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Beiträge aus Januar, 2006

Altersvorsorge vor „Hartz IV“ schützen

Viele Menschen machen sich Sorgen um ihren Arbeitsplatz. Die zahlreichen Diskussionen um Hartz IV und die Folgen haben die Unsicherheit weiter vergrößert.

Dass bei Empfängern des so genannten Arbeitslosengeldes (ALG) II vorhandenes Vermögen erst einmal teilweise aufgebraucht werden muss, bevor staatliche Leistungen gezahlt werden, hat sich herumgesprochen. Oftmals wurde der falsche Eindruck erweckt, in jedem Fall müsse auch die Altersvorsorge aufgelöst werden. Das stimmt jedoch nicht – zumindest dann, wenn man die richtige Sparform wählt.

Ein ausreichend hohes Guthaben bei der Bank mag manchem als Absicherung für das Alter reichen. Das gilt jedoch nur, solange der Betreffende nicht arbeitslos wird. Dann nämlich muss er dieses Barvermögen gegenüber dem Arbeitsamt angeben und es erst einmal teilweise aufzehren. Zahlt der Sparer sein Geld hingegen in eine Riester-Rente ein oder entscheidet er sich für eine betriebliche Direktversicherung für die Altersvorsorge, so sind seine Ersparnisse sicher. Der Gesetzgeber hat festgelegt, dass entsprechendes Guthaben, das nachweisbar der Altersvorsorge dient – und davon wird bei Riester-Renten sowie Betriebsrenten regelmäßig ausgegangen – nicht als Vermögen im Sinne der ALG II-Regeln gilt. Es darf also im Falle der Arbeitslosigkeit unangetastet bleiben, ohne dass sich Auswirkungen auf die Höhe des Arbeitslosengeldes ergeben.


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Auch Privatanleger können „gebrauchte“ Policen kaufen

Der Kauf und Verkauf von „gebrauchten“ Lebensversicherungspolicen ist in den USA viel weiter verbreitet als in Deutschland. Nur rund 4 Prozent der im Jahr 2005 stornierten Lebensversicherungen wurden hierzulande an einen Dritten verkauft, die große Mehrheit der Verträge wurde von den Kunden zum Rückkaufswert an die Versicherung zurückgegeben.

Dabei liegt dieser Wert regelmäßig unter dem Erlös, der beim Verkauf an eine spezialisierte Kapitalgesellschaft erzielt werden könnte. Hierbei handelt es sich um finanzstarke Firmen, hinter denen oft ausländische Investoren stehen. Sie erwerben die Lebensversicherungen von privaten Kunden und führen die Beitragszahlungen bis zum Auslaufen des Vertrages fort.

Nicht nur Großinvestoren können aber „gebrauchte“ Policen kaufen, sondern auch private Sparer. Dafür eignen sich besonders englische Lebensversicherungen. In Großbritannien ist diese Art des Handels, ähnlich wie in den USA, durchaus üblich. Fast jeder Vermittler von englischen Lebensversicherungen hat auch solche Kunden in seiner Kartei, die ihre Police gerne verkaufen würden. Als Interessenten kommen Käufer in Frage, die gerade eine gewisse Summe Bargeld zur Verfügung haben und diese Mittel kurzfristig lukrativ anlegen wollen.

Lebensversicherungen haben eine Mindestlaufzeit, die in der Regel 12 Jahre beträgt. Bei „gebrauchten“ Policen hingegen, die schon einige Zeit laufen, verkürzt sich die Restzeit bis zur Auszahlung auf zum Beispiel 7 oder 5 Jahre. Der Käufer kann so die steuerlichen Vorteile der Lebensversicherung auch mit einer kürzeren Wartezeit in Anspruch nehmen.

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Versicherungsombudsmann schlichtet kostenlos

Immer wieder gibt es Auseinandersetzungen zwischen Versicherungen und ihren Kunden. Meistens geht es um die Frage, ob die Gesellschaft eine Zahlung leisten muss oder nicht, um die Höhe der Beiträge oder um einzelne Klauseln in den Versicherungsbedingungen.

