Beiträge aus November, 2007
Was zu einer guten Altersvorsorgeberatung gehört
Für den Verbraucher ist die Frage nach der persönlichen Altersvorsorge schwierig, zu viele Modelle und Alternativen gibt es, da kann kaum jemand den Überblick behalten, geschweige denn, alle Vor- und Nachteile der einzelnen Möglichkeiten gegeneinander abwägen. Hilfe versprechen Versicherungsmakler, Honorarberater, Vertreter oder Mehrfachagenten, doch wer berät am besten?
Thomas Bieler, Altersvorsorgeexperte der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen, weiß, eine gute und umfassende Beratung kann nur dann erfolgen, wenn der Beratende den Kunden und seine Situation gut kennt. Dazu gehört prinzipiell der gesamte Hintergrund des Kunden, einschließlich der bereits durchgeführten Vorsorgemaßnahmen und der persönlichen Wünsche und Pläne. Um sich hier ein umfassendes Bild machen zu können, sind ausführliche Gespräche nötig.
Bei den einzelnen Angeboten sind jedoch auch für den Kunden die Interessen des Anbieters zu beachten, so ist zwar ein Versicherungsvertreter durchaus in der Lage eine gute Beratung durchzuführen, doch erhält er selbst nur eine Provision, wenn er dem Kunden eine Versicherung des eigenen Hauses verkauft. Makler bezeichnen sich selbst als unabhängig, aber da die Provisionen und Courtagen der einzelnen Versicherungsunternehmen durchaus unterschiedlich hoch ausfallen können, kann auch hier die Empfehlung von finanziellen Interessen des Maklers beeinflusst sein.
Viele Experten raten deshalb zu Honorarberatern, die von dem Kunden direkt pauschal bezahlt werden, eine einmalige Beratung kostet im Durchschnitt zwischen 100-150 Euro, kann aber auch - gegen Bezahlung - von Verbraucherzentralen durchgeführt werden. Im Idealfall verfügt der Berater über eine ausgewiesene Qualifikation als Fachwirt oder als Certified Financial Planner, so die Empfehlung des Verbands der Honorarberater.
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Alkoholerkrankung muss bei Lebensversicherung angegeben werden
Das Oberlandesgericht Hamm entschied in einem aktuellen Urteil, dass eine Alkoholerkrankung bei dem Abschluss einer Lebensversicherung immer angegeben muss, ein Verschweigen dieser Erkrankung stellt eine arglistige Handlung dar, welche die Versicherung von ihrer Leistungspflicht befreit.
Im vorliegenden Fall ist ein Mann mehrmals wegen seiner Alkoholprobleme in ärztlicher Behandlung gewesen, was er dem Versicherungsagenten, bei dem er eine Lebensversicherung abschloss, auch mitteilte. Dieser erklärte dem Mann, dass entsprechende Auskünfte in dem Antrag nicht gemacht werden müssten, da die Versicherung sowieso mit dem behandelnden Arzt sprechen werde und so alle nötigen Informationen erfahre. Als nach dem Tod des Versicherten die vereinbarte Summe ausgezahlt werden sollte, weigerte sich die Versicherung dies zu tun und begründete ihre Entscheidung damit, dass der Versicherte durch das Verschweigen seiner Alkoholerkrankung eine arglistige Täuschung begangen habe und das Versicherungsunternehmen deshalb den Vertrag löst.
Die Richter des Oberlandesgerichts Hamm stimmten dieser Argumentation zu. Sie erklärten die Frage nach ärztlichen Behandlungen im Versicherungsvertrag als eindeutig, so dass klar ersichtlich ist, dass hier auch die mehrfachen ärztlichen Behandlungen und natürlich auch stationäre Entwöhnungsbehandlungen hätten genannt werden müssen. Daran ändere auch die mögliche Beeinflussung durch den Versicherungsagenten nichts, so die Richter, die Fragen seien eindeutig formuliert gewesen. Abgesehen davon sei es mehr als unwahrscheinlich, dass die Versicherung bei dem behandelnden Arzt nachfragt, wenn laut Antrag gar keine Erkrankungen vorliegen bzw. Behandlungen vorgenommen wurden.
