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Beiträge aus Juli, 2008

Elektronische Gesundheitskarte kommt an

Eine Umfrage des Meinungsforschungsinstituts Forsa ergab, dass 70 Prozent der gesetzlich Versicherten die elektronische Gesundheitskarte (eGK) befürworten. Die Arbeitsgemeinschaft der Spitzenverbände der Krankenkassen gab die Umfrage in Auftrag die Meinungsforscher befragten mehr als 2.000 gesetzlich Versicherte zu ihrem Informationsstand sowie zu ihrer Einstellung zur elektronischen Gesundheitskarte.

Besonders beliebt ist die neue Gesundheitskarte der Umfrage nach bei jungen Erwachsenen von 16 bis 29 Jahren. Ebenso ist die Bereitschaft, freiwillige Angaben wie Notfall-Daten, Arzneimitteldokumentation oder medizinische Daten für die elektronische Patientenakte zu speichern und zu nutzen sehr groß. Ein Großteil der Befragten kann sich durchaus vorstellen, diese freiwilligen Funktionen mit der Karte zu nutzen.

Besonders große Akzeptanz finde sich bei den gesetzlich Versicherten in Sachen Speicherung von Notfalldaten. 73 Prozent der Befragten würden diese ganz sicher freigeben. Bei 73 Prozent der befragten Versicherten bestehen allerdings auch Bedenken, dass die Daten auf der elektronischen Gesundheitskarte von Unberechtigten eingesehen werden können und damit missbraucht werden könnten.


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Magere Renditen mit Lebensversicherungen

Im letzten Jahr erwirtschafteten die Lebensversicherungen für ihre Kunden durchschnittlich gerade mal 4,69% durch die Anlage in Aktien, Anleihen, Immobilien oder Hedgefonds. Im Vergleich dazu waren es 2006 noch 4,81% und 2005 sogar noch 5,2%. Bei diesen niedrigen Renditen ist eine Zinserhöhung für die Sparer sehr unwahrscheinlich, im Gegenteil, nach den beiden Jahren, in denen es leicht steigende Überschussbeteiligungen gab, könnte nun eine Nullrunde oder sogar ein Minus drohen.

Manfred Poweleit vom Branchendienst Map-Report analysierte die aktuellen Bilanzen von 89 Lebensversicherern und kam zu dem Ergebnis, dass der Renditerückgang “kein gutes Omen für die ohnehin in der Krise steckende Branche” ist. Besonders betroffen ist der Marktführer Allianz Leben, der trotz seinem 17%igen Anteil am Neugeschäft ein Minus von 5,13% auf 4,85% hinnehmen musste. Damit rutscht Allianz Leben in der Gesamtbewertung auf Platz 22 durch. Deutlich höhere Renditen konnte VHV Leben (6,59%), CiV (6,27%) und die Öffentliche Berlin Brandenburg (5,54%) erwirtschaften. Bei den größeren Anbietern bot die Debeka ihren Kunden mit 5,41% die höchste Rendite, Direkversicherer Cosmos kam auf 5,01%.

Von den erwirtschafteten Renditen sind die möglichen Ausschüttungen an die Kunden abhängig - je höher die Renditen sind, umso größer ist auch der Spielraum für Ausschüttungen. Durch die Auflösung oder Bildung von Kapitalreserven können die Versicherer aber auch die Ausschüttungen erhöhen oder verringern. Seit Jahresbeginn sind die Versicherungen zur Beteiligung ihrer Kunden an den stillen Reserven sogar verpflichtet.

Versicherungsexperte Niels Nauhauser von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg beurteilt die Lebensversicherung als sehr unflexibel und renditeschwach, deshalb lohne es sich für die meisten Kunden nicht mehr - wobei man allerdings zwischen Anlage und Todesfallschutz strikt trennen müsse. Wer trotzdem eine Lebensversicherung abschließen möchte, der sollte unbedingt einen günstigen Anbieter wählen, rät Nauhauser.