Für diese und viele andere Fälle gibt es als erste Anlaufstelle den Versicherungsombudsmann. Er fungiert als neutraler Vermittler zwischen den Interessen der Versicherung auf der einen Seite und jenen des Versicherten auf der anderen Seite. Die Schiedsstelle ist in der Form eines gemeinnützigen Vereins organisiert, ihr Hauptsitz ist Berlin.

Besonders wichtig: Die Arbeit des Versicherungsombudsmanns ist kostenlos. Der Kunde geht also kein Risiko ein, wenn er sich hier beschwert. Würde der Verbraucher hingegen auf direktem Wege zum Anwalt gehen und mit seinem Anliegen – vielleicht sogar vor Gericht – scheitern, müsste er die Kosten für den Rechtsbeistand und unter Umständen noch zusätzlich die Gerichtskosten tragen.

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Techniker Krankenkasse empfiehlt Notfallausweis

Die Techniker Krankenkasse (TK) bietet ihren Mitgliedern die Möglichkeit, sich einen Notfallausweis ausstellen zu lassen. Im Unglücksfall finden Sanitäter und Ärzte hier wichtige Informationen über den Namen und die Adresse sowie wichtige Telefonnummern, aber auch über mögliche Erkrankungen und verordnete Medikamente. So können die Helfer innerhalb von wenigen Sekunden die richtigen Entscheidungen für die Versorgung des Verletzten treffen.

Die Techniker Krankenkasse empfiehlt den Ausweis aktuell vor dem Hintergrund der Urlaubswelle in Richtung Skigebiete: Jedes Jahr verunglücken rund 6.000 Deutsche auf Skipisten im In- und Ausland so schwer, dass sie im Krankenhaus behandelt werden müssen. Bei der Bergung und Erstversorgung könne der Notfallausweise eine wichtige Rolle spielen.

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Private Krankenkassen: Selber zahlen und Geld sparen

Privatversicherte, die im Dezember 2005 zum Arzt mussten und nun ihre Rechnung erhalten, sollten genau nachrechnen, ob es sich lohnt, den Betrag aus der eigenen Tasche zu zahlen. Das kann dann der Fall sein, wenn es sich nur um eine Kleinigkeit handelte und der Rechnungsbetrag entsprechend niedrig ausfällt.

Wer im Kalenderjahr 2005 ansonsten keine Kosten wie Arztbesuchte oder Medikamente über die private Krankenkasse abgerechnet hat, der hat Anspruch auf Beitragserstattungen – je nach Tarif und Dauer der leistungsfreien Jahre können das ein, zwei oder sogar noch mehr volle Monatsbeiträge sein.

Wenn also eine Erstattung von zum Beispiel 400 Euro zu erwarten ist und die nun vorliegende Arztrechnung sich auf 50 Euro beläuft, dann sollte der Versicherte diese 50 Euro selbst zahlen. Schließlich erhält er damit seinen Anspruch auf Beitragserstattung und spart im genannten Beispiel unterm Strich 350 Euro.

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Mehr Rendite mit englischen Lebensversicherungen

Lebensversicherungen sind immer noch beliebt, vor allem als Instrument zur Altersvorsorge. In den letzten Jahren ist allerdings die Rendite dieser Anlageform stetig gesunken, auch die Garantieverzinsung wurde herabgesetzt.

Einen Grund sehen Experten unter anderem in den hohen Anforderungen an die Sicherheit der Kundengelder: Die Bestimmungen erlauben den Versicherungen nur begrenzte Investitionen in Aktien und Fonds, mit den eine höhere Rendite erwirtschaftet werden könnte. Die Gesellschaften sind daher auf Anlagen am Kapitalmarkt angewiesen. Hier jedoch sind die Erträge wegen der historisch niedrigen Zinsen bescheiden.

Dass es auch anders geht, sieht man in Großbritannien. Englische Lebensversicherungen dürfen einen weitaus größeren Teil des Kundenvermögens in Aktien und Fonds investieren. Die großen Gesellschaften haben auch in Zeiten, in denen sich die Börsen nur seitwärts entwickelten, jährliche Renditen von durchschnittlich fast zehn Prozent erwirtschaftet. Zudem ist die Kostenquote in Englang niedriger. Das heißt: Während in Deutschland viel Geld für Verwaltung und Vertriebskosten bei den Versicherungen bleibt, fließt auf der Insel ein höherer Anteil der Beitragszahlungen auch tatsächlich in den Versicherungsvertrag.

