Krankheiten durch Unfälle können sich anspruchsmindernd auswirken
Nach einem Urteil des Landgerichts Flensburg aus dem letzten Jahr können sich auch solche Krankheiten anspruchsmindernd auf die private Unfallversicherung auswirken, die der Versicherte als Folge eines Unfalls während der Versicherungsdauer entwickelt hat. Mit diesem Urteil wies das Gericht die Klage eines Versicherungsnehmers gegen seine Unfallversicherung zurück.
Im konkreten Fall hatte der Kläger im Jahr 1999 eine private Unfallversicherung abgeschlossen. Im darauffolgenden Jahr erlitt er einen Unfall, bei dem er sich einen Riss des vorderen Kreuzbandes im linken Knie zuzog. Diese Verletzung ist sehr schmerzhaft und die Heilung langwierig, doch sie führt nicht zur Invalidität. Der Mann meldete seiner Versicherung den Unfall, machte jedoch keine Leistungsansprüche geltend.
Im Jahr 2004 erlitt der Versicherte einen zweiten Unfall, bei dem das bereits durch den ersten Unfall in Mitleidenschaft gezogene Knie so verletzt wurde, dass Invalidität die Folge war. Der Mann machte daraufhin entsprechende Leistungen bei seiner Unfallversicherung geltend, doch diese kürzte die Leistungen, also die Grundinvaliditätssumme um insgesamt 5,25%. Sie begründete diese Kürzung mit einem medizinischen Gutachten, nach dem der Knieschaden nicht nur auf den aktuellen Unfall, sondern zu 25% auf den Vorschaden aus dem Jahr 2000 zurückzuführen ist. Laut ¬ß3 der Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen 2000 ist dies möglich. Dieser Meinung schlossen sich die Flensburger Richter an und gaben der Versicherung Recht.
Kein Kommentar
- Kein Versicherungsschutz bei angeborenen Krankheiten
- Verletzungen beim Betriebssport nicht zwangsläufig Arbeitsunfall
- Tod durch Ertrinken
- Zeckenbisse durch Unfallversicherung nicht unbedingt abgedeckt
- Durch Kinder verursachte Unfälle im fließenden Verkehr
- Blutverdünnungsmittel können Versicherungsschutz kippen
- Veränderungen bei der Kfz-Versicherung durch Versicherungsvertragsgesetz
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