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Deckungskonzepte an tatsächliche Internet-Kriminalität angepasst

Den aktuellen Kriminalstatistiken zufolge haben sich Delikte wie Computersabotage, Unternehmensspionage oder Betrug seit 2002 fast verdoppelt. Obwohl die meisten Unternehmen umfangreiche Sicherheitsvorkehrungen getroffen haben, können solche kriminelle Machenschaften nicht immer verhindert werden. So drohen immer noch Gefahren von Hackern, aber auch von Betriebsangehörigen oder Mitarbeitern, die im Auftrag von Drittunternehmen handeln.

Weil auch mittelständische Unternehmen zunehmend von den finanziellen Folgen von Internetkriminalität betroffen sind, haben führende Versicherer nun mit einer Erweiterung ihrer Deckung reagiert. Damit werden nicht nur Schäden durch “klassische” Vermögensstraftaten wie Betrug oder Geheimnisverrat abgedeckt, sondern auch die Schäden, die durch Datenmissbrauch durch Dritte - wie z.B. beim Phishing - oder durch Beschädigung der Software über das Internet, entstehen. Oft werden auch die Folgekosten für die Aufrechterhaltung des Betriebes übernommen, zu denen diese Straftaten zwangsläufig führen. Hierzu gehören z.B. die Kosten für die Datenwiederherstellung oder für die Schadensermittlung und Rechtsverfolgung.

Experten raten dazu, sich die bestehenden Vertrauensschadendeckungen genauer anzusehen und sie vor dem Hintergrund der neuen Entwicklungen sorgfältig zu überprüfen. Im Bedarfsfall sollten diese aktualisiert werden.

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Versicherungen beim Haus- oder Wohnungstausch

Statt Urlaub in einem Hotel zu machen, entscheiden sich einige Menschen für einen Wohnungs- oder Haustausch mit einer anderen Familie, um günstig Land und Leute kennenzulernen. Doch dabei sind auch hinsichtlich der Versicherungssituation einige Dinge zu beachten:

Auf jeden Fall sollten beide Tauschpartner eine Haftpflichtversicherung und auch eine Hausratversicherung haben. Ist das Auto im Tausch mit eingeschlossen, sollte hierfür eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen und auch ein Ausgleich für den Verlust des Schadenfreiheitsrabattes vereinbart sein.

Bei manchen Tauschbörsen (z.B. Homelink) können die Tauschpartner einen Garantiefonds in Anspruch nehmen, der für die Schäden aufkommt, der vom anderen Tauschpartner verursacht wurde, aber nicht von einer Versicherung übernommen wird. Fällt sie Tauschfamilie überraschend aus, bietet die Rücktrittsgarantie zumindest einen finanziellen Ausgleich, aber wer mit dem Flugzeug anreist, sollte separat noch eine Reiserücktrittsversicherung abschließen.

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Tankgutschein bis maximal 44 Euro steuerfrei

Wenn ein Mitarbeiter (oder Minijobber) von seinem Arbeitgeber monatlich einen Tankgutschein erhält, dann ist dieser bis zu einem Wert von 44 Euro steuer- und abgabenfrei. Wie die Berliner Verbraucherschützer in ihrem Magazin “Test” in der aktuellen Ausgabe erklären, darf auf dem Gutschein jedoch kein Eurobetrag eingetragen sein, sondern lediglich die Tankmenge in Litern, für die der Gutschein gilt. Auch die Spritart muss auf dem Gutschein ausgewiesen sein. Ein korrekter Gutschein hätte z.B. den Aufdruck “Gutschein über 30 Liter Super, einzulösen bei der Tankstelle Hauptstraße 35″.

Angesichts der schwankenden und in letzter Zeit stark steigenden Spritpreise sollte man diese berücksichtigen und deshalb lieber großzügig kalkulieren, so der Tipp der Verbraucherschützer.

