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Irrtum verjährt nicht so schnell

Eine Versicherung ist auch noch nach mehreren Jahren dazu berechtigt, eine zu unrecht zu hoch gezahlte Schadensregulierung zurück zu verlangen. So entschied das Amtsgericht Frankfurt am Main in einem Fall (Az: 32 C 3356/05-48), wo ein Kunde seiner Hausratversicherung einen Glasschaden in Höhe von 325 Euro angezeigt hat. Aufgrund eines Fehlers im Computersystem der Versicherung, erhielt er 3.258 Euro ausgezahlt. Die Versicherung entdeckte den Schaden erst bei einer Revision, mehrere Jahre nach der Auszahlung. Der Versicherte wollte den Betrag nicht zurückzahlen, weil er selbst den Irrtum nicht bemerkt habe und das Geld zwischenzeitlich ausgegeben sei. Das Gericht entschied, dass es der Lebenserfahrung entspreche, die eigenen Kontoauszüge zu prüfen. Außerdem gäbe es eine erhebliche Differenz zwischen dem Schaden und der Auszahlung der Versicherung. Aus diesem Grund könne sich der Versicherte nicht auf den langen zeitlichen Zwischenraum berufen.



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