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Beiträge aus Februar, 2008

Versicherungsschutz für Computer

Wer seinen neu erworbenen Computer versichern lassen möchte, der kann dies direkt zusammen mit dem Kauf des Computers beim Händler tun. Wer lieber später eine Versicherung abschließen möchte, sollte nicht zu lange überlegen, da der Versicherungsschutz nur für neuwertige Computer und Laptops gilt, d.h. die Geräte dürfen nicht älter als drei Monate sein und es darf sich nicht um ein günstiger erworbenes Ausstellungsstück handeln. Zubehör wie Drucker, Monitor oder Scanner ist nur dann mitversichert, wenn es zusammen mit dem Computer erworben wurde.

Bei einer Computerversicherung sind alle Schäden abgedeckt, die durch Überspannung, Stürze, Unfälle oder fehlerhaftes Bedienen entstehen. Laptop-Besitzer sollten darauf achten, dass der Versicherungsschutz auch für Schaden durch Diebstahl gilt und zwar sowohl im In- als auch im Ausland. Dabei ist jedoch nicht jeder Diebstahl abgedeckt, sondern nur solche, die geschehen sind, obwohl der Versicherte das Gerät die ganze Zeit am Körper getragen bzw. im Auge gehabt hat. Wer seinen Laptop (absichtlich oder versehentlich) kurz abstellt, um irgendetwas anderes zu erledigen, kann nicht mit einem Schadenersatz rechnen. Im Schadenfall übernimmt die Versicherung die Reparaturkosten oder die Kosten für ein Ersatzgerät. In jedem Fall besteht eine Selbstbeteiligung des Kunden, die in der Regel bei 10%, im Falle eines Diebstahls bei 25% liegt. Dabei ist der Wertverlust des Computers zu beachten, denn nur der aktuelle Wert des Gerätes ist für die Versicherung von Belang.

Der Preis für eine Computerversicherung ist abhängig von dem Versicherungsumfang und dem Gerätewert, liegt aber bei mindestens 5 Euro pro Monat.


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Provinzial bietet Kombination aus Pflege- und Rentenversicherung

Ab sofort bietet die Provinzial NordWest Lebensversicherung ihren Kunden eine Kombination aus Pflege- und Rentenversicherung an, die laut Unternehmen automatisch mit den fondsgebundenen oder klassischen Rentenversicherungen verbunden werden kann. Frank Haeder, Altersvorsorgespezialist der Provinzial, erklärt, dass der Kunde hierbei vor Rentenbeginn die Pflegebedürftigkeit mitteilen muss, um zusätzlich zu seiner Rente eine Pflegerente zu erhalten. Für diese Mitteilung reiche eine Bestätigung der gesetzlichen Pflegeversicherung, darüber hinausgehende Nachweise oder Gesundheitszeugnisse würden nicht benötigt, so die Provinzial. Die Auszahlung der Pflegerente würde dann zeitgleich mit der privaten Rente beginnen. An das ausgezahlte Geld seien keine Bedingungen verknüpft.

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Wie sich eine Hochzeit auf die Versicherungen auswirkt

Wie Lilo Blunck, Vorstandsvorsitzende des Bundes der Versicherten (BdV), erklärt, können sich mit der Eheschließung eine Reihe von Veränderungen und Verbesserungen bei den Versicherungen der beiden Ehepartner ergeben, deshalb ist es sinnvoll, sich schon vor der Hochzeit mit diesem Thema auseinander zu setzen.