Keine KommentareWerden Privatpatienten bei Organtransplantationen bevorzugt?
Medienberichten zurfolge hat sich der SPD-Bundestagsabgeordnete Wolfgang Wodarg dahingehend geäußert, dass Privatversicherte bei der Vergabe von Spenderorganen für eine Organ-Transplantation bevorzugt behandelt werden würden. Diese Behauptung weist der Verband der privaten Krankenversicherung strikt als falsch zurück und erklärt, dass es in Deutschland klare Regeln über die Vergabe der Spenderorgane gibt. Diese Regeln sind völlig unabhängig von dem Versicherungsstatus des Patienten, es gibt also definitiv keine Bevorzugung von Privatpatienten.
Dem stimmte auch das Bundesgesundheitsministerium zu, das betonte, dass ausschließlich die medizinische Dringlichkeit entscheide, welcher Patient ein Spenderorgan enthalte und der Versichertenstatus bei dieser Entscheidung völlig unerheblich sei. Die Schlüsse, die Wodarg angeblich aus Zahlen des Ministeriums gezogen hat, sind falsch, so das Bundesgesundheitsministerium.
Wodargs Rechnung, auf der seine Behauptung beruht, sieht so aus: Obwohl nur 10% der Bevölkerung in einer privaten Krankenkasse versichert sind, gingen im Jahr 2005 insgesamt 16% der Spendernieren und 20% der Spenderherzen an privatversicherte Patienten. Darüber hinaus würden Privatversicherte weniger häufig erkranken und würden über eine höhere Lebenserwartung verfügen. Auf diese Ausführungen ging der Verband der privaten Krankenversicherung nicht ein.¬† Wodarg ist selbst Arzt und fungierte längere Zeit als Sprecher der Kommission “Ethik und Recht der modernen Medizin”.
1 KommentarAuch nach 2008 werden Betriebsrenten gefördert
Viele Arbeitnehmer ziehen für ihre private Altersvorsorge die Betriebsrente der Riester-Rente vor. Nach der Zustimmung des Bundestages bleibt die Förderung der Betriebsrenten, die darin besteht, dass auf diese Renten weder Steuern noch sonstige Abgaben gezahlt werden müssen, jetzt auch offiziell nach 2008 bestehen. Ursprünglich sollte diese Förderung mit dem Ende des Jahres 2008 auslaufen, was jedoch diese Form der Altersvorsorge für viele Arbeitnehmer sehr unattraktiv gemacht hätte und zu der Forderung von Arbeitgebern und Gewerkschaften nach einer weiteren Förderung führte. Die Vorsicht der Angestellten wurde schon im letzten Jahr anhand der zurückgegangenen Neuabschlüsse beobachtet, berichtet Klaus Stiefermann, Geschäftsführer der Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung (aba). Für diese Vorsicht gibt es jetzt keinen Grund mehr, es werden mehr Neuabschlüsse erwartet. Momentan sorgen mehr als 17 Millionen Arbeitnehmer mit einer Betriebsrente für ihre persönliche Altersversorgung. Auch die Verbraucherschützer geben eine Empfehlung für die betriebliche Altersvorsorge ab, so rät Lars Gatschke vom Verbraucherzentralen Bundesverband (VZBV) den Arbeitnehmern, sich mit diesem Thema auseinanderzusetzen, auch wenn es zunächst kompliziert erscheinen mag. Auch Personen, die weniger verdienen, können von der Betriebsrente profitieren und sich so ein zweites Standbein für die Altersvorsorge schaffen, stimmt Susanne Meunier von der Zeitschrift “Finanztest” zu.
Bei der Betriebsrente können Angestellte einen bestimmten Betrag steuer- und abzugsfrei in einen Altersvorsorgevertrag einzahlen, dieser Betrag richtet sich nach der Beitragsbemessungsgrenze und liegt derzeit bei 4%, das sind 2520 Euro.
