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Beiträge aus April, 2008

Rechtsschutzversicherung ist kein Freibrief für Prozesswütige

Die Angebote an Rechtsschutzversicherungen sind so vielfältig, dass selbst einige Versicherungsberater nur noch Beratungen mit entsprechender Vergleichssoftware durchführen. Grundsätzlich gibt es verschiedene Bereiche, in denen sich die Verbraucher gegen rechtliche Ansprüche Dritter absichern können, z.B. Schadenersatz-, Arbeitsrecht-, Mietrecht-, Steuer- oder Verwaltungsrechtsansprüche. Die meisten Versicherungen bieten auch spezielle Tarife für einzelne Personengruppen wie Singles, Familien oder Rentner an oder übernehmen nach vorheriger Absprache auch schon die Kosten für eine einfache Rechtsberatung.

Wie bei anderen Versicherungen auch, kann auch bei dem Rechtsschutz eine Selbstbeteiligung vereinbart werden, die den Beitrag senkt, aber natürlich im Streitfall für einen Zuschuss der Kosten aus der eigenen Tasche bedeutet. Dennoch schließen die meisten Verbraucher eine Rechtsschutzversicherung aus Sorge vor der finanziellen Belastung ab, die im Streitfall auf sie zukommen könnte. Versicherungsberater und Verbraucherschützer sind sich jedoch einig, dass ein Neuabschluss einer Rechtsschutzversicherung nicht immer sinnvoll sein muss und raten den Verbrauchern vor und bei dem Abschluss, einige Dinge zu beachten.

Generell sind die Versicherungsbedingungen der Versicherer und deren Ausschlüsse sorgfältig zu lesen, denn nur wer eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen hat, ist noch lange nicht gegen alle Ansprüche jeglicher Art geschützt. So werden die Kosten für rechtlichen Beistand bei vorsätzlichen Straftaten natürlich grundsätzlich nicht übernommen und auch bei Familien- und Erbschaftsstreitigkeiten werden häufig nur die Kosten für ein Beratungsgespräch übernommen - wenn überhaupt. Streithähne und Prozesswütige sollten sich deshalb nicht einfach auf ihren Rechtsschutz verlassen, sondern sorgfältig die Vertragsbedingungen prüfen, bevor sie bei der Frage der Kostenübernahme eine böse Überraschung erleben.


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Verlängerung der Lebensversicherung = Neuabschluss

Die Verlängerung einer zeitlich befristeten Risikolebensversicherung ist vor dem Gesetz wie ein Neuabschluss zu werten, was dem Kunden auch explizit so kommuniziert werden muss, damit dieser die damit verbundenen Regeln und Verpflichtungen kennt. So urteilte das Oberlandesgericht Saarbrücken in einem Fall im letzten Jahr (Az. 5 U 704/06-89).

Hier hatte ein Versicherungskunde im Jahr 1996 bei der CosmosDirekt eine Risikolebensversicherung mit einer Laufzeit von 10 Jahren abgeschlossen. Drei Jahre vor Ablauf des vereinbarten Zeitraumes, im Jahr 2003, verlängerte der Kunde die Laufzeit. 2005 beging der Mann Selbstmord und die Versicherung weigerte sich, die vereinbarte Versicherungssumme in Höhe von 80.000 Euro zu zahlen.

Der Klage der Ehefrau gaben die Richter aus Saarbrücken Recht, aber nur, weil es für sie und den Kunden nicht erkennbar gewesen sei, dass eine Verlängerung des Vertrages wie ein Neuabschluss zu bewerten ist. Ein solcher Neuabschluss enthält unter anderem eine dreijährige Ausschlussfrist wegen Selbsttötung. Da das Versicherungsunternehmen ihren Kunden jedoch nicht darauf hinwies, ist es nun zu Schadenersatz verpflichtet.

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Begleitkosten für Eltern nicht automatisch erstattet

Oftmals begleiten Eltern ihre kranken Kinder ins Krankenhaus, wenn diese sich dort länger aufhalten müssen. Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Köln werden die hieraus resultierenden Kosten, z.B. für die Unterbringung der Eltern, jedoch nicht automatisch von der privaten Krankenversicherung des Kindes übernommen. Eine Kostenübernahme ist nur dann verpflichtend, wenn die Eltern in die Behandlung des Kindes eingebunden sind und ihr Aufenthalt als “Aufwendung für Heilbehandlung” einzuordnen ist oder aber wenn die erstattungspflicht im Tarifvertrag explizit vereinbart wurde.