Damit beide Partner gegenseitig abgesichert sind, sollte z.B. auf jeden Fall das Bezugsrecht der Lebensversicherung geändert werden. Verheiratete Paare benötigen zudem nicht mehr zwei Privathaftpflichtversicherungen, die jüngere der beiden kann gekündigt werden, es sei denn, einer der Eheleute hat eine “Single-Versicherung” abgeschlossen. Gleiches gilt für die Hausratversicherung, auch hier kann die jüngere gekündigt werden, es sollte jedoch darauf geachtet werden, dass die bestehende dem aktuellen Hausstand angepasst wird. Auch die Rechtsschutzversicherung kann als Ehepaar gemeinsam genutzt werden, so dass diejenige mit dem geringeren Umfang gekündigt werden kann. Die Kfz-Versicherung beider Partner sollte ebenfalls überprüft werden, denn einige Policen sind auf einen bestimmten Personenkreis beschränkt, die das Fahrzeug führen dürfen. Ist dies der Fall, müssen sich die Partner gegenseitig als Fahrer eintragen lassen, damit im Falle eines Schadens auch dann der Versicherungsschutz bestehen bleibt.

Für spezielle Anliegen wie z.B. die anstehende Hochzeitsreise sollte frühzeitig überprüft werden, ob eine Auslands-Krankenversicherung besteht.

Laut dem gerade in Kraft getretenem neuen Versicherungsvertragsgesetz muss die Versicherung die Kündigung oder Reduzierung wegen Eheschließung nicht nur akzeptieren, sondern auch bereits gezahlte Beiträge für die kommenden Monate zurückerstatten. Werden die Policen der Ehefrau übernommen, deren Name sich durch die Heirat geändert hat, muss die Namensänderung auch den Versicherungsunternehmen mitgeteilt werden, so dass die Policen entsprechend abgeändert werden.

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Gebrauchsanleitung befolgen, damit Versicherungsschutz gewährleistet ist

Die Gebrauchsanleitung für technische Geräte hilft dem Kunden nicht nur dabei, das Gerät richtig zu bedienen, sondern muss auch in jedem Fall befolgt werden, damit die Versicherung im Schadenfall für die entstandenen Kosten aufkommt. Petra Rieland von der Gesellschaft für Technische Kommunikation (Tekom) in Stuttgart erklärt, dass der Hersteller dazu verpflichtet ist, in der Gebrauchsanleitung deutlich vor potentiellen Gefahren zu warnen und diese auch zu benennen. So muss aus der Anleitung hervorgehen, wie das Gerät richtig zu bedienen und zu reinigen ist und wie und wo es auf keinen Fall benutzt werden darf. Diese Anleitungen und Hinweise muss der Kunde lesen und auch einhalten, sonst ist die Hausratversicherung nicht verpflichtet, für den Schaden aufzukommen, der durch ein falsches oder fahrlässiges Verhalten des Kunden bei Inbetriebnahme des Geräts entstanden ist.

Hartmut Müller, Referatsleiter Recht bei der Verbraucherzentrale Brandenburg in Potsdam warnt davor, auf eigene Faust Geräte zu “reparieren” oder die Sicherheitshinweise des Herstellers zu umgehen. Nur wenn das Gerät vorschriftsmäßig aufgestellt und eingesetzt wurde, haftet die Haftpflichtversicherung für einen entstandenen Schaden bei dem Kunden oder bei Dritten.

Doch nicht immer sind die Gebrauchsanweisungen leicht verständlich oder fehlerfrei. Begeht der Kunde deshalb einen Fehler bei der Aufstellung oder Nutzung des Geräts, kann der Kunde eine Nachbesserung verlangen, in einigen Fällen ist der Hersteller sogar verpflichtet, hierzu einen Handwerker vor Ort zu schicken. Hierbei sind natürlich keine Rechtschreibfehler, sondern grobe inhaltliche Fehler in der Anleitung selbst gemeint. Laut Petra Rieland darf der Kunde vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn keine Nachbesserung durch den Hersteller, z.B. durch die Lieferung einer fehlerfreien Anleitung erfolgt. Jürgen Ripperger vom Verband der Elektrotechnik, Elektronik und Informationstechnik (VDE) ergänzt, dass das Gerät auch sofort zurückgegeben werden darf, wenn ihm eine komplett falsche Anleitung beiliegt.