Während die CDU diesesn Beschluss zur weiteren Förderung der Betriebsrenten als guten Schritt in Richtung sichere Altersvorsorge betrachtet, gibt es aus den Reihen der Linken und Grünen Kritik. Sie bezeichnen die hierdurch entstehenden Einnahmeausfälle bei den Sozialkassen als inakzeptabel. Die Einbußen in Höhe von 2 Milliarden Euro sieht die SPD jedoch als vertretbar an.
Keine KommentareRiester Rente Test der Stiftung Warentest
Stiftung Warentest testete 35 Unternehmen und deren Angebote zur Riester Rente. Beim dem Test der staatlich geförderten Altersvorsorge konnten nur zwei Angebote mit “sehr gut” bewertet werden. Einer der Gewinner ist die Riester-Rente R1-A von CosmosDirekt und das zweite Angebot die Riester-CareAR7 von der HanseMerkur. “Diese beiden Angebote garantieren nicht nur eine hohe Rente für den Eigenbeitrag des Sparers sondern die Versicherungen konnten auch beim Anlegen gute Renditen für die Anleger erzielen.”, so Hermann-Josef Tenhagen, Chefredakteur von Finanztest.
Nicht nur beim Anlageerfolg der Anbieter, sondern auch bei der garantierten Mindestrente konnte Stiftung Warentest große Unterschiede feststellen. Die besten Produkte brachten 20 Prozent mehr aus als die schlechtesten. Betrachtet man die spätere Gesamtrente, unterscheiden die Anbieter sich auch hier stark. Ein 40-jähriger Mann bekommt bei den besten Angeboten rund 10.000 Euro mehr versprochen als bei einem der derzeit schlechtesten Angebote auf dem Markt, so das Ergebnis einer Modellrechnung.
Zu den Verlierern des Test gehörten die Victoria, die Basler und die Itzehoer. Bei den getesteten Produkten bekamen alle drei Anbieter jeweils nur ein ausreichend. Acht Tarife bekamen von der Stiftung Warentest ein “gut”, darunter die Asstel mit der Riester-Rente Classic, die Huk-Coburg mit der Zuschussrente und der Marktriese Allianz mit der Zukunftsrente.
1 KommentarSemester Police: Neue Versicherung für Studenten
Das weltweit tätige Versicherungsunternehmen ACE Insurance bietet für Studenten ein Versicherungspaket an, das für alle möglichen Situationen und Notfälle im Leben eines Studenten gelten und hier den entsprechenden Schutz liefern soll. In den Leistungen der “Semester Police” sind Zahlungen bis zu 5000 Euro enthalten, falls der Student sein Studium wegen eines Unfalls oder aufgrund einer Krankheit für längere Zeit unterbrechen muss. Bei Invalidität zahlt die Versicherung 50.000 Euro. Für Notfälle im Ausland ist zudem noch eine Auslandreisekrankenversicherung im Paket enthalten, das pro Semester 60 Euro (also 120 Euro pro Jahr) kostet. Für zusätzliche 15 Euro pro Semester kann die Semester Police durch eine Lebensversicherung der Eltern ergänzt werden, beim Todesfall eines Elternteils, erhält der versicherte Student 25.000 Euro.
Laut einem Urteil der Stiftung Warentest liegen die Vorteile der Semester Police in ihrer Versicherung gegen Invalidität, da mit ihr auch die Freizeit abgedeckt ist, in der die gesetzliche Unfallversicherung nicht gilt. Auch die Kostenübernahme von Anwälten und Dolmetschern im Ausland, für die die Auslandreisekrankenversicherung zuständig ist, ist ein Pluspunkt. Allerdings gibt es laut Stiftung Warentest auch einige Nachteile, so greift die Zahlung bei Invalidität nur bei einem Unfall und nicht bei Krankheiten und die Invalidität muss mehr als 50% betragen. Zudem zahlt die Versicherung den Höchstbetrag von 5000 Euro erst ab einer Studienunterbrechung von 6 Monaten und die Auslandsreisekrankenversicherung übernimmt keine Kosten, die über einer bestimmten Grenze liegen, außerdem muss der Versicherte immer eine Selbstbeteiligung in Höhe von 50 Euro zahlen. Die Stiftung Warentest kommt zu dem abschließenden Fazit, dass die Leistungen der Semester-Police auch in einzeln abgeschlossenen Versicherungsverträgen zu einem günstigeren Preis erhältlich sind.
