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Beiträge aus Juli, 2008

Fahrraddiebstahl: Welche Versicherung zahlt?

Ob Mountainbiker im Sportdress, Schulkinder mit bunten Helmen oder Anzugträger auf dem Citybike: Radfahrer haben wieder Hochsaison. Das liegt nicht nur an den warmen Temperaturen, auch die hohen Benzinpreise lassen immer mehr Menschen aufs Rad steigen. Doch die Fahrt kann schnell zum teuren und auch ärgerlichen Vergnügen werden, denn jedes Jahr werden hierzulande rund 500.000 Fahrräder gestohlen. Und die Dunkelziffer ist noch weitaus höher.

Viele Räder sind schlecht bis gar nicht gesichert und somit leichte Beute. Statistiken zeigen: Zwei von drei Fahrraddiebstählen werden von Kindern und Jugendlichen verübt. „Die meisten sind Gelegenheitsdiebe und trauen sich nur an Schlösser, die in weniger als fünf Minuten geknackt werden können“, sagt Peter Beckmann vom Allgemeinen Deutschen Fahrradclub (ADFC). Deshalb ist ein geschmiedetes Ketten-, Panzer- oder Bügelschloss das wirksamste Mittel gegen Langfinger. Dabei sollte nicht nur der Rahmen, sondern auch ein Laufrad mit abgeschlossen und der Drahtesel an festen Gegenständen wie Bäumen, Straßenlaternen oder stabilen Zäunen festgemacht werden. Je heller und frequentierter der Abstellplatz ist, umso geringer das Diebstahlrisiko.

Eine hundertprozentige Sicherheit gegen Fahrraddiebstahl gibt es jedoch nicht. Ist das Rad erst einmal weg und die Polizei informiert, beginnt eine mühselige Fahndung. Ein bisschen mehr Glück im Unglück hat, wer nicht nur Fotos von seinem Rad zeigen kann, sondern es auch codiert hat. Dazu fräst die Polizei einen 15-stelligen Code in den Rahmen, über den der Besitzer leicht ausfindig gemacht werden kann. Doch auch das ist keine Garantie, sein Rad wieder zurück zu bekommen, denn nur zehn Prozent aller Diebstähle werden überhaupt aufgeklärt.

Deshalb ist es gut, wenn Fahrräder über die Hausratversicherung mitversichert sind. Die AXA Hausratversicherung beispielsweise deckt bis zu zwei Prozent der Versicherungssumme bei Fahrraddiebstahl, egal, wie alt das Fahrrad ist, falls das entwendete Rad abgeschlossen war und der Diebstahl zwischen sechs und 22 Uhr geschah. Die so genannte Nachtklausel besagt nämlich, dass Räder nachts nur versichert sind, wenn sie auch in Gebrauch sind. Wer mit seinem Rad gern auf Reisen geht, ist mit der Fahrrad-Zusatzversicherung von BOXplus der AXA-Tochter DBV-Winterthur gut beraten, die Fahrräder als Zusatzklausel in der Hausratversicherung weltweit nicht nur gegen Diebstahl, sondern auch gegen Schäden, Zerstörung oder Verlust während des Transports versichert. Die Kosten variieren je nach Wohnort, Sonderkonditionen gibt es für Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst.


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Die “schwarze Liste” der Versicherungen

So wie sich Unternehmen bei der Schufa über die Zahlungsmoral und Verpflichtungen ihrer Kunden informieren können, gibt es auch bei Versicherungen eine Datenbank, in der Daten zu auffälligen Kunden gespeichert und von den einzelnen Versicherungsunternehmen abgerufen werden können. Auf dieser schwarzen Liste, deren korrekte Bezeichnung “Hinweis- und Informationssysteme” (HIS) oder auch Uniwagnis-Dateien ist, werden die Daten von Risikokunden gesammelt, inzwischen umfasst die Datei rund 10 Millionen Kundendaten. Diese umfassen Name, Adresse und Geburtsdatum sowie den Grund für die Risikoeinstufung des Kunden.

