ansicht der Lehrerin besteht die Aufsichts- und Fürsorgepflicht der Lehrpersonen auf einer Klassenfahrt ununterbrochen, deshalb gäbe es hier keinen Privatraum - im Gegensatz zu einer normalen Dienstreise.

Die Kasseler Richter folgten dieser Argumentation nicht, sondern schlossen sich der Unfallversicherung an. Ihrer Ansicht nach hätte der auch Unfall in jeder beliebigen Dusche passieren können und hätte somit nichts mit der Klassenfahrt an sich zu tun. Die Klassenfahrt selbst sei darüber hinaus nicht 24 Stunden täglich als Arbeit einzustufen und dass man in einer Dusche ausrutschen kann, sei ein “allgemeines Risiko” und keine auf die Beschäftigung der Lehrerin zurückzuführende Tätigkeit, so die Richter.

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Deutlich weniger Bundesbürger ohne Krankenversicherung

Die Gesundheitsreform zeigt Erfolge, so das Ergebnis einer Studie Hochschule Fulda und der Universität Duisburg, die von der Hans-Böckler-Stiftung vorgestellt wurde: In Deutschland gibt es seit April 2007 deutlich weniger Menschen ohne Krankenversicherung. Insgesamt haben rund 120.000 Menschen, die vorher nicht versichert waren, seitdem wieder eine Krankenversicherung, damit hat sich Anzahl der Menschen ohne Krankenversicherungsschutz, die Anfang 2007 auf 211.000 geschätzt wurden, mehr als halbiert.

Nach der Gesundheitsreform, die zum 1. April und 1. Juli 2007 in Kraft getreten war, unterliegen alle Bürger, die der gesetzlichen Krankenversicherung zuzuordnen sind (Angestellte, Arbeiter), einer Versicherungspflicht. Ab dem kommenden Jahr gilt diese Pflicht auch für alle potenziell Privatversicherten. Hierzu gehören vor allem Selbstständige, von denen viele anfallende Behandlungskosten immer noch selbst bezahlen. Mit dieser Maßnahme will die Bundesregierung auf die zunehmende Zahl nichtversicherter Bürger reagieren.

Trotz dieses positiven Ergebnisses sind nach Einschätzung der Wissenschaftler noch einige Aspekte zu verbessern. Zum einen gebe es vor allem in der PKV noch zu hohe Hürden, die den Er- oder Beibehalt des Versicherungsschutzes für viele Menschen verhindern. Regelungen wie z.B. Wartezeiten vor dem Inkraftttreten des Versicherungsschutzes oder Nachzahlungen für einen verspäteten Eintritt in die gesetzliche Krankenversicherung müssten geändert werden. Zum anderen müsse die Einhaltung der Versicherungspflicht staatlich kontrolliert werden, z.B. indem Meldedaten und Versicherungslisten auf Übereinstimmung überprüft werden, fordern die Wissenschaftler.

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Merkel gegen EU-Pläne zu Steuersenkungen

In dem Entwurf für das geplante Konjunkturpogramm der EU-Kommission werden vorübergehende Mehrwertsteuersenkungen z.B. auf Handwerkerarbeiten und Lohnsteuersenkungen für Geringverdiener als Maßnahmen vorgeschlagen, die den Konsum und damit die Wirtschaft in Europa wieder ankurbeln sollen. Auch umweltfreundliche Produkte sollen niedriger besteuert werden. Außerdem fordert die EU-Kommission die Europäische Zentralbank zu einer weiteren Zinssenkung auf und die Europäische Investitionsbank zur Bereitstellung günstiger Kredite für die Produktion umweltfreundlicher Autos und anderer Energiesparmaßnahmen. Experten sehen diese Maßnahmen angesichts vorausgesagter Entlassungen und zunehmender Kurzarbeit im kommenden Jahr als notwendig an.

Bundeskanzlerin Angela Merkel (CDU) ist mit diesem Maßnahmen nicht einverstanden. Die Senkung der Mehrwertsteuer bei bestimmten Produkten und Dienstleistungen würde das jetzt schon bestehende Steuer-Durcheinander in der EU noch vergrößern. Regierungssprecher Thomas Steg zufolge seien niedrigere Mehrwert- und Einkommenssteuersätze überhaupt erst nach der nächsten Bundestagswahl im Herbst 2009 denkbar. Bei einem Treffen von Merkel und dem französischen Regierungschef Sarkozy lehnte die Bundeskanzlerin es zudem ab, mehr Finanzmittel als die zugesagten 32 Milliarden Euro für die Wiederbelebung der Wirtschaft bereit zu stellen. Man müsse nun erst einmal den Lauf der Dinge verfolgen, so Merkel.

