Beiträge aus März, 2008
Risikogruppen bei der Haftpflichtversicherung
Auch bei der Haftpflichtversicherung gibt es bestimmte Berufsgruppen, die ein erhöhtes Haftungsrisiko tragen. Hierzu gehören unter anderem Anwälte. Wer wie wofür haftet hängt davon ab, wie die Kanzleien organisiert sind. bei einer als Partnergesellschaft organisierten Kanzlei haften die am Fall beteiligten (oder im Briefkopf genannten) Partner persönlich und mit ihrem Privatvermögen. Bei einer Berufshaftpflichtversicherung kann die Selbstbeteiligung bei 25.000 Euro liegen. Besonders Fälle, die unter großem Zeitdruck bearbeitet werden, können leicht zum Haftungsfall werden, was aber nicht allzu oft vorkommt.
Eine weitere Risikogruppe sind die Ärzte, angeführt von Gynäkologen und Geburtshelfer und gefolgt von Chirurgen, Orthopäden und Anästhesisten. Im Krankenhaus tätige Ärzte sind in der Regel über die Betriebshaftpflichtversicherung abgesichert, allerdings gibt es in vielen Kliniken die Vereinbarung, dass Ärzte mit bis zu drei Monatsgehältern für grob fahrlässige Kunstfehler selbst haften.
Auch Piloten und Fluglotsen gehören zu einer aus Sicht der Haftpflichtversicherung risikobehafteten Berufsgruppe. Der Deutsche Luftpool, eine Rückversicherungsgemeinschaft, sichert Flugpersonal gegen Haftung ab, unklar ist allerdings, wann von grob fahrlässigen Fehlern gesprochen wird, für die der Mitarbeiter selbst haften muss. Für Schäden, die durch Fehler von Fluglotsen entstanden sind, haftet der Bund, der bei vorsätzlichem Fehlverhalten oder grob fahrlässigen Fehlern den entsprechenden Lotsen selbst haftbar machen kann.
Lokführer und ihre Kollegen gehören zu einer weiteren Risikogruppe. Haftungsfragen in diesem Umfeld werden nach Ansprüchen im Rahmen des Transportvertrags zwischen Deutscher Bahn und Kunde und nach Ersatzansprüchen nach Unfällen unterschieden. Dem Gesetz zufolge muss der Bahnbetreiber alle Schäden (tödliche Unfälle, Verletzungen, Sachschäden), die durch seine Mitarbeiter verursacht werden, ersetzen und zwar unabhängig davon, wie groß der Schuldanteil des Mitarbeiters an dem Schaden war. Auch wenn die Ursache des Schadens nicht eindeutig identifiziert werden kann, greift die Haftpflichtversicherung der Bahn, so ein Sprecher des Unternehmens.
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Ab April neuer Ombudsmann für Versicherungsfälle
Am 1. April wird der bisherige Ombudsmann für Versicherungen, Prof. Wolfgang Römer, von Prof. Dr. Günter Hirsch als neuer Schlichter der Assekuranzen abgelöst. Prof. Römer war seit dem 1. Oktober 2001 als Versicherungsombudsmann tätig, nachdem er zuvor bis zu seiner Pensionierung Richter im IV: Zivilsenat am Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe. Der IV. Zivilsenat befasst sich mit Versicherungsrecht. Sein Nachfolger Prof. Hirsch war ebenfalls an verschiedenen Gerichten, unter anderem am Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH), als Richter tätig. Seit Juli 2000 war Hirsch Präsident des BGH.
Der Ombudsmann für Versicherungen ist ein unabhängiger Schlichter, dessen Arbeit für den Verbraucher völlig kostenfrei ist. Das Amt und seinen Verein gibt es seit 2001 und hat zum Ziel, Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Versicherungen außergerichtlich beizulegen. Seit kurzem ist der Ombudsmann auch für die Schlichtung von Streitfällen zwischen Versicherungen und Vermittlern zuständig. Über 260 Versicherungsunternehmen sind dem Verein angeschlossen, das entspricht einer Marktabdeckung von 95%. Auch der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) ist hier Mitglied. Pro Jahr bearbeitet der Verein über 15.000 Fälle und Beschwerden.
