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Haftung bei Dunkelheit

Wer ein eigenes Haus hat, der hat auch gewisse Pflichten im Bezug auf die Beleuchtung des Hofes und des Einganges in Dunkeln. Dies gilt sowohl für die dunkle wie auch für die helle Jahreszeit.

Hauseigentümer sind verpflichtet, den Hauseingang und den Weg bis zur Straße so zu beleuchten, dass Besucher nicht aufgrund von Dunkelheit zu Schaden kommen können. In einem Urteil des Oberlandesgereichtes Celle wurde festgelegt, dass Hauseigentümer ab 07.00 UHR morgens das Licht vor Ihrem Haus einschalten müssen. Nebeneingänge wie z. B. Kellertüren müssen nicht extra beleuchtet werden, wenn sie nicht als regelmäßiger Eingang vorgesehen sind.

Kommt doch mal ein Besucher zu Schaden, so kommt dafür die private Haftpflichtversicherung des Eigentümers auf. Dies gilt allerdings nur, wenn der Eigentümer auch selbst in der Immobilie wohnt. Für vermietet Eigentum muss eine separate Haus- und Grundstückshaftpflichtversicherung abgeschlossen werden.



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