Einig sind sich Merkel und Sarkozy in der Frage nach Strafaktionen, die EU-Staaten auferlegt werden, deren Schulden die Vorgaben im Euro-Stabilitätspakt übersteigen. Beide Staatschefs fordern in einem gemeinsamen Zeitungsaufsatz, dass diese Strafaktionen ausgesetzt werden sollen, wenn die höheren Schulden auf Konjunkturprogramme zurückzuführen sind.

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DGB: Senkung der Rentenversicherungsbeiträge derzeit nicht zu verantworten

Eine Senkung der Rentenversicherungsbeiträge ist der Einschätzung des DGB (Deutschen Gewerkschaftsbundes) zufolge im Moment nicht verantwortbar. DGB-Vorstandsmitglied Annelie Buntenbach erklärte gegenüber dem “Tagesspiegel”, dass Überlegungen, nach denen die Rücklagen der Rentenversicherung angezapft werden sollen, “absolut kurzsichtig” seien. Derzeit könne man die Auswirkungen der Finanz- und Wirtschaftskrise auf den Arbeitsmarkt noch gar nicht abschätzen, die Rentenversicherung dürfe jedoch langfristig nicht von konjunkturellen Schwankungen beeinträchtigt werden, so Buntenbach.

Arbeitgeberpräsident Dieter Hundt hatte angesichts der hohen Rücklagen der Rentenversicherungen eine Senkung der Rentenbeiträge von 19,9% auf 19,6% gefordert um die Konjunktur zu unterstützen. Für Buntenbach geht diese Rechnung nicht auf: Zwar würden die Arbeitnehmer durch eine Beitragssenkung mehr Nettolohn erhalten, aber mittel- und langfristig dafür mehr in die private Altersvorsorge investieren, da Beitragssenkungen früher oder später immer mit Rentenkürzungen einhergehen.

Ende des Jahres verfügen die Rentenkassen voraussichtlich über Rücklagen in Höhe von 15,7 Milliarden Euro. Die Bundesregierung plant erst für 2012 eine Beitragssenkung.

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Gesundheitsfonds 2009: Kassen erheben vorerst keine Zusatzbeiträge

Zusammen mit dem neuen Gesundheitsfonds ab Januar 2009 wird es auch einige Änderungen bei den privaten und gesetzlichen Krankenkassen geben. Die Frage die viele Versicherte derzeit mit am stärksten verunsichert und beschäftigt ist ob die Kassen ab 2009 einen Zusatzbeitrag erheben werden.

Ab Januar 2009 gilt ein einheitlicher Beitragssatz von 15,5 Prozent für alle Mitglieder der gesetzlichen Krankenkasse. Somit muss einen Großteil der Versicherten ab 2009 zum Teil deutlich tiefer in die Tasche greifen. Kommen die Krankenkassen mit den Beiträgen nicht aus, haben diese die Möglichkeit einen Zusatzbeitrag zu erheben. Dieser darf allerdings 1 Prozent des Einkommens nicht überschreiten.

Die Kassen kündigten nun an, vorerst keine Zusatzbeiträge zu erheben, zumindest vorerst nicht. Ob sich das gegen Ende 2009 oder im Laufe des Jahres noch ändern wird, bleibt abzuwarten. Derzeit errechnen die rund 200 Kassen fleißig ihren Haushalt für das kommende Jahr.

Eine weitere Änderung mit dem Gesundheitsfonds 2009 ist der neue PKV Basistarif mit dem die privaten Krankenversicherungen verpflichtet sind nahezu jeden aufzunehmen. Hier können beispielsweise Mitglieder eintreten, die von ihrer PKV gekündigt wurden, oder die aus finanziellen Gründen selbst kündigen mussten.

In der Branche stößt der Basistarif allgemein auf Ablehnung, da nach Ansicht der PKV Unternehmen mit diesem die üblichen Regeln zur Antragsannahme außer Kraft gesetzt werden. Eine Vielzahl der PKV-Unternehmen haben deshalb eine Verfassungsbeschwerde in Karlsruhe eingereicht. Mit einer kurzfristigen Entscheidung aus Karlsruhe ist allerdings wohl nicht zu rechnen.