Abgerechnet werden darf ein solcher Gutschein auch über eine Kundenkarte, die das Unternehmen bei der Tankstelle hat und die dort hinterlegt ist. Dies gilt aber nur, wenn die Kundenkarte auf das Unternehmen ausgestellt ist. Gehört sie einem einzelnen Mitarbeiter, so dient sie als Bargeldersatz und muss entsprechend versteuert werden.

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Private Krankenversicherungen beklagen zu hohe Arztrechnungen

Nach eigenen Angaben der Privaten Krankenversicherungen sind bis zu 10% der Rechnungen für privatärztliche Behandlungen zu hoch. Auch nimmt der Anteil angeblich erschwerter Behandlungen, die einen Honorarzuschlag für die Ärzte erlauben, immer mehr zu, was kaum nachzuvollziehen ist. In einem solchen Fall darf ein Arzt das 2,3-fache des Grundpreises, bei schweren Fällen sogar das 3,5-fache verlangen.

Viele Ärzte geben zu, dass durch die Sparzwänge der gesetzlichen Krankenkassen nur die Privatpatienten das Einkommen der Ärzte sichern. Manche greifen hierbei sogar zu unlauteren Mitteln, weshalb sich die Privaten Krankenversicherungen gezwungen sehen, genauer zu kontrollieren. PKV-Verbandsgeschäftsführer Joachim Patt berichtete, dass er schon lange keine Rechnung mehr gesehen habe, die ganz korrekt war, viele Rechnungen seien so verändert worden, dass bei jedem Krankheitsbild möglichst viel abgerechnet werden konnte.

Auch die Patienten beklagen sich zunehmend über falsche oder übertriebene Arztrechnungen. Innerhalb der letzten sechs Jahre hat sich die Zahl der Beschwerden beim Ombudsmann der PKV auf 4000 verdoppelt.

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Kostenausweisung bei Versicherungen Pflicht

Seit diesem Monat müssen Versicherungsmakler und -vermittler die Kosten der einzelnen Policen genau ausweisen. Diese Pflicht betrifft Angebotevon Berufsunfähigkeits-, Kranken-, Unfallversicherungen mit Beitragsrückgewähr sowie Kapitallebensversicherungen (einschl. Rentenversicherungen). Diese Kosten müssen im so genannten Produktinformationsblatt enthalten sein, das die wichtigsten Vertragsinformationen zusammenfasst und seit dem 1.7. Pflicht für alle Versicherungen, gleich welcher Sparte, ist.

Die Versicherungsbranche hatte sich gegen den Kostenausweis massiv gewehrt, denn nun müssen die Kosten nicht nur prozentual angegeben, sondern genau in Euro und Cent beziffert werden. Lilo Blunck, Vorstandsvorsitzende des Bunds der Versicherten warnt vor einer Überbewertung dieser Zahlen und betont, dass es auf Qualität und Bedingungen des Versicherungsvertrages ankomme. Deshalb müssen bei einem Vergleich nicht nur die Kosten, sondern auch die dazugehörigen Leistungen berücksichtigt werden.

Inzwischen wurden die Vermittler in der Branche jedoch über die neuen Pflichten informiert und auch die Vorzüge der neuen Regelungen betrachtet.

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Inhaber des Versicherungsscheins zur Kündigung der Lebensversicherung berechtigt

Wer im Besitz des Versicherungsscheins ist, kann die dazugehörige Lebensversicherung kündigen, das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Bremen hervor (Az. 3 U 45/07).

Im konkreten Fall hatte die Ehefrau des Versicherten den Versicherungsschein im Original vorgelegt und unter Verwendung des Namens ihres Mannes den Versicherungsvertrag gekündigt. Nach § 11 ALB 86 gilt der Inhaber des Versicherungsscheins für die Versicherung als berechtigt, über alle im Versicherungsvertrag festgelegten Rechte zu verfügen. Dazu gehört auch die Empfangnahme von Leistungen.