1 KommentarVersicherungen dürfen (noch) keine Ärzte-Empfehlungen geben
Im Gegensatz zu den USA dürfen in Deutschland weder Krankenkassen noch Versicherungen Empfehlungen über Mediziner abgeben. Dies könnte sich nach Meinung von Experten aber zukünftig ändern, so erwartet Karl-Josef Maiwald, Abteilungsdirektor Krankenversicherung bei der Debeka, einen entsprechenden Trend, der den jetzt schon spürbaren Bedarf nach Empfehlungen und Listen besonders kompetenter Mediziner der Patienten decken soll. Mit zunehmendem Wettbewerb könnte es auch für die Versicherungen selbst interessant sein, ihren Kunden Qualitätsindikatoren anbieten zu können, so ein Sprecher des AOK-Bundesverbands.
Kommt es zu einer Anfrage eines Patienten nach einer Empfehlung, bleibt es den Krankenkassen und Versicherungen überlassen, wie sie mit dieser Anfrage umgehen, ohne eine konkrete Empfehlung über die Qualität abzugeben. So reagiert die Debeka, die größte private Krankenversicherung, mit einem Verweis auf entsprechende Listen in Fachmagazinen oder Zeitschriften. Auf Anfrage recherchieren die Mitarbeiter selbst nach bestimmten Geräten oder Ausstattungen, die eine Praxis in der Nähe besitzt. Andere Versicherungen bieten ihren Kunden Listen an, die auf eine Bewertung verzichten, sondern nur die Namen der verfügbaren Ärzte, nach Postleitzahlen sortiert, enthalten. Diese Listen basieren in der Regel auf dem Arztauskunftsystem, das von der Stiftung Gesundheit betrieben wird und das je nach Bedarf von den Versicherungen abgewandelt wird. Welche Kriterien diese Veränderungen unterliegen, wird in der Regel nicht veröffentlicht.
In den USA ist es heute üblich, dass die amerikanischen Krankenversicherungen ihren Patienten Bestenlisten vorlegen, auf denen die Mediziner aufgelistet sind, die als besonders empfehlenswert gelten. Die mangelnde Transparenz der Beurteilung stößt jedoch auf zunehmend stärkere Kritik.
In der Elternzeit richtig krankenversichert
Nach der Geburt eines Kindes verändern sich die Lebensumstände und der Alltag immens und es dauert eine Weile, bis sich die Eltern an die neue Situation gewöhnt haben. Damit sich die frischgebackenen Eltern dann nicht noch um Versicherungsangelegenheiten kümmern müssen, ist es wichtig, schon vorab alle nötigen Regelungen zu treffen. Hier ist zu unterscheiden, ob das betreuende Elternteil noch teilweise oder gar nicht mehr arbeitet. In letzterem Fall kommt nur das Verbleiben in der Privaten Krankenversicherung in Frage, eine Versicherung über den Partner in der gesetzlichen Krankenkasse ist nicht möglich.
Arbeitet das betreuende Elternteil noch teilweise weiter, kommt es auf das Bruttojahresgehalt an, ob eine Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung möglich ist oder nicht. Jennefer Fricke, Versicherungsfachwirtin des Bundes der Versicherten nennt die Jahresarbeitsentgeltgrenze: Wer unter 47.700 Euro brutto im Jahr verdient, ist gesetzlich zur Krankenversicherung verpflichtet und kann auch in die gesetzliche Krankenversicherung zurückkehren.
