Versicherungen News



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Sturmschäden schnell melden

Die Stiftung Warentest weist darauf hin, dass Sturmschäden umgehend bei den jeweils zuständigen Versicherungen gemeldet werden müssen, damit Komplikationen bei der Regulierung vermieden werden können. Die meist gefragten Versicherungen bei Sturmschäden sind die Gebäude- und Hausratversicherung sowie die Kaskoversicherung für das Auto. Die Privathaftpflichtversicherung oder die Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung ist der richtige Ansprechpartner, wenn das Eigentum Dritter durch vom Sturm gelockerte Gegenstände (z.B. morsche Bäume oder Dachziegel) beschädigt wurde.

Grundsätzlich haben Versicherungsnehmer immer die Pflicht zur Schadensbegrenzung, d.h. die müssen z.B. undichte Dachfenster abdecken. Wer diese Pflicht vernachlässigt, muss damit rechnen, dass entstandene Schäden durch die Versicherung nicht übernommen werden. Ist die Schadensbegrenzung erfolgt, sollte die Schadenstelle ansonsten unverändert bleiben, ist dies nicht möglich, sollte der Schaden durch Fotos dokumentiert werden.

Ob die Versicherung überhaupt zahlt, hängt von der Stärke des Sturms ab (mindestens Stärke 8), korrekte Informationen hierüber bietet die Hotline des Deutschen Wetterdienstes. Bei Unsicherheiten empfiehlt sich die direkte Kontaktaufnahme mit der jeweiligen Versicherung, die Auskunft über das weitere Vorgehen gibt. Beim ersten Anruf sind noch keine genauen Schadensangaben erforderlich, diese können später nachgereicht werden.


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29 Euro Kopfpauschale?

Medienberichten zufolge plant Bundesgesundheitsminister Philipp Rösler die Einführung einer Kopfpauschale in Höhe von 29 Euro. So war in der “Märkischen Allgemeinen” zu lesen, dass die genannte Kopfpauschale ab 2011 von jedem Versicherten, zusätzlich zu den normalen Beiträgen, abgeführt werden müsse. Gleichzeitig soll der Sonderbeitrag der Arbeitnehmer zur Krankenversicherung (0,9%), der im Jahr 2005 eingeführt wurde, wieder abgeschafft werden.

Ein Sprecher des Ministeriums bezeichnete die Berichte jedoch als “Spekulation” und weist die darin enthaltenen Äußerungen über eine 29-Euro-Kopfpauschale zurück. Er bestätigte jedoch, dass es Pläne für einen Einstieg in eine einkommensunabhängige Prämie gebe. Für weitere Details verwies der Sprecher auf die Regierungskommission, die sich mit der Gestaltung des Einstiegs in ein “neues Finanzierungssystem” beschäftigt und am Mittwoch mit ihrer Arbeit beginnen wird.

Rösler wies immer wieder darauf hin, dass er eine schrittweise Einführung der Kopfpauschale plane. Die Opposition kritisierte die Pläne des Gesundheitsministers, so bezeichnete Grünen-Fraktionschefin Renate Künast den genannten Betrag von 29 Euro als “Einstiegspreis”. Sie befürchtet ebenso wie die Sprecherin der Linksfraktion, dass die zunächst klein erscheinende Kopfpauschale in Zukunft weiter ansteigen wird.


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Immer größere Nachfrage nach Rechtsschutz

Die Wirtschaftskrise wirkt sich auch auf die Nachfrage der Verbraucher nach Rechtsschutzversicherungen aus: Immer mehr Bürger sorgen sich um ihren Arbeitsplatz und wollen für den Ernstfall finanziell gewappnet sein. Das spiegelt sich auch in den Kosten wider, die laut Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) im letzten Jahr um 30% höher ausfielen als noch im Jahr zuvor. 2009 zahlten die Rechtsschutzversicherungen über 500 Millionen Euro für Anwalts- und Gerichtskosten ihrer Versicherten.

