Beiträge aus Mai, 2006
Kfz-Teilkasko haftet nur für Brandschäden
Wenn ein Auto nach einem Unfall in Brand gerät, muss die Kfz-Teilkaskoversicherung nicht für den kompletten Schaden aufkommen.
Dieses Urteil fällte das Oberlandesgericht Celle in einem aktuellen Fall, bei dem ein Autofahrer mit seinem teilkaskoversicherten Auto gegen mehrere Bäume gefahren ist und dann in einen Graben geschleudert wurde, worauf das Fahrzeug in Brand geriet. Der Versicherte verlangte daraufhin von seiner Teilkaskoversicherung, unter Berücksichtigung einer Selbstbeteiligung, den kompletten Schaden zu ersetzen.
Diese Auffassung teilte das Gericht nicht, die Teilkaskoversicherung beinhalte im Gegensatz zur Vollkaskoversicherung keinen Ersatz von Unfallschäden, sondern nur von Schäden, die durch Brand oder Explosion entstanden sind. Die Ansprüche an die Teilkaskoversicherung treten somit erst mit Ausbruch des Brandes in Kraft, nicht vorher, selbst wenn vorangegangener Unfall und Brandausbruch in direktem Zusammenhang stehen. Versicherungsrechtlich handele es sich um zwei unterschiedliche Tatbestände, die auch als solche zu werten sind. Nach Auffassung des Gerichts ist es daher richtig, wenn die Teilkaskoversicherung zur Schadensregulierung den Wert des Autos nach dem Unfall, aber vor dem Brand zugrunde legt. Für den Kläger bedeutet dies keinen Anspruch auf Erstattung der Unfallschäden.
Das Gericht ließ keine Revision zu.
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Pfändungsschutz der Altersvorsorge Selbstständiger
Bislang mussten Selbständige in finanziellen Engpässen nicht nur um ihre eigenen Einkünfte, sondern auch um ihre der Altersvorsorge dienenden Ersparnisse bangen. Da Angestellte auch im Falle einer Pfändung ihre Rentenansprüche aus der gesetzlichen oder betrieblichen Rentenversicherung nicht verlieren, liegt hier eine Ungleichbehandlung vor, die nach Bundesjustizministerin Brigitte Zypries ungerechtfertigt ist. Diese auch aus Sicht der Altersvorsorge schlechteren Rahmenbedingungen für Selbständige könnten einen weiteren Rückgang der Existenzgründungen zur Folge haben.
Um dies zu verhindern, müssen selbständige Unternehmer besser abgesichert werden und einen vergleichbaren Pfändungsschutz der privaten Altersvorsorge erhalten.
In einer ersten Lesung über einen Regierungsentwurf hat der Deutsche Bundestag jetzt über die Inhalte der Neuregelung beraten. Sowohl das nötige Vorsorgekapital als auch die Zahlungen, die in Lebensversicherungen und private Rentenversicherungen Selbständiger einfließen, sollen einem absoluten Pfändungsschutz und dem Schutz vor dem Vollstreckungszugriff der Gläubiger unterstellt werden.
Um Missbrauch vorzubeugen, gilt dieser Schutz nur für das Kapital, dass erwiesenermaßen in die Altersvorsorge fließt. Generell gilt, dass in Abhängigkeit des Alters nur der Betrag unpfändbar ist, der bei regelmäßiger Zahlung dann zu Beginn der Rente einer Auszahlung entspricht, die die Pfändungsfreigrenze nicht überschreitet. Wie hoch dieses Kapital maximal sein darf, ergibt sich also aus dem Lebensalter des Berechtigten (Je älter der Berechtigte ist, desto höher ist der unpfändbare Betrag).
Keine KommentareHochzeits-Rücktritts-Versicherung
Was sich zunächst anhört wie ein Scherz, hat eine Hamburger Versicherungsgruppe in ihr Programm aufgenommen: Eine Hochzeits-Rücktritt-Versicherung. Ob Trauungsfeier, Silberhochzeit oder eine andere Feier zur Verbindung eines Paares, der/die Versicherte(n) haben im Falle einer abgesagten Feierlichkeit Anspruch auf die Erstattung sämtlicher Kosten bis zu maximal 25.000 Euro.
