Ohne Invaliditätsbescheinigung darf Unfallversicherung Zahlung verweigern
Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Saarbrücken darf eine Unfallversicherung die Zahlung an ein Unfallopfer verweigern, wenn keine Invaliditätsbescheinigung vorgelegt wird (AZ: 5 U 70/07-4). Eine ärztliche Diagnose reicht als Bescheinigung der Invalidität demnach nicht aus.
Im konkreten Fall hatte ein Mann seiner Unfallversicherung nach einem Sturz mit dem Fahrrad mehrere ärztliche Kurzberichte vorgelegt, in denen die Diagnosen Schulterprellung und Rippenfraktur genannt wurden. Aus diesen Berichten ging jedoch nicht hervor, dass bei dem Mann eine Invalidität vorliegt. Hierzu hätten Aussagen über die Dauer der Schädigungen und über den Zusammenhang zwischen den Schäden und dem Unfall gemacht werden müssen.
Das Unfallopfer reichte auch in den nächsten 15 Monaten, die von der Versicherung als Frist gestattet wurde, keine derartige Bescheinigung ein, so dass die Versicherung die Auszahlung der Versicherungssumme wegen Fristüberschreitung verweigerte. Zu Recht, wie die Saarbrücker Richter befanden.
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