Um nach dem Erziehungsurlaub wieder in die Private Krankenversicherung zurückzukehren, wird eine Anwartschaftsversicherung empfohlen, mit der später die Versicherung in gleichem Leistungsumfang auch ohne erneute Gesundheitsprüfung gewährleistet ist. Wenn ein Entgelt spätestens innerhalb eines Jahres nach der Elternzeit über der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt, ist die Rückkehr in die PKV möglich.
Um auch während der Elternzeit privat krankenversichert zu bleiben, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, um sich von der Versicherungspflicht befreien zu lassen: Befreiung beginnt mit dem Beginn der Versicherungspflicht, der Antrag zur Befreiung muss spätestens 3 Monate nach Beginn der Versicherung eingegangen sein und die wöchentliche Arbeitszeit darf 30 Stunden nicht überschreiten.
Jetzt Nachschlag für gekündigte Lebensversicherung einfordern
Wer seine Lebensversicherung vorzeitig gekündigt hat und dafür nur einen Bruchteil der eingezahlten Summe erhalten hat, kann bei dem Versicherungsunternehmen Nachschlag verlangen. Dieses Recht haben mehrere Gerichte in ihren Urteilen bestätigt und dem Kunden eine Mindesterstattung zugesprochen, die ungefähr der Hälfte der eingezahlten Prämien entspricht. Obwohl 7-10 Millionen Kunden von dieser Regelung betroffen sind, haben nur etwa 5% von ihnen von ihrem Recht Gebrauch gemacht, ihre Ansprüche bei den Versicherungen durchzusetzen. Dies ist nur schwer nachzuvollziehen, so Axel Kleinlein, Mathematiker aus Berlin, der für die Verbraucherzentralen die Ansprüche der Kunden aus den gekündigten Lebensversicherungen berechnet. Er weiß aus Erfahrung, dass viele Kunden einen Anspruch auf vierstellige Summen haben, den sie jedoch einfach nicht nutzen.
Die Regelung bezieht sich auf alle Arten von Lebensversicherung, unabhängig davon, ob eine klassische Kapitallebens- oder Rentenversicherung gekündigt wurde oder es sich um Fondspolicen handelte. Entgegen der Aussage einiger Versicherungsunternehmen, darf auch bei der Kündigung einer fondsgebundenen Versicherung ein erhöhter Rückkaufswert verlangt werden, weiß Joachim Bluhm, Rechtsanwalt aus Hamburg, und weist auf ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH, Az. IV ZR 321/05) hin.
Wer von dieser Regelung betroffen ist, und den erhöhten Rückkaufswert noch nicht eingefordert hat, sollte nicht zu viel Zeit verstreichen lassen, denn der Anspruch verjährt nach 5 Jahren. Versicherungen setzen den Beginn dieser Frist am 1. Januar des Jahres nach der Kündigung, was von Gerichten allerdings noch nicht bestätigt wurde.
Insgesamt beläuft sich die Summe, die von den ehemaligen Versicherungskunden zurückgefordert werden könnte, auf mehr als 3,5 Milliarden Euro.
Werkstätten dürfen nicht mit Teilkasko-Erstattung werben
Der Bundesgerichtshof (BHG) hat Werbungen, in denen die teilweise Rückerstattung des Selbstbehalts bei der Teilkaskoversicherung versprochen wird, als wettbewerbswidrig erklärt. Damit schließen sich die Karlsruher Richter den Urteilen mehrer Gerichte an, die einer Unterlassungsklage eines Wettbewerbsverbandes stattgegeben hatten.
Im aktuellen Fall hatte eine Werkstatt in einer Anzeige im “Schwarzwälder Boten” versprochen, den Kunden, die einen Hagelschaden in der Werkstatt reparieren lassen, 150 Euro ihres Teilkasko-Selbstbehalts zurückerstattet bekommen, sofern die Reparaturkosten über 1000 Euro liegen. Gegen diese Anzeige legte der Wettbewerbsverband eine Unterlassungsklage ein, der der BGH ebenfalls stattgab. Die Begründung des Urteils lautete, dass eine solche Werbung einen unlauteren Wettbewerb darstellt, da sie die potentiellen Kunden unsachlich beeinflusst. Das Gericht räumte zwar ein, dass Zugaben und Preisnachlässe nach der Aufhebung des Rabattgesetzes und der Zugabeverordnung zulässig seien, aber nicht, wenn auch die Interessen Dritter betroffen sind, was in diesem konkreten Fall zuträfe.