Experten erwarten für das aktuelle Jahr eine weitere Zunahme der Gerichtsprozesse. Edda Castelló von der Verbraucherzentrale Hamburg rät Verbrauchern dazu, zunächst die existenziellen Risiken (Kranken-, Haftpflicht- und Berufsunfähigkeitsversicherung) abzuschließen und erst dann eine Rechtsschutzpolice auszuwählen. Eine Familie muss hierfür bis zu 160 Euro pro Jahr bezahlen, schreibt das “Hamburger Abendblatt”.

Je nach versichertem Bereich gibt es unterschiedliche Ausschlüsse in der Versicherungsleistung. Während der Arbeitsrechtsschutz fast lückenlos gegeben ist, gibt es im Privatrechtsschutz zahlreiche Ausschlüsse. Hier gilt es genau abzuwägen, welche Bereiche für den individuellen Bedarf und die persönliche Lebenssituation abzudecken sind.


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Studenten sind Verlierer der Zusatzbeiträge

Seit dem 1. Februar erheben einige Krankenkassen von ihren Versicherten Zusatzbeiträge, weil sie mit dem ihnen zugewiesenen Geld aus dem Gesundheitsfonds nicht auskommen. Mehrere andere Kassen haben ebenfalls Zusatzbeiträge angekündigt. Diese Zusatzbeiträge müssen auch von Studenten gezahlt werden, für die dadurch die Krankenversicherung um 15% im Monat teurer wird.

Bislang kostete die Krankenversicherung für Studenten im Monat 53,40 Euro, in den meisten Fällen kostet sie (mit einem Zusatzbeitrag in Höhe von 8 Euro) nun 61,40 Euro. In den meisten Fällen wird der Zusatzbeitrag einfach automatisch von dem Konto der Studenten abgebucht, ohne sie vorher zu informieren. Medienberichten zufolge kassierten die beiden Kassen DAK und KKH-Allianz bereits die Zusatzbeiträge.

Während die Beiträge von Arbeitnehmern direkt vom Arbeitgeber abgeführt wird, zahlen Studenten ihre Krankenkassenbeiträge selbst. Weil es praktisch ist, haben viele ihrer Krankenversicherung eine Einzugsermächtigung erteilt, womit ihr jedoch auch gestattet ist, auch die Zusatzbeiträge einfach abzubuchen. Selbstverständlich gilt jedoch auch für Studenten das Sonderkündigungsrecht, das bei der Erhebung von Zusatzbeiträgen in Kraft tritt. Hierbei ist jedoch unbedingt auf die Frist zu achten, in der eine Kündigung möglich ist.


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Hausratversicherung zahlt nicht für Software

Im Rahmen der Hausratversicherung sind je nach Police auch Überspannungsschäden mitversichert. Diese können Elektrogeräte wie z.B. Computer treffen und sowohl das Gerät selbst als auch die damit verbundenen Programme schädigen oder zerstören.

Nach einem Urteil des Amtsgerichts Unna muss eine Hausratversicherung im Falle eines blitzbedingten Überspannungsschadens jedoch nicht für den Neukauf und die Installation von Software aufkommen, wenn ein Computer zu Schaden gekommen ist (Az.: 16 C 634/08).

Das Gericht begründete die Entscheidung damit, dass Software nicht unter den Begriff der versicherten Sachen und auch nicht unter die versicherten Kosten fällt und deshalb die Versicherung nicht zur Kostenübernahme verpflichtet ist. Im konkreten Fall waren die versicherten Kosten in den zugrundeliegenden VHB 2003 sogar extra aufgeführt. Voraussetzung ist, dass diese den Musterbedingungen des GDV entsprechen.


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DAS Studenten-Rechtsschutz im Schnelltest

Die Stiftung Warentest hat sich den DAS-Rechtsschutz für Studenten mal genauer angesehen und kommt zu dem Fazit, dass das Angebot zwar lückenhaft, aber dennoch günstig ist. Es eignet sich jedoch nur für Studenten, die nicht mehr bei ihren Eltern wohnen, alle anderen könnten bereits über die Familienpolice der Eltern mitversichert sein.