Wer die Begleitkosten im Falle eines Krankenhausaufenthalts des Kindes erstattet haben möchte, muss also schon beim Abschluss des Versicherungsvertrages auf eine Vereinbarung über eine solche Erstattungspflicht achten.

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Schaden muss der Unfallversicherung unverzüglich gemeldet werden!

Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Köln kann ein Versicherter den Unfallversicherungsschutz verlieren, wenn er den Unfall zu spät meldet (Az. 20 U 167/07). Damit bekräftigten die Richter den Anspruch der privaten Unfallversicherungen auf eine unverzügliche Information über einen Schadenfall.

Im konkreten Fall hatte ein Versicherter erst 11 Monate nach dem Unfall diesen seiner privaten Unfallversicherung gemeldet und begründete diese späte Information damit, dass er sich erst Klarheit über die Folgen des Unfalls und der hieraus resultierenden Schadensersatzansprüche verschaffen wollte. Der Mann hatte bei dem Unfall erhebliche Verletzungen erlitten und litt auch noch 5 Monate nach dem Unfall, während der er in ärztlicher Behandlung war, an Folgebeschwerden. Dieser Argumentation folgten die Richter nicht. Sie erklärten, dass eine verspätete Anzeige zum Nachteil der Versicherungsgesellschaft werde, da diese den Unfallhergang nach einem so langen Zeitraum kaum noch rekonstruieren könne. Deshalb ist es nach Ansicht der Richter die Pflicht eines jeden Versicherten, einen Schaden unverzüglich, also ohne schuldhaftes Verzögern des Kunden, zu melden. Wer sich daran nicht hält, muss mit dem Verlust des Versicherungsschutzes rechnen.

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Direktversicherung profitiert von fremder Beratung

Immer mehr Kunden lassen sich von Versicherungsmaklern und Versicherungsvertretern ausführlich beraten, Auskunft erteilen über eine Leistung in einem bestimmten Schadensfall oder sogar die Lücken in der individuellen Altersvorsorge ermitteln, um dann bei aufgrund der hier erhaltenen Informationen eine Versicherung bei einem Direktversicherungsunternehmen abzuschließen. Der Vorteil für den Kunden liegt auf der Hand: Direktversicherer bieten günstigere Preise, aber vor allem deshalb, weil sie auf umfassende Beratung verzichten. Der Berater vor Ort, der die eigentliche Arbeit geleistet hat, geht leer aus. Die potentiellen Interessenten wissen heute ganz genau, wie sie die erforderlichen Informationen von einem Makler oder Vertreter erhalten, indem sie z.B. angeben, mit ihrer Anfrage den Service der Versicherung prüfen zu wollen. Doch im - für die Versicherung - schlimmsten Fall wird die Test-Leistung zur Endberatung und der Interessent wird Kunde bei einem Konkurrenzunternehmen. Zwar haftet der Vermittler im Schadenfall nicht für mögliche Schäden und Folgen, die der Kunde geltend machen möchte, doch das ist nur ein kleiner Trost.

An dieser Situation ist die Branche selbst nicht ganz unschuldig, wie Experten erklären. Schließlich haben viele Versicherungen in der Vergangenheit oft betont, dass die Beratung und Betreuung von Neukunden kostenlos und unverbindlich sei.

Ob die Kunden letztendlich mit der Direktversicherung zufrieden sind, die sie aufgrund einer unternehmensfremden Beratung abgeschlossen haben, kann nicht pauschal bewertet werden. Oftmals werden Lücken im Versicherungskonzept allerdings erst im Schadenfall entdeckt, vor allem dann, wenn es um Fälle geht, die keiner Standardsituation entsprechen.

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Betrüger: Vermeintliche Anrufe von der Rentenversicherung

In den vergangenen Tagen erhielten zahlreiche Rentner und Versicherte Anrufe von angeblichen Mitarbeitern der Deutschen Rentenversicherung, in denen sie zu ihren Versicherungsnummern, Bankverbindungen und ihrem Krankenversicherungsverhältnis befragt wurden. Angeblich sollte damit der Versicherungsschutz der Angerufenen überprüft werden, doch wie die Träger der Deutschen Rentenversicherung ausdrücklich betonten, handelte es sich hierbei keineswegs um ihre Mitarbeiter, sondern um Betrüger. Betroffene Personen sollten deshalb auf keinen Fall persönliche Angaben am Telefon machen und ihre Daten nicht weitergeben.