Diese so genannte Inhaberklausel wurde von dem Gericht bestätigt, welches erklärte, dass auch eine Kündigung zu den im Vertrag festgelegten Rechten gehöre.

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Arzneimitteleinnahme gefährdet Unfallversicherungsschutz

Nach der Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände beeinflussen fast 20% aller auf dem Markt erhältlichen Medikamente das Reaktionsvermögen, was vor allem im Straßenverkehr böse Folgen haben kann. So geht die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) davon aus, dass insgesamt jeder vierte Unfall direkt oder indirekt durch eingenommene Arzneimittel verursacht wird.

Vor allem bei Selbstmedikation wird kaum an die Gefahr der Überdosierung oder der möglichen Wechselwirkungen mit anderen Medikamenten gedacht. Auch ist vielen Menschen nicht bewusst, dass auch zahlreiche rezeptfreie Präparate, die z.B. gegen Erkältung oder Grippe wirken, Alkohol enthalten. Wer ohne ärztliche Anweisung Medikamente einnimmt und aufgrund dieser Medikamente einen Unfall verursacht, der muss damit rechnen, dass der gesetzliche Versicherungsschutz aus der Unfallversicherung erlischt.

Das Reaktionsvermögen und damit auch die Fahrtüchtigkeit wird z.B. von Antidepressiva, Diabetes-Medikamenten, Schlaf- und Beruhigungsmittel sowie Schmerzmittel beeinträchtigt. Auch Allergiemittel, Augentropfen, Hustenblocker oder Rheumamittel können für den Straßenverkehr gefährliche Nebenwirkungen wie z.B. Benommenheit, eine erhöhte Risikobereitschaft oder ein vermindertes Sehvermögen nach sich ziehen.

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Regierung: Kassenbeiträge bald auf 15,5 Prozent

Gesundheitsfonds sei Dank, die Deutschen werden wohl bald wieder tiefer in die Tasche greifen müssen, zusammen mit dem neuen Gesundheitsfonds zum 1. Januar 2009 sollen auch die Beiträge zur gesetzlichen Krankenkasse drastisch ansteigen.

Wie die Bundesregierung heute gegenüber der der Bild-Zeitung bestätigte rechnet man offenbar mit einem Beitragssatz von mindestens 15,5 Prozent. Ein solcher Satz soll realistisch sein, so zitiert das Blatt in seiner Ausgabe vom Donnerstag aus einer Regierungs-Analyse zum Gesundheitsfonds.

Der Grund für den darstischen Beitragsanstieg sollen der Analyse nach unter anderem Mehrausgaben für Arzneimittel und im Klinikbereich sowie steigende Arzthonorare sein. Bisher hatte hat die Regierung Berichte über über einen Anstieg der Kassenbeiträge mit dem Gesundheitsfonds immer als reine Spekulation zurückgewiesen.

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Schuldeingeständnis unmittelbar nach Unfall ist rechtlich nicht bindend

Ein Autofahrer, der unmittelbar nach einem Verkehrsunfall die Schuld an diesem auf sich nimmt, hat nach Auffassung des Oberlandesgerichts (OLG) DÜsseldorf kein Schuldanerkenntnis im rechtlichen Sinn abgelegt. Dies geht aus einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil (Az. I-1 U 246/07) hervor.

Der Zivilsenat entschied, dass der Autofahrer überhaupt nicht dazu berechtigt sei, einen möglichen Anspruch des Unfallgegners ganz oder teilweise anzuerkennen, ohne dass seine Haftpflichtversicherung dem vorher zugestimmt hat. Er habe außerdem weder die Zeit noch die Möglichkeit, die Frage der Mitschuld abschließend und restlos auzuklären, was auch für den zweiten Unfallbeteiligten erkennbar sei.