Keine KommentareVermögen verschwiegen - Mann muss Hartz IV zurückzahlen
Wer Vermögenswerte verschweigt und dann Hartz IV erhält, muss damit rechnen, dass diese Leistungen vom Staat zurückgefordert werden können. Das entschied das Sächsische Landessozialgericht in einem aktuellen Urteil.
Im konkreten Fall wurde ein Mann von der ARGE dazu aufgefordert, sämtliche bislang an ihn gezahlten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) zurückzuzahlen, da deren Bewilligung rückgängig gemacht wurden. Der Hartz IV-Empfänger besaß einen Sparbrief in Höhe von rund 12.000 Euro, was dem Leistungsträger durch eine Mitteilung des Bundesamtes für Finanzen bekannt wurde. Der Mann argumentierte, dass es sich bei diesem Geld hauptsächlich um eine Einnmalzahlung einer privaten Unfallversicherung handele, die er wegen eines Arbeitsunfalles erhalten habe. und deshalb um unverwertbares Vermögen sei.
Dieser Argumentation folgten die Richter nicht, vielmehr sahen sie die Zahlung als verwertbares Vernögen an, da sie mit einem Schmerzensgeld vergleichbar sei. Während die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung dazu da sind, den Bedarf nach einem Unfall zu erfüllen, ginge es bei den Leistungen der privaten Unfallversicherung um ein konkretes Risiko und ist nicht zweckgebunden. Eine Rückzahlung der bislang erhaltenen Leistungen sei deshalb rechtens.
Keine KommentareBerufsunfähigkeitsrente unterliegt nicht immer dem Pfändungsschutz
Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofes wird die Rente aus einer privaten Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung eines Selbstständigen nicht komplett als “Arbeitseinkommen” anerkannt, so dass für sie kein Pfändungsschutz besteht (AZ: IX ZB 99/05). Dies ist laut Zivilprozessordnung eine Vergünstigung, die nur Arbeitnehmern und Beamten vorbehalten sein soll. Diese Vergünstigung gilt deshalb nicht für Berufsunfähigkeitsversicherungen von Selbständigen. Seit 2007 unterliegen ausdrücklich nur private Altersrenten, nicht aber vorzeitige Renten wegen einer Berufsunfähigkeit dem Pfändungsschutz, was der Bundesfinanzhof mit dieser Entscheidung nochmals betonte.
Keine KommentareRentenversicherung muss unvermeidbare Zwischenzeiten anerkennen
Häufig gibt es zwischen zwei Ausbildungsabschnitten, etwa dem Ende der Schule und dem Beginn der Ausbildung oder des Studiums so genannte „unvermeidbare Zwischenzeiten”, die von der Rentenversicherung als Anrechnungs-Ausbildungszeiten angerechnet werden. Sie betragen maximal vier Monate, können aber auch im Einzelfall eine längere Zeit angerechnet werden.
Dies entschied das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz im Fall einer Abiturientin, die ein Praktikum absolvieren musste, um überhaupt die von ihr gewünschte Ausbildung als Krankengymnastin antreten zu können (AZ: L 6 R 454/06). Rentenversicherungsträger und Sozialgericht hatten die Anerkennung des betroffenen Zeitraums abgelehnt. Das Gericht räumte zwar ein, dass ein Praktikum, das Voraussetzung, aber kein Bestandteil der Ausbildung ist, keine Ausbildungszeit im engeren Sinn darstellt, aber wenn die Zwischenzeit nicht vermeidbar ist, weil der Versicherte seine Ausbildung nicht früher aufnehmen kann, dann muss auch diese Zeit angerechnet werden. In diesen Fällen darf die Dauer der Zwischenzeit auch vier Monate überschreiten.
Keine KommentareBert Rürup erwartet steigende Kassenbeiträge
Bert Rürup, Macher der Rürup Rente befürchtet, dass ausgelöst durch die Gesundheitsreform krankenversicherte in Zukunft tiefer in die Tasche greifen müssen und die Kassenbeiträge steigen werden. Rürup sagte, dass mit dem Gesundheitsfonds in den die Versicherter eine Pauschale einzahlen, ein deutliches Risiko zu erwarten ist.