Der Rabatt, der hier von der Werkstatt versprochen und auch ausgezahlt wurde, müsste dem Fahrzeugversicherer zugute kommen und nicht dem teilkaskoversicherten Halter des Fahrzeugs, denn der Versicherer trägt die Kosten für den Vertragsschluss (mit Ausnahme des Selbstbehalts). Laut Versicherungsvertrag muss der Halter des Fahrzeugs jedoch geldwerte Vorteile an den Versicherer melden und ihm weiterreichen. Die beanstandete Werbeaktion ziele jedoch darauf ab, dass der Kunde als Halter des Fahrzeugs dieses Geld behalte und den Rabatt gegenüber der Versicherung verschweige. Dies verletzt die vertraglich festgesetzten Verpflichtungen des Versicherten uns ist somit nicht zulässig, so der BGH.
Keine KommentareBGH Urteil zur Abrechnung von Privat-Patienten
Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) dürfen Ärzte die Behandlung von Privatpatienten in Zukunft deutlich großzügiger abrechnen. Dem Urteil (Az: III ZR 54/07 vom 8. November 2007) nach können Mediziner nun auch bei durchschnittlichen Leistungen den Höchstsatz verlangen.
Der Gebührenordnung nach dürfen die persönlichen Behandlungen in Normalfall maximal mit dem 2,3-Fachen und medizinisch-technische Leistungen mit dem 1,8-Fachen des vorgesehenen Gebührensatzes berechnet werden. Ein Abweichung nach oben ist nur in Ausnahmefällen, die genau begründet werden müssen, zulässig. Nach der bisherigen Rechtsprechung durfte bei durchschnittlichem Aufwand auch nur ein mittlerer Gebührensatz abgerechnet werden. Es durfte in diesem Fall also nur 1,65-Fache bzw. das 1,4-Fache abgerechnet werden.
Dem Urteil aus Karlsruhe nach, können Ärzte in Zukunft einfacher die Regelgebühr ausschöpfen. Der BGH begründete dies damit, dass in der Abrechnungspraxis der privaten Krankenversicherungen und der Beihilfestellen schon jetzt ‚"weit überwiegend zu den Höchstsätzen" abgerechnet werde.
Im aktuellen Fall aus Hamburg scheiterte ein Privatpatient, der die Rechnung seines Augenarztes nicht zahlen wollte, weil er sie für überhöht hielt. Der Augenarzt rechnete seine Leistungen zum 2,3-fachen des Gebührensatzes ab und die medizinisch-technischen Leistungen zum 1,8-fachen Satz. Das sind die Höchstsätze der in der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) vorgesehenen ‚"Regelspanne". Der Patient war am linken Auge wegen Grauen Stars ambulant operiert worden.
Laut dem BGH sei diese Abrechnungspraxis mit dem Höchstsatz der Regelspanne aber seit vielen Jahren bekannt.