Die Rechtsschutzpolice für Studenten der DAS kostet in der einfachen Variante (ohne Mietrechtsschutz) 74,14 Euro bei jährlicher Zahlung. Inklusive Mietrechtsschutz erhöht sich die Prämie auf 94,97 Euro. Für Mitglieder des Onlineportals Allmax gibt es 5% Rabatt auf die Versicherungsprämie.

Ein Vorteil der DAS-Rechtsschutzpolice ist, dass auch der Arbeitsrechtsschutz enthalten ist, was Studenten mit Nebenjob interessant ist. Beim Streit um die Befreiung von Sozialabgaben kann der Sozialrechtsschutz nützlich sein. Auch Reiserechtsschutz und der optionale Mietrechtsschutz sind für Studenten sinnvoll. Im Vergleich zu anderen Policen für Nicht-Studenten ist dieses Angebot günstig, auch der Selbstbehalt ist mit 50 Euro nicht zu hoch. Positiv ist auch, dass für eine erste Einschätzung des Rechtsproblems eine Telefonhotline zur Verfügung steht. Nachteilig ist, dass sich der Rechtsschutz weder auf Vertragsrecht noch auf Familien- und Erbrecht erstreckt. Dies ist bei anderen Policen im Leistungskatalog enthalten.


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Urteil: Unfallversicherung auch bei zu hohem Tempo

Nach einem Urteil des Landgerichts Hamburg rechtfertigt die überhöhte Geschwindigkeit eines Verkehrsteilnehmers alleine nicht den Ausschluss des Versicherungsschutzes in der Unfallversicherung (Az.: 331 O 228/07). Darauf weist das Internetportal motor-traffic.de hin.

Im konkreten Fall hatte ein Motorradfahrer eine Kollision mit einem Fußgänger, bei der er schwer stürzte. Als Folge des Unfalls versteifte sich sein Arm auf Dauer. Die Unfallversicherung des Motorradfahrers sah für diesen Fall eine Versicherungsleistung in Höhe von rund 53.175 Euro vor. Allerdings weigerte sich die Versicherung zu zahlen und begründete dies mit der überhöhten Geschwindigkeit des Motorradfahrers, die dieser zum Zeitpunkt des Unfalls fuhr. Der Mann war 40-60 km/h schneller unterwegs als erlaubt. Die Versicherung verwies auf ihre Versicherungsbedingungen, in denen der Ausschluss des Versicherungsschutzes bei vorsätzlichen oder versuchten Straftaten festgelegt war.

Die Richter folgten der Argumentation der Versicherung jedoch nicht. Tatsächlich war die Geschwindigkeit des Motorradfahrers zum Unfallzeitpunkt deutlich überhöht. Dies bestätigte auch ein vom Gericht hinzugerufener Sachverständiger. Aufgrund der Beschaffenheit der Straße (längere geradlinige Strecke) sei dies aber nicht als strafrechtlich relevant zu bewerten, so das Gericht. Außerdem wäre der Unfall nach Einschätzung des Sachverständigen auch bei einer deutlich geringeren Geschwindigkeit nicht zu vermeiden gewesen, begründeten die Richter ihr Urteil.


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DAS Rechtsschutz für Patienten im Schnelltest

Die Stiftung Warentest hat die DAS Rechtsschutzversicherung für Patienten einem Schnelltest unterzogen. Abschließen kann diese Police nur, wer bereits bei der DKV oder der Victoria eine private Krankenvollversicherung oder eine Zusatzversicherung besitzt. Die Versicherungsprämie beläuft sich auf 54 Euro im Jahr, die Selbstbeteiligung im Versicherungsfall liegt bei 150 Euro.

Der Vorteil der Versicherung besteht darin, dass die Versicherung immer dann die Kosten (pro Fall bis zu 300.000 Euro) für Rechtsstreitigkeiten im medizinischen Bereich übernimmt, wenn es zu Aufklärungs-, Behandlungs- und Pflegefehler durch das medizinische Person gekommen ist. Eine Beratung durch einen Rechtsanwalt wird bis zu 250 Euro übernommen. Der Versicherungsschutz beginnt ab dem Vertragsschluss und gilt in ganz Europa und den Anrainerstaaten des Mittelmeers.