Gegenüber der “Welt” sagte Rürup: „Es spricht einiges dafür, dass es zu einem Anstieg kommt”. Ab 2009 sollen in den Gesundheitsfonds die Beitragseinnahmen aus den gesetzlichen Krankenkassen fließen. Aus dem Fond soll dann für jeden Versicherten eine Pauschale ausgezahlt werden.
Rürup befürchtet, dass es durch die Gesundheitsreform zu einer dramatischen Wettbewerbsverschiebung kommen wird. Gerade Krankenkassen mit einkommensschwachenn Mitgliedern werden seiner Einschätzung nach immer höhere Zusatzbeiträge erheben müssen. Rürup sagte weiter: „”Daraus erwächst ein gesundheitspolitisch perverser Wettbewerb um gute Einkommen, und Kassen können nur aufgrund ihrer ungünstigen Versichertenstruktur pleitegehen.”
Rürup verlangt von der Regierung deshalb ein schnelles Handeln. Der soziale Ausgleich bei einer Überforderung solle von der Sozialgemeinschaft der Mitglieder aller Kassen über den Fonds finanziert werden, so Rürup weiter.
Keine KommentareRechtsschutzversicherung im Straßenverkehr
Die Stiftung Warentest empfiehlt, sich vor dem Abschluss einer Rechtsschutzversicherung genau das Kleingedruckte durchzulesen, damit es im Ernstfall nicht zu bösen Überraschungen kommt. Der Versicherungsschutz erlischt nämlich z.B. grundsätzlich immer dann, wenn „im Bereich des Verkehrsrechtsschutzes sogenannte Obliegenheiten des Versicherungsvertrages verletzt wurden” erklärt Rechtsanwalt Michel Winter, der auf Verkehrsrecht spezialisiert ist. Das ist bei Fahren ohne Fahrerlaubnis oder mit einem nicht zugelassenen Fahrzeug der Fall.
Kommt es zu einem Versicherungsfall, ist der Versicherte dazu verpflichtet, sowohl die Versicherung als auch den beauftragten Rechtsanwalt „vollständig und wahrheitsgemäß über alle Umstände des Rechtsschutzfalles zu unterrichten”. Unnötige Kosten sind grundsätzlich zu vermeiden und für Maßnahmen, die Kosten erzeugen, ist immer zuerst die Zustimmung der Versicherung einzuholen. Wer seine Beiträge nicht fristgerecht bezahlt kann den Versicherungsschutz verlieren. Winter rät zu einer sorgsamen Prüfung der Vertragsbedingungen, denn oftmals nehmen die Rechtsschutzversicherer ihr Recht auf Vertragsfreiheit in Anspruch und weichen oft von den Musterbedingungen ab.
Besteht eine zu geringe oder gar keine Erfolgsaussicht kann die Versicherung ihre Eintrittspflicht verweigern, gleiches gilt für Unverhältnismäßigkeit. Die liegt z.B. dann vor, wenn für ein Streit um ein Bußgeld in Höhe von 10 Euro Anwaltskosten in Höhe von 600 Euro anfallen würden. Bußgelder für Ordnungswidrigkeiten wie ein Verstoß gegen ein Halte- oder Parkverbot, sind in der Regel sowieso vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Keine KommentareRaser verlieren Versicherungsschutz
Nach einem aktuellen Urteil des Bundessozialgerichts in Kassel kann ein Autofahrer, der durch rücksichtslose Fahrweise einen Unfall verursacht, seinen Anspruch auf eine Verletztenrente der gesetzlichen Unfallansprüche verlieren (Az.: B 2 U 1/07 R).
Im konkreten Fall hatte ein Mann auf dem Weg von seiner Wohnung zu einer Praktikumsstelle mit seinem Wagen ein Fahrzeug auf der Gegenfahrbahn gerammt, nachdem er im Dunkeln, auf einer Bergkuppe und vor einer Kurve eine Autokolonne überholt hatte. Er erlitt ebenso wie die Fahrerin des entgegenkommenden Autos Verletzungen. Das Amtsgericht verurteilte ihn wegen vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung und die Berufsgenossenschaft erkannte den Unfall zunächst nicht als Arbeitsunfall an, musste dies aber später durch ein Urteil des Bundessozialgerichts revidieren. Damit wurde der Unfall zwar als Wegeunfall anerkannt, aber eine darüber hinaus gehende Gewährung von Geldleistungen verweigerte die Berufsgenossenschaft, da der Unfall bei der Begehung einer Straftat eingetreten war. In diesem Fall, vor allem wenn durch die Schwere der Tat „sozialethische Mindeststandards” verletzt werden, darf die Unfallversicherung Leistungen teilweise oder ganz verweigern.
