Hausratversicherung muss Vorschäden kennen
Nach einer Entscheidung des Amtsgerichts in Hermeskeil (Rheinland-Pfalz) darf die Hausratversicherung den Versicherungsvertrag anfechten, wenn der Versicherungsnehmer beim Abschluss der Versicherung bestehende Vorschäden nicht angibt.
Auch falsche Angaben darüber, wie der vorher bestandene Versicherungsvertrag aufgelöst wurde, können zur Anfechtung des aktuellen Vertrages berechtigen. Im konkreten Fall hatte der Versicherte angegeben, dass er selbst den Vorvertrag gekündigt hätte, in Wirklichkeit wurde ihm der Vertrag jedoch gekündigt. Der Vorvertrag wurde zwar von der Ehefrau des Antragstellers beantragt, aber das spielt nach Ansicht der Richter keine Rolle, da es sich bei dem Versicherungsgegenstand um dem identischen Hausrat handelte.
Wird die Anfechtung wirksam, wird der Vertrag aufgelöst und es besteht kein Versicherungsschutz mehr. Das kann im Schadensfall gravierende finanzielle Folgen nach sich ziehen.
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