Auch deutsche Kunden können eine englische Lebensversicherung abschließen. Dabei profitieren sie von denselben steuerlichen Vorteilen wie bei einer deutschen Police.

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Beraterhaftpflicht schützt vor Schadenersatzforderungen

Angehörige mancher Berufszweige leben davon, dass sie anderen Ratschläge erteilen. Dazu gehören zum Beispiel Anwälte, Steuer- und Finanzberater. Im Idealfall können die Klienten und Mandanten ihr gutes Recht durchsetzen, viel Geld sparen oder ihr Vermögen vermehren. Doch niemand ist unfehlbar, und auch Beratern unterlaufen Fehler.

Können diese Fehler eindeutig nachgewiesen werden, steht dem Geschädigten Schadenersatz zu. Die meisten Berater gehen dieses unkalkulierbare Risiko nicht ein und schließen rechtzeitig eine Beraterhaftpflichtversicherung ab. Diese hilft dabei, ungerechtfertigte Forderungen der Gegenseite notfalls vor Gericht abzuwehren und leistet andererseits die Zahlung, wenn wirklich ein Beratungsfehler vorliegt.

Die Kosten für eine Beraterhaftpflicht hängen unter anderem von der Branche, in der der Versicherte tätig ist, und von der gewünschten Deckungssumme ab.

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Betriebshaftpflicht für Discjockeys

Zum Beruf des Discjockeys gehört mehr als „nur“ das Auflegen von guten Platten, mit denen die Zuhörerschaft auf die Tanzfläche gelockt wird. Viele DJs sind heute eine Art Alleinunterhalter und kümmern sich ganz nebenbei auch noch um die Organisationen von Feiern, Betriebsfesten und anderen Veranstaltungen.

Bislang durfte sich jeder „Discjockey“ nennen und für seine Dienste werben. Die Bundesregierung plant nun aber einen verpflichtenden „DJ-Führerschein“. Die Teilnehmer der Kurse sollen unter anderem auch über gesundheitliche Aspekte (mögliche Gehörschäden durch zu laute Musik) und rechtliche Fragen informiert werden.

So sollte jeder DJ und jeder professionelle Party-Organisator für sich und eventuelle Mitarbeiter eine Betriebshaftpflichtversicherung abschließen. Hat zum Beispiel ein Gast den Eindruck, dass die Musik viel zu laut ist, und beklagt er sich nach der Veranstaltung über Kopfschmerzen, Hörprobleme etc., dann kann er – mit einem entsprechenden ärztlichen Gutachten – unter Umständen Schmerzensgeldforderungen geltend machen. Und das kann richtig teuer werden. Eine Diensthaftpflicht springt in solchen und ähnlichen Fällen ein, der Discjockey muss mögliche Zahlungen an das „Opfer“ also nicht aus der eigenen Tasche zahlen.

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Diensthaftpflicht für Mitarbeiter des Öffentlichen Dienstes

Arbeitsplätze in der öffentlichen Verwaltung oder in einer Schule gelten nach wie vor als sicher. Mitunter lauern hier aber Gefahren, die auf den ersten Blick niemand vermutet - auch nicht die Arbeitnehmer selbst.

Hier zwei klassische Beispiele für beträchtliche finanzielle Risiken, die durch persönliche Haftung entstehen können. Beispiel Nummer 1: Eine Lehrerin unternimmt mit ihren Schülern einen Ausflug, wird abgelenkt und lässt ihre Schützlinge eine Weile aus den Augen. Just in diesem Moment passiert einem der Kinder etwas. „Schuldhafte Verletzung der Aufsichtspflicht“ lautet in diesem Fall der Vorwurf, der die Pflicht zur privaten Haftung nach sich ziehen kann. Beispiel 2: In der Bauverwaltung übersieht ein Mitarbeiter einen Paragraphen und lehnt den Bauantrag eines Investors ab. Es kommt zum Gerichtsverfahren, die Entscheidung des Bauamtes wird gekippt, und der Bauherr bekommt eine Entschädigung zugesprochen. Bei fahrlässigem Verhalten kann die Stadt diese Forderung an den Sachbearbeiter weiterreichen. Dazu gibt es sowohl für Beamte als auch für Angestellte entsprechende gesetzliche Regelungen.