Die Versicherung greift jedoch nur bei Tod, unerwarteter schwerer Erkrankung oder Unfall eines Partners oder engen Familienmitglieds, oder schwerem materiellen Schaden durch unvorhersehbare Ereignisse, z.B. Einbruchdiebstahl durch Dritte. Bei Letzerem ist zu berücksichtigen, dass der Schaden im ‚"Verhältnis zu der wirtschaftlichen Lage und dem Vermögen des Geschädigten erheblich" sein muss. Ausdrücklich ausgeschlossen und daher nicht erstattungsberechtigt sind Schäden, die durch Ereignisse wie Krieg, Streik, bekannte Erkrankungen oder aber finanzielle Schwierigkeiten entstanden sind. In jedem Fall muss der/die Versicherte einen Selbstanteil in Höhe von 250 Euro leisten, unabhängig von Ursache und Höhe der Leistungspflicht der Versicherung.
Als mögliche zu versichernde Risikopersonen gelten die Eheleute – einzeln oder als Paar – sowie engste Familienangehörige (Kinder, Eltern, Geschwister, Großeltern).
Abzuschließen ist die Versicherung binnen einer Frist von maximal 21 Tagen nach Buchung der Feierlichkeiten, die zudem generell Grundbedingung eines Versicherungsabschlusses ist.
Keine KommentareEntwurf für Steueränderungsgesetz 2007 liegt vor
Seit gestern liegt der neue Entwurf des ‚"Steueränderungsgesetzes 2007" vor, der einige Änderungen enthält, die für den Steuerzahler höhere Belastungen bedeuten.
Durch eine weitere Kürzung der Pendlerpauschale, kürzere Zahlung des Kindergeldes (bis 25 statt 27 Jahre) und der Halbierung des Sparerfreibetrages, die für den Einzelnen ‚"zumutbar" seien, verspricht sich der Bundesfinanzminister Steuermehreinnahmen in Höhe von bis zu 5,4 Milliarden Euro.
Aufwendungen für den Weg von Wohnung bis Arbeitsplatz sind dann prinzipiell nicht mehr unter Werbungskosten zu verbuchen, erst ab einer Entfernung von 21 km zwischen Wohn- und Arbeitsplatz kann die Entfernungspauschale berücksichtigt werden. Das geplante ‚"Werkstorprinzip" sieht vor, dass nur noch der Weg innerhalb des Firmengeländes dem beruflichen Leben zuzuordnen und jeder weitere Kilometer als privat anzusehen ist. Dies könnte auch versicherungstechnische Konsequenzen nach sich ziehen.
Der Entwurf sieht weiterhin vor, dass das Arbeitszimmer in der eigenen Wohnung nur noch in Ausnahmefällen steuerlich berücksichtigt wird. Bedingung hierfür ist der Nachweis, dass dieses Zimmer Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit ist.
Von der lang umstrittenen Reichensteuer sollen nur Verdienende mit einem Jahreseinkommen von 250.000 Euro (Eheleute 500.000 Euro) betroffen sein, und zwar in Form eines angehobenen Spitzensteuersatzes von 45% (bisher 42%). Selbständige und Freiberufler sind hiervon nicht betroffen.
Keine KommentareNeues Urteil vom Oberlandesgericht Frankfurt
Bei dem Abschluss einer Berufsunfähigkeits-Police ist die Nennung aller bestehenden Krankheiten verpflichtend, da sonst der Versicherungsschutz im akuten Krankheitsfall, der zur Berufsunfähigkeit führen könnte, nicht mehr gewährleistet ist.
Das Landgericht Frankfurt entschied zunächst, dass bei Abschluss der Police nicht nur die Krankheiten benannt, sondern auch alle damit zusammenhängenden gravierenden Symptome aufgezählt werden müssten, um diese Pflicht zu erfüllen.
Im aktuellen Fall musste die Betroffene, die bei ihrem Abschluss der Berufsunfähigkeitsversicherung angab, unter Heuschnupfen zu leiden, ihren Beruf wegen massiven Atembeschwerden aufgeben. Die Versicherung weigerte sich jedoch zu zahlen, mit der Begründung, sie sei bei Abschluss nicht über alle Symptome ausreichend informiert gewesen.