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Bei aufgeflogener Schwarzarbeit müssen Sozialabgaben nachgezahlt werden

Wie aus einem vom Sozialgericht Dortmund veröffentlichtem Urteil (Az. S 34 R 50/06) hervorgeht, sind Firmen, die Schwarzarbeiter beschäftigen und damit auffliegen auch nach mehreren Jahren noch zur Nachzahlung der Sozialabgaben verpflichtet.

Im konkreten Fall hatte eine Bochumer Spedition geklagt, die sich weigerte, rund 25.000 Euro an Beiträgen und Säumniszuschlägen an die Deutsche Rentenversicherung Westfalen nachzuzahlen. Sie begründete ihre Weigerung damit, dass die Forderung bereits nach vier Jahren verjährt sei. Die Firma hatte in den Jahren 1995-1998 mehrere LKW-Fahrer als Geringfügig Beschäftigte eingestellt, für die sie keine Sozialabgaben leisten mussten. Als die Ermittler im Rahmen eines Steuerverfahrens die Tachostände der Fahrzeuge kontrollierten, stellten sie fest, dass die angeblich Geringfügig Beschäftigten sehr viel länger und häufiger hinter dem Steuer saßen als von der Spedition angegeben wurde. Daraufhin forderte die Rentenversicherung die Beiträge nach.

Das Gericht in Dortmund folgte der Argumentation der Spedition nicht, sondern bestimmte, dass bei Schwarzarbeit immer Vorsatz und kein Versehen oder Nachlässigkeit unterstellt werden könnte, deshalb belaufe sich die Verjährungsfrist nicht auf vier, sondern auf 30 Jahre.

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Versicherungen: Wer berät am besten?

Im Tarifdschungel der Versicherungen fühlen sich viele Menschen hilflos und nehmen deshalb professionelle Beratungshilfe in Anspruch. Dabei stehen verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung. Doch wer berät am besten?

Klassische Berater sind die Versicherungsvertreter der einzelnen Versicherungsunternehmen. Sie versuchen, den Kunden von ihrer Versicherung zu überzeugen und erhalten eine Provision für einen erfolgreichen Abschluss. Diese Provision zahlt die Versicherung, für den Kunden ist die Beratung kostenlos. Allerdings ist diese Provision auch die Hauptmotivation des Vertreters, d.h. für ihn steht nicht unbedingt die für den Kunden beste Versicherung im Vordergrund, sondern dass dieser einen für den Berater möglichst lukrativen Vertrag abschließt.

Wer einen Honorarberater konsultiert, zahlt selbst für die Dienstleistung des Beraters und zwar entweder pauschal oder stundenweise. Dieses Honorar wird unabhängig davon fällig, ob der Kunde einen Versicherungsvertrag abschließt oder nicht. Eine Provision erhalten diese Berater nicht. Viele Kunden sind jedoch nicht bereit, für eine Beratung einen festen Preis zu bezahlen, deshalb sind die Honorarberater in Deutschland noch in der Minderheit. Experten sind jedoch der Ansicht, dass sich dies ändern könnte, je mehr die Kunden über die sonst gängige Provisionspraxis erfahren. Inzwischen gibt es auch einige Maßnahmen des Gesetzgebers und Urteile des Bundesgerichtshofs, die Banken und Versicherungsunternehmen dazu verpflichten, diese offenzulegen. Für den Kunden stellt die Honorarberatung eine bessere Beratung dar, denn hier wird nach dem geeigneten Produkt und nicht nach dem mit der höchsten Provision gesucht. Dietmar Vogelsang, Honorarberater aus Bad Homburg, weiß, dass hier auch keine unnötigen Zusätze angepriesen werden, die dem Kunden außer Kosten nicht viel bringen. Wie hoch die Kosten für eine Honorarberatung sind, lässt sich pauschal nicht bestimmen, man sollte aber mit 1500-2000 Euro rechnen, so Vogelsang. In diesem Preis enthalten sind die Analyse der finanziellen Verhältnisse des Kunden, die Festlegung von Zielen und die Bestimmung der Risikobereitschaft und die Überprüfung verschiedener Angebote. Es gibt jedoch auch günstigere Anbieter, hier lohnt sich ein Vergleich vorab.