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Aldi Versicherung: Aldi will Versicherungen anbieten

Der Discounter Aldi will nun nach Plus und Penny anscheinend auch Versicherungen anbieten. Das geht aus einem Bericht der Financial Times Deutschland hervor. Dem Bericht zur Folge will Aldi in seinen rund 4000 Filialen in Zusammenarbeit mit der Signal Iduna Privathaftpflicht-, Unfall-, Hausrat- oder Reiseversicherungen anbieten.

Die Signal Iduna arbeitet bereits mit Aldi bei deren eigenen Versicherungen zusammen, so soll unter anderem der Aldi Fuhrpark über die Signal Iduna versichert sein. Einen genauen Startzeitpunkt für die Aldi Versicherungen gibt es derzeit noch nicht. Die Verhandlungen zwischen dem Versicherer und dem Discounter sollen aber bereits sehr weit voran geschritten sein. Eine offizielle Stellungnahme gab es bisher weder von Aldi noch von der Signal.

Damit will Aldi mit den anderen Discountern wie zum Beispiel, C&A, Tchibo oder Penny gleichziehen, auch diese Unternehmen bieten bereits seit einiger Zeit Versicherungen oder Kredite neben den Lebensmitteln an. Erst vor kurzem startete Mitbewerber Lidl eine Aktion die es Kunden ermöglicht ein Tagesgeldkonto beim Lebensmitteldiscounter zu bekommen.

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Kfz-Versicherung oder Privathaftpflicht?

Wer glaubt, dass nach dem Aussteigen aus dem PKW der Versicherungsschutz der Kfz-Versicherung endet und der von der Privathaftpflicht beginnt, kann sich irren. Denn wie das Landgericht Köln urteilte, ist die Kfz-Versicherung auch für Schäden zuständig, die in einem direkten Zusammenhang zu dem Gebrauch des Fahrzeugs stehen (Az. 24 S 42/06).

Im konkreten Fall hatte ein Autofahrer nach dem Einparken einen Motorroller, der dicht an seinem Auto abgestellt war, umgesetzt und diesen dabei beschädigt. Die Richter verwiesen den Mann, der den Schaden über seine Privathaftpflichtversicherung regeln wollte, an die Kfz-Versicherung. Ihrer Ansicht nach war der Parkvorgang erst mit dem Umstellen des Rollers abgeschlossen, deshalb trägt die Kfz-Versicherung die Kosten für die hierbei entstandenen Schäden. Für den Verbraucher ist diese Entscheidung ungünstiger, denn durch die Kostenübernahme durch die Kfz-Versicherung steigt sein Beitrag.
Eine ähnliche Entscheidung traf auch das Amtsgericht Frankfurt, das für die Kostenübernahme für einen Schaden, der durch einen rollenden Einkaufswagen an einem anderen parkenden Fahrzeug verursacht wurde, die Kfz-Versicherung als zuständig ansah (Az. 301 C 769/03).

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Rentenerhöhung 2008/2009 “abgenickt”

Das Bundeskabinett hat am Dienstag eine außerplanmäßige Rentenerhöhung beschlossen. Damit werden die gesetzlichen Ruhestandsbezüge für 20 Millionen Rentner ab dem 1. Juli um 1,1 Prozent steigen. Um dies zu ermöglichen, wurde der 2001 eingeführte sogenannte Riester-Faktor bei der Bemessung von Rentenerhöhungen für zwei Jahre außer Kraft gesetzt.

Nach aktueller Rechtslage hätten die Renten nur um rund 0,5 Prozent steigen dürfen. Um die außerplanmäßige Rentenerhöhung dennoch zu ermöglichen soll der Riester-Faktor, der die Rentenerhöhung unter die jährliche Lohnsteigerungsrate drückt, für zwei Jahre ausgesetzt werden. Ursprünglich war eine Steigerung von 0,46 Prozent vorgesehen. Die ausgesetzten Stufen der sollen 2012 und 2013 nachgeholt werden. Die geplante Erhöhung war vor allem wegen der befürchteten Belastung des Bundeshaushaltes auf breite Kritik gestoßen.

