Direktversicherung muss nur Arbeitgeber beraten
Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main muss eine Versicherung, die über einen Arbeitgeber eine Direktversicherung abschließt, nicht auch noch die Mitarbeiter beraten, für die der Abschluss getätigt wird. Es reicht aus, den Arbeitgeber umfassend zu beraten (AZ: 7 U 137/07).
Nach Ansicht der Richter ergibt sich aus dem Vertrag keine Beratungspflicht der Versicherung gegenüber den versicherten Arbeitnehmern. Nur in Ausnahmefällen kann angenommen werden, dass der Arbeitnehmer über Voraussetzungen und Umfang der Versicherung beraten werden sollte. Diese Ausnahmefälle sind jedoch an enge Voraussetzungen geknüpft.
Direktlebensversicherungen sind eine Form der betrieblichen Altersversorgung, bei der der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer eine Kapitallebensversicherung abschließt, die dann ab einem bestimmten, vorher festgelegten Alter ausgezahlt wird.
1 Kommentar
- Arbeitgeber muss Dienstwagenkosten auch bei Freistellung tragen
- Arbeitgeber muss über bestehende Unfallversicherung informieren
- Pauschale Besteuerung der Direktversicherung
- Direktversicherung profitiert von fremder Beratung
- Versicherungsvermittler sollen besser beraten
- Betriebliche Direktversicherung: Achtung bei der Auszahlung
- Versicherungsvertreter müssen nicht allgemein beraten
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Die Beratung bestimmt maßgeblich die persönliche Altersversorgung des Arbeitnehmers. Zusätzlich ggf. auch die Versorgung bei Berufsunfähigkeit. . Eine verantwortungsvolle Beratung des Arbeitnehmers werde ich nicht ausklammern.
Durch die Möglichkeit der Umwandlung eigenen Arbeitslohnes ist der ursprüngliche Zweck der betrieblichen Altersversorgung (der Betrieb gibt mir etwas und bestimmt auch darüber)verändert worden. Hier handelt der Arbeitnehmer mit seinem eigenen Geld und muss aus meiner Sicht sogar in den Mittelpunkt der Beratung gestellt werden.
Ohne das Urteil im Detail zu kennen kann es für mich hier allenfalls einen gleichberechtigten Beratungsansatz geben.