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2007 immer noch 211.000 Menschen ohne Krankenversicherung

Wie das Statistische Bundesamt mitteilte, waren im ersten Quartal 2007 in Deutschland noch immer 211.000 Menschen, das sind 0,3% der Gesamtbevölkerung, nicht krankenversichert. Im Vergleich zum Jahr 2003 bedeutet dies einen Anstieg der Nichtversicherten um 22%. Insbesondere bei den Männern war ein großer Anstieg von 37% zu verzeichnen, während 4000 Frauen weniger ohne Krankenversicherung waren. Die überwiegende Mehrheit der Nichtversicherten im Jahr 2003 bestand aus Selbständigen oder nicht zwangsläufig pflichtversicherten Familienangehörigen. Ob dies auch für das letzte Jahr gilt, bleibt abzuwarten, hierzu müssen weitere Erhebungen gemacht werden.

Für die diesen Ergebnissen zugrunde liegende Erhebung wurden 820.000 Personen in 380.000 Haushalten befragt, was etwa 1% der Bevölkerung entspricht. Alle vier Jahre werden diese “Angaben zur Krankenversicherung” im Rahmen des so genannten Mikrozensus erhoben.

Experten schätzen die Anzahl nichtversicherter Personen in Deutschland eher noch höher, da z.B.¬†Migranten ohne Aufenthaltsgenehmigung meistens gar nicht in der Statistik erfasst sind. Andererseits beziehen sich diese Daten auf einen Zeitraum vor Inkrafttreten der Gesundheitsreform, nach der Nichtversicherte das Recht haben, in die gesetzliche Krankenkasse zurückzukehren. Wie eine Sprecherin des Bundesgesundheitsministeriums mitteilte, hätten seitdem über 100.000 Menschen von diesem Recht Gebrauch gemacht.

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Pflegeversicherung muss vor Umbau informiert werden

Wer aufgrund einer Krankheit einen Wohnungsumbau vornehmen lassen muss, muss sich vorher mit der Pflegeversicherung in Verbindung setzen, wenn diese die Kosten hierfür übernehmen soll. Sonst ist eine Kostenübernahme nicht gewährleistet. Diese Erfahrung musste eine Frau aus Osnabrück machen, die an einer seltenen Nervenkrankheit leidet, die ihre Muskulatur zunehmend beeinträchtigt. Die 69-Jährige, bei der die Krankheit im letzten Jahr diagnostiziert wurde, kann mittlerweile Hände und Füße kaum mehr benutzen und ist auf die Hilfe anderer Menschen angewiesen.

Im Mai vergangenen Jahres stellte sie einen Pflegeantrag, der jedoch abgelehnt wurde, doch nachdem ihre Gebrechlichkeit zunehmend schneller voranschritt, erneuerte sie den Antrag im August 2007. Die Frau konnte inzwischen nicht mehr ihre Dusche benutzen, da der Rand zu hoch für sie war, deshalb beauftragte sie Handwerker, die ihre Dusche in eine barrierefreie Dusche umbauen sollten. Zwar verfügte sie über ein Rezept von ihrem Arzt für einen Duschsitz und Haltegriffe, doch zu diesem Zeitpunkt war über ihren Pflegeantrag jedoch noch nicht entschieden. Dies geschah erst Ende September und zu ihren Gunsten rückwirkend zum Tag der Antragstellung. Da die Pflegeversicherung grundätzlich einkommensabhängige Zuschüsse (maximal 2557 Euro) für “Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes” - hierzu gehören Badanpassung, Rollstuhlrampe oder Türverbreiterungen - gewährt, reichte die Frau das Rezept und die Rechnung der Handwerker bei der Versicherung ein. Diese verweigerte jedoch die Kostenübernahme und begründete ihre Entscheidung damit, dass vorab keine Zustimmung der Versicherung eingeholt wurde.
Marina Weise-Bonczek, Pressesprecherin der zuständigen Barmenia Krankenversicherung, erklärte, dass ein Zuschuss nur dann gewährt wird, wenn die Pflegebedürftigkeit vorher festgestellt wurde, ein Rezept alleine reiche für die Bewilligung nicht aus. Sie rät Betroffenen, sich in einem solchen Fall rechtzeitig mit einem Berater der Versicherung zusammenzusetzen, der hier Rat und Hilfestellung leisten kann.