Unmittelbar nach einem Unfall abgegebene Erklärungen wie “Die Versicherung wird den Schaden umgehend begleichen” oder “Das war meine Schuld” oder “Ich erkenne die Schuld an” sind deshalb rechtlich nicht bindend, sondern sollen in der oftmals angespannten Situation “nur unüberlegt die Gegenseite beruhigen”. Dennoch können solche Erklärungen durchaus als Indiz für ein Mitverschulden an dem Unfall oder Fehlverhalten im Zusammenhang mit dem Unfall bewertet werden.

Im konkreten Fall hatte ein 77-jähriger Autofahrer nach einem Auffahrunfall mündlich seine Schuld anerkannt und sich auf einem Notizzettel als “Verursacher” bezeichnet. Trotzdem muss er nur für ein Drittel des Schadens haften, so die Richter.

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Für wen ist eine Sofortrente geeignet?

Grundsätzlich kann jeder - unabhängig vom Alter - eine Sofortrente vereinbaren. Besonders eignet sie sich für Personen, die plötzlich über einen größeren Geldbetrag verfügen wie z.B. nach einer Erbschaft, einem Lottogewinn oder nach der Auszahlung der Lebensversicherung. Auch Personen im fortgeschrittenen Alter, die weiterhin in ihre Altersvorsorge investieren möchten, sind mit einer Sofortrente gut beraten.

Bessere Renditen erzielen allerdings häufig Fondsentnahmepläne oder Bankauszahlpläne, wobei dies keine Garantie ist. Viele ältere Menschen legen ihre Priorität allerdings eher auf Sicherheit als auch die Höhe der Rendite. In diesem Fall ist die Sofortrente die Altersvorsorge der Wahl, denn sie ist sicherer als die beiden anderen o.g. Alternativen. Im Gegensatz zu dem Vermögen aus Entnahmeplänen ist die Sofortrente außerdem nicht irgendwann einmal aufgebraucht.

Älteren Menschen ist zu empfehlen, mindestens ein Drittel ihres Geldvermögens (dies ist natürlich abhängig von der Vermögenslage) in eine Sofortrente zu investieren, dann ist eine lebenslange Rente garantiert. Voraussetzung hierfür ist allerdings ein relativ hoher Kapitaleinsatz.

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Wann Beiträge aus der Rentenversicherung zurückerstattet werden können

Unter bestimmten Voraussetzungen können die in die gesetzliche Rentenkassen eingezahlten Beiträge zurückerstattet werden. Hierfür müssen jedoch bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Eine Bedingung für die Rückerstattung ist, dass der Versicherte maximal fünf Jahre allgemeine Wartezeit erfüllt hat, zu dieser Wartezeit zählen die Monate, in denen Beiträge gezahlt wurden, aber auch die Zeit, die für Kindererziehung gutgeschrieben wurde. Ausbildungszeiten zählen nicht zu der allgemeinen Wartezeit. Außerdem muss der Betreffende eine freiwillige Weiterversicherung abgeschlossen haben.

Damit ist eine Rückerstattung z.B. für Ärzte, Rechtsanwälte, Architekten oder Freiberuflich Tätige möglich, die für ein berufsständisches Versorgungswerk zahlen. Auch Beamte (z.B. Lehrer), die während ihrer Refendariatszeit Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung gezahlt haben, können sich diese zurückerstatten lassen. Aber auch hier gilt, dass sie die allgemeine Wartezeit noch nicht erfüllt haben dürfen. Wer mit 65 Jahren nicht die mindestens notwendigen fünf Beitragsjahre angesammelt hat, kann sich die Rentenbeiträge ebenfalls zurückzahlen lassen. Im Todesfall sind die hinterbliebenen Ehepartner oder Kinder bezugsberechtigt.

Generell werden nur vom Versicherten selbst eingezahlte Beiträge erstattet, d.h. von den Pflichtbeiträgen, die im Rahmen einer Beschäftigung gezahlt wurden, wird nur der Arbeitnehmeranteil erstattet. Nicht erstattungsfähig sind dagegen Anrechnungsbeiträge, die z.B. in Kindererziehungszeiten anfallen. Wer darüber hinaus freiwillig Beiträge in die Versicherung gezahlt hat, der bekommt diese ebenfalls erstattet - allerdings nur zur Hälfte.