Das Oberlandesgericht Frankfurt entschied in diesem Fall im Sinne der Versicherten und bekräftigte deren Argumentation. Die Nennung allgemeiner Krankheitsbilder beinhalte selbstverständlich auch die der für diese Krankheit typischen Symptome. Im aktuellen Fall sei allgemein bekannt und daher davon auszugehen, dass es bei einem Heuschnupfen zu Atembeschwerden kommt. Da die Versicherte ihrer Anzeigepflicht nach Meinung des Gerichtes somit ausreichend nachgekommen sei, gibt es keinen Grund, die in der Police vereinbarten Leistungen zu verweigern, daher ist die Versicherung zur Zahlung verpflichtet.
Keine KommentareBauleistungsversicherung
Zu den wichtigsten Versicherungen für Bauherren und Immobilienkäufer gehört laut Verband der Privaten Bauherren (VPB) auf jeden Fall die Bauleistungsversicherung, die während dem Bau bzw. Erwerb eines Gebäudes vor unvorhersehbaren Schäden am Bauwerk schützt und mit einer ‚"Vollkaskoversicherung für den Bau" zu vergleichen ist. Früher unter dem Namen Bauwesenversicherung bekannt, tritt ihr Versicherungsschutz nicht nur bei Beschädigungen durch ungewöhnliche Witterungsverhältnisse oder Naturereignisse (z.B. Sturm, Überschwemmung), sondern auch bei durch Vandalismus hervorgerufene Sachschäden oder bei Diebstahl bereits installierter Gegenstände während der Bauzeit in Kraft.
Zu beachten ist, dass diese Schäden trotz ausreichender Sicherheitsmaßnahmen aufgetreten sein müssen und deshalb nicht vorhersehbar waren. Hierzu gehören außer den oben genannten auch Schäden durch außergewöhnliche Material- oder Konstruktionsfehler oder unbekannte Eigenschaften des Baugrunds. Reine Leistungs- oder Ausführungsmängel sowie Schäden durch orts- und saisonübliche Witterungseinflüsse sind nicht im Versicherungsschutz enthalten.
Tritt der Versicherungsschutz in Kraft, so werden sämtliche Kosten zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes, inklusive Erstellung eines Schadensgutachtens, Aufräumarbeiten und Eigenleistungen des Bauherren erstattet. Schäden an hierzu notwendigen Geräten wie z.B. Werkzeugen oder Gerüsten sind nicht Bestandteil der Erstattung.
Keine KommentareDiebstahl aus offenem Cabrio
Nach dem Bund der Versicherten (BdV) ist das längere Parken eines Cabrios mit offenem Verdeck für viele Gerichte grob fahrlässig und kann somit den Versicherungsschutz bei Diebstahl außer Kraft setzen oder zumindest erheblich einschränken. Dies gelte auf öffentlichen Parkplätzen schon für die Dauer von 1,5 Stunden und in Parkhäusern bei einer Parkdauer von acht Stunden.
Kann der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit nicht erhoben bzw. entkräftet werden, gilt die Teilkasko-Versicherung in der Regel auch bei Diebstahl und Einbruch bei Parken mit offenem Verdeck, so der ADAC. Versichert sind vor allem Gegenstände, die direkt zum Auto gehören, wie Radio, Kindersitz, Warndreieck oder Verbandskasten. Ein Blick in die eigene Versicherungspolice lohnt sich, denn teure Zubehör- oder Einbauteile (z.B. Navigationssystem) sind manchmal nur bis zu einer bestimmten Summe automatisch mitversichert. Um böse Überraschungen im Schadensfall zu vermeiden, sollte über eine Ausweitung des Versicherungsschutzes gegen Mehrbetrag nachgedacht werden.
Ausdrücklich nicht versichert und gleichzeitig eine Herausforderung zum Diebstahl sind zurückgelassene, offen einzusehende Wertgegenstände wie Handtaschen, Kleidung oder Elektronikgeräte auf den Sitzen und daher unbedingt zu vermeiden.
Generell wird empfohlen, das Diebstahlrisiko bei offenen Cabrios durch bestimmte Maßnahmen selbst zu senken. Hierzu gehören hochgekurbelte Fenster, abgeschlossene Türen und Handschuhfach und die eingerastete Lenkradsperre.
Übrigens: Wer sein Cabrio mit Saisonkennzeichen fährt, muss sich auch in den Wintermonaten keine Sorgen um den Versicherungsschutz der Teilkasko machen, dieser gilt nämlich ganzjährig.