Der Beitragssatz soll bis zum Jahr 2011 bei 19,9 Prozent bleiben. Erst 2012 ist demnach eine Senkung auf 19,5 und 2013 auf 19,1 Prozent vorgesehen. Die Bundesregierung sieht sich nach drei Nullrunden für die Rentner von 2004 bis 2006 sowie einer nur geringfügigen Erhöhung der Rente im vergangenen Jahr im Zugzwang.

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Kfz-Kosten sind nicht auf ALG II anrechenbar

Wer Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II bezieht, hat nach einer Entscheidung des Bundessozialgerichts in Kassel keinen Anspruch darauf, dass die Kosten einer Kfz-Versicherung auf die Sozialleistungen angerechnet werden (Az.: B 8/9b SO 11/06 R).

Im konkreten Fall wollte eine 68-jährige Frau die Versicherungskosten für das Auto ihres Ehemannes, der ALG II erhielt, auf ihre eigene Sozialhilfe einkommensmindernd geltend machen. Diese Forderung wiesen die Richter zurück und begründeten ihre Entscheidung damit, dass der Gesetzgeber einen wirtschaftlichen Ausgleich oder eine Verlagerung der Ausgaben innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft beim Erhalt von Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II nicht vorsehe. Die betreffenden Kosten könnten nur dann geltend gemacht werden, wenn das Fahrzeug auf die Frau selbst zugelassen wäre und sie es für Zwecke nutzen würde, die sozialhilferechtlich anerkannt werden. Dies gilt z.B. für regelmäßige Arztbesuche.

Da noch einige Fragen zu klären sind, wies der 8. Senat den Fall jedoch an das Landessozialgericht zuurück.

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Haftpflichtversicherung übernimmt Mietsachschäden

Die Private Haftpflichtversicherung übernimmt in der Regel so genannte “Mietsachschäden”, für die der Vermieter bei der Rückgabe der Wohnung oder später Schadenersatzforderungen stellen kann. Hierunter fallen z.B. Schäden an Türen und Bodenbelägen. Manche Versicherungen schließen - gegen Aufpreis - auch Mobiliar in Hotelzimmern oder angemieteten Ferienhäusern in den Versicherungsschutz ein.
Die Versicherungssumme beträgt üblicherweise bis zu 50.000 Euro, allerdings sind Schäden an Elektro- oder Gasgeräten sowie Schäden an geliehenen Gegenständen und Schäden, die infolge von normaler Abnutzung,¬† Verschleiß oder übermäßiger Beanspruchung aufgetreten sind, meist ausgeschlossen. Bei der Übernahme der Schäden durch die Haftpflichtversicherung, setzt sich diese direkt mit dem Vermieter auseinander, der Mieter muss sich um nichts mehr kümmern.

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Versicherungen nach islamischem Recht bei der Münchener Rück

Wie Vorstandsmitglied Ludger Arnoldussen am Freitag in Kuala Lumpur mitteilte, will sich die Münchener Rückversicherung auf lange Sicht mit einem Sechstel Marktanteil bei dem weltweiten Rückversicherungsgeschäft nach islamischem Recht etablieren. Dass die Zielvorgabe mit mehr als 15% deutlich höher ist als im normalen Rückversicherungsgeschäft sei vernünftig, da es nicht sehr viele Retakaful-Anbieter gäbe, andererseits aber die Nachfrage nach religionskonformer Geschäftsabschlüsse stetig steige, so Arnoldussen. Er schätzt, dass es sich bei ca. 10% aller islamischen Versicherungsverträge um Retakaful handelt. In den kommenden 10 Jahren wird der islamische Versicherungsmarkt im zweistelligen Prozentbereich steigen, erwartet Arnoldussen.

“Retakaful” bezeichnet eine Form der Rückversicherung auf Gegenseitigkeit, die dem islamischen Zinsverbot entspricht.