Keine KommentareSteuerfalle Elterngeld
Oberflächlich betrachtet funktioniert das Elterngeld ganz einfach: Bis zu 14 Monate gibt es für die Betreuung des eigenen Nachwuchses 67% des letzten Nettogehalts und das steuerfrei. Das ist richtig, und doch sollte man sich die Feinheiten genauer ansehen, denn das Elterngeld unterliegt dem Progressionsvorbehalt, d.h. das Elterngeld wird in die Berechnung des Einkommens einbezogen und erhöht so den regulären Einkommenssteuersatz. Diese Berechnung kann zu einer erheblichen Steuer-Mehrbelastung führen, die an einem einfachen Beispiel aufgezeigt werden kann:
Wenn ein Mann 50.000 Euro im Jhr verdient, liegt der Steuersatz für dieses Jahresgehalt bei 13,96%, in dem Fall also bei 6980 Euro. Wenn er zusätzlich Elterngeld in Höhe von 18.000 Euro erhält, wird die Gesamt-Verdienstsumme von 68.000 Euro zur Berechnung der Einkommenssteuer herangezogen und das sind in diesem Fall 18,14%. Diese 18,14% werden jetzt auf den tatsächlichen Verdienst ohne Eltergeld, also die 50.000 Euro angewendet. Jetzt betragen die Steuerkosten 9070 Euro, außerdem kommen noch Solidaritätszuschlag und evtl. Kirchensteuer hinzu. Durch das Elterngeld in Höhe von 18.000 Euro ist die Steuerbelastung in diesem Beispiel um 2090 Euro gestiegen. Diese Mehrbelastung sollte unbedingt berücksichtigt werden und ein Teil des Elterngeldes für Steuernachzahlungen zurückgelegt werden.
Das Elterngeld wird maximal 14 Monate bezahlt, wenn sich beide Elternteile an der Betreuung beteiligen, in der Regel übernimmt die Mutter die ersten 12 Monate Betreuung und der Vater die beiden folgenden Monate. Wer für die Betreuung verantwortlich ist, darf trotzdem nebenbei arbeiten, hier sind bis zu 30 Stunden erlaubt. Allerdings wird das Einkommen in dieser Zeit mit dem Elterngeld verrechnet, Berechnungsgrundlage ist die Differenz zwischen dem Nettoeinkommen vor der Geburt des Kindes und dem Verdienst während der Betreuung. Verdiente ein Mann z.B. vor der Geburt 2000 Euro netto und durch Tätigkeiten während der Elternzeit 1500 Euro netto, werden 67% auf die Differenz, also 67% von 500 Euro als Elterngeld ausgezahlt.
Keine Versicherungsklauseln in Mietverträgen
Wenn Vermieter ihren Mietern im Mietvertrag vorschreiben, dass diese eine Haftpflicht- und Hausratversicherung abzuschließen habe, so ist dies eine unzulässige Klausel, an die sich der Mieter nicht halten muss. Nach Hermann-Josef Wüstefeld, Rechtsanwalt beim Deutschen Mieterbund (DMB) in Berlin, haben Versicherungsthemen in einem Mietvertrag nichts zu suchen, auch der Mieter erwartet keine derartige Information oder Vorschrift, deshalb sind solche Klauseln unwirksam. In einem Mietvertrag muss genau ersichtlich sein, welche Kosten auf den Mieter zukommen, wenn er den Vertrag unterzeichnet. Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn der Vermieter den Mieter im Mietvertrag zu einer oder mehreren Versicherungen verpflichten will.
Viele Vermieter befürchten, dass die Mieter im Schadensfall eine Kostenübernahme verweigern und sie dann selbst für den Schaden aufkommen müssen. Um dies zu verhindern, versuchen einige Vermieter, die Versicherungsklausel in den Mietvertrag einzubringen, um sich so z.B. gegen beschädigtes Mobiliar, das mitvermietet wurde, abzusichern. In einem solchen Fall würde die Haftpflichtversicherung für den Schaden aufkommen. Unabhängig davon, dass die Versicherungsklausel in einem Mietvertrag unwirksam ist, empfiehlt es sich dennoch für jeden, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen. Gerade in einer Mietwohnung können die Kosten bei einem Schaden eventuell Tausende Euro betragen, hierzu muss etwa nur die Waschmaschine undicht sein und das Wasser in die darunterliegende Wohnung laufen. Auch für Schäden, die am Eigentum des Vermieters entstehen, kommt die Haftpflichtversicherung auf.
Ob ein Mieter zusätzlich eine Hausratversicherung abschließen möchte, bleibt ihm selbst überlassen, so Wüstefeld, denn hier werden nur die Eigentümer des Mieters, wie die Wohnungseinrichtung, versichert und diese geht den Vermieter nichts an.