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Gerichtsurteil: Klagen gegen Rentenbesteuerung abgewiesen

Im Streit um die seit 2005 geltende Rentenbesteuerung hat das Finanzgericht Münster zwei Klagen von betroffenen Rentnern abgewiesen. Mit diesen Urteilen (Az.: 14 K 2406/06 E und 14 K 3990/06 E) bestätigte das Gericht die derzeit geltende Praxis der Finanzämter.

In den beiden Fällen hatten zwei Rentner geklagt, die schon seit längerem Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen hatten und während ihrer aktiven Tätigkeit teilweise erhebliche Summen an freiwilligen Beiträgen zur Rentenversicherung geleistet hatten. Das zuständige Finanzamt unterwarf 2005 ganze 50% der Rentenzahlungen der beiden Kläger einer Besteuerung und nicht mehr wie vorher einen Anteil von 27% bis 29%. Dagegen klagten die beiden Renter mit der Begründung, diese Praxis entspräche einer verfassungsrechtlich unzulässigen Doppelbesteuerung. Die von ihnen geleisteten Beiträge stammten nämlich hauptsächlich aus ihrem Einkommen, das bereits versteuert wurde. Darüber hinaus argumentierten sie, dass Rentner, deren Rentenzahlungen bereits vor dem Jahr 2005 begonnen hatten, davon ausgegangen sind, dass die bis 2004 geltende Gesetzesfassung zur Rentenbesteuerung für die gesamte Dauer ihres Rentenbezugs Gültigkeit habe.

Dieser Argumentation folgten die Richter in Münster nicht. Sie erklärten, dass die Renteneinnahmen 2005 rechtmäßig mit 50% der Besteuerung unterworfen worden sei, da die Voraussetzungen für einen geringeren Anteil nicht erfüllt gewesen seien. Dazu hätten die Kläger nachweisen müssen, dass sie mindestens in 10 Jahren in die gesetzlichen Rentenversicherung Beiträge gezahlt haben, die über den festgelegten Höchstbeträgen liegen. Nach Ansicht des Finanzgerichts liegt hier keine verfassungsrechtlich unzulässige Doppelbesteuerung vor. Die Beiträge, die die Kläger aus ihrem bereits versteuerten Einkommen an die gesetzliche Rentenversicherung geleistet haben, seien deutlich geringer als die Rentenzahlungen, die sie bis zum Jahr 2005 erhalten haben.

In beiden Fällen ist eine Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

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Leistungen aus Direktversicherung unterliegen Beitragspflicht

Auch Leistungen aus einer Direktversicherung unterliegen der Beitragspflicht zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung. Bei diesen Leistungen handelt es sich um Versorgungsbezüge, die vergleichbar mit Einnahmen aus der Rente sind.

Das Bundesverfassungsgericht hat diese Beitragspflicht bestätigt. In dem konkreten Fall verweigerten zwei Arbeitnehmer die Zahlung der Krankenkassenbeiträge (120 Euro bzw. 30 Euro monatlich) für Auszahlungen aus einer Direktversicherung, die 86.000 Euro bzw. 23.000 Euro betrugen. Die Richter urteilten im April diesen Jahres, dass die Beitragspflicht zur Krankenversicherung für Versorgungsbezüge, die aus einer nicht wiederkehrenden Leistung bestehen, verfassungsgemäß sei (BVerfG, Az. 1 BvR 1924/07).

Wenn die Leistungen aus einer Direktversicherung in einer solch einmaligen oder zumindest nicht regelmäßig wiederkehrenden Zahlung besteht, wird ein fiktiver Monatsbetrag von 1/120 der Direktversicherungsleistung zugrundegelegt. Ausgehend von diesem Betrag müssen die Beiträge gezahlt werden, maximal jedoch zehn Jahre lang.