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Nicht jede Versicherung endet mit dem Tod

Nicht immer erlischt mit dem Tod des Versicherungsnehmers auch der Versicherungsvertrag, in einigen Fällen kann dieser auch übertragen werden. Auf jeden Fall sollte man sich, sobald ein Familienmitglied stirbt, möglichst schnell die jeweiligen Versicherungsunternehmen kontaktieren, um das weitere Vorgehen zu besprechen.

Bei einigen Policen wie die von Lebens- und Unfallversicherung ist eine unverzügliche Meldung des Todes des Versicherten schon aus Gründen der Fristen für die Leistungsbeantragung, die sich aus den Versicherungen ergibt, zwingend notwendig. Empfohlen wird, innerhalb von zwei Tagen nach dem Todesfall diesen bei der Versicherung anzuzeigen. War der Verstorbene Versicherungsnehmer und zugleich versicherte Person, enden diese Versicherungen automatisch im Todesfall. Lief die Lebens- oder Unfallversicherung jedoch nur über den Verstorbenen als Versicherungsnehmer, und eine andere Person war versichert, dann kann diese den Vertrag übernehmen.

Auch die private Krankenversicherung erlischt mit dem Tod des Versicherungsnehmers, es sei denn, mit dem Vertrag sind noch weitere Personen mitversichert. In dem Fall können diese den Vertrag übernehmen, hierzu muss jedoch innerhalb von zwei Monaten eine entsprechende Erklärung abgegeben werden.
Eine private Haftpflichtversicherung, die nur auf den Namen des Verstorbenen ausgeschrieben war, endet im Todesfall automatisch, bereits gezahlte Beiträge werden anteilig an die Erben zurückerstattet. Sind Familienangehörige wie Ehepartner oder Kinder ebenfalls über die private Haftpflichtversicherung des Verstorbenen versichert, bleibt der Versicherungsschutz bestehen, bis die nächste Beitragszahlung fällig wird. Wird diese dann von dem Ehepartner übernommen, wird er selbst zum neuen Versicherungsnehmer. Andreas Gernt von der Verbraucherzentrale Niedersachsen e.V. erklärt, dass dies auch für die Rechtsschutzversicherung gilt.

Eine Hausratversicherung bleibt im Todesfall des Versicherungsnehmers noch zwei Monate lang bestehen. Nutzt ein Erbe spätestens ab diesem Zeitpunkt die Wohnung des Verstorbenen (z.B. der überlebende Ehepartner), kann die Hausratversicherung übernommen werden. Ansonsten erlischt dann oder bei einer früheren Auflösung der Wohnung der Versicherungsvertrag .

Andere Versicherungsverträge, die nicht an die Person des Verstorbenen gebunden sind, z.B. Kfz-Versicherung, gehen auf die Erben über, wenn das Risiko bestehen bleibt, also wenn diese (im Beispiel der Kfz-Versicherung) das Auto des Versicherungsnehmers weiter nutzen. In dem Fall werden jedoch die Prämien neu berechnet, da diese sich aus “harten” Merkmalen (z.B. Fahrzeugtyp) und “weichen” Merkmalen (z.B. Schadensfreiheitrabatt, jährliche Kilometerleistung) ergeben.

