Die “schwarze Liste” der Versicherungen
So wie sich Unternehmen bei der Schufa über die Zahlungsmoral und Verpflichtungen ihrer Kunden informieren können, gibt es auch bei Versicherungen eine Datenbank, in der Daten zu auffälligen Kunden gespeichert und von den einzelnen Versicherungsunternehmen abgerufen werden können. Auf dieser schwarzen Liste, deren korrekte Bezeichnung “Hinweis- und Informationssysteme” (HIS) oder auch Uniwagnis-Dateien ist, werden die Daten von Risikokunden gesammelt, inzwischen umfasst die Datei rund 10 Millionen Kundendaten. Diese umfassen Name, Adresse und Geburtsdatum sowie den Grund für die Risikoeinstufung des Kunden.
Anders als bei der Schufa geht es hier aber nicht um schwarze Schafe, die durch ihre schlechte Zahlungsmoral auffällig wurden, sondern um Personen, die schon einmal zu Recht eine hohe Versicherungssumme erhalten haben. Wer einmal in dieser Datei landet, wird nur schwer eine neue Versicherung finden. Und es bedarf gar nicht viel, um plötzlich als Risikokunde eingestuft zu werden, es reicht z.B. aus, dass die Rechtsschutzversicherung zweimal kurz hintereinander in Anspruch genommen wird oder der Haftpflichtversicherung innerhalb kurzer Zeit mehrere Schäden gemeldet werden. Es muss aber noch nicht einmal ein Schadensfall vorliegen, manchmal reicht alleine die Antragstellung auf eine neue Versicherung zur Aufnahme in die schwarze Liste auf.
Unabhängig davon, um welche Versicherungsart es geht, die Sachbearbeiter der Versicherung prüfen die Vorgeschichte des Antragsstellers vor jedem Vertragsabschluss mit einer Abfrage bei den HIS. Wird der Sachbearbeiter fündig, ist ein Vertragsabschluss - wenn überhaupt - nur zu einem erhöhten Preis möglich. Das Problem besteht darin, dass die gespeicherten Daten in viele Fällen fehlerhaft oder veraltet sind und Kunden dann auf der Basis falscher Annahmen der Versicherungsschutz verweigert wird. Im Schadensfall kann das den finanziellen Ruin des Kunden bedeuten.
Die einzige Möglichkeit zu erfahren, ob man selbst auf der schwarzen Liste steht, besteht in einer persönlichen Nachfrage beim Versicherer. Dieser ist nach Paragraph $34 des Bundesdatenschutzgesetzes zur korrekten Beantwortung dieser Anfrage verpflichtet. Wenn eine Versicherung die Auskunft verweigert, sollte man sich mit einer Beschwerde an den Landesdatenschutzbeauftragten oder die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht wenden.
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