Altersvorsorge im öffentlichen Dienst muss sich ändern
Wie der Bundesgerichtshof (BGH) in einem aktuellen Urteil (IV ZR 74/06) entschied ist die Berechnung der tariflich festgelegten Startvorschriften für die Altersvorsorge im öffentlichen Dienst grundsätzlich verfassungsgemäß, aber andere Punkte der Regelung wie die ungleiche Behandlung von langjährigen und rentenfernen Anwärtern sind nach Ansicht der Karlsruher Richter nicht verfassungskonform.
Bei der Berechnung der Rente im öffentlichen Dienst wird das so genannte Näherungsverfahren eingesetzt, laut dem nur die Arbeitnehmer eine Vollrente von 100% erhalten, die 44,44 Dienstjahre absolviert haben. Mitarbeiter oder Akademiker, die erst später in den öffentlichen Dienst eingetreten sind und somit weniger Pflichtjahre aufweisen, müssen mit sehr hohen Abschlägen rechnen. Das Näherungsverfahren als ausschließliche Berechnungsgrundlage sieht das BGH als möglicherweise nicht konform mit Art. 3 Abs. 1 GG an.
Jetzt sind die Tarifvertragsparteien gefragt, die durch das Urteil unwirksam gewordenen Regelungen durch neue zu ersetzen und den frühestens zum 31.12.2007 kündbaren Tarifvertrag aus dem Jahr 2002 zu ersetzen.
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