Beide Beispiele können im Extremfall Forderungen in sechs- oder gar siebenstelliger Höhe nach sich ziehen – der sichere Ruin für jeden Normalverdiener. Doch man kann vorsorgen, und zwar mit einer Diensthaftpflichtversicherung. Diese Policen wurden speziell für Angehörige des Öffentlichen Dienstes entwickelt und bieten einen wirksamen Schutz gegen Schadenersatzforderungen, die aufgrund einer so genannten „Dienstpflichtverletzung“ geltend gemach werden.

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Kinder wachsen aus der Haftpflichtversicherung heraus

Kinder wollen spielen und sich austoben. Dabei kann schon einmal der eine oder andere Einrichtungsgegenstand oder auch eine Scheibe zu Bruch gehen. Wenn es sich um fremdes Eigentum handelt, müssen die Eltern dem Besitzer der zerstörten Gegenstände den Schaden ersetzen. Diese Zahlungen übernimmt in der Regel die private Haftpflichtversicherung, denn Kinder sind automatisch über eine entsprechende Police der Eltern mitversichert.

Viele Familien nehmen diese Leistung der Versicherung ganz selbstverständlich hin und vergessen, dass dieser Schutz irgendwann ein Ende hat – spätestens dann, wenn aus dem Kind ein junger Erwachsener geworden ist, der sein eigenes Geld verdient. Dann muss eine separate Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden. Unabhängig von der Höhe des Einkommens wird das Ende der Mitversicherung über die Eltern auch dann eingeläutet, wenn der Nachwuchs zu Hause auszieht und sich eine eigene Wohnung nimmt, also nicht mehr zum elterlichen Haushalt gehört.

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Wildes Campen gefährdet Versicherungsschutz

Mit einer Wohnwagen- oder Wohnmobilversicherung können Camper ihre „rollenden Ferienhäuser“ gegen vielfältige Gefahren absichern. Dazu gehören nicht nur Unfälle im Straßenverkehr, sondern eine ganze Reihe weiterer Aspekte.

So ist der Leistungskatalog einer Wohnwagenversicherung der von Hausratversicherungen sehr ähnlich. In beiden Fällen zahlt die Versicherung bei Schäden, die durch Regen und Sturm, Explosionen und Brände, aber auch durch Einbrüche und Diebstähle entstehen. Auch Wasserschäden in Folge einer gebrochenen Leitung und Blitzschlag sind mit den meisten Policen abgedeckt.

Urlauber, die in einem Mobilheim ihre Ferien verbringen, müssen jedoch eine wichtige Einschränkung beachten: Fast alle Versicherungen übernehmen die genannten Schäden nur dann in vollem Umfang, wenn der Wohnwagen auf einem ordentlichen Campingplatz steht. Wer hingegen wild campt, muss im Fall des Falles Abstriche bei den Versicherungsleistungen hinnehmen.

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Saisonkennzeichen verbilligt Motorradversicherung

Wie ein Auto braucht auch jedes Motorrad eine Haftpflichtversicherung. Ohne sie darf der Besitzer keinen Meter fahren. Dieser Basisschutz lässt sich um Teilkasko- oder Vollkaskotarife erweitern.

Die Teilkasko kommt für Beschädigungen des Bikes etwa durch Hagel, Sturm, Feuer oder auch Diebstahl auf. Die Vollkasko gleiht zusätzlich Schäden aus, die am Motorrad durch einen vom Fahrer selbstverschuldeten Unfall entstehen. Wie in der Kfz-Versicherung gibt es auch bei den Motorradpolicen Schadenfreiheitsrabatte. Wer unfallfrei fährt, kommt so mit der Zeit in den Genuss sinkender Beiträge.

Mit einem Saisonkennzeichen kann allerdings jeder Geld sparen – unabhängig von der Rabattstufe. Vielfach werden Motorräder nur in den „schönen Monaten“ des Jahres genutzt, zum Beispiel von April bis Oktober. Die restliche Zeit verbringt das Zweirad dann zumeist in der Garage. Mit einem Saisonkennzeichen darf man das Motorrad nur zu einer bestimmten Zeit des Jahres nutzen, braucht es aber auch nicht jedes Jahr aufs Neue an- und später wieder abzumelden. Das spart Verwaltungsgebühren. Und die Versicherungsbeiträge müssen ebenfalls nur anteilig für die „aktiven“ Monate bezahlt werden.