Keine Kommentare‚"TÜV für Versicherungen"
Das ‚"TÜV"-Siegel steht für geprüfte Qualität. Man findet es auf Spielwaren, Werkzeug und vielen anderen Gegenständen. Und jeder kennt die ‚"TÜV-Plakette", die die Verkehrssicherheit eines Autos bestätigt.
Weniger bekannt ist jedoch die Tatsache, dass der TÜV auch Versicherungen unter die Lupe nimmt. So hat beispielsweise der TÜV Saarland in einer umfangreichen Studie die Arbeit des Direktversicherers Karstadt-Quelle geprüft und dazu mehr als 13.000 Versicherungskunden schriftlich befragt. Die Ergebnisse waren überaus positiv, und so stand dem Zertifikat nichts im Wege.
Branchenkenner erwarten, dass bald weitere Assekuranzen dem Beispiel folgen und sich einer Prüfung unterziehen werden. So könnte das ‚"TÜV-Siegel" für Versicherungskunden zu einem wichtigen Wegweiser werden.
Keine KommentareNiedriger Krankenstand hilft den Krankenkassen
Der historisch niedrige Krankenstand in Deutschland schlägt sich positiv in den Bilanzen der gesetzlichen Krankenversicherungen nieder. Im Jahr 2005 waren durchschnittlich 3,3 Prozent der Pflichtmitglieder in den gesetzlichen Kassen krankgeschrieben, das entspricht 907.000 Menschen pro Tag. Noch nie seit Einführung der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall im Jahr 1970 gab es einen derart niedrigen Wert.
Als Grund wird vor allem die Sorge um den Arbeitsplatz angegeben, die Arbeitnehmer auch mit einer Grippe oder einer Magenverstimmung ins Büro gehen lässt. Die Krankenkassen müssen deshalb weniger Geld für die Lohnfortzahlung kranker Angestellter ausgeben – Experten beziffern das Einsparvolumen auf rund eine Milliarde Euro jährlich.
Keine KommentareArbeitslosenversicherung steht auch Selbstständigen offen
Wenn ein Arbeitnehmer seinen Job verliert, bekommt er dank der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung auch weiterhin Geld – wenn auch die Leistungen insbesondere für Langzeitarbeitslose im Rahmen der ‚"Hartz-Gesetze" beschnitten wurden. Selbstständige jedoch gehen in der Regel leer aus: Sie müssen privat vorsorgen. Tun sie das nicht, bleibt ihnen höchstens noch die Sozialhilfe.
Unter bestimmten Bedingungen haben seit Anfang 2006 auch Selbstständige die Möglichkeit, sich freiwillig in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung zu versichern. Dazu müssen sie allerdings vor Beginn ihrer unternehmerischen Tätigkeit sozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein. Wer also beispielsweise arbeitslos wird und sich anschließend entscheidet, seine eigene Firma zu gründen, der kann weiter in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung bleiben. Der entsprechende Antrag muss bei der Agentur für Arbeit gestellt werden – und zwar spätestens einen Monat nach Beginn der Selbstständigkeit.
Wer diese Frist verpasst hat oder andere Voraussetzungen nicht erfüllt, dem bleibt auch weiterhin nur der Weg über private Versicherungen. Zwar gibt es keine privat organisierte Arbeitslosenversicherung für Selbstständige, doch kann man beispielsweise mit Lebensversicherungen oder Rentenversicherungen Rücklagen ansparen, die dann für finanziell schwierigere Zeiten zur Verfügung stehen.
Keine KommentareZusatzpolicen für Zahnersatz sind sehr begehrt
‚"Zahnlosigkeit im Alter" – laut einer aktuellen Umfrage fürchtet sich davor jeder zweite Deutsche. Die Ergebnisse der Befragung spiegeln sich auch in einer anhaltend hohen Nachfrage nach Zusatzpolicen für den Zahnersatz wider, die den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung ergänzen.
Nachdem im Zuge der letzten Gesundheitsreform die Zahlungen für den Zahnersatz deutlich gekürzt wurden, sahen sich die Versicherten vor die Wahl gestellt: Entweder sie akzeptierten, dass sie fortan nur noch eine Grundversorgung beim Zahnarzt bekommen würden, oder sie entschieden sich für eine Zahnersatzzusatzversicherung.