Dem stimmten die Richter zu. Es gäbe keinen Zweifel daran, dass der Unfall bei Begehung einer Straftat eingetreten sei und die Berufsgenossenschaft habe deshalb das Recht, mit der Nicht-Anerkennung der Ansprüche sozial-unethisches Verhalten zu bestrafen.
Keine KommentareDurch Kinder verursachte Unfälle im fließenden Verkehr
Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs muss ein Autofahrer für den Schaden, der durch einen Achtjährigen an seinem Auto verursacht wurde, selbst aufkommen (BGH, Az. VI ZR 42/07).
Im konkreten Fall hatte ein Kind auf dem Gehweg gespielt und plötzlich sein Fahrrad losgelassen, das auf die Straße rollte und ein fahrendes Auto rammte. Es entstand ein Schaden in Höhe von 1483,27 Euro. Dennoch wird dem Kind keine Verantwortung für den Unfall zugeschrieben, da Kinder zwischen dem siebten und zehnten Lebensjahr nach Ansicht der Richter Entfernungen und Geschwindigkeiten nicht richtig einschätzen können. Dies gilt für Unfälle und Schäden, die im fließenden Verkehr entstehen. Der geschädigte Autofahrer muss die Kosten selbst tragen. Kommt es allerdings zu einem Unfall oder Schaden im ruhenden Verkehr, z.B. an ordnungsgemäß geparkten Autos, dann können auch Kinder in dieser Altersgruppe haftbar gemacht werden (BGH, Az. VI ZR 335/03 und Az. VI ZR 365/03). In dem Fall übernimmt die private Haftpflichtversicherung der Eltern den Schaden.
Keine KommentareAngst vor anstürmendem Hund reicht für Tierhalter-Haftung
Schon der Schreck beim Anblick eines ausgewachsenen Schäferhundes kann ausreichen, eine betagte Radfahrerin aus der Bahn zu werfen. Selbst wenn zwischen dem Tier und dem Fahrrad noch mindestens drei Meter Abstand waren, hatte ein Hundehalter für den Sturz einer 78-jährigen Frau bei deren missglückten Absteigversuch vom Fahrrad zu haften. Das hat das Brandenburgische Oberlandesgericht entschieden (Az. 12 U 94/07).
Die zu Fall gekommene Radfahrerin behauptete zunächst, das Tier - ein ausgebildeter Hütehund - habe sie auf dem Rad angesprungen. Später stellte sie nicht die Darstellung des Schäfers in Abrede, sein Hund sei zwar in Richtung der Radfahrerin gelaufen, er habe ihn aber erfolgreich zurückgerufen, als die Entfernung zwischen der Frau und dem Tier noch mindestens drei Meter betragen habe. Zu dem Sturz sei es erst danach gekommen, als die betagte Dame angehalten und versucht habe, vom Fahrrad abzusteigen. Deswegen - so der Hundehalter - fehle ein innerer Zusammenhang zwischen einer von seinem Tier möglicherweise geschaffenen Gefahrenlage und dem eingetretenen Schaden.