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Telefonische Rechtsberatung ergänzt den Rechtsschutz

Mit einem Privat-Rechtsschutz lassen sich Streitigkeiten mit Hilfe eines Anwalts oder vor Gericht klären. Doch in vielen Fällen brauchen die Versicherten zunächst eine Beratung über die juristische Situation, bevor sie ihren Rechtsschutz bemühen wollen. Aus diesem Grund haben viele Versicherungsgesellschaften Telefonhotlines eingerichtet, über die sich die Versicherten kostenlos rechtlich beraten lassen können. Da der Gesetzgeber den Versicherungsunternehmen nur beispielhafte Rechtsberatungen gestattet, wird die telefonische Rechtsberatung von externen Anwälten durchgeführt.

Die kostenlose telefonische Rechtberatung hat für den Versicherten viele Vorteile: Eine schnelle Information und Beratung, die oft rund um die Uhr erfolgt, gibt nicht nur Handlungssicherheit, sondern kann im Idealfall sogar einen Rechtsstreit verhindern.

Die telefonische Rechtsberatung kann jeder Versicherte (sogar vorsorglich) in Anspruch nehmen, hier gibt es keine Ausschlüsse und keine Wartefristen. Manche Gesellschaften haben jedoch die Anzahl der jährlichen Rechtsberatungen per Telefon vertraglich begrenzt. Je nach Anbieter ist die Rechtsberatung per Telefon im Versicherungspaket enthalten oder muss zusätzlich bzw. einzeln abgeschlossen werden.

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Verbraucherschützer raten von Sterbegeld-Versicherungen ab

Thorsten Rudnik vom Bund der Versicherten hält die Sterbegeld-Versicherung für eine der überflüssigsten Versicherungen überhaupt. In vielen Fällen sind die Beiträge höher als die letztendlich ausgeschüttete Summe, deshalb sollte der eingezahlte Betrag lieber auf einem Tagesgeldkonto oder in eine andere Versicherung gesteckt werden. In der August-Ausgabe der Zeitschrift “Finanztest” zeigten die Tester, dass z.B. bei einem Anbieter ein 45-jähriger Kunde für eine Versicherungssumme von 4500 Euro monatlich 13,22 Euro zahlen muss. Legt man die durchschnittliche Lebenserwartung von 78 Jahren zugrunde, hätte der Mann bis zu seinem Tod 5235 Euro bezahlt, also mehr als die komplette Versicherungssumme beträgt.

Die Anbieter von Sterbegeld-Versicherungen locken ihre Kunden, indem sie ihnen vorrechnen, wie teuer eine durchschnittliche Beerdigung werden kann. Das früher von den Krankenkassen gezahlte Sterbegeld wurde bereits Anfang 2004 abgeschafft, so dass alleine die Angehörigen für die Kosten für die Beerdigung aufkommen müssen, heißt es da. Rudnik empfindet diese Art der Werbung als Spiel mit der Angst und weiß, dass vor allem Senioren und Menschen mit wenig Geld dafür empfänglich sind.

Trotzdem lohne sich eine Sterbegeld-Versicherung nicht, viel sinnvoller sei eine Risikolebensversicherung, betont Rudnik, der dies an einem einfachen Rechenbeispiel verdeutlicht: Bei einer Risikolebensversicherung mit einer Versicherungssumme von 10.000 kommen auf einen 60-jährigen Kunden monatlich ca. 6 Euro an Beiträgen zu, eine Sterbegeld-Versicherung kostet dagegen etwa 50 Euro monatlich. Brigitte Niklas von der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz empfiehlt ebenfalls das Geld für mehr Rendite auf dem Tagesgeldkonto oder als gut verzinstes Festgeld anzulegen.

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Konkrete Angabe der Widerrufskosten bei Versicherungen

Nach einem vom Bundesjustizministerium vorgelegten Referentenentwurf zur Musterbelehrung über das Widerrufsrecht sollen Versicherungsunternehmen die Kosten, die bei einem Widerruf entstehen, konkret in Euro angeben. Nach Ansicht des Ministeriums genüge es nicht, die Kosten, die vom Abschluss eines Versicherungsvertrages bis zum Widerruf entstehen, abstrakt zu umschreiben, vielmehr sei ein konkreter Geldbetrag erforderlich.

Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) hält diese Forderung für “nicht geboten, technisch nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich und aus Verbraucherschutzgesichtspunkten nicht erforderlich”. Seiner Meinung nach ist die Information über die Kosten in abstrakter Weise durchaus ausreichend und zulässig. Da der Zeitpunkt eines Widerrufs in der Regel nicht bekannt sei, könne man die zu zahlende Prämie für den versicherten Zeitraum gar nicht konkret beziffern, heißt es in einer Stellungnahme des GDV.