Nachteil hierbei ist, dass diese Rechtsschutzversicherung ausschließlich auf Streitigkeiten aus dem medizinischen Bereich beschränkt ist und dafür der Jahresbeitrag als relativ hoch einzuschätzen ist, so die Stiftung Warentest. Sie empfiehlt, eine normale Rechtsschutzpolice einer Einzelabsicherung jedes rechtlich möglichen Bereichs vorzuziehen. Auch wenn solche Policen in der Regel rund doppelt so teuer sind wie die DAS Rechtsschutz für Patienten, bieten sie jedoch Schutz für alle möglichen Streitigkeiten wie z.B. auch bei Nachbarschaftskonflikten oder Konflikten mit dem Arbeitgeber.


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Musterquoten bei grober Fahrlässigkeit

Der Deutsche Verkehrsgerichtstag hat zur Bestimmung der Versicherungsleistung bei Unfällen durch grobe Fahrlässigkeit Musterquoten vorgeschlagen, die angeben, um wieviel die Leistung in diesen Fällen gekürzt werden könnten. Früher bekamen Versicherte, die grob fahrlässig einen Unfall verschuldet haben, überhaupt nichts ersetzt, heute – in Abhängigkeit der Schwere der Schuld – zumindest einen Teil.

Die Musterquoten sehen vor, bei dem Überfahren einer roten Ampel die Entschädigung um 50%, beim Überfahren eines Stoppschilds um 25% und beim Diebstahl des Fahrzeugs um 25% (leichtfertiger Umgang mit Autoschlüssel) bis 75% (Schlüssel steckt im Schloss) zu kürzen. Für alkoholisierte Fahrer mit 0,3-0,5 Promille wurde keine generelle Mutserquote vorgeschlagen. Aber für höhere Promillezahlen: Empfohlen wird eine Kürzung von 50% bei 0,5-1,1 Promille und von 100% ab 1,1 Promille. Versicherte, die Drogen konsumiert haben, müssten mit Abzügen von 50-100% rechnen.

Die Stiftung Warentest weist darauf hin, dass Versicherte auch volle Leistung bei grober Fahrleistung erhalten können, sofern sie dies extra gegen Aufpreis versichern. Davon ausgeschlossen sind aber immer Unfälle durch Alkohol oder Diebstahl.


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Abi-Streich nicht immer versichert

Der Gemeinde-Unfallversicherungsverband Hannover (GUVH) und die Landesunfallkasse Niedersachsen (LUKN) weisen darauf hin, dass nicht alle Unfälle beim Abi-Streich automatisch von der gesetzlichen Unfallversicherung abgedeckt sind. Während bei normalen Schulunfällen die Kosten für die Behandlung der betroffenen Schüler automatisch von der gesetzlichen Unfallversicherung übernommen werden, werden die Unfälle, die während eines Abi-Streiches stattfinden, sehr kritisch geprüft.

Grundsätzlich gilt, dass Schulunfälle nur dann versichert sind, wenn sie bei Veranstaltungen passieren, die offizielle von der Schule selbst organisiert sind, erklärt der GUVH- und LUKN-Geschäftsführer Roland Tunsch. Ein Abi-Streich ist aber in den seltensten Fällen “offiziell”, sondern seine Organisation und Durchführung liegt alleine in den Händen und damit auch in der Verantwortung der Abiturienten.

Deshalb sollten Abiturienten genau überlegen, wie sie ihren Abi-Streich gestalten und darauf achten, weder sich noch andere zu gefährden. Tunsch empfiehlt z.B. Quizshows oder Kreativ-Wettbewerbe statt Blockierungen von Flucht-, Rettungs- oder Zugangswegen oder gefährliche Manöver auf dem Schulgelände.


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31.3. endet Frist für freiwillige RV-Beiträge

Die Frist zur Nachzahlung freiwilliger Beiträge zur Rentenversicherung für das Jahr 2009 endet am 31. März. Darauf weist die Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg hin.