Letzten Donnerstag eröffnete die Münchener Rück ihr erstes Büro in Malaysia, die entsprechende Lizenz zur Durchführung von Lebensversicherungs- und Nicht-Lebensversicherungsgeschäfte besitzt sie schon seit 2006. Südostasien mit Malaysia, Indonesien, Pakistan und der Golfregion ist für das Unternehmen sehr attraktiv, allerdings rechnen Experten nicht damit, dass Retakaful entscheidend zu den Erträgen des Unternehmens beitragen wird. Die ersten drei Jahre werden mit unter 1% Prämienanteilen angegeben. Im letzten Jahr konnte die Münchener Rück Gesamteinnahmen durch Prämien in Höhe von rund 21,5 Milliarden Euro verbuchen.

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Kein Versicherungsschutz in der Raucherpause

Die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) weist darauf hin, dass der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung während der Arbeitszeit besteht und zwar nur dann, wenn auch tatsächlich gearbeitet wird. Während der Pausenzeiten gilt die Unfallversicherung nicht, d.h. in der Frühstückspause, aber auch die Raucherpause ist nicht versichert. Selbst der Gang zur Toilette fällt aus der Versicherungszeit heraus. Es spielt auch keine Rolle, wo man sich während einer Pause aufhält, die Zeit für eine Zigarette zwischendurch ist im betriebseigenen Raucherraum ebenso wenig abgesichert wie außerhalb des Gebäudes. Einzige Ausnahme: Der Weg zwischen Arbeitsplatz und Raucherbereich ist versichert, wenn das Rauchen nur in bestimmten Bereichen zugelassen ist oder im Betriebsgebäude ganz verboten ist. Ebenso verhält es sich mit dem Weg zur Toilette oder Kantine.

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Hoppe fordert Änderungen bei der gesetzlichen Krankenversicherung für Familien

Nach Ansicht von Bundesärztekammer-Präsident Jörg-Dietrich Hoppe soll die kostenlose Kranken-Mitversicherung von Ehepartnern nur noch auf erziehende Väter und Mütter beschränkt werden, da eine allgemeine beitragsfreie Mitversicherung von Ehepartnern bei unserer deografischen Entwicklung nicht mehr zeitgemäß und tragbar sei. Hoppe forderte, die Mitversicherung nur noch jenen Elternteilen zukommen zu lassen, die für die Kindererziehung zuständig seien.

Dafür sollten die Beiträge für die Krankenversicherung für Kinder zukünftig ganz aus Steuermitteln finanziert werden, da diese eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe sei, so Hoppe. Eine solche Regelung würde die gesetzliche Krankenversicherung um über 10 Milliarden Euro entlasten. Bei der Überlegung zur Einführung eines solchen Modells müsse jedoch sichergestellt werden, dass die Steuerfinanzierung auch langfristig verlässlich bliebe und nicht beliebig rückgängig oder verändert würde. Dies würde nicht nur den aktuell Versicherten, sondern auch der nachfolgenden Generation zugute kommen, erklärte Hoppe.

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Kläger hat Recht auf eigenes Sachverständigengutachten

Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes bezieht sich der Anspruch auf rechtliches Gehör eines Klägers auch auf medizinische Sachverständigengutachten, mit der seine Sicht der Dinge dargelegt werden kann (AZ: IV ZR 129/05).

Im konkreten Fall wurde einer Frau von ihrer Berufsunfähigkeitsversicherung die Zahlung von Leistungen verweigert, da sie der Versicherten Täuschung bei Vertragsabschluss vorwarf. Die Frau hatte Krankheiten verschwiegen, klagte jedoch vor dem Gericht auf den Erhalt der Leistungen. Um den Vorwurf der Täuschung zu widerlegen wollte die Frau ein medizinischen Sachverständigengutachten vorlegen, aus dem hervorgeht, dass es keinen Zusammenhang zwischen den besagten Vorerkrankungen und der zur Berufsunfähigkeit führenden Krankheit gibt. Die Richter der Vorinstanz ließen das Gutachten jedoch nicht zu mit der Begründung, es sei unerheblich.

Dieser Meinung schlossen sich die Richter am Bundesgerichtshof nicht an, denn mit dieser Entscheidung sei der Anspruch der Frau auf rechtliches Gehör verletzt worden, hieß es. Nur wenn das Gericht selbst fachlich so versiert sei, dass die aus dem Gutachten hervorgehenden Entscheidungen auch selbst getroffen werden könnten, dürfte auf die Vorlage eines externen Gutachtens verzichtet werden. Im konkreten Fall sei diese Bedingung jedoch nicht gegeben, so die Richter.

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