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Weniger Elterngeld wegen betrieblicher Altersvorsorge

Aktuell beträgt das Elterngeld grundsätzlich 67% des Nettoeinkommens, maximal jedoch 1800 Euro pro Monat. Wenn ein Arbeitnehmer nun Entgelt in eine betriebliche Altersvorsorge (z.B. Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds) umwandelt und dies unter die Steuerfreiheit fällt, dann werden die abgeführten Beträge bei der Berechnung der Höhe des Einkommens aus einer Erwerbstätigkeit ausgeschlossen. Dies hat zur Folge, dass die Bemessungsgrundlage (Nettoeinkommen) für das Elterngeld ändert und damit - je nach Einkommenshöhe - auch das Elterngeld verringert wird.
Diese Regelung wurde vom Bundesfamilienministerium ausdrücklich bestätigt, eine Nachbesserung ist nicht geplant. Experten sehen darin den Versuch des Gesetzgebers, Eltern im Hinblick auf die Altersvorsorge zu entlasten, als gescheitert an.

Pensionszusagen und Unterstützungskassen haben dagegen keinen Einfluss auf die Höhe des Elterngeldes, da die Beiträge bzw. Zuwendungen hier nicht der Steuerfreiheit unterliegen und somit auch kein Zufluss stattfindet. Die Berechnungsgrundlage für das Elterngeld verändert sich deshalb nicht.

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Blutverdünnungsmittel können Versicherungsschutz kippen

Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz (AZ: 10 U 1238/05) muss eine Unfallversicherung nicht zahlen, wenn der/die Versicherte mit einem Blutverdünnungsmittel behandelt wird und in der Folge einen Unfall erleidet, der aufgrund des Mittels schwerer ausfällt.

Im konkreten Fall wurde eine Frau mit einem Blutverdünnungsmittel behandelt, bei der nach einem Sturz eine Gehirnblutung diagnostiziert wurde. Die Frau führte die Blutung auf den Sturz zurück und meldete den Unfall ihrer Versicherung. Diese weigerte sich jedoch für die Kosten aufzukommen, da ihrer Meinung nach die Blutung durch die Behandlung mit dem blutverdünnenden Mittel zustande kam. Nach der Anhörung eines Sachverständigen schlossen sich die Richter dieser Meinung an. Zwar habe der Sturz die Blutung ausgelöst, doch ohne die Einnahme des blutverdünnenden Medikaments wäre die Blutung so minimal gewesen, dass es zu keinen schweren Folgen gekommen wäre, so die Richter. Da der Unfall, also der Sturz, daher nicht die Hauptursache für die Gehirnblutung gewesen sei, müsse die Versicherung auch nicht zahlen.

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Diebstahlskosten steuerlich absetzbar?

Wer nach einem Diebstahl die Wiederbeschaffungskosten der gestohlenen Gegenstände als außergewöhnliche Belastung steuermindernd einsetzen möchte, darf das nur, wenn die Hausratversicherung nicht vollständig für den Schaden aufkommt (Az.: 2 K 441/04), entschied das Finanzgericht Baden-Württemberg.

Im konkreten Fall wurde einem Ehepaar während eines Urlaubs in Italien im Jahr 2002 ihr Wohnmobil einschließlich allem darin enthaltenem Hausrat gestohlen. Zwar ersetzte die Versicherung den Wert des Fahrzeugs, nicht aber den des Hausrats, da für ihn offenbar kein Versicherungsschutz bestand. Als die Eheleute die Wiederbeschaffungskosten für den Hausrat in Höhe von rund 2000 Euro in ihrer Einkommenssteuererklärung als außergewöhnliche Belastung steuerlich absetzen wollten, lehnte das Finanzamt dies ab. Das Finanzgericht schloss sich der Ablehnung des Amtes an mit der Begründung, dass eine solche Deklarierung zwar grundsätzlich möglich sei, aber nur dann, wenn eine Hausratversicherung abgeschlossen worden war und diese nicht die vollen Kosten für die Wiederbeschaffung erstattet. Wer wie das Ehepaar auf den Abschluss einer Hausratversicherung verzichte und somit weniger finanzielle Belastungen habe als andere Steuerzahler, dürfe dieses Versäumnis nicht dem Staat zur Last legen, so die Richter.