Mit freiwilligen Rentenbeiträgen können Versicherte ihre spätere Rente erhöhen, Wartezeiten erfüllen und Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung aufrechterhalten.Vor allem für Versicherte, die momentan keine Pflichtbeiträge in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen wie z.B. Hausfrauen oder auch manche Selbstständige, ist die Aufrechterhaltung der Anwartschaften wichtig. Vorausgesetzt sie wollen sich den Schutz für eine Rente wegen Erwerbsminderung erhalten. Der Anspruch kann aufrecht erhalten werden, wenn die Betroffenen vor dem Jahr 1984 die allgemeine Wartezeit (fünf Jahre) erfüllt haben und seitdem ein lückenloses Versicherungskonto nachweisen können.

Wie hoch der freiwillige Beitrag ist, kann der Versicherte selbst entscheiden, er muss aber mindestens 79,60 Euro und darf höchstens 1074,60 Euro monatlich betragen. Bei weiteren Fragen rund um die freiwilligen Beiträge gibt jede Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung Auskunft.


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DRVB: Gefälschte Schreiben unterwegs!

Aus aktuellem Anlass warnt die Deutsche Rentenversicherung Bund erneut vor einfallsreichen Trickbetrügern. Derzeit erhalten Versicherte und Rentner gefälschte Schreiben mit dem Absender “DRVB, Ruhrstraße 12, 10709 Berlin, Ansprechpartner: Fr. Mey”. Als Betreff wird die “Überprüfung Versicherungskonto” angegeben. Die Deutsche Rentenversicherung Bund betont, dass diese Schreiben nicht von ihr stammen.

In dem Schreiben, dem ein Übersichtsblatt beiliegt, werden die Empfänger zur Aktualisierung ihrer persönlichen Daten auf dem genannten Blatt aufgefordert. Dieses sollen sie dann entweder per Fax oder per Post an eine Adresse in Stuttgart senden. Die Adresse lautet “RV-Datencenter, Libanonstraße 84, 70186 Stuttgart”. Die Deutsche Rentenversicherung Bund weist darauf hin, dass es unter der angegeben Adresse keine Einrichtung oder Außenstelle von ihr gibt.

Mit dieser Masche eines vermeintlich offiziellen Behördenschreibens versuchen die Trickbetrüger wieder einmal, die persönlichen Daten der Empfänger zu erhalten. Es wird ausdrücklich vor einer Beantwortung des oben genannten Schreibens gewarnt. Die Deutsche Rentenversicherung Bund rät allen Versicherten und Rentnern dringend dazu, grundsätzlich vorsichtig mit der Weitergabe persönlicher Daten wie Adresse oder Bankdaten zu sein. Wer unsicher ist, ob ein bestimmtes Schreiben oder ein Anruf von der Deutschen Rentenversicherung Bund stammt, sollte lieber bei dem kostenlosen Servicetelefon nachfragen.


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Geld zurück bei Teilzahlungszuschlag

Die Verbraucherzentrale Hamburg weist darauf hin, dass Verbraucher bei monatlicher oder quartalsweiser Zahlung ihrer Versicherungsbeiträge in den allermeisten Fällen Geld von ihrer Versicherung zurückverlangen können. Wie aus einem Urteil des Landgerichts Bamberg (Az.: 2 O 764/04) von 2006 hervorgeht, müssen Versicherungen den “echten” Preis der Teilzahlungszuschläge als effektiven Jahreszins angeben. Das ist tatsächlich jedoch so gut wie nie der Fall. Das Bamberger Urteil wurde im Juli 2009 durch den Bundesgerichtshof bestätigt (Az.: I ZR 22/07).

Das Urteil gilt grundsätzlich für alle Versicherungen, deren Prämien in monatlichen oder quartalsweisen Raten gezahlt werden und für die Teilzahlungszuschläge erhoben werden. Einzige Ausnahme sind die Krankenversicherungen.

Laut der Verbraucherzentrale Hamburg sind die konkreten Folgen der Urteile nicht eindeutig, da die Versicherungen etwaige Ansprüche bestreiten. Die Verbraucherschützer verweisen jedoch auf vier rechtswissenschaftliche Gutachten, die ihnen vorliegen und nach denen eine felhende Effektivzinsangabe ebenso wie eine fehlende Widerrufsbelehrung zu einem Widerrufsrecht des Kunden führt. Einen solchen Widerruf könnten Versicherungskunden auch noch Jahre später rückwirkend durchführen. Aber: Das Widerrufsrecht gilt nur für Verträge, die nach dem 1. Januar 2002 geschlossen wurden. Zu diesem Zeitpunkt trat die Schuldenrechtsreform in Kraft.