Ein Antrag auf Beitragserstattung sollte gut überlegt sein, denn obwohl die Versicherten zu einem späteren Zeitpunkt wieder Mitglieder in der Rentenversicherung werden können, gehen durch die Rückerstattung alle bis dahin angesammelten Beitragszeiten verloren. Experten raten deshalb dazu, nur dann eine Erstattung zu beantragen, wenn feststeht, dass der oder die Versicherte wohl niemals in die gesetzliche Rentenversicherung zurückkehren wird.

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Fahrradtour mit Kollegen ist nicht von gesetzlicher Unfallversicherung abgedeckt

Nach einem kürzlich veröffentlichten Urteil des Hessischen Landessozialgerichts steht eine Fahrradtour mit Kollegen nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung (AZ L 3 U 266/05).

Im konkreten Fall ging es um eine Pädagogin, die als Angestellte eines Fördervereins einer Gießener Schule tätig war und sich auf einer längeren Fahrradtour mit anderen Lehrern im Jahr 2001 bei einem Sturz am Handgelenk verletzte. Die Berufsgenossenschaft lehnte eine Entschädigung mit der Begründung ab, dass der Unfall nicht bei einer Tätigkeit geschehen sei, die unter den Versicherungsschutz falle.

Dieser Begründung schlossen sich auch die Richter in Darmstadt an. Zwar sei die Teilnahme am Betriebssport und betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen über die gesetzliche Unfallversicherung versichert, aber die Fahrradtour gelte nicht als Betriebssport, weil sie nicht regelmäßig stattfand. Auch als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung könne die Tour nicht gelten, denn von den insgesamt 70 Lehrkräften der Schule konnten aufgrund der konditionellen Ansprüche der Tour nur wenige teilnehmen. Damit habe die Fahrradtour nicht zur Förderung der Gemeinschaftsgestaltung beigetragen, was die wesentliche Voraussetzung dafür ist, dass eine Veranstaltung als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung bezeichnet werden kann. Stattdessen stünde bei dieser Veranstaltung die private Freizeitgestaltung im Vordergrund, weshalb ein Unfall hierbei nicht als Arbeitsunfall deklariert werden könne.

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Falsche Informationen vom Versicherungsmakler - Schadensersatz möglich

Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt kann ein Versicherungsmakler für die Vermittlung eines ungeeigneten Produkts haftbar gemacht werden. Ein Versicherungsmakler sei rechtlich dazu verpflichtet, im Interesse des Kunden zu handeln und hafte deshalb für jede falsche oder unvollständige Information, aus der dem Kunden ein finanzieller Schaden entstehe, urteilte das Gericht (Az.: 12 U 214/06).

In dem konkreten Fall klagte ein privat Krankenversicherter auf Schadensersatz. Da er seine private Krankenversicherung wechseln wollte, wandte er sich an einen Versicherungsmakler, der ihm erklärte, dass der Versicherte seine so genannten Altersrückstellungen, die von der bisherigen Krankenversicherung aus den Beiträgen gebildet worden waren, zu der neuen Versicherung mitnehmen könne. Dies entspricht jedoch nicht der geltenden Rechtslage. Als der Versicherte merkte, dass die Auskunft des Maklers falsch war, forderte er von diesem Schadensersatz.

Und die steht ihm nach Ansicht des OLG auch zu, denn der Makler hätte zum einen die aktuelle Rechtslage kennen und deshalb wissen müssen, dass Altersrückstellungen nicht übertragen werden können, und zum anderen hätte er erkennen müssen, dass dieser Aspekt erheblich zu der Entscheidung des Klägers für eine neue Versicherung beigetragen hat. Daher hat der Makler seine vertraglichen Beratungspflichten schuldhaft verletzt und ist schadensersatzpflichtig, so die Richter.

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