Dem widersprach das Gericht. “Insbesondere bei Kindern, Kranken oder sehr alten Menschen kann bereits das Anbellen durch einen Hund die anhaltende Ursache für eine sich anschließende und erst dann zum Schaden führende Schreckreaktion sein”, erläutert Rechtsanwalt Hans-Jürgen Leopold (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1867800-0) das Urteil. Es sei denn, dieses Verhalten sie völlig ungewöhnlich und damit mit dem haftungsbegründenden Ereignis nicht mehr zu begründen. Das Anhalten der Radfahrerin nach der von ihr offenbar als sehr bedrohlich empfundenen Situation stelle aber keine überzogene Reaktion dar. (ar/Sm)
Keine KommentareBeiträge für Versicherungen dürfen Einnahmen fürs Kindergeld nicht kürzen
Wenn die Einkünfte und Bezüge eines Kindes nicht mehr als 7680 Euro betragen, dann haben Eltern auch für volljährige Kinder in der Berufsausbildung bis zu deren 25. Geburtstag Anspruch auf Kindergeld und ähnliche hieraus resultierende Steuervergünstigungen. Nach einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2005 (Az.: 2 BvR 167/02) dürfen die geleisteten Sozialversicherungsbeiträge von den Einkünften des Kindes abgezogen werden. Wie ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs aus dem September letzten Jahres (Az.: III R 4/07) ergab, gilt das gleiche jedoch nicht für evtl. einbehaltene Lohn- und Kirchensteuern und freiwillig entrichtete Versicherungsbeiträge. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass die einbehaltene Lohnsteuer später geltend gemacht werden kann, falls das steuerpflichtige Einkommen den Grundfreibetrag nicht übersteigt, was für die Beiträge der Sozialversicherung nicht gilt.
Keine KommentarePrivate Krankenversicherungen klagen gegen Gesundheitsreform
Nach Angaben der ERGO-Versicherungsgruppe haben die beiden zugehörigen privaten Krankenversicherungen DKV und Victoria beim Bundesverfassungsgericht Klage gegen Teile der Gesundheitsreform eingereicht.
Dabei geht es vor allem um das so genannte GKV- Wettbewerbsstärkungsgesetz, nach auch die privaten Krankenkassen einen verbandseinheitlichen Basistarif anbieten müssen. Damit würden die grundsätzlich geschützten Freiheitsrechte der Versicherungen und ihrer Kunden verletzt, hieß es in der Klagebegründung. Konkret würde die Berufsfreiheit und die Eigentumsfreiheit durch das Gesetz verletzt, so der Vorwurf. Günter Dibbern, Vorstandsvorsitzende von DKV und Victoria Krankenversicherung, erklärt, dass die Politik die Kritik von Seiten der PKV nicht angenommen habe und nun die Verfassungsrichter eine Entscheidung treffen müssen.
Im so genannten Basistarif dürfen die Versicherungen niemanden wegen seines Alters oder einer bestehenden Krankheit abweisen. Auch Prämienerhöhungen sind hier nicht erlaubt, stattdessen darf der Beitrag maximal dem durchschnittlichen Höchstbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechen, der etwa bei 500 Euro im Monat liegt. Gleichzeitig muss der Leistungsumfang ebenfalls ungefähr der gleiche wie bei einer gesetzlichen Kasse sein.
Am 31. März endet die Beschwerdefrist, bis dahin werden noch bis zu 24 Klagen weiterer Versicherungen erwartet.
Keine KommentarePrivate Rentenversicherung kann Sozialleistungen kosten
Wie aus einem Urteil des Sozialgerichts Mainz hervorgeht, kann der Anspruch auf staatliche Sozialleistungen durch eine private Rentenversicherung grundsätzlich verloren gehen (Az.: S 7 AS 249/06).
Im konkreten Fall hatte eine Frau nach ihrer Scheidung rund 66.000 Euro in eine private Rentenversicherung eingezahlt. Ihr Antrag auf staatliche Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts wurde mit dem Verweis auf diese Rentenversicherung abgelehnt. Die Frau müsse die Versicherung zurückkaufen. Die Frau argumentierte, dass der vorzeitige Rückkauf der Versicherung wirtschaftlich nicht zumutbar sei und mit dieser Forderung auch gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen würde, da auch staatlich geförderte private Rentenversicherungen wie die Riester- oder Rürup-Versicherungen nicht verwertet werden müssen.