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Geld sparen mit einer Oldtimer-Versicherung

Wer stolzer Besitzer eines Oldtimers ist, hat sich ein ebenso schönes wie teures Hobby ausgesucht. Spritsparen war schließlich in früheren Zeiten, als die Motoren entwickelt wurden, noch kein Thema. Und auch Reparaturen können mächtig ins Geld gehen. Gut, dass man wenigstens bei der Versicherung sparen kann.

Kraftfahrzeuge, die älter als 25 Jahre sind, kann man nämlich zu Tarifen versichern, die deutlich günstiger sind als in der „normalen“ Kfz-Versicherung. Die Assekuranzen belohnen damit den besonders pfleglichen Umgang von Oldtimerbesitzern mit ihren Fahrzeugen. Hier wird nicht gerast, sondern gemütlich gefahren, und entsprechend wenige Unfälle passieren. Außerdem wird so ein Oldtimer oft nur für Ausfahrten am Wochenende aus der Garage geholt.

Den korrekten Beitrag für die Versicherung zu ermitteln, ist allerdings zumindest bei etwas exotischeren Modellen nicht immer ganz einfach. Hier reicht nicht ein Blick in die Tabelle mit den verschiedenen Fahrzeugtypen, sondern meistens muss ein Gutachter zu Rate gezogen werden. Dieser ermittelt den Wert des Fahrzeuges und empfiehlt der Versicherung dann eine angemessene Risikoprämie.

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Kostenlose Mitversicherung endet mit Ehescheidung

Wenn eine Ehe in die Brüche geht, haben die Partner eine ganze Reihe von Probleme zu lösen. Dazu gehört in vielen Fällen auch die Frage nach der künftigen Krankenversicherung.

Familienmitglieder ohne eigenes Einkommen sind in der gesetzlichen Krankenversicherung kostenlos über den „Ernährer“ mitversichert. Auch heute noch arbeitet meistens der Mann, während die Frau zu Hause bleibt und sich um die Kinder kümmert. Dann profitieren die Ehefrau und die Kinder von der kostenfreien Familienversicherung.

Wenn sich die Partner aber trennen und die Ehe geschieden wird, endet auch die Mitversicherung über den Ex-Partner – die Frau muss sich fortan selbst krankenversichern. In der Regel wird sie dies bei einer gesetzlichen Krankenkasse tun. Dies muss jedoch zwingend innerhalb von drei Monaten geschehen, nachdem die Ehe rechtskräftig geschieden wurde. Wird diese Frist versäumt, darf keine gesetzliche Kasse mehr einem Aufnahmeantrag zustimmen. Als Ausweg bleibt dann nur noch eine private Krankenkasse. Bei einem nur geringen Einkommen ist dies jedoch oftmals die teurere Variante. Und auch eine spätere Rückkehr in das System der gesetzlichen Krankenversicherung ist praktisch ausgeschlossen.

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Fahranfänger profitieren von Zweitwagentarif

Als Fahranfänger mit Auto unterwegs zu sein, ist ein teures Vergnügen: Die Kfz-Versicherung verlangt extrem hohe Beiträge. Damit wird der Tatsache Rechnung getragen, dass die so genannten jungen Erwachsenen zwischen 18 und 25 Jahren besonders häufig Unfälle verursachen.

Es gibt aber eine Möglichkeit, Abhilfe zu schaffen – vorausgesetzt, zumindest ein Elternteil ist schon über einen längeren Zeitraum einigermaßen unfallfrei Kunde bei einer Kfz-Versicherung. Dann ist es unter Umständen möglich, das Auto des Fahranfängers in einem günstigen Zweitwagentarif zu versichern, ein Teil des Schadenfreiheitsrabatts der Eltern kann übertragen werden.

Auf diese Leistung besteht allerdings kein Rechtsanspruch, es handelt sich eher um ein freiwilliges „Dankeschön“ der Versicherung für treue Kunden. Je härter allerdings der Wettbewerb zwischen den Kfz-Versicherern wird, desto besser stehen die Chancen der Autofahrer, eine solche großzügige Regelung angeboten zu bekommen.

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