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Unfallversicherung darf nach Schadensfall kündigen

Anders als bei der Krankenversicherung darf ein Versicherungsunternehmen eine Unfallversicherung kündigen, wenn es zu einem Schadensfall gekommen ist und zwar ohne jede Bedingungen, die hierfür erfüllt werden müssten, so das Landgericht Dortmund in einem Urteil aus dem letzten Jahr (Az.: 2 O 425/06).

Im konkreten Fall hatte der Kläger seit 1950 eine Unfallversicherung, die auch für seine Ehefrau galt. Nachdem der Versicherte im Jahr 2006 zwei Unfälle hatte und die Versicherung die Kosten übernommen hatte, kündigte sie den Vertrag. Das Ehepaar klagte gegen diese Kündigung und argumentierte, dass der Bundesgerichtshof eine unbegrenzte Kündigungsmöglichkeit in der Krankentagegeld-Versicherung als unzulässig beurteilte. Auch die Unfallversicherung zahlt im Falle einer unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit ein Tagegeld, deshalb sei das Urteil des BGH auch auf die Unfallversicherung übertragbar. Nach Auffassung des Ehepaar erfülle auch die Unfallversicherung eine ähnliche soziale Funktion wie die der Krankentagegeld-Versicherung. Darüber hinaus dürfe die Versicherung keine Kündigung ausssprechen, da die Ehefrau keinerlei Leistungen in Anspruch genommen habe.

Dieser Argumentation folgte das Gericht nicht. Da die Ehefrau keine Aktivlegitimation der Unfallversicherung besäße, gelte sie nur als Versicherte, nicht aber als Versicherungsnehmerin, und könne so keine Ansprüche geltend machen. Nach Ansicht der Richter hat die Tagegeldversicherung, die im Rahmen einer Unfallversicherung abgeschlossen wird, einen niedrigeren sozialen Stellenwert als die , denn sie wird maximal für ein Jahr gewährt und ausschließlich bei einer unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit. Die Krankentagegeld-Versicherung einer Privaten Krankenversicherung habe keine vergleichbaren Einschränkungen.

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Bei Abwesenheit Fenster schließen

Wenn durch ein gekipptes Fenster eingebrochen wird, kann die Hausratversicherung in bestimmten Fällen die Kostenübernahme für den Schaden verweigern. Dies entschied das Landgericht Düsseldorf in einem jetzt veröffentlichten Urteil (Az.: 11 O 205/06) aus dem letzten Jahr.

Im konkreten Fall hatte der Kläger sein Schlafzimmerfenster in Kippstellung belassen, als er für 10 Stunden die Wohnung verließ. In der Zwischenzeit sind Einbrecher in sein Haus eingedrungen und hatten diverse Gegenstände gestohlen. Als der Kläger den Schaden von seiner Hausratversicherung erstatten lassen wollte, verweigerte diese den Ausgleich mit der Begründung, dass ein gekipptes Fenster beim Verlassen der Wohnung grob fahrlässig, und der Versicherungsschutz deswegen nicht mehr gewährleistet sei.

Dem stimmte auch das Gericht zu und wies die Klage zurück. Die Richter begründeten ihr Urteil damit, dass sich das Fenster im Erdgeschoss der Rückfront befand und somit nicht nur leicht zu erreichen, sondern von der Straße auch schlecht einzusehen war. Da es sich um ein zweiflügeliges Fenster handelte, mussten die Einberecher nur durch den geöffneten Spalt greifen und konnten so den Schließmechanismus des anderen Fensters öffnen. Aus diesen Gründen hätte der Versicherungsnehmer durch das Fenster in Kippstellung seine Sorgfaltspflicht schwer verletzt und somit ein grob fahrlässiges Verhalten gezeigt.

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