Dieser Argumentation schlossen sich die Richter nicht an, denn anders als bei den staatlich geförderten Formen der Altersvorsorge sei bei einer privaten Rentenversicherung nicht gewährleistet, dass diese tatsächlich für die Altersvorsorge verwendet wird. Sie könnte auch z.B. zur Anschaffung von Luxusgegenständen eingesetzt werden, was bei den staatlich geförderten Versicherungen nicht der Fall ist. Wegen dieses Unterschieds sei auch eine Ungleichbehandlung gerechtfertigt, so die Richter. Das Argument der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit sah das Sozialgericht Mainz ebenfalls nicht als gegeben an, da der Verlust der Klägerin bei einem Rückkauf bei maximal 12% liegen würde. Deshalb muss die private Rentenversicherung eingesetzt werden, bevor überhaupt ein Anspruch auf staatliche Sozialleistungen besteht.
Keine Kommentare4 Millionen Mehrfachrentner in Deutschland
In Deutschland gibt es etwa 20 Millionen Menschen, die von einer der 16 Rentenversicherungen eine monatliche Rente erhalten. Wie aus statistischen Erhebungen der Deutschen Rentenversicherung hervorgeht, stehen ihnen jedoch 24,6 Millionen Renten zu, was an den doppelten Bezügen liegt, die fast 4 Millionen Frauen, Männer, Kinder und Jugendliche bekommen. Diese doppelten Bezüge stammen zum einen aus einer Alters- oder Erwerbsminderungsrente und zum anderen aus einer Hinterbliebenenrente von einem verstorbenen Elternteil, Ehe- oder Lebenspartner. Größter Anteil sind die Witwenrenten, die an fast 3,6 Millionen Frauen ausgezahlt werden.
Nach Angaben der Rentenversicherungen erhalten Mehrfachrentner Ende 2006 durchschnittlich 1061 Euro pro Monat, was einer Rente eines Durchschnittsverdieners entspricht, der in Westdeutschland etwa 40 oder in Ostdeutschland etwa 46 Arbeitsjahre abgeleistet hat.
Edgar Kruse von der Deutschen Rentenversicherung Bund erklärte, dass die über 19 Millionen Rentner, die bei den Regionalträgern und beim Bundträger der Deutschen Rentenversicherung gelistet sind, im Dezember letzten Jahres ca. 23,5 Millionen Renten im Gesamtwert von fast 17 Milliarden Euro ausgezahlt bekommen haben. Mit 16,6 Millionen entfällt davon der größte Teil auf die klassischen Altersrenten. Eine Erwerbsminderungsrente erhielten knapp 1,6 Millionen Berechtigte, während über 5,3 Millionen Witwen und Waisen eine Hinterbliebenenrente erhielten. Außerdem gibt es noch Renten, die von der der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ausgezahlt werden und das an 1 Million Menschen, vor allem Beschäftigte aus dem Bergbau.
Keine KommentareHausratversicherung muss auch bei vorübergehender Auslagerung haften
Nach einem Urteil des Oberlandesgerichtes Hamm aus dem letzten Jahr, die jetzt veröffentlicht wurde, sind während eines Umzugs auch die Gegenstände von der Hausratversicherung geschützt, die vorübergehend ausgelagert wurden (Az.: 20 U 54/07).
Im konkreten Fall hatte der Kläger während seines Umzugs verschiedene Hausratgegenstände auf seinem Betriebsgelände gelagert, von wo sie ihm gestohlen wurden. Die Hausratversicherung wollte den Schaden jedoch nicht ersetzen, da die Versicherung für die alte Wohnung abgeschlossen wurde. Dem widersprach das Gericht und korrigierte damit das vorherige Urteil des Landgerichts Dortmund. Nach Ansicht der Richter kann der Kläger für Gegenstände, die vorübergehend außerhalb der versicherten Wohnung gelagert werden, die so genannte „Außenversicherung“ geltend machen. Voraussetzung hierfür ist, dass die Außenlagerung tatsächlich nur vorübergehend ist, d.h. die Gegenstände müssen mit der höchsten Wahrscheinlichkeit wieder an den Versicherungsort zurückgebracht werden. Der Versicherungsschutz besteht nicht bei einer dauerhaften Entfernung der Gegenstände aus der Wohnung. Da es sich bei den gestohlenen Gegenständen im konkreten Fall um eine Sonnenbrille, eine Lesebrille, zwei Kameras und Kleidungsstücke, also Gegenstände des alltäglichen Gebrauchs, handelte, kann von einer vorübergehenden Auslagerung ausgegangen werden, so die Richter.
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