Unabhängig davon können Verbraucher – über Jahre rückwirkend – eine Zinsanpassung auf den gesetzlichen Zinssatz (4% p.a.) verlangen. Die Verbraucherzentrale empfiehlt allen betroffenen Versicherungskunden ihre Ansprüche geltend zu machen und bietet auf ihrer Website einen entsprechenden Musterbrief an.


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GKV fordert Reform beim Pflege-TÜV

Der Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) fordert eine umgehende und weitreichende Reform des aktuellen Notensystems beim Pflege-TÜV. Der Vorstand des GKV- Spitzenverbandes Klaus-Dieter Voß erklärte gegenüber den “Ruhr Nachrichten”, es sei nicht hinnehmbar, dass Pflegeheime trotz mangelhafter Einzelbewertungen noch eine gute Gesamtnote erhalten. Durch die Mischbewertung wurden Pflegeheime als gut bewertet, die vorher durch mangelernährte oder dehydrierte Patienten aufgefallen seien. Voß fordert deshalb eine stärkere Gewichtung von besonders kritischen Punkten.

Auch die bayerische Sozialministerin Christine Haderthauer (CSU) hält die angesetzten Kriterien für nicht geeignet, die Qualität von Pflegeheimen tatsächlich zu beurteilen. Bundesgesundheitsminister Philip Rösler (FDP) will vor einer Änderung zunächst die Prüfung unabhängiger Experten abwarten, deren Ergebnisse spätestens im Sommer vorliegen sollen.

Bei dem so genannten Pflege-TÜV werden jährlich 10.300 Pflegeheime in Deutschland vom Medizinischen Dienst der Krankenkassen überprüft. Dabei werden 64 Einzelaspekte (z.B. Pflege, Essen) mit Schulnoten bewertet. Die Prüfberichte, von denen bislang etwa 2000 veröffentlicht wurden, können von jedermann im Internet eingesehen werden. Von den bislang geprüften Einrichtungen haben rund zwei Drittel die Gesamtnote “gut” oder “sehr gut” erhalten, 10% der Heime erhielten ein “ausreichend” oder “mangelhaft”.


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Sturmschäden am Auto

Mit Windgeschwindigkeiten von bis zu 166 km/h fegte gestern das Orkantief Xynthia über Deutschland hinweg und richtete vielerorts heilloses Chaos an. Auch viele Autos wurden durch herumfliegende Teile oder herabstürzende Äste beschädigt. Die betroffenen Autobesitzer sind sich oft unsicher, wer für diese Schäden aufkommt.

Die “Bild”-Zeitung weist darauf hin, dass Schäden am Auto, die von Cynthia verursacht wurden, ein Fall für die Kfz-Versicherung ist. Grund: Der im Versicherungsschutz genannte Sturm wird als “eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8″ definiert, was bei Cynthias der Fall war.

Die Vollkaskoversicherung springt auf jeden Fall für Sturmschäden am Auto ein, sie ist zuständig, wenn jemand mit seinem Auto gegen einen schon länger auf der Straße liegenden Ast fährt. Wegen der Stärke des Orkans kann auch die Teilkasko-Versicherung in Anspruch genommen werden. Dies ist z.B. der Fall, wenn Äste oder Dachziegel auf das Fahrzeug fallen oder dieses gegen einen umstürzenden Baum knallt. Bei beiden Versicherungen wird die vertraglich vereinbarte Selbstbeteiligung fällig, in der Teilkasko unterbleibt jedoch eine Rückstufung, weil es hier gar keine Schadenfreiheitsklassen gibt. Übrigens: Wer keine Kaskoversicherung, sondern nur die gesetzlich vorgeschriebene Kfz-Haftpflichtversicherung hat, muss für die Sturmschäden selbst aufkommen.


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