Anders als bei der Schufa geht es hier aber nicht um schwarze Schafe, die durch ihre schlechte Zahlungsmoral auffällig wurden, sondern um Personen, die schon einmal zu Recht eine hohe Versicherungssumme erhalten haben. Wer einmal in dieser Datei landet, wird nur schwer eine neue Versicherung finden. Und es bedarf gar nicht viel, um plötzlich als Risikokunde eingestuft zu werden, es reicht z.B. aus, dass die Rechtsschutzversicherung zweimal kurz hintereinander in Anspruch genommen wird oder der Haftpflichtversicherung innerhalb kurzer Zeit mehrere Schäden gemeldet werden. Es muss aber noch nicht einmal ein Schadensfall vorliegen, manchmal reicht alleine die Antragstellung auf eine neue Versicherung zur Aufnahme in die schwarze Liste auf.

Unabhängig davon, um welche Versicherungsart es geht, die Sachbearbeiter der Versicherung prüfen die Vorgeschichte des Antragsstellers vor jedem Vertragsabschluss mit einer Abfrage bei den HIS. Wird der Sachbearbeiter fündig, ist ein Vertragsabschluss - wenn überhaupt - nur zu einem erhöhten Preis möglich. Das Problem besteht darin, dass die gespeicherten Daten in viele Fällen fehlerhaft oder veraltet sind und Kunden dann auf der Basis falscher Annahmen der Versicherungsschutz verweigert wird. Im Schadensfall kann das den finanziellen Ruin des Kunden bedeuten.

Die einzige Möglichkeit zu erfahren, ob man selbst auf der schwarzen Liste steht, besteht in einer persönlichen Nachfrage beim Versicherer. Dieser ist nach Paragraph $34 des Bundesdatenschutzgesetzes zur korrekten Beantwortung dieser Anfrage verpflichtet. Wenn eine Versicherung die Auskunft verweigert, sollte man sich mit einer Beschwerde an den Landesdatenschutzbeauftragten oder die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht wenden.

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Ohne Invaliditätsbescheinigung darf Unfallversicherung Zahlung verweigern

Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Saarbrücken darf eine Unfallversicherung die Zahlung an ein Unfallopfer verweigern, wenn keine Invaliditätsbescheinigung vorgelegt wird (AZ: 5 U 70/07-4). Eine ärztliche Diagnose reicht als Bescheinigung der Invalidität demnach nicht aus.

Im konkreten Fall hatte ein Mann seiner Unfallversicherung nach einem Sturz mit dem Fahrrad mehrere ärztliche Kurzberichte vorgelegt, in denen die Diagnosen Schulterprellung und Rippenfraktur genannt wurden. Aus diesen Berichten ging jedoch nicht hervor, dass bei dem Mann eine Invalidität vorliegt. Hierzu hätten Aussagen über die Dauer der Schädigungen und über den Zusammenhang zwischen den Schäden und dem Unfall gemacht werden müssen.

Das Unfallopfer reichte auch in den nächsten 15 Monaten, die von der Versicherung als Frist gestattet wurde, keine derartige Bescheinigung ein, so dass die Versicherung die Auszahlung der Versicherungssumme wegen Fristüberschreitung verweigerte. Zu Recht, wie die Saarbrücker Richter befanden.

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Trampen: Per Anhalter in den Urlaub

Vier von fünf Jugendlichen wollen am liebsten mit Freunden verreisen. Immerhin jeder Vierte möchte sogar ganz auf sich gestellt mit dem Rucksack in die Ferien fahren. Das ergab eine aktuelle forsa-Umfrage im Auftrag der Allianz Versicherung. Gerade bei Rucksackurlaubern ist das Trampen eine beliebte – und vor allem günstige – Art der Fortbewegung. Denn wer auf entsprechend viele nette Autofahrer trifft, kommt praktisch umsonst bis ans ausgewählte Urlaubsziel.