Keine KommentareBerufsunfähigkeit bei Auszubildenden
Dürfen Azubis Leistungen der Berufsunfähigkeitsversicherung in Anspruch nehmen? Mit dieser Frage beschäftigte sich das Oberlandesgericht Dresden und kam zu der Entscheidung, dass auch Ausbildungen im Sinne eines Berufes zu verstehen sind und dass die in dem Antrag zur Berufsunfähigkeitsversicherung angegebenen Tätigkeiten unter die vertraglich festgelegten Bedingungen einer Berufsunfähigkeit fallen.
Im aktuellen Fall erlitt eine junge Frau während ihrer Ausbildung zur Versicherungskauffrau eine Hirnblutung und war in der Folge weniger als 50% arbeitsfähig. Die Berufsunfähigkeitsversicherung, deren Leistungen sie daraufhin in Anspruch nehmen wollte, lehnte eine Rentenübernahme ab, da in den Versicherungskonditionen eine Rentenübernahme nur auf die Tätigkeiten im zuletzt ausgeübten Beruf festgelegt ist. Nach Ansicht des Versicherungsunternehmens entspricht eine Ausbildung nicht einem Beruf im klassischen Sinn.
Dieser Argumentation folgte das Oberlandesgericht - anders als die Vorinstanz - nicht, sondern gab der Klägerin recht. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass bei einem korrekt ausgefüllten Antrag, in dem die Berufsbezeichnung (in diesem Fall) “Azubi Versicherungskauffrau” auftaucht und dem hieraus ausgestellten Versicherungsschein die Gleichsetzung der Ausbildung mit dem Beruf rechtens ist, auch wenn dies im allgemeinen Sprachgebrauch anders verstanden wird. Wäre dies nicht möglich würde aus der Berufsunfähigkeitsversicherung eine Erwerbsunfähigkeitsversicherung, was explizit aus den Versicherungsbedingungen ersichtlich sein müsste, jedoch nicht statthaft ist.
Das Gericht entschied daher, dass der Frau die vertraglich vereinbarte Berufsunfähigkeitsrente zusteht und die Versicherung diese übernehmen muss. (Oberlandesgericht Dresden Az.: 4 W 618/07).
Keine KommentareAustausch des Türschlosses ist bei Schlüsselverlust Pflicht
Wenn man seinen Haustürschlüssel verloren hat, sollte man umgehend, aber auf jeden Fall so schnell wie möglich, das Türschloss austauschen lassen. Dies erfordert die Obliegenheitsverpflichtung zur Schadenabwehr und wird von der Hausratversicherung verlangt. Kommt man dieser Verpflichtung nicht nach, kann der Versicherungsschutz verloren gehen und die Versicherung ist somit nicht mehr zur Kostenübernahme des entstandenen Schadens verpflichtet. Experten raten deshalb dringend, im Verlustfall den Austausch des Türschlosses sofort vornehmen zu lassen, um Folgekosten zu vermeiden.
Besonders teuer kann der Schaden werden, wenn der verlorene Schlüssel zu einer Firma oder einer Schließanlage einer größeren Wohnanlage gehört. In einer solchen Situation muss, um sicherzugehen, die komplette Schließanlage ausgetauscht werden, was nicht nur sehr aufwändig, sondern auch sehr teuer ist und oftmals mehrere Tausend Euro kosten kann. Hier hilft die Hausratversicherung nicht, eine potentielle Kostenübernahme kann nur durch eine Haftpflichtverisicherung erfolgen. Ob und in welcher Höhe hierbei eine Selbstbeteiligung anfällt, kann den einzelnen Tarifen und Leistungen der Versicherungsunternehmen entnommen werden. Viele Firmen haben den Schlüsselverlust auch in der Betriebshaftpflichtversicherung abgedeckt, was im Schadensfall zu überprüfen wäre, bevor die eigene Haftpflichtversicherung mit der Kostenübernahme betraut wird.