Verbraucherschützern ist die abstrakte Formulierung dennoch nicht konkret genug, sie fordern eine verständliche Regulierung, die jeder durchschnittlich rechtskundige Verbraucher versteht. Darüber hinaus müsste klar geregelt und auch deutlich kommuniziert werden, wann der Versicherungsschutz überhaupt beginne: vor Ende der Widerspruchsfrist oder erst danach. Die Besonderheiten einer vorläufigen Deckung müssten in den Verträgen deutlicher herausgearbeitet werden.

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Stiftung Warentest: Zahnzusatzversicherung im Test

Stiftung Warentest hat in seiner aktuellen Ausgabe “Finanztest” Anbieter von Zahnzusatzversicherungen unter die Lupe genommen. In dem Test erhielten nur drei von rund 140 getesteten Tarifen die Bestnote “sehr gut”. Ein Großteil der Zahnversicherungen, worunter sich auch viele Policen von gesetzlichen Krankenkassen befanden, konnten lediglich das Urteil “ausreichend” oder “befriedigend” erreichen. In vielen Fällen stellt der Patient erst im Ernstfall fest, dass die Zahnzusatzversicherung deutlich weniger zahlt als der Versicherte eigentlich erwartet hat. Viele der Verträge sind einfach zu kompliziert und undurchsichtig, so die Tester.

Stiftung Warentest nahm insgesamt 80 Tarife, die allen gesetzlich Krankenversicherten zugänglich sind unter die Lupe, weiterhin wurden noch 60 weitere Angebote, welche nur Versicherten bestimmter Kassen vorbehalten sind getestet. Das Ergebnis daraus war, dass Kunden die bessere Leistungen in einem Zahntarif genießen wollen, zum Teil deutlich mehr Geld ausgeben müssen. Für bessere Tarife muss beispielsweise eine 43-jährige Frau 24 Euro bezahlen, ein gleichaltriger Mann muss mit circa 20 Euro im Monat rechnen.

Vom Grundsatz her sehen die Verbraucherexperten die private Zahnzusatzversicherung als sinnvoll an. Eien Zahnversicherung tritt im Kostenfall ein und trägt einen Teil der Kosten, welche die Kassen nicht übernehmen und somit der Patient zahlen müsste.

Hier finden Sie eine Übersicht von Anbietern zur Zahnzusatzversicherung

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Änderungen mit dem Gesundheitsfonds 2009

Nur noch wenige Wochen, dann ist es soweit und der neue Gesundheitsfonds 2009 wird im Zuge der Gesundheitsreform eingeführt. Ab Januar 2009 wird es dann einige Änderungen insbesondere für Selbstständige geben. So wird zum Beispiel der neue Basistarif in der Privaten Krankenversicherung eingeführt.

Mit dem neuen Gesundheitsfonds gilt dann ein einheitlicher Beitragssatz für alle Krankenkassen von 15,5 Prozent. Kommt eine Kasse mit diesem Beitragssatz nicht aus, so hat diese die Möglichkeit einen Zusatzbeitrag an ihre Mitglieder zu erheben. Dieser Zusatzbeitrag darf allerdings 1 Prozent des Bruttogehalts nicht übersteigen. Kassen die gut wirtschaften, haben hingegen die Möglichkeit Überschüsse an ihre Mitglieder auszuschütten.

Mitglieder die bisher freiwillig in der gesetzlichen Krankenkasse versichert waren, können ab Januar in den neuen Basistarif der privaten Krankenversicherung wechseln, ebenso haben Versicherte die bisher in der PKV versichert waren diese Möglichkeit. Die Möglichkeit eines Wechsels ist bis zum 30.06.2009 befristet, nach diesem Termin kann nur unter bestimmten Voraussetzungen gewechselt werden.

Eine wichtige Änderung gibt es auch für Selbstständige, denn mit dem Gesundheitsfonds fällt das sogenannte Krankengeld weg, zahlen dafür allerdings den ermäßigten Beitragssatz von 14,9 Prozent. Wer diesen Schutz weiterhin genießen will kann einen sogenannten Wahltarif der Krankenkasse wählen. Dieser muss aber bis zum 31. Dezember 2008 abgeschlossen werden um lückenlos diesen Schutz zu haben.

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