Auch wenn sowohl Tramper als auch Autofahrer bisweilen Bedenken gegenüber ihrem kurzfristigen Reisegefährten haben mögen – zumindest bei versicherungstechnischen Fragen sind sie auf der sicheren Seite.

Die Tramper sind bei einem Verkehrsunfall nämlich gut geschützt, da sie gegenüber der Kfz-Haftpflichtversicherung des Fahrzeugs, in dem sie mitfahren, sowohl Schadensersatz- als auch Schmerzensgeldansprüche haben. Mit dem Wissen, dass seine Gäste aufgrund der Haftpflicht bei ihm gut aufgehoben sind, kann der Autofahrer öfter mal am Straßenrand anhalten, um jemanden mitzunehmen. Und darüber können sich wiederum die trampenden Rucksacktouristen freuen … (NR.NET/SP)

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Bundesfinanzhof erklärt Besteuerung von SUV als PKW für rechtens

Der Bundesfinanzhof hat das neue Gesetz, nachdem schwere Geländewagen und SUV als PKW und nicht als LKW besteuert werden, für verfassungsgemäß erklärt. Durch dieses Gesetz müssen für Geländewagen, die als PKW klassifiziert werden, höhere Steuern bezahlt werden.

Im konkreten Fall hatte der Fahrer eines Toyota Landcruisers gegen die rückwirkende Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes geklagt, durch die sein Fahrzeug rückwirkend zum 1. Mai 2005 als PKW eingestuft wurde und Steuern in Höhe von 1578 Euro fällig waren. Vorher waren für das 2,9 Tonnen schwere Fahrzeug lediglich 172 Euro Steuern fällig gewesen.

Der Bundesfinanzhof begründete sein Urteil mit der Zulassung des Fahrzeugs auf “Personenkraftwagen geschlossen”. Mit der Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung im Jahr 2004 wurde festgelegt, dass bei so genannten Kombinationskraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 2,8 Tonnen je nach Modell zu entscheiden ist, ob es sich hierbei um einen PKW oder einen LKW handelt und nicht wie bisher das Fahrzeug automatisch als LKW besteuert wird.

Da die rückwirkende Änderung des Steuergesetzes 2006 nur klarstellende Bedeutung habe, sei sie verfassungsrechtlich zulässig, so der Bundesfinanzhof.

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Stiftung Warentest sucht Modellkunden für Kfz-Versicherungs-Test

Noch bis zum 26. Juli können sich interessierte Kunden als Modellkunden bei der Stiftung Warentest melden, die in der Novemberausgabe ihrer Zeitschrift Finanztest einen großen Test von Kfz-Versicherungen vorstellen will. Bei dem Test sollen die Konditionen der verschiedenen Kfz-Tarife anhand von konkreten Fällen ermittelt werden.

Gesucht werden Autofahrer aus unterschiedlichen Altersgruppen und Lebenssituationen, z.B. ein Rentner/eine Rentnerin, eine Familie mit mindestens einem Kind, eine ihr Auto allein nutzende Frau, ein Fahranfänger, der nicht länger als drei Jahre den Führerschein besitzt und ein Vielfahrer, der mindestens 30.000 Kilometer jährlich fährt.

Die Stiftung Warentest hat alle Interessenten, die einem der gesuchten Profile entsprechen und bereit sind, sich für den Artikel in der Zeitschrift auch fotografieren zu lassen, aufgerufen, sich schriftlich bei ihr zu melden. Als weitere Angaben werden hierbei benötigt: Wohnort, eigene Automarke, eigene Fahrleistung pro Jahr, aktuell eingestufte Schadensfreiheitsklasse. Bei in Frage kommenden Teilnehmern meldet sich die Redaktion der Finanztest direkt.

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