Millionen Kassenpatienten haben die zweite Alternative gewählt und entweder bei ihrer gesetzlichen Kasse oder bei einem privaten Anbieter eine zusätzliche Police abgeschlossen. Auf diese Weise können sie zum einen bessere Leistungen in Anspruch nehmen und zum anderen die Höhe der Zuzahlungen deutlich reduzieren.
1 KommentarZwang zur Rentenversicherung für GmbH-Geschäftsführer
Dass die gesetzliche Rente keineswegs so sicher ist, wie einst von Norbert Blüm versprochen, ist kein Geheimnis. Viele Selbstständige, die dazu die Möglichkeit haben, zahlen deshalb nicht in das gesetzliche System ein, sondern setzen auf private Altersvorsorge. Beliebte Instrumente sind Lebensversicherungen, private Rentenversicherungen oder seit einiger Zeit die so genannte Rürup-Rente. Auf manche Unternehmer, die ihre eigene GmbH als Geschäftsführer leiten, könnten jedoch Schwierigkeiten zukommen.
Nach einem Urteil des Bundessozialgerichts unterliegen nämlich selbstständige GmbH-Geschäftsführer in der
Regel der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Als Grundlage für diese Entscheidung dienen die Regelungen zur so genannten Scheinselbstständigkeit aus dem Jahr 1999. Danach kommt es bei der Einstufung unter anderem auf die Zahl der Auftraggeber an. Da der selbstständige GmbH-Geschäftsführer in der Regel nur für eine Firma – nämlich seine eigene – arbeitet, entsteht demnach automatisch die Versicherungspflicht.
Das Urteil könnte deshalb für viele Betroffene sehr teuer werden, weil die Rentenversicherung Beiträge für die Vergangenheit nachfordern können. Die Zahl der Betroffenen liegt nach Schätzungen des Bundes der Steuerzahler ‚"bundesweit im sechsstelligen Bereich".
Keine KommentareGroße Unterschiede bei Krankenkassen-Beiträgen
Das Beitragsgefälle innerhalb des Systems der gesetzlichen Krankenversicherungen ist enorm. So hat die Stiftung Warentest beim Vergleich der Tarife von mehr als 150 Kassen Beiträge zwischen 12,0 Prozent und 13,9 Prozent gefunden. Für seinen Versicherungsschutz zahlt man also bei der einen Kasse je nach Einkommen einige hundert Euro im Jahr mehr als bei der anderen.
In den Vergleich flossen alle gesetzlichen Kassen ein, die bundesweit Versicherte aufnehmen. Am günstigsten ist nach den Erkenntnissen der Warentester die IKK, am anderen Ende der Skala rangiert die BKK für Heilberufe.
Wichtig ist allerdings, dass man bei der Wahl der ‚"richtigen" Krankenkasse nicht allein auf den Beitragssatz schaut. Vielmehr haben die Kassen neben dem Leistungskatalog, den sie bezahlen müssen, in anderen Bereichen einen gewissen Spielraum. Manche Anwendungen werden von einigen Kassen freiwillig bezahlt, bei anderen muss der Patient selbst für diese Kosten aufkommen. Zudem spielen die Erreichbarkeit und persönlicher Service eine Rolle.
Keine KommentareAuto Vollkaskoversicherung mit günstigeren Tarifen
Die HUK-Coburg bietet nun einen neuen Kfz-Versicherungstarif, der verbesserte Konditionen für Pkw und Motorräder und vor allem neue Tarife in der Vollkaskoversicherung und Teilkaskoversicherung bietet. Mit dem sog. “Kasko SELECT” kommt eine neue Form der Teil- und Vollkaskoversicherung. Bei dem neuen Kasko Tarif soll der Kunde im Schadenfall das umfangreiche Werkstattnetz des Versicherers nutzen. Das Netz umfasst derzeit rund 1.200 Partnerunternehmen; zu denen sowohl herstellergebundene Werkstätten als auch freie Karrosseriebetriebe gehören.
Die HUK hat mit seinen Partnerbetrieben derzeit rund 300.000 Schadenfälle abgewickelt und dabei die Zusammenarbeit ständig verbessert und optimiert. Einsparungen, die die HUK-Coburg Gruppe durch schnelle Abläufe und spezielle Konditionen bei den Werkstätten erzielt, sollen direkt an die Kunden weitergegeben werden. Der Kunde spart dadurch bis zu 15 Prozent auf seinen Kasko-Beitrag.
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